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Heidelberger Zeitung — 1886 (Juli bis Dezember)

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https://doi.org/10.11588/diglit.52470#0068

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Edm. von König, Kunsthandlung,
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F. Kirchhoffer, Heidelberg, Neugaſſe 7.

An⸗ und Verkauf von Häuſern, Gütern, Grundſtücken, Villen ꝛc.
An⸗ und Ablage von Capitalien in Hypotheken. Er⸗ und Ver-
miethung von Läden, Wohnungen und Geſchäftslocalen ꝛc.

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sowie das Neueste in Romanen u. illustr. Zeitschriiter

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Mineralwasser

Scheffeldenkmal in Heidelberg (Berichtigung). In
dem geſtern veröffentlichten Verzeichniß der eingegangenen Gaben
iſt unter 10) bei Oberbürgermeiſter Dr. Wilckens zu leſen: Von
Verehrern des Dichters in Sinzig (ſtatt Leipzig) ꝛc.
Karlsruhe. Unter den deutſchen Lebensverſicherungs-
Anſtalten nimmt die Allgeme ine Verſorgungs⸗-An-
ſtalt zu Karlsruhe eine hervorragende Stellung ein.
Viele Behörden und größere Korporationen haben mit ihr
Vereinbarungen wegen Verſicherungsnahme der unterſtehen-
den Beamten und Verbandsmitglieder getroffen. Dieſe Ver-
tragsverhältniſſe zeugen nicht minder von dem beſonderen
Vertrauen zur Verſorgungs⸗Anſtalt als die nachſtehenden
Zahlen über den Umfang ihres Geſchäftes. Das Kapital-
vermögen beträgt Ende 1885 46,287,131 A. Bei der
Hauptabtheilung der Anſtalt d. i. bei der Lebens ver-
ſicherung fanden ſtatt 6407 neue Anmeldungen mit
26,329,011 A. Kapital, wovon 5348 Perſonen mit
21,793,507 A. Kapital Aufnahme fanden. Der reine
Zuwachs an Verſicherungen betrug 4139 mit 17,337,673
Al. Kapital. Im Vergleich mit anderen Geſellſchaften hatte
mit Ausnahme einer einzigen die Verſorgungs⸗An-
ſtalt auch im Jahr 1885 den größten reinen Zu-
gang an verſichertem Kapital unter allen deutſchen
Lebensverſicherungs⸗Anſtalten. Der Geſamtverſicherungs-
Beſtand — erreicht in 21 Jahren — ſtellt ſich nunmehr
auf 43,347 Verſicherungen mit 174,829,892 ι, wovon
auf die letzten 11 Jahre allein 140,315,913 . entfallen.
Die Sterblichkeit verlief ſehr günſtig. Nach den der Rech-
nung zu Grunde liegenden Sterblichkeitstafeln ſollten 450
Perſonen mit 1,913,099 1. Kapital ſterben; in Wirklich-
keit ſtarben aber nur 338 Perſonen mit 1,398,477 A.
Kapital; ſonach 112 Perſonen mit 514,621 . Kapital
weniger. Der ſtatutariſche Deckungsfonds beträgt 20,962,883
Al.; der reine Ueberſchuß ergab 1,448,432 ., wovon
687,445 M. als Dividende an die Verſicherten vertheilt
werden; nach deren Vertheilung beſteht die Reſerve, welche
im Falle einer, bei der Verſorgungs⸗Anſtalt jedoch noch
nie eingetretenen Ueberſterblichkeit Zuſchüſſe gewährt und

ſonſt zur Sicherſtellung der Dividenden dient, noch in
4,726,933 A. d. i. in nahezu Zfacher Höhe des ſtatutari-
ſchen Maximums. Die
Jahrgänge (1864 — 1881) erhalten wie in den 3 letzten
Jahren eine Dividende von 4pCt. ihrer Deckungskapitalien;
umgerechnet auf die Prämie der einfachen Lebensverſiche-
rung ergiebt dieſer Satz durchſchnittlich 58 — 12 pCt.
Trangeliſche Napelle, Plöckſtraße 17.
Sonntag. 18. Juli, Vorm. 10 Uhr: Predigt v. Hrn. Prof. NFrommel.
Nachm. ½2 Uhr: Sonntagsſchule; 3 Uhr: Bibelſtunde von

