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Heidelberger Zeitung — 1864 (Juli bis Dezember)

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Nr. 179-204 August
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https://doi.org/10.11588/diglit.2828#0114

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jedcr dazu ermächtlgt, welcher in der betrefien-
den Sitzung den Vorsitz zu führen hat.

Plenarversammlung.

§ 14. Der Zusammenlritt sainmtlicher Mit-
glieder des Collegiums findet Statt, wenn all-
gemeine Dienstsachen, wie nanientlich Gutachten
und Vorschläge über Rechtsfragen, Gesetzge-
bungs- und Personalangelegenheiten zu beralhen
und zu beschließen sind. An solchen Versamm-
lungen nehmen auch die am Sitze des Ge-
richtshoses angestelltcn Beamten der StaatS-
anwaltschaft Thcil.

Führung des Vorsitzes.

§ 15. Bei den Kreis- und Hofgcrichten
theilen sich der Präsident und der Director in
die Führnng des VorsitzeS. Soweit sie den-
selben nicht übernehmen könncn, werden sie oon
den GerichtSmitgliedern darin vertreten.

§ 16. Der Präsident sührt in erster Reihe
den Vorsttz im AppcllationSscnat, kann abcr
auch den Vorsitz in anderen Sitzungen, mit
Ausschluß der Civilsitzimgen erster Jnstanz,
übernehmen. Wo der Director dcn ständigen
Vorsitz in einer Civilkammer führt, kann er
den Sitzungen des AppellationSsenates zur Er-
ledigung streitiger RechtSsachen nichl anwohnen.
Bei Verhinderüng Beider bestimmt der Präsi-
dent dcn Vorsitzenden für einzelne Sitzungen,
sofern nicht in G-mäßheit des § 11 ein Mit-
glied des GerichtS zum regelmaßigen Vorsitz
einer Abtheilung berufen ist. Das Rähere für
die cinzeliien Gerichtshöfe in diescr Bezichung
sestzujetzcn, bleibt dcm Zustizministcrium nach
Anhörung der Vorschläge der Vorstände vor-
behalten.

Beim Schwurgerichtshof.

§ 17. Den Vorsitzcndcn dcs Schwurgerichts-
hofes ernennt der Präsident aus der Milte
sämmllicher Mitglieoer des GerichtshofeS oder
der auswärtigen Mitglieder der Strafkammer,
sosern er den Vorsitz nicht selbst überuimmt.
AuSivärtige Strafkaiiimer-Sitziingen.

§ 18. Ob cine Strafkammersitzung nach
8 27 der G-richlsverfassung und 8 295 der
Slrasproceßordnung ausivärts (an dem Sitze
cineS KreisgerichtS oder an einem andern Orte
d-S Gerichtsbezirks) zu halten sei, beschließt die
RathS- und Anklagckainmer. Wo ein KreiS-
g-richt die für eine solche Sitzung crforderliche
Zahl von Mitgliedern hat, soll dre Verweisung
der in defseu Bezirk vorkonimenden Strafsachen
in der Regel an dasselbe gcschehen.
Theilnahme und Vorsitz bei denselben.

8 19. Der Strafkammersitzung bei den Kreis-
gerichten haben die Mitgliedcr derselben anzu-
wohnen. Der Kreisgerichtsdirector führt in
der Regel den Vorsitz und ordnet die etwa
nöthige Aushilfe an, soweit uicht der Prästdcnt
des Kreis- und Hosgcrichts Mitglieder auS
diesem Gcrichtshofe selbst zur Theilnahmc oder
zum Vorsitz berufcn hat. Wird die Straf-
kammersitzung an eincm anderen Orte abge-
halten, so bestimmt der Prästdent den Vor-
fitzenden und die üdrigen Mitgliedcr.
Beaujlragung des Untersuchungs-
Richters.

§ 20. Die Anweisung deS Untersuchiings-
richters zur Führung bestimmter Unter suchungen

mehr, man vergißt ganz, daß man fi- hat. Zcner
ffdtte Stndcnt ging von dicsem Grundsatz aus,
als er, an eine Schuld gemahnt, lakvnisch sagte:
„Alte Schuldrn zahle tch nicht." — Und die ncurn?
„Dic iasse ich alt wcrden."

Jft daS Schuldenmachen ein Handwerk vder rine
Kunft? Sie ift einmal dieses, das andere Mal
jenee. Bei Solchen, die das Handwerk proscssions-
mäßig betreiben und davon lcben, ist es ein Hand-
werk. Wic der Handwerkcr kommt auch der Schuk-
Lenmacher immer mehr drein, je mchr er Schulden
macht. Der Vortheil treibt daS Handwerk - die
Uebung macht den Meistcr; dicse Sprichwörtcr
gelten auch vom Schuldenmachen.

Beim Handwerke d-S SchuidenmachenS ist eS aber
nicht gut, wenn man zu s-hr bekannt wird. Man
arbeitet dann immer schwerer. Wenn cndlich die
Leute mtßtrauisch werden, fie dennoch herumzukriegcn
unb ihnen thr Gel d abzuschwatzen, tst keinc Kletntgkett.
Dann wird das Schuldenmachen ctne Ännst. Dazu
gehört Talent, Erfindungsgabe, Jnspiration.

