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Heidelberger Zeitung — 1863 (Januar bis Juni)

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Juni
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https://doi.org/10.11588/diglit.2820#0505

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Dtenstag, 2. Z«ni


1863

Auf die „Heidelberger
Zeitung" kann man stch
noch fnr den Monat
Iuni mit tSKreuzern abonni'ren bei allen Post-
anstalten, den Boten und Trägern, sowie der
Erpedition (Schiffgaffe Nr. 4).

Das neue Polizeistrafgesetzbuch

war eiiier der bedeutungsvoüsten Gesetzent-
würfe, welchc in dem abgelausenen Stadium
unseres LandtagS zur Berathung kamen. ES
wurde hierdurch unstreitig einem dringenden
Bedürsniß abgeholfen und eine sür die Gesetz«
gebung eineS constiiutionellen StaatS uner-
läßliche Forderung erfüllt. Bl'Sher wurden in
unserem Großherzogthum die polizeilichen Ge-
setze und Vorschriften einzcln erlaffen, ohne
leitende Grundsätze bezüglich deS UmfaugS und
der Grenzen der Sorge deS StaateS für
Sicherheit und Gemeinwohl, bezüglich deS
AnordnuligsrechtS der einzclnen Organe und
hinsichtlich deS StrafspstemS, vielmehr lediglich
nach dem sich ergebenben Bebürfniffe, ost ohne
genaue und bestimmte Feststellung deS That-
destandes ber Polizeiübertretung. Die Besei-
ligung dieses ZustandeS, der oft ungünstige
Urtheile über die Function der Polizei, Kla«
gen über belästigende Bevormundung, Be«
schränkung der persönlichen Freiheit hervorrief,
wurde in und außer der Kammer schon längst
gewünscht. Ein zeitgemäßeS Pvlizeiverfahren
kcnnzeichnet sich hauptsächlich durch eine genaue
Norillirnng der Pvlizeiübcrlretungen, sowic
durch Urbertragung der Polizeistrafgewali an
die Gerichte. Jn beiderlei Beziehung sucht
den hierauf gerichteten Wünschen das neue
Pvlljeistrafgesctzbuch Rechnung zu tragen, DaS
Wesen der Polizci soll in der Sorge für dir
öffcntliche Sicherheit und Wohlfahrt bestehen;
die Mittel zur Erhaltung dicser umfaffenben
Aufgabe bestehen nun nicht immer in Anord-
nungen, deren Bcfolgung mittelst Andrvhung
von Zwangsmaßregeln geforbert wird, sondern
zuweilen nur iir Belehrung, Aufmunterung,
Unterstützung, BeseitigungvonHinderniffen,Er«
richtung von HilfSanstalten rc. Dic Anwen-
dung von Zwang ist streng genommen nur
zuläffig, wenn die zur Förderung des Wohl«
stanbes, der Bildung u. s. w. den Bürgern
dargebotene Gelegenheit ihren Zweck nicht er>
reichen kann, ohnc von Allen geachlet odcr
benützt zu wcrden. Zn dem neuen Gesetze
wird nun bie Strafgewalt der Polizei eine
wesentliche Beschräntung crhalten, unb gegen-
über dem bisherigen Zustande zugleich das

14. allgemeine deutsche Lehrcrversammlung.

(Fortsetzung.)

Aanson aus Brcmen gtbt das Bckenntniß, er
sei in der Naturkunde cin unwiffender Neuscelän-
der, doch freue es ihn, auS eigner Erfahrung mit-
theilen zu könncn, daß der naturkunbige Unterricht
auch in Töchterschulen von höchster Bedcutung uud
Frucht sei. ES reden noch Ricgel aus Ladenburg,
Schröder aus Maunheim, Meier aus Brcmcn,
Loher aus Moöbach und Petcrsen aus Kaiserslau-
lern üdcr rinzclnc Seitcn deS Thema's. Der
zweite Vortrag, welchcr nun folgtc, betraf dic
innercOrgantsationeinermehrklassigeu
Schule und wurde gchalten vou Dr. Wichard
Langc aus Hamburg. Aus verschicdencn Orten
sind telegraphische Dcpeschen cingcgangen, so aus
LandShut von bayerischen Volksschullehrcrn, aus
KönigSberg in Prcusien vom dortigen Lehrervcrcin,
auS Lcngsfeld im Großherzogthum Weimar, aus
Lyon (in französischer Sprache). Um 11'/- Uhr
wird die Versammlung, welche Se. Königl. Hoheit
der Grotzherzog bis zu ihrcm Schluffe durch Höchst-
seine Gcgenwart ehrte, vom Vorfitzentzen auf zwci
Stundeii vertagt.