Herrn Rehm aus Baſel. Abends 8 Uhr: Miſſionsvortrag
von Herrn Hiersmüller aus dem Miſſionshauſe in

aſel.
Montag, 19. Juli, Abends 8 Uhr: Gebetsverſammlung.
Mittwoch. 12. Juli, Abds. 8 Uhr: Bibelſtunde d. Jünglingsvereins.
Donnerstag, 22. Juli, Abends 8 Uhr: Bibelſtunde von Herrn
Stadtmiſſionar Oeſtreicher.

Univerſitätsgottesdienſt.
Sonntag, den 18. Juli, Vormittags 11 Uhr:
St. Peterskirche: Herr Profeſſor Dr. Mehlhorn.

Witterungsbeobachtungen.

Bars⸗Ther-

ZeuchMegen-

Datum. met. Dſmamettigteitſmenge Wind Himmel.
mw. ICelſ. IVProc I mm zug.
16. Juli

Mgs. 7 U.] 750,3 + 14,71 75 4,4 [SO. ſtark bedeckt.
Mts. 2 U.] 747,8 17,44 83 — S0. ganz bedeckt.
Abds. 9 U. 749,5 + 16,51 82 — O. Iſehr leichtbedeckt,
beinah wolkenl.

Bemerk. Luft: 7 Uhr: unrein, mild. 3 Uhr: unrein.

9 Uhr: rein, hell, ſchwach Wind.
Vormittags und Nachmittags öfters ſtark Regen.
Mittlere Barometerſtand: 748,85 mm.
Maximaltemperatur: — 23,0. Minimaltemperatur: + 11,4.

*) Reducirter Stand.

im Dividendenbezug ſtehenden

Hierzu Heidelberger Familienblätter Nr. 57. Juhalt:

Ein ſeltſames Duell. Erzählung von F. Arnefeldt. (Fortſ.) —
Geſchichte der Heiliggeiſtkirche. Vortrag, gehalten in einem wiſſen-
ſchaftlichen Vereine von A. W. — Zur Erinnerung an J. V. v.
Scheffel. — Verſchiedenes. — Räthſel. — Literariſches.

Inſerate

ſinden durch die „Heidelberger Zeitung“ weiteſte Verbreitung und Beachtung hier und auswärts.
Für Lokalanzeigen haben wir ausnahmsweiſe die Gehühr bedentend ermäßigt und ſtellt ſich

ſolche andern Blättern gleich.

Die Expedition der „Heidelberger Zeitung.“

Heſſeutlithe Schäffengerichtstzung.

Tagesordnung

am
Montag, den 19. Juli 1886.
1) Vorm. 9 Uhr. Privatm. Alphons
Schulz dahier, wegen Uebertretung
des § 4 der ortsp. Vorſchrift vom
15. Juli 1882.
2) Vorm. 9 Uhr. Karl Höhnle, Tag-
löhner von Eppelheim, wegen
Diebſtahls.
3) Vorm. 9 Uhr. Heinrich Reiſinger,
Gärtner hier, wegen Uebertretung
des § 49 P.⸗St.⸗G.
4) Vorm. 9 Uhr. Steinhauer Math.
Michaeli von Doſſenheim, wegen
groben Unfugs.
5) Vorm. 10 Uhr. Dienſtmagd Maria
Steinmetz hier, wegen Betrugs.
6) Vorm. 10 Uhr. Johannes Engel-
hardt, Taglöhner von Plankſtadt,
wegen Körperverletzung.
7) Vorm. 10 Uhr. Wilh. Jung Ehe-
frau von Kirchheim, wegen Dieb-

ſtahls.
8) Vorm. 11 Uhr. Karl Auth, Tag-
löhner und Leonhard Auth,
Maurerlehrliug hier, wegen Kör-
perverletzung.
9) Nachm. 3 Uhr. Kellner Auguſt
Schwinn hier, wegen Beleidigung.
10) Nachm. 3 Uhr. Martin Henni
Ehefrau hier, wegen Beleidigung.
11) Nachm. 4 Uhr. Karl Heinrich
Wittmann von Bieberach, wegen
Unterſchlagung.

