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Heidelberger Zeitung — 1863 (Januar bis Juni)

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Februar
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https://doi.org/10.11588/diglit.2820#0151

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pflkchtkge auf Haiidelsschiffcn soNen herange-
zogen werden, während ste bkshcr sekt 1854
frei waren. Der Krkegsminkster empfiehlt dke
Vorlage ckner unbefangenen, patriotischen
Prüfung. Es wird beschloffen, eine besondere
Commksflon von 21 Mitgliedern zur Prüfung
der Novelle zu ernennen, deren Wahl über-
morgen stattstnden soll.

Arankreich.

Paris, 10. Febr. Die „Patrke" hat Nach.
richten aus Veracruz vom 29. Dccbr. über
Havannah bekommen. Danach haben 29,000
Mann die CumbreS überschritten, um auf
Meriko loSzugehen. Um Puebla herum sollen
Umwallungsarbeiten ausgeführt werden, und
kine einzige Diviston soll genügend sein, die-
selben zu bewachen, während der ganze Rest
dcs Heeres über Tlascala und Otomba gegen
die Stadt Meriko zöge.

Paris, 11. Febr. Die „Patrie" bringt
heute früh über St. Nazaire angekommene
Nachrichten aus Meriko. Am 17. Jan. war
dcr Gesundheitszustand der Erpeditivn in Me-
riko vollkommen befriedigend. Der letzte Ar-
tilleriepark war am 10. Zan. nach Orizaba
abgegangen. General Forey sollte Orizaba
am 28. Zan. verlaffen und sich mit den auf
dem Marsch nach Puebla befindlichen Truppen
vcreinigen. Man glaubtc, daß die Operatio-
nen Ende Januar beginnen würden.

Z t a l i e n.

Rom, 3. Febr. Ein vom Cardinal An-
tonelli unterzeichnetes Edict kündigl eine neue
Ausgabe von 20 Mill. Fr. in Schatzscheinen
an. Diese Summe ist für die Bedürfniffe der
Finanzen erforverlich, welche trotz dem Peters-
pfennig ein Deficit von 17 Million Fr. auf-
wcisen.

Rachrichten über Polen

Der „Dziennik powszechnp" bringt einen
nachträglichen Bericht von vem Treffen bei
Wengrow. Die Jnsurgenten soüen heroische
Waffenthaten in diesem Kampfe verrichtet ha-
ben. Um das heranrückende ruffische Corps
zu beschäftigen und den Rückzug von Wen-
grow zu becken, erboten sich 200 junge Leute,
meistenS Adelige, dem Feinde entgegenzugehen
und sich auf die Kanonrn zu werfen; in der
That rückte diese tobesmuthige Schaar aus
der Stadt Wengrow den Ruffen entgegen, die
sogleich ein mörderisches Feuer aus 20Kano-
nen eröffneten. Ohne Zagen eilten die Jnsur-
genten geradezu auf die Kanonen los und
hieben auf die Kanoniere ein. Es entspann
sich nun eine sörmliche Schlächterei, die zwei
Stnnden dauerte, während welcher Zeit das
Gros der Jnsurgenten sich in völliger Ord-
nung nach Sokolow zurückzog. Die 200 Frei-
wiüigen fanden aüe ihren Tod neben ben Ge-
schützen der Nussen, aber die Mehrzahl der
Jnsurgenten war gerettet. Das ist der wahre
Hergang der Schlacht.

Die in Polen stehende ruffische Armee wird
auf 110,000 Mann veranschlagt, die Jnsur-
genten hoffen bie ihrige auf 200,000 Mann
bringen zu können.

Von der polnischen Grenze, 12. Febr.
Die Isurrectlvn breltet sich immer mehr aus.
Langiewicz steht mit seiner Hauptmacht von
5000 Mann in den Bergen bei Krzpz. Du-
bienka ist von 2000 .Jnsurgenten besetzt; es
heißt Wengrow sei von den Jnsurgenten wie-
dergenommen.

