Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Heidelberger Zeitung — 1863 (Januar bis Juni)

DOI chapter:
Mai
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2820#0419

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
sr i««


Donnerstag, 7. Mai

ZasertioaSgebübrea für die IspaltigeüDetit-
;eile werden mit 3 kr. berechnerl


» Auf die „Heidelberger
Zeltung" kann man fich
noch für die Monatc
Mai und Iuni mit 36 Kreuzern abonniren bei
allcn Postanstalten, den Botcn und Trägern,
sowie der Erpedition (Schiffgaffe Nr. 4).

* Politische Umschau.

Eine bedeutende Anzahl von preußischcn Ab-
geordneten, Berliner Stadtverordnetcn und
Magistratsmi'tgliederii, sodanu vi'cle sonstige
Notabilitäten ans verschi'edcnen Gegcnden
Dcutschlands, haben einen Aufruf erlaffen, um
Schulze-Delitzsch durch Sammlung eines Ca-
pitals nicht nur sür seine bisherigen erfolg-
rcichen Bemühniigen auf dem Gebiete der Volks-
wirthschast zu deiohiien, sondern auch sein ge«
meiniiützigeS Wirken in gleichcr Richtung für
die Zukunft zu stcheru.

Der Bischof von Straßburg hat einen Hir-
tenbrief gcgen gemischtc Ehc erlaffen u. katho-
lische Frauen anfgefordert, für die Bekehrung
ihrer protestantischen Männer zu wirken und
deren Seelen zu retten.

Jn einer Botschaft an die confödcrirten
Staatcn rühmt Jefferson Davis die Kriegs-
erfolgc und hofft, baß in einigen Wochen nie-
derer Waffcrstand und- Hitze die Unionisten
zwingen werde, ihre Erpeditionen aufzugeben;
cr klagt dann über den durch schlechtc Ernten
erzeuglen Nothstand und hofft, daß statt Baum-
wollc und Tabak in diesem Jahre Korn und
andere Producte, welche die Armee b-darf, ge<
baut würden; aus Nutzen müffe das Volk fürs
erste verzichten.

Deutschlanv

Karlsruhe, 29. April. 81. öffentliche
Sitzung der II. Kamuier. (Forts.) Polizei-
strafg.csctz buch. §. 137. Wer sich mit dem
Verdingen vvn Dienstboten, Arbeitsgehilsen
und Lehrlingen vdcr mit dem Verwicthen von
Schlafstcllen an solche Pcrsonen besaßk, und
dabei den zur Ueberwachung dieses Geschästs-
betriebS erlaffenen ortspolizeilichen Anordnun-
gen zuwidcrhandelt, versällt in eine Geldstrafe
dis zu 25 fl. oder in eine Gesängnißstrase bis
zu 8 Tagen. Angenommrn. §. 138. Trödler
und Psandleiher, welche den zur Ueberwachung
ihres Gewerbsbetriebs erlaffenen Verordnun-
gen zuwiderhandelo, werden an Geld bis zu
50 fl. oder mit Gesängiß bis zu 14 Tagen be-
strast. Angenommen. §. 139. An Geld bis
zu 25 fl. oder mit ^efängniß bis zu 8 Tagen

Darstellung der Vcrhandlungen des komits's
der hiesigcn Thenterartiengesellschaft mit dem
Großh. Hoftheater in Mannheim.

