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Heidelberger Zeitung — 1863 (Januar bis Juni)

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Juni
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https://doi.org/10.11588/diglit.2820#0522

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stimmungsadrefft an daS AbgeordnetenhauS !
erhielt sofort gegcn 5Ü0 Unterschriften. Ebenso
haben dir Skadtverordneken von Dortmund
einstimmig «ne solche ZustimmungSresolution
beschloffen.

Ein Turiner Brief der Wiener »General-
Correspondenz" bestätigt auS verläßlichster
Quelle baS Borhandensein eines etgenhändigen
Schreibens des PapsteS an den Kaiser voii
Rußland in Betreff der polnischen Angelegen-
heit.

Wie „Cvrr. Siciliano" berichtet, nimmk in
Süditalien und Sicilien hanbwerksmäßiger
Straßenraub immer mehr überhand; Post-
wagen werden ausgeplündert, Landstädtch.en
gebrandschatzk, die Bürger setzen sich oft ver-
gebiich zur Wehre. Es sind meistenS Refrac-
täre, die das Räuberhanvwerk ergreisen.

Jn der griechischen Nativiialversammlung
enifiand ein Schrecken durch ein Gerücht, der
Saal sei unterminin; die Deputirten machten
sich sofort auf die Beine; als sie beruhigt
zurückkehrten, beantragte der Präsibent ein
Voium zur Anerkennung deS MutheS der auf
den Gallerien anwesenben Damen, die nicht
gesiohen waren.

Der Präsident von Haitp sagt in seiner
Nede an die Kammera u. a.: Die letztcn
Spuren der Barbarei und deS Sklaventhums
müffen von unserem Boden verschwinden, so
wie auch der Aberglaube und seine häßlichen
Gebräuche. — Der Staat der Schwarzen
könnte noch der Müsterstaat werden.

D e u t s ch lan - -

Karlsruhe, 3. Zuni. Ueber die zum
Zwecke der Gehaltsaulbefferung der Hvfge-
richismitglieder gemachte Nach,orderung von
8500 si. hat NamenS der Bubgetcommission
der Abg. Kirsner Bericht erstattet und bcn
Antrag gestellt, dem Gesetzentwurfe wegen
Erhöhung des Budgels dcr Hvfgerichle pro
1862/03 um die Summe von 8500 si. die
Gcuehmigung zu eriheilen.

Beeli«, 3. Zuni. Der preußische Com-
miffarius hat nunmehr in der General-Zoll-
cviilereuz die Aniwort seiner Regieruug auf
die baperische Denkschrift vom 25. April d.
Z. abgegeben. Die abgegebenc Erklärung lau-
tet dem Beruehmen nach bahin: «Die preuß.
Negierung glaubt nicht erst von Neuem ver-
sichern zu sollen, daß sie von dem Wuusche
geleitet wird, den Zollvercin mit den ihr ver-
bünbeien Siaaten forizusetzen. Die Fortsetzung
des BereinS unter Ausrechlerhallung deS mit
Arankreich geschloffenen Bertrages und die
Regeluug der Berhaltniffe des in seinem Fori-
bestande gesicherten Zoüvereins zu bem öster-
reichischen Kaiserstaate ist unb bleibt bas Ziel
ihrer Bestrebungen. Um biesem Ziele näher
zu treten, erklürt die preußischc Regierung
hiermit auSdrücklich, daß sie die Einleitungen
zu den Beraihungcu wegen der Fortsetzung bes
ZollvereinS alsbald nach dem Schluffe der
gegeuwärtigen Conferenz treffen, uud daß sie
in dewselben Augeublicke, in welchem der künf-
tige Bestand des ZollvereinS als gesichert an-

hängt werden könne. Auch sei eine eifersüchtige
Frau schwerer zu zähmcn, alS die reißenden Thirre, f
dic Erockctt gcbänbigt.