Großh. Amtsgericht Heidelberg.
Konkursverfahren.

Nr. 26438.-In dem Konkursverfahren
über das Vermögen des Kaufmanns
Auguſt Ehrmann von Nußloch hat
das Gr. Amtsgericht Heidelberg unterm
14. Juli 1886 auf Antrag der Ehefrau
des Gemeinſchuldners, Helene geb.
Richheimer von Gemmingen, gemäß
3.⁰ des bad. Einf. Geſ. zu den R.⸗
J.⸗Geſ. die Vermögensabſonderung
zwiſchen dieſen Eheleuten ausgeſprochen,
was hiermit veröffentlicht wird.
Heidelberg, den 16. Juli 1886.
Der Gerichtsſchreiber:
Neuer.

Großh. Bezirüsamt heidelberg.
Die Förderung der
Rindviehzucht aus Staats-
mitteln betr.
Nr. 31 699. An die Bürgermeiſter-
ämter der Gemeinden Bammenthal,
Dilsberg, Gaiberg, Gauangelloch, Klein-
gemünd, Lobenfeld, Mauer, Meckes-
Heim, Möuchzell, Mückenloch, Neckar-
gemünd, Ochſenbach, Speckbach, Wald-
hilsbach, Waldwimmersbach und Wie-
ſenbach.
Unter Bezug auf unſere Bekannt-
machung vom 18. Juni d. Js., Nr.
26 906 (Amtsverkündigungsblatt Nr.
143) ſetzen wir Sie in Kenntniß, daß
in Rückſicht der Ende Augnſt ſtattfin-
denden theilweiſen Einquartirungen an-
Jäßlich der militäriſchen Herbſtübungen
Großh. Miniſterium des Innern ſich
veranlaßt geſehen hat, die auf den
31. Anguſt l. J. beſtimmte ſtaatliche

Prämiüirung von Rindvieh in dem
Prämiirungsorte Mauer auf
Dienstag, 7. Sept. l. Jsĩ.,
morgens 10 Uhr,
zu verlegen.
Die Bürgermeiſterämter der oben
bezeichneten Gemeinden werden deshalb
beauftragt, ſolches durch wiederholte
ortsübliche Bekanntmachung zur allge-
meinen Kenntniß, als auch den bereits
angemeldeten Bewerbern noch beſonders
eröffnen zu laſſen. Dabei wird mit
Rückſicht auf dieſe Verlegung der Ter-
min für etwaige weitere Anmeldungen
hiermit bis zum 24. Juli ausgedehnt,
was in die allgemeine Bekanntmachung
mit aufzunehmen iſt.
Heidelberg, 19. Juli 1886.
(165) v. Scherer.