Meueste Rnchrichten

Kafsel, 12. Febr. Der ehemalige Justiz-
minister Abve ift zum Mmister des kurfürstl.
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten,
und der kürzlich entlaffene Staatsrath Dehn-
Rotfelser zum Finanzminister ernannt worden.
Der diplomatische Verkehr mit Preußen ist
wiederhergesteüt und der biesseltige Vertreter
bereits designirt.

Beraeruz, 9. Febr. 10,000 Merikaner
unter Legrete überfielen angeblich 14,000 Fran-
zosen bei Acjete und tödteten 2000 Mann.
Einem Gerüchte zufolge ward bie Division
Bertier bei Nio >Lece überfallen und verlor
1600 Mann. Andere Gerüchte melden die
Uebergabe Puebla's. Die Franzosen räumten
Tampico uud Jalapa.

Havamrah, 12. Febr. Zn Fokge eines
dreitätigen Bombardements Acapulcos durch
die Franzosen, haben die Merikaner nach Ver-
naqelung der Kanonen das Fort verlaffen.

Entwurf des Gesetzes über die Organifatiorr
der Luneren Verwaltung.

(Fortsetzung.)

IV. Von dem RecurSgerichte.

Z 16. Dem RecurSgertchte werden zur Entscheidung in
letzter Znstanz überlragen:

1) die Recurse gegen Entschetdungen der AmtSräthe über
Gegenstände des öffentlichen Rechtes tn den Fällen deS § 4;

L) die Entscheidung über den Anspruch auf Brandent-
schädigung und deren Größe gegeuüber der Feuerverjiche-
rungsanstalt für Gebäude;

3) dte Streitigkeiten über die Verpfltchtung und Fähtg-
kett zur Thetlnahme an den unter Vermtttlung des StaateS
für öffeutltche Diener gegründeten Wittwen- und PensionS-
kaffcn;

4) dte Stretttgkeiten wegen der Schuldtgkett zu StaatS-
abgaben und deren Größe, und über den Anspruch auf Zu-
rückerstattung zur Ungebühr bezahlter Staatsabgaben, mtt
AuSnahmc jedoch der Beschwerden über Anwendung des
VereinszolltartfS, htnfichtlich deren es bet den betreffenden
Besttmmungen setn Bewenden behält;

5) die Entscheidung über den Anspruch auf das badtsche
StaatSbürgerrecht;

6) dte Entschetdung über dte Verbtndltchkett, dte auf
poltzetltche Anordnung entstandenen Kosten zur Beseitigung
ordnungSwidriger Zustände zu tragen.

Jn den Fällen Ztffer 2 btS 6 entscheidet daS NecurS-
gertcht tn letzter Jnstanz an der Stelle der für dtese Gegen-
stände zuständigen Mtntsterten.

Dte Staatsregterung tst befugt, auch tn andern alS den
hier bezetchneten Fällen streitige Fragen des öffentltchen
Rechtes ber Entschetdung des RecursgertchteS zu unterstellen.
Durch Regterungsverordnung kann dte Zulässigkett deS Re-
curscS für etnzelne Klaffen von Gegenstände» wegen Gertng-
fügtgkett beschränkt werden.

§ 17. Das Recursgericht urtheilt tn Versammlungen
von 5 Mitgltedern. Dte Staatsregterung wird die etwa
erforderltchen Ersatzrtchter auS der Mitte deS Rtchterstandes
bestellen.

§ 18. DaS Recursgertcht hat bet setnen Entschetdungev
dte Gesetze und dte zu deren Voüzug erlaffenen Verord-
nungen zu beobachten.

Daffelbe muß vor Erlaffung seincr Entscheidung jewetls
etnen Vertreter des Staatsinlereffes tn setuer Sitzung mit
setnen Anträgen und deren Begründung hören und bem-
selbcn vorher dte Acten zustellen oder deren Etnsicht ermög-
ltchen. Die Mtntsterien werden für thren GeschäftSkretS
den oder dte Vertreter bes StaatSintereffes dem Recurs-
gcrtcht bezetchne». Es steht thneu fret, für den etnzelnen
Fall etnen besonders beauftragten Beamten abzusenden.

