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Heidelberger Zeitung — 1864 (Juli bis Dezember)

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Nr. 257-282 November
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https://doi.org/10.11588/diglit.2828#0460

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Undtllmgtr Ikilung.

N 2 « lL


Kreitaa, LL November



EH) Auf die „Heivelberger

Zeitung" kann man sich
noch für die Monatc
November und December mit 36 Kreuzern
abonniren bei allen Postanstalten, den Boten
und Trägern, sowie der Expedition (Schiffgasse
Nr. 4).

Der Friedensvertrag.

(Forlsetzung.)

Artikel 14. Die dänische Regierung bleibt
belastet mit Bezahlung aller dcr Summen, welche
gezahll sind durch die Unterthanen der Herzog-
thümer, durlh die Gemeinden, durch öffentliche
Anslalten und Corporationen an össentliche
däuische Cassen als Cautionen, Deposila ydcr
Consignalionen. Ueberdies werden zurückgege-
ben an die Herzoglhümer: 1) Das zur Be-
zahlung der holsteinischen Cassenscheine bestimmte
Depositum; 2) die zunr Gefängnißdau bestimm
ten Fonds; 3) die Feuerversicherungs-Fonos;
4) die Depositencasse; 5) die Capitalien, die
von Legaten hcrrühren und den Communen oder
öffentlichen Anstalten der Herzogthümer gehören;
6) die Caffenbehalte aus Lpccialeinnahmen der
Herzogthnmer, die sich fule in ihren

öffentlichen Caffen bei Beginn der Bundesexe-
cutiou und Occupation dieser Lande befanden.
Eine inlernalionale Commission soll beauftragt
werden, den Belrag der oben erwähnten Sum-
men zu liquidiren, mit Abzug der Kosten, welche
die Dpecialadministration der Herzogthümer er-
forderte. Die Anttquitätensammlnng in Flens-
burg, welche sich auf die Geschichte Schleswigö
beziehl, aber zum größlen Theil. bei den letzten
Ereignissen zerstreut wurde, wird unter Beihilfe
der dänischen Regierung von Neuem gesammelt.
Ebenso werden biejenigen dänischen Unterthanen,
Gemeinden, öffentlichen Anstalten uild Corpora-
tionen, welche an die öffentlichen Cassen der Her-
zogthümer Geldsummen alö Cautiouen, Depo-
siten oder Consignationen gezahlt haben, von
der neuen Negierung aufs Pünktlichste besrie-
digt werden,

Artikel 15. Die Pensionen, welchc auf den
Special-Budgets, sei es des Königreichs DLue-
mark, sei es der Herzogthümer, stehen, werden
auch künstig durch oiese betreffendeu Lanoer
bezahlt. Den Znhabern derselben stcht cs frci,
ihr Domicil, sei eö im Königreich, sei cs in den
Herzogthümern, zu wähUn. Alle anderen Peu-
sionen, sowohl civile als militärische (hier in-
begriffen die Pensionen der Beamten der Civil-
liste weiland Sr. Majestät Königs Friedrichs
Vil., weiland Sr. königl. Hoheil des Prinzen

Ferdinand, weiland Z. königl. Hoh. der Frau
Markgräfin Eharlotte von H>ffsim, geb. Prin-
zessin von Dänemark und die Pensionen, welche
bisher durch das Secretariat oer Gnaden gc-
zahlt wurden), werden zwischen dem Königreich
und den Herzogthümern, nach Bcrhältniß ihrer
Bevölkerungen getheilt. Zu diesein Zweck wird
zunächst eine Liste aller dieser Pensionen auf-
gestellt, der Werth der lebcnölänglichen Rente
in Capital convertirt und alle Pensionirte ein-
geladen, sich zu*erk!ären, ob sic künftig ihre
Pension im Königrcich odcr in den Herzog-
thüinern empfangen wollen. Jn dem Falle,
daß in Folge dieser Erklärungen das Verhält-
uiß zwischen den beiden Antheilen, zwischen dem,
welcher auf die Herzogthümer sällt, und dem,
welcher dem Königreiche zur Last bleibt, dem
proportionalen Princip der Bevölkerungen nichl
gemäß wäre, wird c>ie Differenz durch die be-
treffende Partei ausgeglichen. Die Pensionen,
welche auf die General-Wittwen-Caffe und aus
den Pensionsfonds der subalternen Mililärs
angewiesen sind, werden auch künftig, wie schon
fr-üher, gezahlt,. so weit diese Fonds reichen.
Was die Snpplemcnlarsummen betrifft, welche
der Staat zu dieseu Fonds zuzuschicßen habe'n
wird, so werden dic Herzogthüincr mit einem
Antheil an diesen Supplementen belastet nach
Verhältniß ihrer Bevölkerung. Der Antheil
an dem Nentcn- und Lebensversicherungs-Jn-
stitut, gegründet 1842 zu Kopenhagen, an
welchem den Herzogthümern angehörige Jndi-
viduen Recht erlangt haben, wird denselben
auSdrücklich vorbehalten. Eine internationale
Commission, zusammcngefetzt auö Lerlretern
der beiden Theile. wird sich zu Kopenhagen
unmittelbar nach Auswechselung der Natifica-
tionen des gegenwärtigen Vertrags vcrfammeln,
um im Einzelnen dic Stipulationen dieses Ar-
tikels zu regeln.