Auch eine gewlffe Bravonr ist erforderlich. Ein
Schulvcnmacher darf ntcht verzagt werden, wenn
der erste Angrtff abgrschlagen wird. Er muß den

(8 28 der Gerichtsvcrfassung) erfolgt durch die
Raths- und Auklagekammcr auf Äntrag des
SlaatSanwalteS oder von Amtswegen.

Bezeichnung der Abtheilungen.

§ 21. Ju den Beschlüssen der Collegialge-
richte ist die Abtheiluug oder Eigenschaft zu
bezeichncn, in welcher der Beschluß ergangen
ist. Werden bei den Kreisgerichten Strafkam-
mcrsitzungen abgehalten, so bezcichnen sich die-
sclben als Abtheiiung der Strafkainmer dcs
Kreis- und Hofgerichts.

Aintsgerichte.

8 22 Die bei den Amtsgcrichten angestell-
ten Richter erhalten den Titcl „Aintsrichter"
oder „Oberamtsrichter."

Die freiwillige Gerichtsbarkeit bei
den Amtsgerichten.

8 23. Dcn AmtSgerichten wird ein Notar
oder ein besonderer Beainter beigegeben, der die
in den 88 2 und 3 des Gesetzes über die Ber-
waltnng der frciwilligen Gerichtsbarkeit aufge-
führten Geschäste selbststäudig zu besorgen hat,
soweit nicht bei einzelnen Amtsgerichten eine
anderc Geschäftsabtheiliiug vom Justizministe-
rium angeordnet wird. Diese Nolare und Be-
amten heißen „Gerichtsnotare." Wir behalten
11ns vor, Einzelnen dcrselben einen andern
Titel zu verleihen.

Befugnisse der GerichtSnotare zu
Notariatsgesch ästen.

8 24. Den Gcrichtsnotaren stcht das Recht,
dic in 8 26 des Gesctzes über die Verwaltung
der frciwilligen Gcrichtsbarkeit und das Nota-
riat benannten Notariatsgeschäfte zu verrichten,
insoweit zu, als ihnen dasselbe vom Zustizmini-
steriuin veriiehen wird.

Staatsanwaltschaft.

8 25. Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft
weröen von OberstaatSauwälten, Staatsanwäl-
len und von istellvertrctern und Grhilfen der-
sclden besorgt. Die am Sitze jedes KreiS- und
Hofgerichts anziistelleiideii Oberftaatsanwälte
habcu zugleich dic obere Lcitung und Ueber-
wachung des staatsaiiwaltichafllicheii Dienstes
im ganzen Bezirke dicser Gerichtshvse. Die
Erncnnung der Oberstaatsanwälte nnd Staats-
anwälte erfolgt von llns, die dcr Stellver-
lreter und Gehilfcn dersclben von dem Zustiz-
ministerium. DaS RLHrre übcr dc.n staatsan-
waltschaftlichen Dicnst wird eine voni Justiz-
ininisterium zu erlassende Geschäftsordnung
bestiinmen.

Rangverhältniß.

8 26. Das Rangverhältniß der Richter unter
sich und der Staatsanivältc ist folgendcS:

1. der Präsideut des Obcrhofgerichts,

2. die Kanzler des Oberhofgerichts und die
Präfidcntcn der Krcis- und Hofgerichte,

3. die Directoren dcr Kreis- und Hofgerichte
und der Obersiaatsanwalt beim Ober-
hofgericht,

4. dic Oberhofgerichtsräthe, die Kreisgerichts-
directoren und die OberstaatSanwälte bei
den KreiS- uud Hofgerichten,

5. die Kreisgerichtsräthe und Oberanits-
richter,

6. die KrcisgerichtSassessoren und die AmtS-
richter.

QiieUeiifindcr Abbc Richarb — wo er anbohrt, muß
eiwaS ffüsfig werden.

Derjenige, welchcr diese Gaben nicht hat, bictbt
immer nur ctn Lehrling im Handwcrk, ein Dilct-
tant in der Kunst dcs SchuldcnmachenS. Er bringt
bie Aengstiichkcit nicht los, er traut sich nicht und
darum traut man thm nicht. Ein soicher Stümper
bittet schüchtcrn um 5 Guldcn aus 14 Tage und
wird abgewiescn. Der Gcübtc begehrt 50 Gulden
bls übermorgen und bekommt fic weit ehcr.

Es kommt cben vtel daraus an, wo und wic
man das Schuldciimachen lernt. Jst dic Noth dte
Lehrmeifterin, s° bildet sie mctst schwerfälligc, nn-
bchtlffiche Gehilfen. Zst abcr der Leichtfinn der
Lehrmeistcr, so erzieht er mcist Künstler tn threm
Fach, gewandte anstcllige Lente, dte mit einer ge-
wiffen k-cken Eleganz darauf los gehen, dencn
nichtS zu gcwagt scheint und die fich vor leincm
Schwindel fürchten, (Schluß s.)