WaS mich bctrifft, sagtc ein jungcr Ehemann,
so darf ich mich dieser fchwerrn Kunst rühmen, und
ich bin bereit, Zhnen daS Rccept mitzuthcilcn, das
freilich ein herotscheS Mittcl enthält. — Man be-
grhrte daS heroische Mittel kcnnen zu lernen.

Jch, rirf dcr verwegenc Arzt, ich habc meine
eiscrsüchtige Frau, den Othcllo unter dcn Weibern,
däburch geheilt, indcm ich fic eine Nacht auf der
Wache zubringen licß. Und nun erzählte cr, daß
er cines MorgcnS jen-S Billet GabrielenS empfan-
gen, nach reifiichcr Erwägung darin eine Falle ge-
wtttert, «elche thm scine Frau gestrllt und List mit
List, Complot mit Lomplot in dic Flucht gejagt
habc. Scine tzrau sei außer fich »or Wonnc ge-
wesen, als fie rinen solchen AuSbund ehelicher Treue
in threm Gcmahl «rblickt, und gernc habe fie alle
Entsetze» einer aus der Wachstube zugedrachten
Nacht hingrnommen.

Zwtschen den Gatten gab eS noch cine köstliche
Anterredung. llnter Thränen dcr Freude gcstand
fie ihm, biS wohin fich ihre thörichte Eifersucht

i zusehen ist, sich den Verhandlungen mi't der
k. k. österreichischen Regierung zuwenden und
ihrerseits nichts unterlaffen wird, um die
gegenseitigen Beziehungen zwlschen dem Ber-
einc und Oesterreich über das Jahr 1865
hinaus den bciderseitigen Zntereffen entsprechend
zu regrln.«

Berlin» 3. Zuni. Dcr erste Schritt ist
geschehen; bic octropirtc Vcrordnung, betref-
fcnd das Verbot von Zeituagen und Zeitschrif-
ten, liegt vor uns; nicht nur die Preßfreiheit
besteht in Prcußen nicht mehr, auch die Ver-
fassung hat ihre Bedeutung ganz verloren,
da die Krone das Recht in Anspruch nimmt,
Gesetze, für welche sich in der Volksvertretung
kaum zehn feudale Stimmen finden würden,
einseitig zu erlaffeu. Daß nunmehr weitere
Maßrcgcln folgcn müffen, daß der Wagen des
Staals auf ber eingeschlagenen abschüssigen
Bahn immer schneller und schneller abwärtS
rollen wird, bis er den Boden des Abgrunds
mit heftigem Stoß berührt — das ist nun-
mehr außer allem Zweifcl. Das jetzige Ab-
geordnetenhaus würde bei seinem »ächsten Zu-
sauimeatritt die Preß-Vcrordnung wicder auf-
heben; ihrem ganzen Znhalt und ihrer Be-
gründung nach soll sie aber «ine deflnitive
sein; daS AbgeordnetenhauS muß daher ge-
ändert und eine neue Landrathskammer ge-
schaffen werden. Um dies möglich zu machcn,
muß aber weit mehr geschehen, alS bisher
auch nur angedeutet wurde. Vor allen Dingeu
wirb eS daraus ankommen, dic Vereine und
Versammlungen auf ein Minimum zu bc-
schränken. Mit dem jetzigen Vereinsgesctz, so
schlcchte und mangelhafte Bestimmungen es
auch in sich trägt, ist daS nicht möglich. Ohne
Zweifel werdcn wir daher auch hier eine Ver-
ordnung erhalten, welche den StaatSbehörden
und namentlich ber Polizei daS Recht gibt,
jede Versammlung zu vcrbieten, jcden Verein,
auch wenn er keine Strafe verwirkt hat, zu
schließen.

