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Heidelberger Zeitung — 1864 (Juli bis Dezember)

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Nr. 257-282 November
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https://doi.org/10.11588/diglit.2828#0456

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Donnerstag, >0 November LL?""' L8K4.

d?-' "die „Heidelberger
' Zeitung" kann man sich

noch snr die Monate
November und December nüt 36 Kreuzern
abonniren bei allen Postanstalten, den Boten
und Trägern, sowie der Expedition (Schiffgasse
Nr. 4).

Der Friedensvertrag

(Fonsetzung.)

Artikel 9. Der Theil der öffentlichen Schuld
der dänischen Monarchie, welcher, dem vorher-
gehenden Artikel gemäß, den Herzogthümern
zur Last fällt, soll, unter der Garantie Zhrer
Majestäten des Königs von Preußen und des
Kaisers von Oesterreich, als Schuld der drei
oben erwähnten Herzogthnmer an oas König-
reich Danemark, nach Verlauf eines Jahres
odcr früher, wenn eS sein kann, von der defi-
nitiven Organisation der Herzogthümer an, ab-
getragen werden. Zur Bezahlung dieser Schuld
können sich die Herzogthümer ganz oder zum Thcil
der einen oder der andern der folgenden Manieren
bedicnen: 1) Bezahlung in Silber-Courant (75
Thlr. preußisch gleich 100 Thl. danische Münze).
2) Zahlung an den dänischen Schatz ourch
unkündbare Obligationen zu 4 pCt. der innern
Schuld der dänischen Monarchie; 3) Bezahlnng
an den dänischen Schatz in neuen Staats-Odli-
gationen, welche durch die Herzogthümer auS-
gegebe.n werden, deren Werth iu preußischen
Thalern (30 aufs Pfund) vder in Niarc Bauco
hamburgisch bestimmt werden soll. Diese wer«
den liquidirt durch Zahlung einer halbjährigen
Annuität von 3 pCl. des ursprünglichen Be-
trages der Schuld, von melcher 2 pCt. die an
jedem Termin sälligen Jnleressen der Schuld
repräsentiren, während der Nest zur Amorlisa-
tion dient. Die oben erwähute Bezahlung der
halbjährigen Annuität von 3 pCt. wird ge-
schehen durch die öffenllichen Kassen der Her-
zogthümer oder auch durch Bankhäuser inBerlin
und Hamburg. Die unter 2 und 3 erwähuteu
Obligationen wird der dänijche Schatz zu ihrem
Nominalwerth annehmen.

Artikel 10. Bis zu der Zeit, wo die Her-
zogthümer definitiv die Summe übernehmen,
welche sie nach Artikel 8 des gegenwärtigen
Vertrages als ihren Antheil an der gemein-
samen Schuld der däuischen Monarchie zu be-
zahlen haben, werden sie halbjährlich 2 pCt.
der genannten Summe, d. h. 580,000 Thaler
dänische Münze zahlen. Diese Zahlung wird
dadurch effecluirt, daß die Jnteressen uud die
Contozahlungen der dänischen L-chuld, welche

bis jetzt auf die öffentlichen Kassen der Herzog-
thümer angewiesen waren, nach wie vor durch
diese Kassen gezahll werden. Diese Zahlungen
werden jevcs halbe Jahr liquidirt und sür oen
Fall, daß sie nicht die oben erwähntc Summe
erreichen, wcrdeu die Herzogthümer den Nest in
baarem Gelde an die dHnischen Finanzbehörden
abführen; im andern Fall wird ihnen oer
Ueberschuß von diesen ebenfalls in baarem
Gelde zurückgezahlt. Die Liquidation wird
zwischen Dänemark und den von der obersten
Verwaltungsbehörde der Herzogthümer damit
Beanftragten nach dem im gegenwärtigen Ar-
tikel stipulirten Modus geschehen oder auch alle
Vierteljahre, wenn das von beiden Seiten für
nothwendig gehalten werden sollte. Die erste
Liquidation soll besonders bestimmt sein, alle
Znteressen und Contozahlungen der gemeinsa-
men Schuld dcr dänischen Monarchie, die nach
dem 23. December 1863 gemacht sind, zu
ordnen.