Artikel 16. Die K. Regierung von Däne-
mark übernimmt die Zahlung folgender Apa-
nagen: I. M. dcr verwittweten Königin Ca-
roline Amalie; I. K. H. der Frau Erbprin-
zessin Caroline; Z. K. H. der Frau Herzogin
Wilhelmine Marie von GlnckSburg; I. D. dcr
Frau Prinzessin Caroline Charlotte Marianne
von Mecklenburg-Strelitz; I. D. der verwitt-
weten Frau Herzogin Louise Caroline von
Glücksburg; Sr. H. des Prinzen Fricdrich
von Hessen und JZ. DD. der Prinzessinnen
Charlottc Victoria und Amalie von Schleswig-
Holstein-Sonderburg-Augustenburg. Der An-
theil, der nach Verhältniß ihrer Bevölkerung
von diesen Zahlungen aus die Herzogthümer
sällt, wird von der Regierung der Herzogthü-

mer der dänischen Negierung zurückgezahlt. Die
in vorhergehendem Artikel erwähnte Commission
wird auch mit der Feststellung der zur Aus-
führung bcs gegenwärtigen Artikels nothwen-
digen Arrangements beauftragt.

Artikel 17. Die neue Regierung der Her-
zogthümer übernimmt die Rcchte und Berpstich-
lungen aus allen Contracten, die gesetzmäßig
von dcr Verwaltung Sr. M. des KönigS von
Dänemark abgeschlossen sind und Gegenstände
deS öffentlichen Jnteresses, speciell der abgetre-
tenen Lanbe belreffen. Es ift selbstverständlich,
daß alle Verpflichtuugeu, die sich aus Contrac-
ten ergeben, welche die dänische Regierung in
Bezug auf den Krieg und die Bundes-Exccu-
tiou geschloffen hal, nicht in der vorhergehendcn
Bestimmung mit einbegriffeu sind. Die neue
Negierung der Her>oglhümcr wird jedeS von
Jnvivivuen und Civilpersouen in den Herzog-
kyümern gesetzlich erworbene Recht achten. Jm
Fall ver Bestreitung werden die Gerichlshöse in
Angelegenheiten dieser Calegorie erkennen.

Artikel 18. Die geborencn Unterthancn der
abgetretenen Länoer, die in der dänijchen Armee
oder Marine dienen, haben daö Necht, sofort
vom Militardienst befreit zu werden und in ihre
Heimath zurückzukehren. Es versteht sich, daß
diejenigen unler lhnen, welche im Dienft Sr.
M. des Königs von Dänemark bleiben, deShalb
nicht beuuruhlgt wcrden dürfen, sei es in Be-
zug aus ihre Pcrson, sei es in Bezug auf ihre
Güter. Die nämlichen Rechte und Garantieen
werden gegenseitig versichert den Civil-Beamtcn,
die in Däncmark oder den Herzogthümern ge-
boren sind unv die Absichk haben, die Aemter,
welche sie im Dienste, sei eS DänemarkS, sei
cs ver Herzogthümer, ausüben, aufzugeden oder
zu behalten. (Schluß folgt.)

* Politische Urnscharr.

Die „Kreuzzeitung" sagt: Die Großmächle
werden sich nicht fügen, wenn der Bund die
Truppen in Holstein nicht abruft. Nach der
„Bank- und Handelszcitung" dagegen würde
der großmächtliche Bundcsantrag ein theilweises
Verbleiben der Bundestruppen nicht ausschliesten.