Gr. Bezirksamt heidelberg.
Die Unfallverſicherung
der in Baubetrieben be-
ſchäftigten Arbeiter und
Betriebsbeamten betr.
Nr. 31380. Trotz unſerer wieder-
holten Bekanntmachungen ſind immer
noch nicht alle bei der Baugewerks-
berufsgenoſſenſchaft verſicherungspflich-
tigen Baubetriebe Seitens der Be-
triebsunternehmer angemeldet worden.
Indem wir deshalb wiederholt dieje-
nigen Beſtimmungen, nach welchen ſich
die Verſicherungspflicht regelt, hier
unten folgen laſſen, machen wir die
Betriebsunternehmer nachdrück-
lichſt darauf aufmerkſam, daß einer-
ſeits die Anmeldung der einzelnen Be-
triebe durchaus keine Vorausſetzung
der Zugehörigkeit zu der Berufsge-
noſſenſchaft iſt, die Unterlaſſung der
Anmeldung darum auch vor der nach-
träglichen Erhebung der Beiträge von
dem auf andere Weiſe als verſicherungs-
pflichtig erkannten Betrieben nicht
ſchützt, daß dagegen andererſeits die
ordnungsmäßige Anmeldung im In-
tereſſe einer wirkſamen Durchführung
der berufsgenoſſenſchaftlichen Organi-
ſation dringend geboten iſt und deren
Unterlaſſung überdies nach § 104
des Unfallverſicherungs⸗Geſetzes mit
Ordnungsſtrafe bis zu 300 M.
belegt wird.
1). Zum Eintritt in die Baugewerbs-
berufsgenoſſenſchaft ſind alle Gewerb-
treibenden verpflichtet, deren Gewerbe-
betrieb ſich auf die Ausführung von
Maurer⸗, Zimmer⸗, Dachdecker⸗,
Steinhauer⸗Tüncher⸗,Verputzer-
(Weißbinder⸗), GypſerStuccateur-
Maler⸗ (Anſtreicher⸗), Glaſer⸗,
Klempuer⸗ und Lackirerarbeiten
bei Bauten, ſowie auf die Anbrin-
gung, Abnahme, Verlegung und Repa-
ratur von Blitzableitern erſtreckt,
bom 1. Januar 1887 an auch diejeni-
gen Gewerbtreibenden, deren Gewerbe-
betrieb ſich auf die Ausführung von
Schreiner⸗, Einſetzer⸗, Schloſſer-
oder Anſchlägerarbeiten bei Bau-
ten bezieht; auch die Gewerbetrei-
benden letzterer Art ſind übrigens
chon jetzt zur Anmeldung
verpflichtet.
2) Als Gewerbetreibender gilt

derjenige, welcher Bauarbeiten der ge-
dachten Art gewerbsmäßig, d. h. mit

der Abſicht, durch wiederholte Aus-

führung ſolcher Arbeiten einen Gewinn
zu erzielen, und auf eigene Rech-
nung ausführung läßt. Nicht erfor-
derlich iſt, daß der Unternehmer ſelbſt
das Bauhandwerk erlernt hat, oder
perſönlich ausübt.
Eine Perſon, welche lediglich für
die eigenen Bedürfniſſe, ohne die Ab-
ſicht einer gewerbomäßigen Gewinn-
erzielung, ſolche Bauarbeiten unter
Verwendung von Arbeitern auf eigene
Rechuung herſtellen läßt, iſt nicht als
Gewerbtreibender zu betrachten. Jedoch
iſt auch ein ſolcher Unternehmer dann
als verſicherungspflichtig zu behandeln,
wenn er dieſe Bauten auf Speculation
zum Wiederverkauf, alſo gewerbsmäßig
aufführt.
3) Perſonen, welche als ſelbſtän-
diges Gewerbe die Ausſchachtung
von Erde, auch zum Zweck der Aus-
führung von Gebäuden betreiben, ſo-
wie die Uebernehmer von Erdarbeiten
für Weg⸗, Kanal⸗, Hafen⸗, Damm-
und Flußbauten und ſonſtigen Aus-
grabungsarbeiten ſind an ſich bei der
Baugewerksberufsgenoſſenſchaft nicht
verſicherungspflichtig.
Wenn jedoch ein gewerbsmäßiger
Unternehmer von Maurer⸗, Brunnen-
arbeiten und dergl. im Zuſammen-
haug mit dieſer Bauherſtellung Grab-
arbeiten vornehmen läßt, ſo iſt er auch
hinſichtlich ſolcher Arbeiten verſiche-
rungspflichtig. Ebenſo der Gewerb-
treibende, welcher bei einer Weg⸗ oder
Kanalherſtellung die Maurer⸗ oder
Steinhauerarbeiten durch ſeine Arbeiter
ausführen läßt.
4) Als verſicherungspflichtiger Unter-
nehmer gilt derjenige, welcher auf
eigene Rechnung und gewerbsmäßig
Arbeiter zum Zwecke der Ausführung
der obengedachten Bauarbeiten be-
ſchäftigt; auch ein Bauaufſeher, Polier
kann unter Umſtänden, wenn er den
Bau, oder einen Theil des Baues im
Accord auf eigene Rechnung ausführt,
die Arbeiter annimmt und aus ſeiner
Kaſſe belohnt, als Unternehmer er-
ſcheinen.
5) Nur ſoweit als der Unternehmer
Arbeiter und Betriebsbeamte zur
Ausführung der obengedachten, mit
den Bauarbeiten zuſammenhängenden
Herſtellungen verwendet, iſt derſelbe
verſicherungspflichtig, alſo nicht der
allein Arbeitende. Dagegen macht es
keinen Unterſchied, ob der im Betrieb
Beſchäftigte Arbeiter oder Lehrling iſt,
ob er gelohnt wird oder nicht, auch
der Betriebsherr, der nur einen
Sohn, oder Verwandten als
Hausgenoſſen im Geſchäft ver-
wendet, unterſteht dem Unfall-
verſicherungsgeſetz. Vorübergehende
Entlaſſung ſämmtlicher Arbeiter, wie
ſie namentlich im Winter vielfach vor-
kommt, hebt die Verſicherungspflicht
des Betriebs nicht auf; dies tritt erſt
ein, wenn der Unternehmer ſeine Ar-
beiter in der Abſicht entläßt, den Be-
trieb dauernd auf ſeine eigene Per-
ſon zu beſchränken.
6) Die Anmeldung hat alsbald
(bei neu zu errichtenden Betrieben
binnen einer Woche nach der Errich-
tung) bei dem Bezirksamte durch
Einreichung einer Anzeige in zwei

