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Heidelberger Zeitung — 1863 (Januar bis Juni)

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Juni
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https://doi.org/10.11588/diglit.2820#0513

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Erscheint, MontagS auSgenommen, taglich.
PreiS vierteliährlich 54 kr.

Donne rstag, 4t. Jnnt


18«3

Auf dic »Heidclbcrger

V» Zeitung" kann man sich

noch für den Monat

Ium mit 18Krcuzern abonni'ren bei allen Post-

anstalten, den Boten nnd Trägern, sowie der

Erpkdition (Schiffgaffc Nr. 4).

Polizeistrafgesetzbuch.

ll. Allgemeiner Theil.

Jn Bezug auf diesen ist vor Allem zu be>
merkcn, daß die aügemeinen Normen deS Straf-
gesetzbuches (d. h. des Criminal-, nicht Polizei-
Coder) z. B. über Strafen, über die allge-
meinen Vvrausseßungen der Zurechnung, über
Nothstand und Nothwehr, über Vorfatz und
Fahrlässigkeit, über Versuch und Vollendung,
über Beihülfe und Urheberschaft, über Straf-
anwendung u»d Strafansmeffung, über Be-
strafung zusammentreffender Verbrechen und
Verjähnung rc. auch auf die Polizeiübertre-
tungen und deren Strafen Anwendung finden,
soweit nicht daS Polizeistrafgesetz hiervon Ab-
weichungen verfügt. Als Strafcn kennt dieseS
Gesetz nur Gcfängnißstrafe bis zu 4 Wochep,
Geldstrafen biS zu 1V0 Gulden, sowie Cvn-
fiScationen einzelner Gegenstände. Jede wegen
einer Polizei'übcrtretung erlittcne Untcr-
suchungshaft ist der vollen Dauer nach an
der verwirkten Strafe, bei Geldstrafen durch
Verwandlung derselben, abzuziehen. Bei ent-
schuldbarer Unkunde der Polizeivorschriften
kann Strafiofigkeit eintretcn. Auch die nur
aus Fahrlässigkeit verübie Polizeiübertrc-
tung ist strasbar, wenn nicht ausdrücklich nur
der vorsätzlichen Handlung Strafe gcdroht ist.
Dic Strafe des Thäters trifft auch den An-
stifter; wird auf Anordnung oder Befehl eines
Familienhauptes, Hausbesitzers, Dicnst- oder
Vehrherrn u. s. w., einc Uebertretung durch
dic Familienangehörigen, Dienstbotcn rc. ver-
ubt, s» ist nur der Auftrag- oder Befehlgeber
hastbar, wcnn nicht befondere volizeiltche Ab«
mahnung dazwischen getrete» ist. Die Ver-
jährung der strafgcrichtlichen Verfolgung tritt
in der Rcgel durch Ablauf von 6 Monaten
vom Tage der Verübung, die Verjährung der
Strafe selbst durch Ablauf eines ZahreS von
der Urtheilsvcrkündigung an gerechnet, cin.
Nach jeder Unterbrechung der Verjährung läust
eine neue Verjährungsfrist.

Hinfichtlich des ZustandekommcnS der vom
Polizeistrafgesetz und anvcren Gesetzen ange-
rufenen besonderen pvlijeilichen Vorschriften
ist bkstimmrnd, daß die ortspolijkilichen Vor«
schriften vom Bürgermeister und bei Verwal-

