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Heidelberger Zeitung — 1863 (Januar bis Juni)

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Mai
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https://doi.org/10.11588/diglit.2820#0406

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Geld bis zu 50 Gulden oder uüt Gefäagmß
bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer als Un-
terhäiidler bei drm Betrirbe dcrartiger nicht
gestakteter GeschSste sich bethekligt. Ohne Dis-
cusfion angenommen. §. 79. Wer gewerbs-
mäßig eine Spiclbank eröffnet, wird an Geld
bis zu 100 fl. oder mit GefSngniß bis zu 6
Monaten bestraft. Die Gehilfen trifft eine
Gelcstrafe bis zu 100 fl. (auf Antrag Arta-
ria's) oder Gefängniß bis zu 4 Wochen. Bank,
Einsätze und sonst aufliegende Gelder, sowie
die SpielgerSthschasten unterlieqen der ConfiS«
cation. Geldstrafen biS zu 100 fl. (auf An-
trag Artaria'S) oder Gefängniß biS zu 4
Wochcn trifft auch diefenigen, welche zu einem
solchcn Spiele die Räumlichkeiten hergeben.
Wer an einem öffentlichen Orte an cinem an»
dern, durch Verordnung verbotenen GlückS-
spiele Theil nimmt, wird an Gcld bis zu 25
fl. bestraft. Diejenigen, welche zu einem der-
artiqen Spiele ihre Räumlichkeiten hergeben,
vcrwirken eine Geldstrafe bis zu 50 fl. Ar-
taria dankt der großh. Regierung dafür, daß
fic den Vertrag über die Badener Spielbank
gekündigt habe. Zu den in §. 79 angedrohten
Geldstrafen beantragt Redner dic Beisetzung
der entsprechenden Gefängnißstrafe. Moll ist
nicht ganz damit einverstanden. Beck frägt
an, warum man das Ankündi'gen von Spielen
in öffentlichen Blättern nicht auch mit Strafe
bcdroht habc? (Er wird auf K. 14 verwiesen,
wo dicfe Bestrafung cnthalten sei.) Redner
findet auffallend, daß in unsern inländischen
Blättcrn so viele Jnserate täglich erscheinen,
welche Lotterien, z. B. Frankfurter Lotterien,
ankündigen, da doch diesclben verboien seien.
Staatsrath Lamcp: Es seien das Preßver-
gehen, welche die Gerichte zu verfolgen haben,
die Gerichte nehmen abcr polizeiliche Vcrord«
nungen nicht als Grundlage zu einer gericht-
lichen Untersuchung an. Es sei nun deshalb
der §. 14 des Polizeistrafgesetzbuches erschie-
nen; aüein cr müffe gcstehen, das Verbot werde
keine großc Wirknng haben. Verbieten wir
eS, so werden unsere inländischen Blätter einen
bedeutenden Ausfaü an Einnahmcn für Jnse-
raie dabcn und dic ausländischen Blätter wer-
dcn diesclben Znserate ungestraft bringen. Den
Antrag Artaria's hält der Redner der Regie-
rung für beachtenswcrth, doch sei z« wünschen,
daß gegen die Spieler wenigstens eine Ge-
fängnißstrafe nicht angedroht werde. Auf die
Aufforderung des Abg. Dietz beschränkt Är-
taria scincn Antrag nach vcm Wunsche des
Staatsrath Lamey. Prestinari verlangt die
Verweisung des Antrags an dic Commisfion
zur Redactiv», was angcnvmmcn ävurde, nach-
dem die Commisfion bcschloffen hatte, für die
Gehilfrn des Bankhalters und für denjcnigen,
der seine Räumlichkeiten zur Bank hergibt,
zugleich Geldstrafe anzudrohcn, nicht ader auch
gcgen «pieler, Theilnehmer an Glücksspielen,
und solche, welche dazu ihre Räumlichkeiten
hergeben.