Artikel 11. Die Summen, welche das soge-
nannte Holstein-Ploen'sche Aequivalent reprä-
sentiren, der Reft der Entschädigung sür die
chemaligen Besitzungen des Herzogs von Au-
gustenburg, einbegriffen die Prioritäts-Schuld,
mit der diesclben belastet sind, und dic Doma-
nial-Obligationen von Dchleswig und Holstein,
fallcn auöschließlich den Herzogthümern zu.

Artikel 12. Die Regierungen von Preußen
und Oesterreich wervcn sich die Kriegskosten
durch die Herzogthümcr zürnckzahlen lassen.

Artikel 13. >L>e. ültaj. der König von Da-
uemark verpflichtet sich, unmittelvar uach Auö-
wechselung der Ratisicationen des gegenwärtigen
Vertrages mit ihren Ladungen zurückzugeben
alle Handelsschiffe Preußens, Oefterreichs und
DeutschlandS, wclche während des Krieges ge-
nommcn worden sind; ebeuso alle Ladungen,
welche preußischen, österreichischen und deutschen
Unterthanen gehören, die auf neutralen Fahr-
zeugen gcnommen wurden; endlich alle Fahr-
zeuge, wclche Dänemark zu einem Kriegszwecke
in den abgetretenen Herzogthümern weggenom-
men hat. Diese eben gcnanntcn Objecte weroen
zurückgegeben in dem Zustande, in welchem sie
sich besinden bona tiäe zur Zcit der Rückgabe.
Für den Fall, daß die zurückzugebenden Objecte
nicht mehr eristiren, wird man deren Werth
restituiren und, wenn seit ihrer Wegnahme der
Werth derselben sich bedeutend verringert hat,
so sollen die Eigenthümer eine verhältnißmäßige
Entschädigung erhalten Ebeuso ist sür obliga-
torisch erkannt, zu entschädigen die Nheder und
die Maünschaftcn der Dchiffe und die Eigen-
thümer der Ladungen für alle Ausgaben und

directen Verluste, die ihnen eribeislich durch 'vie
Wegnahme der Schiffe erwachsen sind. Ebenso
für die Hafengelder, Liegegelder, Gerichtskosten,
Uuterhaltskosten und Rncksendungskosten der
Schiffe und der Mannschaften. Was die FLHr-
zeuge betrifft, welche nicht zurückgegeben werden
können, so wird man als Grundlage für die
Eutschädigung den Werth annehmen, welchen
diese Fahrzeuge zur Zeit ihrcr Wegnahme hat-
ten. Was die havarirten Ladungen oder die-
jenigen, welche nicht mehr da sind, betrifft, so
wird die Entjchädigung uach dem Wcrthe fest-
gestellt, welchen sie gehabt haben würden am
Ort ihrer Bestimmung zu der Zeit, wo daS
Fahrzeug nach einer Wahrscheinlichkeitsberech-
nung dort angckommen wäre. ZJ. MM. der
König von Preußen und der Kaiser von Oester-
reich werden ebenfalls die Handelsschiffe zurück-
geben, welche von ihren Truppen und ihren
Kriegsfahrzeugen genommen sind, ebenso die
Ladungen, soweit dieselben privaten Besitzern
gehörten. Wenn die Rückgabe nicht in natura
geschehen kann, so wird die Entschädigung nach
den oben erwähnten Principien bestimmt. Zhre
Majestäten verpflichten sich zu gleicher Zeit, den
Betrag der Kriegscontribntionen, welche von
ihren Truppen in Zütland in Geld voraus
erhoben sind, in Anrechuung zu bringen. Diese
Summe wird abgezogen von dcn Entschädigun-
gen, wclche Dänemark zn zahlen hat, nach den
durch den gegenwärtigen Artikel festgestellten
Principien. II. MM. der König von Preußen,
der Kaiser von Oesierreich und dcr König von
Dänemart werden eine Specialcommission er-
nennen, welche den Betrag der gcgenseitigcn
Entschädigungen festzustelleu hat. Diese Com-
mission wird sich zu Kopenhagen, spätestenS
sechs Wochen nach Auswechseluug der Ratisi-
cationen deö gegenwärtigen Vertrages versam-
meln. Diese Commission wird sich ferner be-
mühen, ihre Aufgabe in 3 Monaten zu lösen.
Wenn sie nach diesem Termin zu keinem Eiu-
vernehmen über alle vor sie gebrachten Recla-
mationen gekommen ist, so sollen diejenigen,
welche noch nicht geregelt sind, eincm Schieds-
gerichte unterworfen werden. Zu diesem Zwecke
werden II. MM. der König von Preußen, der
Kaiser von Oesterreich uud S. M. der König
von Däncmark sich über die Wahl eineS SchicdS-
richters verständigen. Die Entschadigungen wer-
den spätestenS vier Wochen nach ihrer definitiven
Feststellung gezahlt. (Fortsetzung folgt.)