tung der OrtSpolizei durch den Staat (wt'e
in den großen Städten) von der StaatSbe-
hörde erlaffen werdcn, Letzteres jedoch mit
Ausnahmc der Gemarkungspolizei, daß die be-
zirkspolizeilichen Vorschriften von den Bezirks-
verwaltungen ausgehcn, bcide Arten von Vor-
schriften aber, wenn fie eine fortdauernd gel«
tende Anordnung enthalten sollen, der Zustim-
mung des Gemeinderaths, beziehungsweise des
AmtsrathS bedürfen und der höhern Verwal-
tungsstelle vorzulegen find, auch erst nach ver
durch diese erfolgten Vollziehbarerklärung oder
Ablauf von 30 Tagen nach der Vorlage in
Wirksamkeit treten. Von der höhern Verwal-
tungSstelle können solchc orts- und bezirkspoli-
zeilichen Vorschriften, die etwa ungesetzlich er-
laffen sind, oder das öffcntliche Wohl beein-
trächtigen, oder die Rechte Dritter verleßen,
außer Kraft gesetzt werden; auch ist den Be-
theiligten stets ein Rekursrecht eingeräumt.
Die bctreffenden Auordnungen sollen gehörig
bekannt gemacht, und in officieller Ausfertigung
auch den zuständigen Gerichten mitgetheilt wer-
den. Für das Staatsgebiet oder einzelne Theile
deffelben können Verordnungen vvm Großher-
zog oder d-n bctreffenden Ministericn erlaffen
werden. Die landesherrlichen Vcrordnungen
werde» durch das Regicrungsblatt, die der
Ministerien durch ein besondcres Vcrordnungs-
blatt bekannt gemacht. Keine Verordnung soll
mit Gesrtzeii, keine ortS- oder bezirkspolizei-
lichc Vorschrift mit Gesetzen, odcr zulässigen
Verordnungen und Vorschriften höherer Be-
hörden im Widerspruche stehcn. Bei außer-
ordentlichen Bebrohungen der Sicherheit vo»
Personen und Eigenthnm blcibt den BezirkS-
'mid höhern Behörden die Erlassung vorüber-
gehender Anordnungen unter Slrafdrohuug vor-
behalten. Dieselben verlieren jedoch nach Ab-
lauf von 4 Wochcn jedcnfalls ihre Kraft.
Außerdem bleibt den Polizeibehörden noch die
Befugniß, rcchts« und orvnungswidrige Zu-
ständc sofort und unmittelbar (d. h. nicht
erst mittelbar auf dcm Strafwege) zu besciti-
gen und deren Entstehung zu hinderu.

(Schluß fölgt.)

* Politische Umschau.

Dic „Europe" meldet vgm 2. Juni: Der
Ausschuß beim Bundcstage hat in der holstei-
nischen Frage Bericht erstattet. Die AuSschuß.
mchrheit bcanlragt, man mögc, mit Beseiti-
gung der Auträge Oldenburgs und Festsetzung
einer vierwöchentlichcn Frist eine letztc Auf-
fvrderung an Dänemark ergehen laffen, daß

es das Patent vom 20. März d. I. zurück-
nehmen und die Ucbercinknnft von 1851 und
1852 streng beobachten solle. Für den Wei-
gerungsfall solle man es mit unwiderrnflicher
Erccution bedrohen.

AuS Frankfurt wird der VolkSz. gemeldet,
daß die Verhandlungen des BundeStages über
die Küstenvertheidigung sich in nichts aufzulösen
brohen. Die Verhandlungen begannen crst im
Jahrc 1859, dauern also kaum vicr Jahre!

Das «Herforder Kreisblatt" enthält in sei-
ner heutigen Nummer folgende Erklärung:
„Der jetzigen Witterung wegen fieht sich die
Redaction veranlaßt, vorläufig über die preu-
ßischen politischen Verhältniffe gänzlich zu
schweigen. Die außerpreußischen Ereigniffe
werden nach wie vor mitgetheilt werden."

Die Circulare Perfignp's und deS Seine-
präfecten haben der Regicrung nichts genutzt;
ihre Candidaten find iii Paris unterlegen;
auch Lpon hat den früheren Opposttionsde-
putirten, und Marscille deren zwei gewählt;'
in Straßburg und Bordeaur bagegen ist die
Oppofitio» unterlegen. Man darf daher an-
nehmcn, daß diese in dcr neuen Kammer auf
20 Stimmen zählen kann.

Deutschland

KarlSruhe, 1. Juni. (94. vffentliche
Stßung dcr II. Kammer.) Vorsitz: Hildebrandt.
Am Rcgierungstische: Minister Stabel und
Ministerialrath Amman. Das Secretariat
machl den Einlauf einer Petition aus dem
Breisgau bekannt. Häusser zeigt an, daß
er in einer der kommenden Sitzungen eine
Motion dahin begründcn werde, Se. K. H.
de» Großherzog in uiiterthänigster Adreffe um
Vorlage eines Gesetzcs zu billcn, welches dic
Gesetzgebung über die Verantworllichkeit ber
Minister vervollständige und das bezügliche
Verfahren regele. Dic Tagesordnung führt
zur Forksetzung ber Berathung des Berichts
über die Strafprozeßordnung. Es wird mit
§. 237b begonnen. Bei §. 238 wünscht Mi-
nister Stabel, daß der Regierungsentwurf wie-
dcr hergestellt werde. Es sei Grunbsaß, daß
die Aussagen solcher Zeugen, welche in der
Vorulitersllchung abgepört wurden, aber in
der Hauptverhandlung nicht erscheinen können,
darin vcrlesen werdcn. Es frage sich nun,
ob auch die Aussagen von Zcugen, die in dep
Hauptverhandlung nicht erscheinen wollen, ver-
lesen werden sollen? Die Regierung bejahe,
bie Commisfion verneine die Fragc. Man
scheine anzunehmcn, daß ein solcher Zeuge.aus

14. allgemeine deutsche Lehrerversammlung.

