N» 260. Z-reitag, 4. Nsvember
^ Auf die „Heidelberger
> ! ' Zeitung" kann man sich
> - —.--.-ee noch für die Monät e
November und December niit 38 Kreuzern
abonniren bei allcn Postanstalten, dcn Bvten
und Trägern, fowie der Expedition (Schiffgasse
Nr. 4).
* Pvlitische Umschau.
Bayern und Ocsterreich habcu fich mit Zu-
lassung einer würtemdcrgifchen Adordnung zu
der Bodcnsec-Gürtelbahn-Conserenz einverstan-
den erklärt.
Nach einem Pariser Telcgramm verlautet
aus bcstverbürgter Ouelle, daß Oesterreich den
Anschtust LauenburgS an Preußcn billigt, wenu
derjclbc unter dem Titel Kricgskostencrjatz zur
>scho»ung der cigentlich verpflichtcteu Elbhcrzog-
thümer gcschicht und wcnn Prcubeu Auncctirung
SchleSwig-Holsteins desavouirt.
iMan schreibt dcr „Elbcrf. Ztg." aus West-
phaleu: „Der Bericht dcs Divisions-Audilcurs
Sptiltgerdcr über den Glogaucr Vorfall beruht,
waS die jurijtijche Deduction anlangt, aut
cinem Zrrthnme. Hr. Splittgerber meint, daß
in jcnem Falle die Civilgerichte, inbcsondere
die StaatSanwaltjchaft, wcder berechtigt, noch
vcrpstlchtet gewese» seien, sich einzumischen.
Dieg ist nnrichtig, vorausgesetzl seldsr, daß sich
die Thatsachcn so vcrhaltrn, wic sie Hr. Splitl-
gerbcr vorträgt. AllcrdingS ist e« unbestreit-
bar und wird in § 41 dcr Militär-Slrasge-
richtsordnuug klar ausgcsprochen: „daß die Ob-
duction dcr Leichname vo» Militär- und Civil-
pcrjoncn vor dic Militärgerichtc gchört, wcnu
Verdacht vorhanden ist, daß eine Militärperso»
an dem Tode dcs Entlcibtcn schuld ist. Allcin
cden jo unzweiselhast ist es, daß die Fcststel-
lung, ob die Requisition jdnes § 41 dcr Straf-
gerichtsordnung vom 3. April 1848 vorhanden
sei, ob also eine Obduction überhaupt ersor-
dcrlich und ob der Verdacht der Thäterschaft
auf cine Militarperson fällt, stcts vor die Ci-
vilgerichte gehbrt, wenn eine Civilpcrson Object
der vorzuuehmenden Autersuchung ift. Dcnn
das Militär-Strasgesetzbuch und Slrafgerichts-
ordnung habcn nirgendS bcjtimmt und konnten
der Natur dcr Sache nach nirgcnds bestimnien,
daß bei verunglücklcn Civilpcrjonen die crstcn
Schritte zur Feststellung dcS objccliven unb
jubjcctiven Thatbcstandes, wic z. B. Lcichen-
schau, Besichtigung ber Oertlichkeit rc., von der
Liilitärbehörde ausgchcu jollen. Da nun die
Militäigesctze — aljo daS Ausnahmcgcsetz —
keine Bestimmungcn darüber cnthaltcn, so folgt
von selbst , daß die Landesgesctze zur Anwen-
dung kominen und zur Vornahme jener Hand-
lungen lcdiglich und alleiu dic Civilgcrichte,
also zunächst die StäatSanwaltschaft, nicmals
aber die Militärgcrichte compctent sind." Uebcr
den Glogaucr Vorfall demcrkt die Volkszeitung:
„WaS deu Bericht dcs Divisions - AuditcurS
Splittgerber anbclangt, so ist derselbe nicht
amtlich, sondern bringt einfach die subjcctivc
Anschauung des BerfasserS an bie Oeffentlich-
keit."
Eine Zusammcnkunst von ungarischcu Flücht-
lingen (Kojsuth, Türr rc.) hat Berathung gc-
pftogen übcr ihre Stelluug zu den Vorgängen
tn Friaul. Man traf die Enkscheidung, baß die
dortige Sache unreif und keines Eingreifcns
wcrth sei.
Znr «chleölvig-Holftciii'sch«»
Gache.
Berlin, 1. Nov. Die „Nationalzeitung"
vernimmt, daß Hr. v.Ählcfeldt, der fchon ein-
mal vor mehreren Wochen im Austrage des
Hcrzogs Friedrich vou Augustenburg hier an-
wcscud war, gestern wieder zu läugerem Auf-
enthalte hier eingetroffcn ist,
Aarixuus, 1. Nov. Die AmtSzcitung ver-
öffcntlicht die Aufhebung solgender Bestim-
muiigcn des Militärgouverncineiits: dte übcr
Einstellung der dänischcn Post, über Herab-
setzung dcs Gchaltes der Fvrstbeamten, über
das Holzschlagen in Forsten, über Jesfcii's
Diensteiithcbuiig, über Erweiterung des Ans-
fuhrverbotes. Bis auf WcitereS blciben in
sdrasl dic Beftiinmungeii übcr Attfhebung der
Credilauflagen, über Controle des Reijeverkehrs
mittclst LcgitimatloiiSkarten, übcr Besetzung
vacanter Dieiiststellen und über Bestätiguug in
Communaläinterii.