* Politische Umschau.

Nach einer Mittheilung der „N. Fr. Pr."
hätte Hr. v. Bismarck bei dem Bundestag in

Proceß Demme-Trümpy.
(Fortsetzung.)

AlS zur Beeidigung der Zeugin Anna Mürner
geschritten werden soll, bittet Frau Trümpy, dte-
selbe nicht darauf schwören zu laffrn, daß sie
(Frau T.) keine Trinkerin gewrsen und fich gr-
duldig threm Manne gegenüber gezeigt habe. Der
Präsident nimmt beide Punkte von dem Etde auS.

Anna Müller, Köchin im Dienste Trümpy's, er-
zaklt, etn Schwan sei, wie Dr. Dcmme gesagt
habe, an dem Genuß von Schweinemist gestorben.
Am Sonntag Abend hätte Trümpy der Zeugin
gesagt, er habe sich erbrochen. MontagS sagte er:
Es geht mtr nicht gut, kommt aber jetzt bald
besser. Sie hat nicht gehört, daß Demme tn der
Sterbenacht erzählte, der Kranke habe in seiner
Abwesenheit getrunken. Den Secretär ihres Herrn
hat Zeugin am Dienstag nicht geöffnet. Sie glaubt,
nur ein kleines GlaS'mtt goldenen Verzierungen
könnc ihr Herr in der Nacht benutzt haben, doch
hätte dies am nächsten Morgen auf einem Tisch >

gestandrn, writ von Trümpy'S Bett entfernt; alle
andern Gläser im Zimmer seien unbenutzt gewesen.
Auf Verlangen der Frau Trümpy erklärte die Zeu-
gin: „Frau Trümpy rrank gern; recht betrunken
sah ich sie nie!" — Die Zeugin wurde beeidigt.

Heinrtch Baumann, ein Knecht Trümpy's, sagt,
er habe nicht gehört, daß der Doctor, als er vvm
Tode seineS Herrn gesprochen, erwähnt habe, er sei
einmal draußen gewesen.

Jacob Roth, Gärtner bei Trümpy, gibt an,
Trümpy habe ihm rrzählt, er hätte am Sonntag
7 Flaschen Leres und 5 Flascken Waffer getrunken,
so daß er hätte erbrechen müssen. Am Montag
hätte er wieder 3 Flaschen getrunken. Trümpy
habe gern „aufgeschnitten". Zeuge hörte Trümpy
früher sagen: „Wenn ich mich umS Leben bringen
will, so erschieß tch mich."

Sitzung vom 1. November. Vormittags nur
Angeklagter Demme gegenwärtig — Nachmittags
auch Frau Trümpy. Fortsctznng des ZeugenverhörS.
Der Präsident verliest zwct erhaltene Briefe. An
dcm einen erklärt ein Anonymus aus Paris, daß
Demme unschuldig sei und er an Trümpy Strych-
> nin verkauft habe. — Am zweiten Briefe erklärt

py'S Auslaufer, bezeugt, daß Trümpy häufig von
Sterben gesprochen, auch habe er einmal, als man
über Gift rcdete, gesagt — „der gewöhnliche Arsenik
sei nickts, er habe etwas Befferes." — Anderwerth,
ein Commis Trümpy's, halt den Verstorbenen eiues
Selbstmordes fähig. Weiter erklärt Zeuge, Trümpy
habe stets gut von Demme gesprochen und die Ver-
lobung deffelben mit Flora gewünscht. Demme
habe fick nie um die Vermögensverhältniffe Trüm-
py's bekümmert. — Am Sonntag Nackts habe
Zeuge bei Trümpy wachen wollen, der Verstorbene
habe jedoch gewünsckt, daß dies Demme thue.

(Fortsetzung folgt.)
 
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