Exemplaren zu erfolgen, welche Fol-
gendes enthalten muß:
1. Den Gegenſtand und die Art des
Betriebs.
2. Die Zahl der zu verſichernden
Perſonen.
3. Die Berufsgenoſſenſchaft, welcher
der Betrieb zugehört.
4. Den Tag der Eröffnung des Be-
triebs.
Formulare für dieſe Anmeldung
können von der Buchdruckerei der
Heidelberger Zeitung hier bezogen
werden.
Heidelberg, den 14. Juli 1886.
v. Krafft.

Großh. Bezirksamt Heidelberg.
Die Unfallverſicherung
der in Baubetrieben be-
ſchäftigten Arbeiter und
Betriebsbeamten betr.
Nr. 31 880. An ſämmtliche Bürger-
meiſterämter der Landorte:
Die Bürgermeiſterämter werden be-
auftragt, auf Grund unſerer Bekannt-
machung obigen Betreffs vom Heutigen,
alle darnach verſicherungspflichtigen Be-
triebsunternehmer, welche bisher die
Anmeldung aus irgend einem Grunde
unterlaſſen haben, perſönlich und gegen
unterſchriftliche Beſcheinigung zur An-
meldung aufzufordern. Die Beſcheini-

zulegen oder es iſt binnen gleicher
Friſt zu berichten, daß in der Ge-
meinde nicht angemeldete Baubetriebe
nicht vorhanden ſind.
Heidelberg, den 14. Juli 1886.
v. Krafft.

Großh. Bezirksamt Heidelberg.
„Die Ertheilung ortspoli-
zeilicher Wirthſchaftserlaub-
niß für vorübergehende Ge-
legenheiten. —
Nr. 31 498. An ſämmtl. Bürger-
meiſterämter der Landorte: Aus An-
laß der Wahrnehmungen bei den in
gegenwärtiger JahreszeithäufigenWald-
feſten und dergl. Beluſtigungen, bei
welchen vorübergehend Wirthſchaften
geführt werden, machen wir die Bürger-
meiſterämter auf folgende Punkte auf-
merkſam:
1) Wirthſchaften auf öffentl. Plätzen,
Wegen oder an anderen öffentlichen
Orten bei vorübergehenden Gelegen-
heiten bedürfen der Erlaubniß (§ 49
Abſ. 1 Verordnung vom 23. Dezember
1883). Zur Ertheilung dieſer Erlaubniß
iſt das Bürgermeiſteramt als Orts-
polizeibehörde für ſeinen Gemeinde-
bezirk zuſtändig.
2) Die Erlaubniß darf nur ſolchen
Perſonen ertheilt werden, welche inner-
halb des Gemeindebezirks, in welchem
das vorübergehende Wirthſchaften ſtatt-
finden ſoll, wohnen oder ihre gewerb-
liche Niederlaſſung haben, alſo auch
Wirthen nur für die Gemarkung, in
welcher ſie ihren ſtehenden Wirthſchafts-
betrieb haben (§ 49 Abſ. 1 der Ver-
ordnung).
Wer außerhalb des Gemeindebezirks
ſeines Wohnorts oder ſeiner gewerb-
lichen Niederlaſſung geiſtige Getränke
feilbieten, alſo Wirthſchaft halten wollte,