(Schluß.)

Spengler gab seinen schmerztichen Gefühlen,
durch dcn Tod des Lehrers Heckmann veranlaßt,
einen AuSdruck, er gcdenkt riihmend deS bis zur
Aufopferung unermüdlichen BcrufseiferS deS Vcr-
storbcnen und sciner Verdienste um die Schrcib-
methode.

Als Orte für dic niichste Vcrsammlung wurden
Leipztg und Ztttau bcfürwortet.

Suprrintcndent Schulße aus Ohrdruf bet
Goiha, das gcschäftsführende Mitglied dcS AuS-
schuffcs, nimmt das Wort in cincr persönlichcn
Angelegenheit. Man haltc ihn, wcil er die Ent-
fcrnung deS Themas über Konfesfionsschulen von
der TageSordnung beantragt habc, und noch aus
andern GründcnfüreinenObscurantcn und Rcaktio-
när, wogegen cr fich vcrwahrt. Es werdcn hier
wohl Thatsachcn, Anschauungen und Absichten von
einandcr zu unterschciden sein.

Lndlich theilt die orthographischr Kommis-
si o n durch ihren Berichterstatter mit, daß ste die
Hcrausgabe eines Schriftchens über Orthographie

tm Auftragc der allg. deutschen Lehrervcrsammlung
beabstchtige. Nach längercm Hin- und Herreden
und weil gegen den bezeichneten Zusatz Protcst etn-
gelcgt wurdc, vcrctnigte man fich zu der Faffung:
„der allgemeinen deutfchrn Lehrerverfammlung zur
Prüfung vorgelegt".

Hierauf erhob sich der Prästdcnt Hoffmann
zum Schlußworte, indem cr mit Bcfricdigung auf
die glücklichen Tage zurückblickc, die er hier durch-
lcbt. Dle Zahl dcr Mitgliedcr dicser glänzenden
Versammlung laffe fich gar nicht bestimmen, da
die Namcn Vieler nicht mchr aufgezcichnct werden
konnten. Die wirkliche Zahl belaufe fich wahr-
schcinlich aüf 2000 odcr darüber.

Sämmtliche deutsche Staaten waren hier ver-
tretrn; es »ar nicht nur dem Worte nach, sondcrn
wlrklich und in der That eine allgemetnc deutsche
Lehrerversammlung. Auch die Schranken, welche
die Lchrcr mancher Staatcn abhaltcn sollten, haben
fich geöffnet, und so ift hier mehr als in andern
Beziehungen dic deutsche Einheit und Einigkcit
vcrtrcten.

AlleS, waS wtr hicr wirkten, sprach der Präfi- !
dent «eiter, war uns nur möglich durch die von

den Bürgern Mannheims unS gebrachten Opfer.
Wir sind thre Schuldner geworden, und im Na-
men der Lchrerversammlung bekennen wtr uns zu
dteser Schuld. Wir schutden aber unsern Dank
nach verschicdenen Seitcn.

Ebenso aber auch dcnen, welche diefts, dcn
höchften Zwecken deS Menschengeschlechts gewidmete
HauS uns geöffnet haben. Was wir hler wirkten
und erstrebten, ist auch etn GotteSdienst, deffen
Zicl darin bestcht, di- Kinder zum Himmelreich
zu führen.

Unser Dank wendet sich abcr auch den Behördcn
der Stadt und des StaateS zu, die uns wohlwol-
lend entgcgenkamen und uns gern hier gesehen
habcn.

Desglekchen den verfchiedenen Vrreinen, die so
viel zur Verherrlichung dcr Versammlung beitru-
gen; besondcrs den SLngern und Turnern.'

Endlich habe ich noch cine Pfltcht zu erfüllen.
Sie besteht darin, den ehrfurchtsvollsten Dank dcm
Großherzog von Badcn, in deffcn Lande wir tag-
tcn, und der selbst durch seinc Gegenwart in der ,
Verfammlung thr seine huldvolle Theilnahme be-
zeugte, im Namen derselben darzubringen. Das
 
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