Tüel IH. Uebcrtretungcn in Bezug
auf Lcbcn und Gesnndheit. §. 80.
Wer unbefugter Weise Srztliche, wnndärzt-
liche oder hebärztliche Vcrrichtungen vornimmt,
wird, soweit nicht die Strafbestimmungen der
§§. 255 und 256 des Strafgesctzbuchs auf
deniclbcn Anwendung finden, an Geld bis zu
lOO fl oder mit Gefängniß bis zu 4 Wochen
bestraft. Pagenstecher stellt den Antrag,
nach dem dritten Worte „Weise" beizusetzen:
„gcwerbsmSßig oder gegen Lohn", denn die
Aerzte verlangten für sich selbst keinen Schutz,
wohl aber dcn Schutz deS Publikums. Pre-
stinari verweist auf §. 255 des Strafge-
setzbuches, worin hierüber schvn Bestimmung
gctroffen sei. Es sprachen noch Eckhard,
Staatsrath Lamep und Pagenstechcr,
deffen Antrag abgelehnt wurde. §. 8l. Wer den
Vcrordnungen über Ausübung thierärzllicher
Berri'chiungen zuwiderhandelt, verwirkt eine
Geldstrafe bis zu 25 fl. oder Gefängniß bis zu 8
Tagen. Nach kurzem Bemerken zwischen Ali-
mang und Dietz angenommen. §- 82. An
Geld bis A 100 fi. vder mit Gefängniß bis zu 4
Wochen wird bestraft, wcrden Verordnungen 1)
über die Aufbewahrung.den Verkauf, dic Versen-
dung und Verwendung von Giften oder gift-

artigen Stoffen, sowie über dcn Vcrkauf von
GegenstSnden, bei welchen solche Stoffe ver-
wendct wurden, 2) über den Handel mit
Arzner'waarcn und deren Aufbewahrung, so-
wic über den Verkauf von Geheimmitteln
zuwiderhandelt. Angcnommen. Ziegler
wünscht, daß für die Materiälisten ein neues
Verzeichniß derjenigen Giftstoffe ausgearbcilet
werde, welche verkauft werden dürfen, denn
seit 1816 sei kein solches aufgestellt worden,
während doch inzwischen so zahlreiche neue
Giftstoffe gefunden worden scien. Er erwarte
diescs Vcrzeichniß gleichzeitig mit Publication
gegenwärt'igen GesetzbucheS. §. 83. Eltern,
Pflegeltern, Vormünder, welche weder ihre
impfpflichtigen Kinder, bcziehungsweise Pflege-
kinder auf ergangene obrigkeitliche Auffordcrung
zur allgemcinen Jmpfung bringen, noch die
zeitliche Befreiung der betreffenden Kinder
von der Zmpfpflichtigkeit oder die bereits
durch einen andern zuständigcn Arzt vollzogenc
Jmpfung nachweisen, werden an Geld bis zu
10 fl. bestraft. Seiß spricht über dcn Jmpf-
zwang, deffen Wirkung zweifelhaft erscheinc,
will fedoch solchen noch nicht aufgehoben wis-
sen, bittet aber großh. Regierung, dic Beob-
achtungen über die Folgen des Zmpfcns bei
Kindern bis zu etwa 6 Monaten fortsetzen zu
laffen. Pagenstecher vertheidigt den Zmpf-
zwang als ein Znstitut, das er in langer
Praris als bewährt kcnnen gelernt habe. §. 84.
1) Wer bei ansteckenden Krankheiten, insbe-
sondere bei den Blattern, die durch Vervrd-
nung vorgeschriebene Anzeigc bci der Polizei-
behvrde unterläßt, 2) wer den von dieser Be-
hörde bei solchen Krankheiteii angeordneten
Sperr- und Sicherheitsmaßregeln zuwiderhan-
dclt, wird in den Fällen unter Ziffer 1 an
Geld bis zu 25 fl-, in den Fällen unter Zif-
fer 2 an Geld bis zu 50 fl. oder mit Ge-
fängniß bis zu 14 Tagen bestraft. An-
genvmmen. §. 85. Wer an einem an-