hätte zunächſt einen vom Bezirksamt

gung iſt binnen 10 Tagen hierher vor-

auszuſtellenden Wandergewerbeſchein
einzuholen!
3) Die Erlaubniß darf nur dann
ertheilt werden, wenn ein beſonderes
Bedürfniß für ein derartiges vorüber-
gehendes Feilbieten geiſtiger Getränke
nachgewieſen und hinſichtlich des Orts
des Feilbietens, der Art der Getränke
und der Zuverläſſigkeit des Geſuch-
ſtellers für dieſen Betrieb keine Be-
denken beſtehen (§ 49 Abſ. 2 der Ver-
ordnung).
Für Waldfeſte insbeſondere iſt die
Erlaubniß erſt dann zu ertheilen, wenn
die Zuſtimmung der Forſtpolizeibe-
hörde (Bezirksforſtei) nachgewieſen iſt:
4) Die Erlaubniß muß ſtets ſchrift-
lich ertheilt und auf eine beſtimmte
Zeit und Oertlichkeit beſchränkt werden
(§ 50 Abſ. 1 der Verordnung).
Der Inhaber der Genehmigung iſt
gemäß §134 P.⸗Str.⸗G.⸗B. verpflichtet,
das ausgeſtellte Schriftſtück während
des Feilbietens bei ſich zu führen und
auf Verlangen der Gendarmerie⸗ und
Polizeibedienſteten vorzuweiſen (§ 50
Abſ. 1 der Verordnung). Hierauf iſt
derſelbe jeweils beſonders aufmerkſam
zu machen.
5) Der Bürgermeiſter hat von jeder
Erlaubnißertheilung ſofort demBezirks-
amte Anzeige unter kurzer Darlegung
der Umſtände desfalls zu machen (5 50
Abſ. 2 der Verordnung).
6) Der Wirthſchaftsbetrieb und ins-
beſondere die Einhaltung der an die
Erlaubniß geknüpften Bedingungen
(Ort, Zeit ꝛc.), iſt ſtets von dem Bürger-
meiſter und dem Polizeiperſonal zu
überwachen.
Heidelberg, 14. Juli 1886.
v. Krafft.

Für die Dauer des Univerſitäts-
Jubiläums bedarf die Stadtgemeinde
für den Dienſt in der Feſthalle
eines größeren Kaſſen⸗ und Auf-
ſichtsperſonals.
Wer darauf reflectirt, zu der-
artigen Dienſtleiſtungen gegen ent-
ſprechende Bezahlung verwendet zu
werden, wolle ſich am Montag,
den 19. ds. Mts., oder Diens-
tag, den 20. ds. Mts., unter
Vorlage etwaiger Zeugniſſe dem
Herrn Bürgermeiſter Dr. Walz
in deſſen Geſchäftszimmer perſön-
lich vorſtellen.
Heidelberg, 16. Juli 1886.
Der Stadtrath:
Dr. Wilckens.
Webel.

Kapitalien
auf erſtes unt d in Li
Schafkor wereirolrnm,

nicht unter 3000 %¾ — ausgeliehen
von der

Spargeſellſchaft für Jandgemein-

den in Heidelberg
und wollen Verlagſcheine im Hauſe
derſelben — Akademieſtraße Nr. 4 —
eingereicht werden.

*
 
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