Gebiet btzei'chnet werden, auf welchem künf.
tighin die blos pflcgende und verwaltende
StaaiSthätigkeit zum Wohl deS Ganzen zu
wi'rken hat. Der Polizei sollen nurzukommen
die Anordnunge» für Aufrechthaltung der
Staatsorbnung, für die öffcntliche Ruhe und
Sicherheit im Allgemeinen, die Beschützung der
Eristenz und der Sichcrhcit des Eiiizcllien gegen
wiberrechtliche Handlungen und Angriffe auf
ihr Leben, ihre Gesundheit, ihre Ehre und
persönliche Sicherheit, sowie gegen äußere Un«
glücksfäüe und feindliche Naturkräfte, die An-
vrdnungen sür die sitklichc Wohlfahrt u. s. w.
Das Gesetz hat die Bestiminungen, die hier«
nach zum polizeilichen Gebiete gehörcn, theilS
selbst durch Einkleidung i» bestimmtc Gebote
und Verbote, unb Anbrohung der Strafen für
die Uebertretung getroffcn, theils unter ge-
nauer Bezeichnung der Gegenstände und Vor-
auSbestimniung der Strafen bie Erlassungder
betreffenbe» Anordnunge» bestimmter Organe
anheimgcgeben, dabei aber ben Grunbsatz auf-
gestellt, daß keinc Verordnung over sonstige
polizeiliche Vorschrift mit bem Gesetzc im
Wiberspruche stchen dürfc, daß die Oberbe-
hörden bic Erlaffc der Unterbehörben zu be-
aufsichtigen haben, daß jedc pvlizeiliche Vor-
schrift zu ihrer Wirksamkeil der Bekannlma«
chung bedürfc. Die Zwangsmaßregeln der
Polizci sollcn theils in phpstschem oder direc-
tem Zwang, theils in der Befugniß auf Kosten
des Ungehorsämen die unterlaffcne Handlung
vorzunkhmen, theils in Strafen bestehen. Das
Polizeistrafgefetz verfällt in einen allgemeinen
und eiiien besondern Theil. Ersterer handelt
von den Potizeiiihertrcluiigen unb ber Bcstra«
fung im AUgemeillkn, Ictzterer von ben bcson-
dern Bestimmuugcn übcr die einzelnen Ueber«
lrctungen. (Forts. solgt.)

* Politische Umschau.

Durch kvnigl. Verordnung wird der Turn-
untcrricht an allen Elementarvolksschulanstal-
ten SachsenS zwar nicht vbligatorisch cinge-
führt, aber doch überall tzringend empsvhlen.
Wird dcr Turnunterricht unb die Theiinahme
der Schüler von Gcmeindewegen befchloffen,
so kann nur körperliche Untauglichkeit oder
Krankheit davon befreien.

Jn Bcrlin scheint eigentlich noch kein Meusch
zu wiffen, was nun geschehen svll. Der Kö-
nig will in ein Bad reisen, wahrscheinlich nach
Karlsdad: auch Baden-Baden war im Vor«
schlage, — man hat glücklicherwcife Abstand
davon genommen. Untcrdcffen wiederholen

Um 1b/, Uhr Rachmittags wurden dic Verhand- ,
lungcn wieder aufgenomincn. Dr. Paidamus !
aus Krankfurt a. M. häit Vorlrag übcr daS Thema: !
„Ob StaaiS- odcr Eommunalschulc?" Dic
Frage sei von hohcr Wichtigkeit und eingrcifcnder
Bedeutung, sie sei nicht blos pädagogischcr, son-
dern kulturhistvrisch-politischcr Art, und werdc dahcr
von manchen Seiten mii Vorurtheilen bctrachtet, !
glcichsam ais cin Uebergriff über die Compctenz !
dcr Lehrer. Zndcß hätten dic Lehrer nichts Drin- !
genderes zu thun, als sich gcrade mit dicser Frage !
zu bcschäftigcn. Dcnn innere Rcform dcr Schule !
sci gar nicht möglich, so lange nicht dic Lußerc !
Reform vollzvgen sei. Mii Klärnng dcS Verhält- !
niffes zwischen Staat und Schule habc jcde Reform !
zu beginnen, welchc gcsichcrte Resultatc erzielen !
wolle. DaS StaatSschulwesen sci für Vicle ein un-
angreisticheS Dogma gcworden. Andeß scit 1848
sci dicse Anflcht mchr modificirt worden. Diescn !
Umschwung, dcr begonncn habe, zu leiten in das !
richtige Gcleis, ist driugcndc Psticht unscrer Zeit.
Das Prinzip des Staatsschulwesens sci als der
Natur und Aufgabe dcr Schule widersprcchcnd auf- !
gegeben. Aüe Erziehung fei zunächst Recht und

stch Beschlagnahmcn vvn Zeitungen, obwohl
diejelben äußerst zahm geworden sind. Außer
Wallesrvde ist auch P. Hübner, der Redacteur
der „Tribüne", kürzlich verhaftet worden, um
eine zwölfmonatliche Gefängnißstrafe zu vcr-
büßen.