steckcnden Uebel leidet und mit Verheim-
lichung deffelben als Dienstbote, Gewerbsge-
hilfe, Lehrling oder Fabrikarbeiter in Dienst
triti; desgleichen wer im Dienst von einem
solchen Uebel befallcn wi'rd und solches der
Dienstherrschaft verheimlicht, wird mit Ge-
fäiiqniß bis zu 8 Taqen u. in leichteren Fällen
an Gcld bi'S zu 10 fl. bestraft. Ammen, welche
fich solcher Ucbertretung schuldig machen, ver-
wirken GefSngniß bis zu 4 Wochen. Angc-
nommen. §. 86. Wcr Kleidungsstücke, Leinen-
zcug, Betten wder andere zur Verbreitung der
Ansteckung gceigncte Gegenständc, welche von
eincm an einer ansteckenden Krankheit Leiden-
den während dcrselben gebraucht wordcn flnd,
bei poljzeilicher Rachfrage verheimlicht, oder
nicht iii der von der Polizeibehörde vorgc-
schriebenen Weise reinigt, oder dcr polizeilich
angeordneten Vernichtung cntzicht, desgleichen
wer wissentlich svlchc zur Reinigung oder Ver-
nichtung gceignetc Gegenstände verkauft, in
Umlauf setzt oder an fich bringt, wird an Geld
bis zu 50 fl. oder mit Gefängniß bis zu 14
Tagen bestraft. Angenommen. §. 87. An
Geld bis zu 25 fl. «ird gestraft, wer, nach-
dem er Kennzeichen einer ansteckenden Krank-
heit an einem ihm zugehörigen odcr seiner Ob-
hut odcr Aufsicht anvertrauten Thierc wahr-
genvmmcn hat, nicht sofort das Thier abge-
sondert hält ünd dic durch Verordnung vor-
geschriebene Anzeige macht. Erscheinen an
einem Thiere Kennzcichen der Wuth, so muß
daffelbe sogleich eingesperrt oder getödtet >Oer-
den, widrigenfalls die Eingangs bestimmte
Strafe einzutreten hat. Herth wünschl statt
„Kennzeichen wahrgenommen", den AuSdruck
„Kenntniß erhalten" und wird der Paragraph
zur Redaction an dic Commission zurückge-
wiesen. §. 87». Nichtbeachtung der Verord-
nungen, welche gegen den Ausbruch oder die
Verbreitung der Wuthkrankheit untcr den Hun-
den crlaffen sind, odcr der bezirks- oder orts«
polizeilichen Anordnungcn, welche anläßlich
einzelner Fälle von Wuthkrankheit oder Wuih-
verdacht getroffen und öffentlich bekannt gc«
macht oder den Hnndebefitzern besonders er
öffnet worden sind, wird an Geld bis zu 50 fl.
oder uiit Gefängniß bis zu 14 Tagen bcstraft.
Ohne Discusfion angenommen. §. 88. Wer