Die Berliner „Provinzial - Correspondenz"
bemerkt am Schlusse cines Artikels über das
gcgenseitige Verhältniß Oesterreichs und Preu-
ßenS: Zwischen Oesterreich u. Preußen herrscht
dasselbe' freunvschaftliche und vertrauenSvolle
Verhältniß wie zuvor. Nicht das Mindcste ift
im beiderseitigen Willen und in eer Möglich-
kcit ciner serneren herzlichen Bundessreundschast
gestört. Dic „Correspondenz" glaubt, es seien

Proceß Demme-Trümpy.
(Fortsetzung.)

habe stkts gut von Demme gcsprochcn. Auf die
Frage: Glauben Sie, Trümpy habe sich dae Lcben
genommcn? antwortete Zcugc: Ia, ich halte den
Trümpy sähig dieser That, wenn cs schleckt mit
ihm stand! Ferner gibt Zeuge an, vaß Trümpy,
als er scincr Frau das Auge ausgeworfcn, schon
davon gcsprocken habe, sich zu crschießen. Haupt-
mann Lenzi«ger-Scknell, Flora's Vormund und
ein Verwandler Trümpy'ö, rrklärt gleichfalls, daß
vor einigen Iahrcn ter Vcrstorbene viel davon
uesprocken habc, cr wolle sick erschießen. Bei dem
Versiegcln in Trümpy's Wobnung fand Zeuge die
Pistole im Secretär Trümpy's, sie war geladen —
beim Enksiegeln zog Z'Uge dte Ladung aus der
Pistole — sie bestand in eiium Pulversckuß mit
einem l'/r langen Papierpsropf. Zeuge hat er-
fahren, daß in den Apothcken in Bern Strycknin
leicht zu kaufen sei. Notar Iaeggi, Massacurator,
fanb bei der Entsiegelung in Trümpy's Wohnung
Briefe Demmc's an Trümpy aus dem Jahr I8ti3,
in welcken der Erstcre dem Letzteren herzlichc Er-
mahnungcn gibt, fick seines Iäbzornes zu bcmei-
stcrn. Pfarrer Jsenschmid von König erzählt, daß

Kranke wäre darauf in srinen (Anderwerths) Armen ^
gestorben. Frau Trümpy: „Anderwcrth war in der ^
Todesnacht nickt im Hause."

Sitzung vom 2. Novbr. Die beiden Nngeklag- ^
ten sind gegenwärtig. Der Vertheidiger Demme's, !
Hr. Vogt, erhebt sich: „Ick habe dem Gcrichtshof
einewicktige Mitthcilung zu machen. Ich kam gestcrn ^
Abend in Besitz eines Telegramms von Breslau, ^
in welchem cin Dr. Klopsch erklärt, ein Mann !
Namens Kraemer in Breslau wisse, daß Trümpy !
in Konstantinopel Gift gekauft unb erbiete sich, das j
zu bezeugen. Sie wissen, von welcher Wicktigkeit ^
dcr Nachweis des Besitzes von Gift in dcr Hand !
Tri'impy's für die Vcrtbeidigung ist. Ich beantrage !
die Vernehmung des Zcugen vor dem Stadtgerickte
in BreSlau auf telegraphischem Wege." — Verth.
Aebi unterstützt diesen Antrag» Der StaatSanwalt
stimmt bei: der GcrichtShof dagegen erklärt den
Antrag, den Zcugen auf telegrapbischem Wege zu
vernchmen, nack den Schweizer Gesctzen für un-
stattbaft und verlangt, daß der Zeuge Kraemer
auf telr^raphisckem Wegc^ vorgeladen werden sollc.

fortgc^ltzt. Die in der gestrigen Sitzung abgehörten !
Zkugen Anderwerth und Pfarrer Isenschmid, deren !
Aussagen fick geravezu widersprechen, werden ge-

genübergestellt, beide bleiben bei ihrer Behauptnng,
Anderwcrth wird beeidigt. Frau Hammer, Dem-
me's Haushälterin sagt aus: ,Dr. Demme kam
am 14 ilnd 15. nicht^ nach Hausc,^ e^sagte^er

13. trug ich ein Rccept in dbje Apotheke und gab
2 Frs. 40 c. dafür ans. Ick schreibe alle Ausgabcn
in ein Buch auf; nur dieser eine Posten auö dcr
Apotheke fteht nicht darin.

(Kortsetzung folgt.)

* Kalender-Literatur.

Unter den verschiedenen für daS Iabr 1865 er-
sckienenen Kalrndern zeichnet sick auf daS Vortheil»
hafteste der bei A. H. Payne in Leipzig aus,
r-cssen Auflage von 80,000 in diesem Iahre auf
150,000 Eremplarc crhöbt wcrden mußte. Der Tttel
desielben ist „IUustrirter Familien Kalender" —
und der Preis nur 18 Kreuzer. Er enthält sehr
gclungene Holzschnitte, vorzüglichc Erzählungen und
ist von riner wabrhaft deutschen Nichtung durchwebt,
welche ihm cine freundliche Aufnahmr in aüen
Schicktrn der Bcvdlkerung sichcrn wird.
 
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