Berlin, 3. Juni. Der „Staatsanzeiger"
bringt elnen Bericht der Minister an den Kö«
nig, an den sich folgende Verordnung anschließt:
„Verordnung, betreffend das Verbot vonZei-
tungen und Zeitschriften. Vom 1. Juni 1863.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. verordnen, auf den Antrag Unse-
reS StaatS-MinisteriumS und auf Grund des
Artikels 63 der Verfaffungs-Urkunde vom 31.
Zanuar 1850, was folgt: §. 1. Die Verwal-
tungSbehörden sind befugt, das ferncrc Er-
scheincn einer inländischcn Zeitung ober Zeil-
schrift wegen sortdauernber, dic öffeniliche
Wvhlfahrl gcsährdendcr Haltung zeitwcise oder
dauernd zu verbieten. Eine Gefährdung der
öffentlichen Wohlfahrt ist als vorhanden anzu-
nehmeu, nicht blvs wenn einzelne Artikel für
sich ihres ZnhalteS wegen zur strafrechtlichen
Verfolgung Anlaß gegcben haben, sonbern auch
dann, wenn die Gesammthaltung des Blattcs
das Bcstreben erkennen läßt oder dahin wirkt:
Die Ehrfurcht und die Treuc gegen ben König
.zu untcrgraben, den öffentlichen Frieden durch
Aufrcizung der Angehörigen deS Staats gegcn
einander zu gefährden, die Einrichtungen deS

StaatS, die öffentlichen Dehörden und deren
Anordnungen durch Behauptungen enistellter
oder gehässig dargestellter Thatsachen oder durch
Schmähungen und Verhöhnungen dem Haffe
oder der Verachtnng auszusetzen, zum Unge-
horsam gegen die Gesetze oder gegen dic An-
ordnungen der Obrigkeit anzureizen, die Got-
teSfurcht und di'e Sittlichkeit zu untergraben,
dic Lehren, Einrichtnngen vder Tebräuche
einer der christlichen Kirchen oder einer
anerkannteii Reltgionsgesellschast durch Spott
herabjuziehen. §. 2. ,Das Verbot erfolgt,
nach vorherigcr zweimäliger Verwarnung des
betressenden Verlegers, durch Plcnarbeschluß
der Regierung, in dcren Bezirke die Zcitung
oder Zeitschrift erscheint. 3) Wenn dcr Re-
gierungs-Präsident die Uebcrzeugung gewinnt,
daß die Haltung ciner Zeitung oder Zeitschrift
den i» §. 1 bezeichneten Charakter hat, so
hat er dem Vcrleger derselben zunächft eine
mit Gründen uuterstützte schriftliche Verwar«
nung zu ertheilen. Bleibt diesc und eine nvch-
malige Verwarnung fruchtlos, so kann inner-
halb der zwei auf die letzte Verwarnung fol-
genden Monate das Vcrfahren wegcn des Ver-
boteS der Zeitung oder Zeitschrift bei der Re-
gierung eingetcitet werden. Jst innerhalb dieser
Frist die Einleitung des Verfahrens nicht er-
folgt, so ist vor späterer Einleitung cineS sol«
chcn eine nochmalige vorherige Verwarnung
erforderlich. 1) Der Präsident der Regierung
verfügt, eintretenden FalleS, die Einleitung dcS
UntersuchungS-Verfahrens und bezcichnet den
Beamten, welcher die Verrichtungender Staats-
Anwaltschaft wahrzunehmen hat. Letzterer über-
reicht der Regierung die AnschuldigungSschrift.
Der Angcschuldigtc (der Berlegcr) wird unter
abschriftlicher Mlttheilung derselbcn zu einer
vom Regierungs-Präfldentcn zu bcstimmenden
Plenar-Sitzung zur uiüiidlichen Verhandlung
vorgeladen. Bei dieser Verhandlung, welche
in nicht öffentlicher Sitzung stattfindet, sowic
bei der Entscheidung der Sachc wird nach Bor.
schrift der §§. 35—39 und 31 des GesetzeS,
betreffend die Dienstvergehcn der nicht richter-
lichen Beamten vom 21. Zuli 1852 (Gesetz-
Samml., Seitc 465), verfahren. Die Ent«
schcidung kann jedoch nur auf Zurückweisnng
der Anklage nder auf zeitweises oder dauern«
des Verbot dcs ferncren Erscheinens der Zei-
tung ober Zeitschrift lautc». §. 5. Gegen die
Entscheidung der Regierung steht dem Staats-
Anwalt, wie dem Verleger ber Rccurs an das
StaatS-Ministerium binnen zchn Tagcn zu.
Jm ersteren Falle ist die Recursschrift des
Staais-Anwaltes dem Verleger mit einer prä-
clusivischen Frist von zehn Tagen zur Beant-
wortung mitzutheilen. Dic Einlegung des Re-
curses hält jedoch die Vollstreckung eincr auf
dauerndes Verbot lautenden Entscheidung der
Regierung nicht auf. §. 6. Wenn sich aus
öffentlichen Ankündigungcn oder auS anderen
uotyrischen Thatsachcn ergibt, daß einc ver-
botene Zeitung vder Zeitschrist unter demsel-
ben odcr einem andercn Namen anderweit
fortgesetzt werden soll, so steht dcm Präsidcn-
ten der betreffenden Regierung bie Befugniß
zu, dieses Untcrnehmen ohne WeitereS zu ver-