Die Mittel zum Bau des hiesigen Theaters wur-
den durck Zcickuung von 100 Actien, z» je 250 fl.,
und durch sreiwillige Bciträgc von ctwa 9000 fl.
aufgebracht. Dic Acticn mußten uach dem Schul-
dentilgungsplan jährlick zu 4"/o»crzinSt und durch
lahrlichc Verloosung allmälig adgetragen werden.
Decvrationcn uud BLnke crhictt man von drm da-
mals eingegangencu Ndththcatcr inKarlsruhk. Was
nicht Eigenthum dcs Großhcrzogs war, mußte bem
Staate mo nahe an 1500 fl. bezahlt und zur Ab-
zahlung mit zo/o oerzinSt werdcn. Dazu kamen
die nothwendige Anschaffuug mancher ncucr Utcn-
filien, die Lrhaliung des BauS, die Kcuerversi-
ckcrung, dic städtischcn und Staatsstcucrn und cnd-
lich eine Summc ovn 1500 fl. sür dic Gaseinrich-
tung des Gebäudes. Man konntc allen dieseu An-
forderungcn nur durch einen Micthzins des Dircc-
tors, durch Bcncfirvorstellungen sür dcn Thcatcr-
bausvnd, durch allmätige Abtragung dcr GaScin-
rlchtuiigSkostcn oon Selte der Dircction genügcn.
D-r von der Gcmcinde ursprünglich vcrwilligtc jähr-
Uche Zuschuß wurdc nach wiederholtcn Schritten des
Lomitc's ber Theater-cticngesellschaft und vielfachen
Bkmuhuugen dcs ictzigcn «rsten Herrn Bürgermci-
sters Nüch emkM neuen Schuidkntilgungsplane nus

wird gestraft: 1) wer unbefugt Nachschlüffcl,
Dietriche oder andere Sperrwerkzeuge führt, 2)
wer svlche Gegenstände für unbekannte, oder
verdächtige, oder in Diensten Anderer, oder
unter fremder Gewalt stehende Personen fer«
tigt. Angcnommen. 8. 140. An Geld bis zu
10 fl. werden gestraft: 1) Gewerbsleute, welche
zu verschließbaren Räumen oder Behältcrn
ohne gehörigc Verlässigung über die Bercchti-
gung des Bestellers Schlüssel fcrtigen oder
Schlöffer an denselben öffncn, 2) Gewerbs-
leute, welche ihre Sperrwerkzeugc nicht ge<
hörig verwahrcn oder ohne gcnügendcn Grund
ihren Gehilfen überlaffen. Angenouimen. §. 141.
An Geld bis zu 100 fl. wird gestrast: 1) wer
Gold- oder Silbcrwaaren im Landc verkauft,
welche die vurch Verordnung vorgeschriebene
Bezeichnung dcs Feingehaltes nicht haben, 2)
wer doublirte oder plattirte Waaren zum Ab-
satz hält, welche nicht aks solche der Verord-
nung gcmäß bezeichnet stnd. Ber' wr'ederholter
Uebertretung kann überdies anf Confiscation
solcher Waaren erkannt werden. Angenommen.
§. 142. Vcrkäufcr von Juivelcn, Uhren, Gold-
und Silberwaaren, welchen Gegenstände ihreS
Gewcrbes unter Umständen, welche gegen den
Besttzer den dringenden Verdacht deS rechtS-
widrigen Erwcrbs dersclben erwecken müffcn,
zum Kauf oder als Faustpsändcr angedoten
werden, verwirken, wenn ste nicht davon un-
vcrwcilt der Polizeibehörde die Aiizeige machrn,
eine Geldstrafe bis zu 50 fl. Auf Antrag deS
Abg. Prestinari, mit wclchem sich Haager
vcreinigt, beschließt die Kammer, die Worte
„zum Kauf oder als Faustpfänder" zu streichen.
§. 143. Einc Gcldstrafe bis zu 50 fl. ver.
wirkt: 1) wer mit Waaren haustrt, deren
hausirwciser Absatz in Gemäßheit der im Ar-
tikel 31 des Gcwerbegesetzes gemachten Vor»
behalic durch Vcrordnung verboten ist, 2) wer
dcm für den Grenzbezirk bestehenden Haustr.
verbot zuwiderhandelt. Hausirhändler, welche
von den dem Haustrvcrbot im Grenzbezirk un-
terliegenden Ellcnwaaren Niederlagcn daselbst
haben, untcrliegen einer Geldstrafe bis zu 25 fl.
8. 144 ist in §. 32 aufgenommen. Tit. VIU.
uebertretungen tn Bezug dre