„Times" sagen, die preußischcn Kammern
stnd geschloffen, der König steht zu den Mi'-
nistern, sie desitzen sein Vertrauen, ihre Hand-
lungen ftnden seine Biüigung. Dcr Streit
betrifft den Antheil an der Macht, welchen
der König und die Kammer bcansprucht; letz-
tere stehi dabei auf festem Boden. Jn Eug-
lanb erneiint jede Versammlung ihren Vvr-
sitzenden, deffen Auioriiät dann unbestritien
ist; die Achiung vor ihm ist zum Jnstinct ge«
wordcn. Der Einwand der preuß. Minister
verdient keine Widcrlegung; bas Recht, zu
sprechen, können sie nur nach den in der Ver-
sammlung geltenden Regeln üben; sie sind
Mitglicder des Hauses zu einem bestimmten
Zweck; ihr Privilegiuin erstrcckt stch darauf,
daß sie, ohne erwählt zu sein, ins Haus tre-
tcn, nicht aber die Hausregel verletzen dürfen.
Roou's Prätenfion war übrigens nur ein Theil
der Ansprüche dcr Minifter, das Land ohne
Zntervention dcr Kamuier zu regieren. Die
Wünsche der Freunde constitutioneller Freiheit
können nur für den Erfolg der Bestrebungen
ber Kammer sein.

Das preußische Ministerium gedenkt die
budgetlose Regierung, ohne daß auch nur das
Budgek berathen wurde, noch ein ganzes Jahr
lvrtzuführe». Der feudalcn Correspondenz zü-
folge soll bas jetzige Abgeordnekenhaus erst im
Zanuar 1864 aufgelöst werden, so daß die
neu zu wähiende Kammer erst im April 1864
zusammentreten würbe.

„Temps" erklärl, seinen Raum bcffcr ge-
brauchen zu können, als znr Veröffentlichung
der feudaien, vom göttlichen Recht getränklcn
preußischeu Botschaft. Preußcn sei nuu aus
der Reihe ber cviistitutioiieUen Staaten ge-
strichen, und dem Volk bleibe nur ein Mittel,
um zu protestircn: es müffe die Abgaben ver«
weigern.

Oesterreich, Englanv und Frankreich haben
sich nach der „K. Z." über eincn Waffenstill-
stand zwifchen Rußiand und Polen, so wie
über Confcrenzen mit Zugrundelegmig der be-
kannten Vorschläge verständigt.

Der conföderirre Corsar Alabama hat sich
uuii an englischem Eigenihum in einer Weise
vergriffen, welche bic Rcgierung nicht hingehen
laffen kann; er hat zwei Schiffc mit engii-
scher Labung verbrannt und bie Mannschaft

Psttcht der Familie, so auch dic untcrricht-
liche Erziehung. Dic Schulen cntständcn also am
natürlichslen durch Zusammenschluß ber Kamilien
zu cincr gemcinschaftlichen Stiftung. Fcrner müffe
die Schulc im Zusammcnhang mit dem Leben
slchen. Dicser Zusammcnhang beider müffc bei der
Organisation dcr Schulc seine dtrcktcste Berücksich-
tigung finden. Es müffe wciter in der Schnlc dgs
Prinzip der Frethcit herrschen. Schulorganisationen
ohne diese Krciheit seien der Entwicklnng des lln-
terrichts verderblich; also für die Reform der Schule
wird verlangt Anerkennuiig dcs Rechtes der Kamilie,
Verbindung der Schulc mit dcm Leben, Krcihett
in der Bewegung. L-istct dies unser deutschcS
StaatSschulwcsen? Kcineswegs. Denn daffelbe ist
seiner ganzen Grundlage nach verkehrt. Der Jrr-
thum besteht darin, daß der Staat als Haupt-
intereffent ocS Untcrrichtswesens gefaßt «ird. Dcr
Staat hat allcrdingS cin Jntereffe an der Btldnng
scincr Bürger. Aber darum braucht cr nicht selbst
der Produzent dcr Cultur sein zu wollen. Er hat
fich auf das Amt des Schutzhcrrn und hclfendcn
Freundes zurückzuziehen, nicht darf er Herr und
Befitzer aller Bildungsanstalten sein wolltn; viel-
 
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