den zum Schutze gegen Eintritt, BerschtimMe-
rung, Verbreitung oder Wiederkehr von Vieh-
seuchen oder ansteckenden Viehkrankheiten er-
gangenen Vcrordnungen vder von der zustän-
digcn Polizeibehörde erlaffenen Einfuhrver-
boten, Absperrungs- und anderen Sicherheits-
maßregeln zuwiderhandelt, verfällt i» eine
Geldstrafe bis zu 100 fl. oder in eine Ge-
fängnißstrafe bis zu 4 Wochen. Bei Ueber-
tretung erlaffener Einfuhrverbote kann die
Geldstrafe bis zu 300 fl. anstcigen. §. 89.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen
über dic Behandlung gefallener oder auf po-
lizeiliche Anordnimg gctödteter Thiere wer-
dcn an Gcld bis zu 50 fl. bestraft. §. 90.
An Geld bis zu 100 fl. wird gestraft, wer
ohne vorherige Anzeigc bei der Polizeibchörde
einr Heil- oder Entbindiliigsanstalt eröffnet,
vder den bezüglich der Errichtung und deS
Bctriebs einer solchen Anstalt oder einer öffent-
lichen Badeanstalt von der genanntcn Behörde
im Zntereffc der Gesundheitspflege, der Sitt-
lichkeit oder persönlichen Sichcrheit gemachtcn
Auflage zuwiderhandelt. §. 91. An Geld bis
zu 25 fl. wird gestraft, wcr der Verordnung
oder den auf den Grund derselben erlaffenen
bczirks- oder ortspolizeilichen Vorschriften zu-
wider Schlachtvieh oder andere verkäufliche
Rahrungsmittel, Eßwaaren oder Getränke ber
Beschau entzieht oder den in Folge dieser
letzteren getroffenen Anvrdnungen zuwiderhan-
delt. Gleicher Strafe untcrliegt, wer den Ver-
ordnungen nder den Verkauf und Genuß von
Pferdefleisch zuwiderhaNdelt. Pagenstecher
wünscht eine Revision der dem jetzigen Stande
der Wiffenschaft durchaus nicht mehr ent-
sprechenden Verordnungen über Fleischschau.
Er bcantragt die Wiederherstellung des Regie-
rungsentwurfs, Moll unterstützt ihn. Der
Paragraph wird aber nach dem Commissions-
antrag angenommen. (Fortsetzung der Sitzung
im Hauptblatt.)

D e « t sch la » d

Frankfurt, 25. April. Der im Jahre
1861 begründclc volkswirthschafllichc Vcreiii
für Südwestdeutschland tritt am Samstag dcn
2. Mai, Abends 6 Uhr, zu seiner vierten
Geiieralversammlung in Ulm zusammen Auf
der Tagesordnung stehen vorerst, wie bereitS
mitgetheilt: l) dcr Fortbestand des Zollvcr-
eins; 2) die Freizügigkeit; 3) Genoffenschafts-
wefen; 4) das städtische Octroi.

Jn Trier droht ein Shnlichcr Conflict
zwischen Stadt- und Militärbehörde, wie er
im vorigcn Jahre in Frankfurt a. d. Od.
spielte. Dem Militär ist ein (der Stadt als
Eigcnthum verbliebener) Ercrcier- und Para-
deplatz zur Benutzung überwiesen. Als nun
kürzlich ein Bürger, welchcr ein an den Platz
stoßendeS Haus mit Garten bcfitzt, bei der
Stadtbehörve um vie Erlaiibniß einkam, aus
diesem Garten, welcher bisher keincn directen
AuSgang hatte, ein Eiiifahrtsthor nach dcm
Paradeplatz anbringen zu dürfen, wurde die
Erlaubniß ertheilt und man bcgann die Mauer
zu durchbrechen. Da lief von Seiten dcr
Militärbchörde daS Verbot ei», eine Oeffnung
nach deM Platze zu machen! Trotz deffclben
fuhr man in der Arheit fort. Jetzt aber ward
vor die Oeffnung ein Schilderhaus gesetzt und
ein Wachtpostcn patrouillirt seitdem vor dem-
selben mit dem Befehl, jede fcrnere Erweite-
rung der Oeffnung zu verhindern. Dem Bür-
ger warb zugleich zu wissen gethan, daß er
letztere sofort wieder zuzumauern habe-, wid-
rigenfalls es auf scine Kosten von Serten der
Militärbehörde werbe ausgeführt werdm. —
Man erwartet von den Vertretern der Stadt
eine energische Wahrung der Rechtc der Com-
mune und ihrer Bürger!

Nachrichten über Polen

WarfchaU, 26. April. Heute wurden
340 auf dcm Felde gefangenc junge Leute als
Saldaten eiugekleidet, mit der Warschau-Pe-
tersburgcr Bahn von hier verschickt; eS ist
demnach trotz Amncstic eincs der schrecklichsten
Strafurthcile an solchen Personcn vollzogen
worden, die nach dem Petersburger Tert dcr
Amnestie frei sein sollen.

Redactton, Druck und Verlag von Adolph Smmerling, VerlagS-Buchhandlung und Buchdruckerei tn Heidelberg.
 
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