Feld-,Jagd und Fischereipolizei. Dic
§§. 145 u. 146 stud in den §. 32 aufgenommen»
§. 147. An Geld bis zu 10 fl. wird gestraft,
wer den Verordnungen über das Einsperren
der -t.auben zur Saat- und Erntezeit, über
das Vcrtilgen der Raupen und gegen das Ein«
fangen, Tödten oder Feilbieten von Sing- u.
andern raupenvertilgenben Vögeln und daS
Ausnehmen oder Zerstören der Nester derselben

zuwiderhandelt. Angenommen. §. 148. Ent-
wendungen von noch nicht eingebrachtcn Feid-
und Gartenfrüchten, soweit dieselben nach den
§§. 397 — 99 des Strafgesetzbuchs als Fcld-
frevel'zu behandeln sind, werde» an Geld bis
zu 25 fl. oder un't Gefängniß bis zu 8 Ta-
gen bestrast. Angcnommen. §. 149. An Geld
bis zu 10 fl. wird gestraft: 1) wer die be-
zirks- oder ortspolizeilichen Vorschriftcn hin-
stchtlich dcs Vertilgens schädlicher Wiesen- u.
Feldpflanzen, dcr Maulwürfe und Feldmäuse,
des Restiigens dcr Bäche und Feldgräben, der
Hersteüung und Unterhaltung dcr Feldwege
oder 2) die ortspolizeilichen Vorschriften hin-
stchtlich der Nachlese in Feldern und Wein-
bergen, deS Betretcns der Gemarkung zur
Nachtzeit, der Schließung der Weinberge, der
Zeit der Weinlese und des ViehweidenS übcr-
tritt, 3) wcr sonstigen zum Schutze des Eigen-
thums u. zur Ordnung in der Feldgemarkung
von der Bezirks- oder Ortspolizeibehörde er-
laffcnen Anordnungen zuwiberhandelt. Para-
vicini stellt dcn Antrag, die Maulwürfe aus
deni Paragraphen zu streichen, da sie der Land-
wirthschaft nützliche Thiere seien. Vielfach
unterstüßt, Allmang frägt an, ob die OrtS-
polizei bcfugt sei, zu verbieten, daß man Hunde
auf die Felder führe. Es sei dics ost noth-
wendig, so z. B. laffe man in neucrdr Zeit
Hunbe hinter dem Pflug hergehea, welche dann
hunderte von Feldmäusen umbringen. Mini-
sterialrath B urger bcmerkts daß ja dieMäuse-
jagd nicht verboten sei. Herth: Jn der Ant-
wort aus die Frage, ob die Maulwürfe schäd»
lich oder nützlich seien, dürse man nicht zu
weit gchen, ste könnten beides sein, und man
müffc eben prüscn, ehe man ein Berbot »der
Gebvt erlaffe. Heidenreich ift gleichcr An-
sicht. Prcstinari stellt den Antrag: einfach
zu sctzen: hinsichtlich des VertilgenS „schäd-
licher Thiere und Pflanzen". Bcck unterstützt
diesen Antrag, glaubt aber, sich doch der Maul-
würse noch besonvers annrhuien zu müffen.
Jn Württemberg, welchcS dic erste Slelle in
der Landwirthschaft unter allen dcutschen Staa-
ten einnehme, habe vie landw. Schule Hohen-
heim wiederholt gegen bic Verfolgung dcr
Maulwürfe, wclche die Engcrlinge vertilgen,
Warnungen erlafsen. Man habe irgendwo
auch die Spatzen als Erzdiebe verfolgt, aber
nach 13 Jahren habc man sich des UngezieferS
nicht mehr erwehren können und dic Spatzen
werden „eingesührt". Paravicini vereinigt
seinen Antrag mit dem von Prestinari, wcl-
chen auch Fischler unlerstützt und der einstim-
mig angenommen wirb. §. 150 ist in 8. 32