oerstiegen, und fie holtc auS dcm Schrank ein klci-
neS Päckchcn, das mit der Etikette: „koisoo-8tra-
moviiuu" gcziert war. Wärst Du zu dcm Rcndcz-
vous gekommen, sügte fic hinzu, und ich hätte
so die Probe deiner llntreue crhalten, ich würde
mit diesem Gist Dich und mich hingeopsert ha-
ben. (Pr.)

MannhciM, 1. Zuni. Die Vorbereitungen
zu dcm »om 28. Junt bis 4. Zuli in ünserer Stadt
zu haltenden ersten badischen Landesschießen
laffen erkenncn, daß von Seiten des betrcffcnden
Lentralcomitee's AlleS aufgeboten wtrd, das Fest
zu rinrm der Bedeutung würdigen zu machen.
Daffelbe findet abcr auch nicht allein hier, sondern
in unserm ganzen Lande und außer den Grenzen
deffclben die wärmsten Sympathien und llnter-
stützungen. DaS Ergebntß der tn Mannheim für
das Fest untcrnommcncn Sammlung war cin glän-
zendeS, d» über llOiXt fi. eingtngen; von allcn Sci-
ten kommen Festgaben für die Stand- und Feld-
scheiben, deren bis jetzt schon ungesähr 100 i«
Werthe »o„ etwa 5500 fi. angemeldet wurden.

Eine Anzahl der hiehcr Handel treibenden würt-
tembergtschcn Hvlzhändler hat fich bereit crklärt,
Jeder eincn Stamm Holz zu gebcn, damtt auS
dem Gesammtbrtrag ein Floß gebildct und dieser
als ein Hauptpreis zu einer der Aestschciben ge»
stiftet «erde.

(Ein Bonmot Louis Napoleons.) Wäh-
rend der Anwesenhcit Richard Wagner's tn PariS
untcrhielt fich Napoleon nach der crsten Aufführung
des „Tannhäuser" mit der jungen Fürstin Mktter-
! nich über die Bcdcutung und dcn Wcrth der Com-
pvfitionen dcs bckannien mufikalischcn Refvrmators.
Napolcon, fich im Widerspruche zu dcr Fürftin bc-
findend, lobte dic melodiöse Außenseite der italie-
! nischcn Mufik und meinte, daß dtese Wagncr ab-
gtnge. — „Ich liebe bei allen Sachcn nur den Kern,
Ew. Majcstät," sagte die schöne Beschützerin Wag-
ncr'S etwas gereizt. „Dann ist mit Jhncn gut
Kirschen effen, Madamc," erwiedcrte bcr Kaiser
lächelnd.
 
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