Den Rang der Staatsanwälte werden W ir
bei ihrer Ernennung besonders b-stimmcn. Bei
gleichem Raug entscheidct das Dienstalter in
demselben über den Vorgang, josern Wir nichl
einc ausdrücklichc Anordnung für dcn einzelnen
Fall getrofien haben.

8 27. Das Zuftizministerinm ist hiernach
mit dem Vollzug der nenen GerichtSorganisa-
tion beaustragt.

Gcgeben zu Karlsrnhe in Unserem
Skaaksiniiiisterimn,. dcn 12. Zuli 1864.

Friedrich.

Stabel.

Auf Sr. Königl. Hvheit höchsten Befehl:

Schunggart.

Aus Baden. Die Konstanzer Ztg. bringl
heute eincn fachkundigen Artikel zur Bankfrage,
der ein besondereS Bankinstilut (eine Art Cen-
lralvoUsbank) für Konstanz und den Seekreis
befürwortet, Ivobei selbstverständlich von dem
Grundsatze dcr Bankfreiheit für Baden ausgc-
gangen wird. — Kürzlich wurde inKonstanz
für Rechnung des Herrn Erzbischofs cin Hans
in der Rheinstraße angekauft, um zu einem
Knadenseminar eingerichtet zu weroen. Das-
selbe foll, nach dcr »B. L.-Z.", auf den ersten
Oktober eröfinel werden.

Karlsruhe, 28. Juli. DaS Verordnungs-
blatt der Direktion der grohh. vad. Verkehrs-
anftalten Slr. 55 enthält u. Ä. FolgendeS: 1)
Am 1. künstigen MonatS wird eine unmittel-
bare Postverbinduiig zwischen Pfnllenborf und
Uederlingen ins Leben lreken; 2) Erneiinungen:
Güterexpediwr Johann Frickcr in Pforzheim
zum Eisendahnexpeditor in Achern, Asslstent
Martin Kuhn znm Eisenbahnexpeditor in
Wiesloch nnd Assistent Gujtav söhnlin zum
Gütcrexpcdilor in Waldshul; zum Assistenlen:
Eiscnbayiiexpeditloiisgehilsc Zohann Fath; zum
Postcxpeditioiisgehilfen: Erhard Bühler von
Mößlirch; zu EijeiibahnexpedllionSgehilseii:
Ferdinand Abxell von Aach, Wilh. Schneidex
von Meiizingcn; zu Tclegrapheiigehilsiiineii:
Karoline Maier von Pforzhelm, Leopoldine
Trück von Philippsburg, Lnise Hoppe von
Maiinhelm; zum Postkondukleur: Bricfträger
u. Packcr Georg Mich. Schlang; znm Eisendahn-
tonduktcur: Packer -und Postaiiitsbleiier 'Ltarliii
Klee; zum Packcr und Pvstamtsdiener: Zakob
Bossert von Göbrichen; znm Packer und Eisen-
bahnbnreaudiener: Elsenbalinkoiiduktcur Anlon
Schcrcr; zn Postamlsdienern; Thom. Schaible
von Bogclbach, Zojeph Wintermantel »on
Thaniiheim, ivtoritz Arzner oon Schachen. 3)
Verjetzungeii: Die Gütcrexpediloren Jgnaz
Eglau von Kehl nach Pforzheün, Ludivig
Köchlin von Bruchsal nach Kehl, Ädols Merk-
ling von Diiiglingeii nach Bruchsal, Zoscph
Karl Lalterner in Karlsrnhe nach Dülgüngen,
Eisendahnexpeditor Friedrich Conrad in Wies-
loch nach Karlsruhe, znr einstweiligen Dlenst-
leiftung bei dem Controlbureau dcr Direktion.
4) Enllassen auf Aiifuchen: EiseiibLhlierpedllor
Hermaiin Kink in Achern, Güterexpeditor Karl
Bischofi in Waldshut.

(Salomon de LauS.) Bis jetzt war es clne
angenommenc Thatsache, daß Salomon de Laus,
welchcr schon vor Papln dic Machl des DampfeS
erkannte, snoo 1641 als ctneS dcr Opscr Riche-
lien's tm Narrenhause zu Bicötre gestorben sei.
Etn in dcn französischcn Livilrkgistcrn zufälltg
aufgesundrncS Docnmrnt zeigl, daß Sal. dc Eaus,
Hugenot, 1626 als Zngcntcur dcö KönigS, von
Richclieu, dem cr 1624 scine Abhandlung über
dir Sonnenuhren dcdtcirt hatte, begünstigt, zu
PariS gestorbrn und auf dcm DreifaltigkeitSkirch-
hvse, wo jctzt die Rne Palcfiro sich bcfindct, am
28. Kebruar begraben worden ist.

(Bierjurh.) ES hat fich in Wicn zum Schrcckcn
dcr Bicrbraucr und zur Frrudc dcr Btcrtrinkcr einc
Bicrjur» aufgethan, cin Vehmgericht, welchrS dic
Eigenschaftcn dcr cinheimischcn und der fremdcn
Bicrc jcdes SchankhauscS in dcr Zeltnng vcröffcnt-
lichcn will.
 
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