§ 19. DaS RecurSgertcht beobachlet, btS andere gesetz-
liche Besttmmungen getroffen sind, da§ Verfahren tn Ver«
waltungsrecurSsachen nach der landesherrltchen Verordnung
vom 17. März 1833.

DaS Recursgertcht tst jedoch befugt, wenn eö zur Auf-
klärung deS Sach- und RechtSverhältniffeS thm dtenltch er-
scheint, etne mündliche und öffentltche Verhandlung anzu-
ordnen, und dazu bte Parteien oder deren Vertreter, auch
Zeugen und Sachverständige vorzuladen.

8 20. Die dtenstliche Äufsicht über das RecurSgertcht
und dessen Mttglteder steht dem Mtnistertum des Znnern zu.
V. Von den Kretsverbänden und dem Amtö«
verbande.

8 21. DaS Großherzogthum wtrd tn Kreisverbände
etngetheklt. deren jedcr mehrere Amtsbezirke umsaffen soll.

Dte Besttmmung darüber, welche AmtSbeztrke tn einen
Kreis zusammengefaßt werden sollen, bleibt der RegierungS-
verordnung vorbehalten,

Dte durch Verordnung endgtlttg festgesetzten KretSver-
bände können gegen den Wtllen der betheiltgten Kretse und
Gcmetnden nur tm Wege der Gesetzgebung geändert werden.

8 22. Dte Kretse btlden corporattve Verbände; sie kön-
nen Vermögen erwerben und besitzen, und zur Bestrettung
threr gesetzllchen Ausgaben Betträge auf dte KreiSgemetnden
und Gemarkungen umlegen.

Gegenstände threr Beschlußfaffung find alle Etnrtchtungen
unb Anstalten, welche dte Entwtckelung, Pflege und Förde-
rung der Znteressen des ganzen KretseS betreffen.

Einrtchtungen und Anstalten, welche einen Kostenaufwand ,
erfordern, können auf Rechnung des KretseS nur so weit ,
beschlossen werden, als etn Gesetz htezu im Allgemetnen dte
Ermächttgung gibt.

Die Kretsverbände besorgen thre Angelegenhetten selbst-
ständtg, vorbehaltltch der gesetzltchen AuffichtSrechte deS
StaateS.

Das regelmäßtge Organ der StaatSregterung tn Bezug
auf die der Selbstverwaltung der Krctse überlaffenen An-
gelegenheiten tst der VerwaltungSbeamte deS BezirkS, tn
welchem dte Vertretung deS KretseS ihren Sttz hat (Kreis-
hauptmann).

8 23. Dte KreiSangehörtgen werden vertreten durch die
Kretsversammlung. Zur Verwaltung der KretSangelegen-
hetten besteht etn KrciSauSschuß.

8 24. Dtc KretSversammlung wird gebtldet:

1) durch dte Abgeordneten der Gemetnden;

2) durch dte Mttglieder deS KretSauSschuffeS, soweit fie
nicht schon der Kreisversammlung angehören;

3) durch dte Abgevkdneten der AmtSräthe.

Ferner haben Stimmrecht auf den KretSversammlungen:

4) dte Bcsitzer von im Kretse belegenen Stamm- und
Famtltengütern. welche tn der Grundsteuer, nach Abzug deS
LastenkapttalS, wenigstenS auf 150,000 fl. angeschlagen sind
und ungethetlt auf etn Mttglted der Famtlie vererbt wer-
den, oder deren gesetzltche Vertreter.

8 25. Dte Zahl der Gemetndeabgeordneten soü je nach
der Bevölkerung des KreiseS 20—30 setn. Ste wtrd für
dte erste Wahl durch RegterungSverordnung. später endgtlttg
^urch dte KretSversammlung festgesetzt.