. jährlichc 1500 fl. erböht. Dic Schuld tn KarlS-
ruhe und die von Privatcn aufgenömmenen Gel»
der »urdcn schon früher durch Prioritätsactien ad-
getragen und die ansangs aus1200, dann aufgOO,
zuletzt auf bOO fl. bestimmte Theatcrmiethe nach
dcm gcwvnnrncn höhcrcn Zuschuffe auf400fl. herab-
gesctzt, auch die Abzahlung der GaseinrichtungS-
kostcn tur die Vorstellung um die HLlftc kleincr,
als fruher, gestcllt. Das Theatcr erwies sich, wie
dcr Ersolg hewics, als lcbenskräftig und schr oft
grnugten Ietnc Räume kaum, alle seine Zufchauer
zu faffen. Namentlich hatte man allc Ursache zur
Zufncdcnheit mit dcm lctzten Theaterdtrector, Karl
Widmann aus Bamberg, welcher fich durch hu-
mancn Sinn, soliden Lharacter unh tcchnische Tüch-
tigkcit die vollste Zufriedcnhcit erwarb.

, Da crfchienen zu Endc des Fcbruar und zn An-
fang des März d. I. tn vcrfchicdcnen Zeitungen
Andeutungen, als wenn dic Uebernahme wes hie-
sigcn Theaters durch daS Hofthcatcr in Mann-
hcim nach drm Vorbildc der Thcater in Badcn
i Karlsruhc letcht zu bewcrkstelligen wäre.

! Offcnbar zeigt sich abcr daS Verhältniß als eiu
hiesige Theater nicht ein rein
! stgdwches, sondern rm von der Gcmeinde untcr-
ltutztcs Privat-Actrcnthcater ist.

. Director Widmann, um diesem Planc nicht !
! hinderlich zu sem, hat. ihn von der Unterschrtft deS °
! ihm bereitS nach Comitebeschluß vorgclegten neu-n
Pertrages zu cntbinden, bis die Mannheimer Sache

entschieden sei, da tnzwischen dcr akademische Musik-
director Boch bei dcm Vorskand des Thcaterco-
mite'S bcn Plan dcr Vcreinigung mit Mannheim
angcregt und nach Bcsprcchung mit Mannheimern
als schr leicht ausführbar dargestellt hattc.

Jn der Eomitesitzuug vom <j. März wurde Di-
rector Widmann von der Unterschrist des Ver»
trages cntbundcn und ber Borstand zu cinem Prt-
vatschreiben an den akadem. Mufikvirector Boch,
um Erkundigungcn übcr den LNgcrcgtcu Gegen-
stand in Mannheim cinzuziehcn, crmachtigt. Zu-
gletch wurden letzterem dic Bedingungen mitgetheilt,
untcr dcncn die bishrrige Dlrection daS Theater
udernommcn hattc, und dcrlclbe zu thrcr Mitthei-
luna auf seinen wiedcrholten Wunsch bcauftragt.
Gletch Anfangs hatte der Vorstand deS Lomitc'S
sowohl dcm letzteren als Herrn Bvch setn Beden-
ken über die Ausführbarkeit g-außcrt. Auf diese
Schritte erfolgte von Mannheiin kcinc schriftltche
Nackrtcht, sondcrn nur die mundliche Eröffnung
durch H-rrn Boch, daß man nach der Mttthetlung
eines WitgliedcS d-s Hoftheatercomite's zur Ueber-
nahme unscrcs Theatcrs gencigt sei, wohl auch gerne
di- von hier gestellten Bedingungen «rfüllen werde,
jedenfalls aber vorhcr ein officiclles Schreiben vom
hicfigcn Eomitc erwarte.

Demnach ersolgtc am 14. März cin ofstcicllcS
Schreiben drS hiesigen Theatercomite'S an da«
Hofthcatercomite in Mannheim. Man theilte in
demselbrn letzterem die bei der Uebergabe deS hie-
 
Annotationen