Dte von der Kretsversammlung geschehene Festsetzung
kann vor Ablauf vo» 10 Zahreu uicht wteder geändert
Mttdtn.

8 26. Die Abgeordoeten der Gemetnden werden in
Wahlbeztrken gewählt, welche für dte erste Wahl durch
RegterungSverordnung festzusetzen find. Die endgtlttge Be.
stimmung hterüber bletbt dem Beschluffe der KreiSversamm-
lung vorbehalten. Dte so festgesetzte Etnthetlung der
Wahlbezirke kann vor Ablauf von 10 Zahrea üicht wteder
geandert werden.

Der Wahlbezirk kann etne oder mehrere Gemetnden um-
faffen uud im ersteren Fall mehrere Abgeordnete zu wählen
berechtigt setn. * v - v

Die Wahlbezirke sind so z« btlden, daß etne möglichst
gleiche AuSthetlung der Abgeordneten nach der BevölkerungS-
zahl etntrttt, und daß dte den Wahlbeztrk bildenden Ge-
meinden, so wett thunltch. in der Seelenzahl fich nahe stehen.

8 27. Dte Wahl der Gemeindeabgeordneten geschieht
durch einen Wahlkörper, welcher besteht:

1) aus den Gemetnderälhen und kletnen Ausschüffen der
den Äahlbeztrk btldenden Gemetnden. Wo keta kletner
Ausschuß besteht, vertrttt der Gemetnderäth allein dte Ge-
meiude bet der Wahl;

2) auS den Vertretern der staalsbürgerltchen Einwohner.
Für jede Gemetnde, tn wclcher dte Zahl der wahlberech-

tigten staatsbürgerltchen Etnwohner dem 15. Theil der Zahl
der sttmmberechtigten OrtSbürger gletchkommt uud zugleich
mtudestenS zehn beträgt, haben dieselben etne dem Ver-
hältniß der Mitglteder deS Gemeinderathes und kletnen
Ausschusses zur Zahl der sttmmberechttgten Ortsbürger ent-
sprecheude Zahl von Vertretern zum Wahlkörper zu stelleu.

Zur Wahl berechttgt sind alle selbstständigen staatSbürger-
ltchen Etnwöhner, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt
Haben, und irgend etn der Gemeindebesteuerung uuterlte-
gendes Steuerkapital tm Kretse besitzen;

3) aus den im Wahlbeztrk wohnenden Befitzern der zu
demselben gehörtgen abgesonderten Gemarkungeu oder deren
gesetzlichen Vertrctern, und wenn der Besitz unter Mehrere
gethetlt ist, demjentgen, welcher das größte Steuerkapttal
besitzt, sofern sich dte Mttetgenthümer nicht über etnen an-
dern Vertreter etntgen;

4) aus den Wahlmännern der im Wahlbeztrk gelegenen
Colonien. Jede Colonte hat durch thre Vertreter etnen
Wahlmann zu stellen;

5) aus den im Wahlbeztrk wohnenden Befitzern von
Stamm- und Familtengütern, welche ganz oder zum Thetl
tm Wahlbeztrk gelegen- sind und etn Steuerkapital von
25,000 Guideü darstellen, oder dereu gesetzlicheu Vertre-
tern, und wenn der Besitz unter mehrere getheilt tst, dem
ältesten derselben;

6) aus den tm Wahlbeztrk wohnenden Grundetgenthümern
oder deren gesetzlichen Vertretern, sofern sie etn Grund-
steuerkapital von 50,000 Gulden tm Kretse befitzen und
sett mtndestenS 5 Zahren versteuern.

Der FtscuS und andere Corporattonen nehmen, wenn
sie durch den Besitz etner abgesonderten Gemarkung (Ztff. 3)
oder von Grundeigenthum (Ztff. 6) zu den Wahlberechtigten
gehören, durch Stellvertreter an der Wahl Thetl.

8 28. Die Wadl geschieht durch gehetme Stimmgebung
und relattve Stimmenmehrheit nach den für dte Wahlen tn
den Gemetnderath geltenden Vorschriften. Der Wahlort
wird jewetlS durch dte StaatSbehörve bestimmt. Zur gil-
ttgen Wahl genügt dte Thetlnahme der Hälfre der Wahl-
berechttgten. Für jeden KretSabgeordneten wtrd etn Ersatz-
mann gewählt. Dteser trttt etn, wenn der Kretsabgeord-
nete dte Wahl ablehnt, auStrttt oder dauernd am Erscheinen
verhindert tst, oder wenn bet ihm dte Bedtngungen der
Wählbarkett aufhören.

8 29. Wählbar find alle 25 Jahre alten Etnwohner
des Kretses, welche dte für die Wählbarkett der OrtSbürger
tn dte Gemetndecoüegten vorgeschrtebenen allgemetnen Etgen-
schaften (88 15, 21 der Gemein.deordnung) besitzen und
mtndestens ein Zahr tm Kretse ansässig sind.

8 30. Dte Abgeordneten der Amtsräthe werden vou
denselbcn aus threr Mttte gewählt.

Zeder Amlsrath wählt etnen Abgeordneten. Der Be-
ztrksbeamte tst dazu ntcht wählbar.

8 31. Dte Wahl der Gemetndeabgeordneten gtlt auf
6 Zahre; alle 3 Zahre trttt dte Hälfte aus. Ueber den
AuStrttt entschetdet nach jeder Gesammtwahl daS LooS.
Dte AmtSrärhe wählen für jeden Zusammentrttt der KrciS-
versammlung von Neuem.

8 32. Die StaatSbeztrkSbeamten könn^n vom Vor-
fitzenden der KretSversammlung als berathende Mttglieder
der KretSvefsammlung etnberufen werden.

8 33. Dte Staatsregterung tst jederzett befugt, dte Er-
neuerung der KretSversammlung durch Ncuwahl anzuordnen.
(Schluß folgt.)

Vermischte Nachrichten.

Aus Baden. Nach dem K. A. hat Se. Maj. der.
Kaiser Franz Zoseph von Oesterretch den Hofrath Prof.
Vr. Buß tn den erblichen RetchSrttterstand deS Kaiser-
thumS erhoben. — Der große BürgerauSschuß der Ge-
metnde KarlSruhe hat tn etner am 10. Februar abge-
haltencn Versammlung u. A. beschloffen, daS Octrot in
der setthertgen Wetse wetter zu erheben, und dte Hafen-
bauten am Rhetn bet Marau fortzusetzen, besonders um
direct vom Hafen aus dte ankommenden Güter verladen zu
könuen. — Zn Pforzhetm ist durch Hrn. Kcller von
Hetdelberg eine Dtenstmannsanstalt eröffnet wordeu.

Gottesdienst in Heidelberg.

Sonntag, den 15. Februar, VorMittagS 9 Uhr, predtgen:
in der Hetltggetstttrche: Hr. Stadtpfarrer Schellenberg;
tn der Provtdenzkirche: Hr. Vtcar Röck.

NachmittagS 2 Uhr,

tn der Provtdenrktrche: Hr. Stadtpfarrer Herbst.

SeminargotteSdienft tn der Providrnzkirchr um
11 Uhr: Hn bandidat Höchstrttrr.

W-ch-ngoNcSdienstr: in der St. PeterSNrche:

Mtttwoch, 9 Uhr: Hr. Stadtpfarrer Hcrbst.

Freitag, S Uhr: Hr. E-ndtdat Klri».

Deutschkatholiscke Gemeinde.
Sonntag, den 15. Fkbruar, früh 9 Uhk,
tm Saalc dcr Cafino-Gcscllschaft GotteSdienst
durch Herrn Dr. Brugger.
 
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