Aarbuus, 2. Siov. Nach der AmtSzeitung
sind weitcr aufgehoben die Bestiininuiigcii übcr
Einstelluiig dcs zollsreien Vcrkehrs zwischen
Jütland und den übrigcn Proviuzcn Däncmarks
und das Vcrbot dcr Butleraussuhr.
Kopenbagen, 2. Nov, Zur Hebuug der
gedrückten Stiminung bezeichnet die „Berling'jche
Zeitung" die von den Journalcii verössent-
lichten Friedcnsbediuguiigen als unzuverljissig,
ungcnau und unaulheiiiisch und empfiehlt Zu-
wartung bis zu officieller Publicirung.
D e n t s ch l a n d.
Eiscnach, 31. Oct. Nach einer anderihalb-
stnndigcn Pauje wurve um 4^ Uhr die Sitzung
mit dem von Streit aus Koburg erstatteten
Rechenschastsbericht nbcr die Kassenverhältnisse,
welche wir bereits mittheilten, erösfnct. Streit
bemerkte hinsichtlich der laut gewordenen Wnnsche
einer größcrcn Spcciftcirung der Rechnungen,
daß man solches in össentlicher Versammlung
von eincr Partci, die gewissen Hemmnissen
gcgenüber zu operiren habe, nicht verlangen
könne; die Rechenschaft über vie einzelnen Posten
könne nicht an die große Glocke gehängt, wohl
aver den Rechnungörevijoren mitgetheill werden.
Zu Nechnungsrcvisoren wurden die HH.'Knorr
ans München, Prätorius aus Alzey und Gut-
heil aus Hawburg ernannt. Hierauf wurde
über die verschiedenen, die Organisation des
Vereins betrefsenden einzelnen Anträge die De-
batte eröffnel. Dicselben bezogen sich auf die
Wahl des Ausschusses; die Rechnungsstelluug.
die Abstimmung in künsligen Generatversamm-
lungen nicht durch Kopfzahl, sondern durch
Delegirte. Jn diejer Hinsicht bemerkte Bürgers
aus Köln, daß der Nationalvcrein deshalb noch
keine außerordentlichen Grfolge erzielt habe,
weil er weniger im Volk als bei den Be-
fitzenden wurzele. Versammlungen deS Natio-
nalvereins seien Zusammenkünfte von Wohl-
habenden, das Volk nehme keine Notiz davon.
Schulze - Delitzsch weift darauf hin, daß wenn
man Kreise biloen wolle, man gegen das Ver-
einsgesetz verstoße und Gefahr liefe, verboten
zu werden. Ferner bezogen sich diese Anträge
aus die Organisativn des Vereins durch Kreis-
verbände, Herabsetzung der Beitrage auf die
Hälfte. Sämmtliche Anträge, welche namentlich
von Karlsruhe, Dresden, Hambnrg, Görlitz
ausgingen, ersrcuten sich, so lebhaft auch die
Minorität, namentlich Eckardt aus Karlsruhe,
kämpfte, keiner Majorität; eben so wenig der
Antrag auf Anknüpfung von Verständigung
mit den Verfassungsparteien in den Nachbar-
ländern, namentlich Gnglands, Jtaliens, Frank-
reichs und Schwedens. Jn Betreff der Wirk-
samkeit des Nationalvereins durch die Presse
wurde solgender Antrag des Ausschusses ange-
nommen: „Der Nationalverein erhält sich ein
periodisch erscheinendes Organ in der Tages-
presse in der Form, welche sür dessen Bestehen
durch die jeweiligen Preßverhältnisse bedingt
wird, jedoch mil folgenden Maßgaben: 1) Die
Nedaclion, Herausgabe und dcr Druck des
Blattes werden künstig an einem Orte ver-
einigt. 2) Der Ausschuß des Nationalvereins
stellt, vorbehaltlich seiner Oberleitung, einige
seiner Mitglieder, welche mil dem gewählten
Orte in naher, localer Beziehung stehen, der
Rcdaction als Comite mit der Ausgabe zur
Der Gregy'sche Mord in Scrlin.
und Vcrthcidiger plair-irten, worauf den Geschwor-
nen folgenve Fragen vorgelegt wurben: 1) Zst ber
Angcklagte Louis Grothe schulvig, zu Berlin am
17. April 1864 den Profcssor Gregy vorsätzlick ge-
tödtet zu haben, und zwar s) in Grmeinschaft mit
einer ober zwei anbercn Personen, b) mit Ueber-
legung, e) bei Unternehmung eines Dtebstahls,
um ein dcr Aussührung dcsselben entgcgentretenbks
Hindernlß zu beseitigcn. 2) Zst bie unverehelichte
Fischer rc. (wie sä 1). 3) Zm Falle bie Fragc 2
verneint wird: Zst die Angeklagtc, unverehelickte
Fiscker, sckuldig, zu Berlin am 17. April 1864
dem Mitangkklagtcn Louis Grothe in den Hand-
lungen, welcke die That sä 1 vorbereitet, erleich-
tert oder vollendet habcn, wiffentlick Hilfe geleistet
zu haben? Z»satzfrage: Zst frstgkstellt, daß die
Theilnahme eine nickt wesentliche war? 4) Zst die
Angeklagte Wittwe Ouinche rc. (wie sä 1). 5) Zm
Falle die Krage 4 verneint wtrd: Zst die Ange-
klagte Wittwe Quinche schuldig rc. (wie sä 3).
6) Zst der Angeklagte Fuhrherr Noßkamm schuldig,
zu Berlin im Aprtl 1864 bewegliche Sachcn, von
denen er wußtc, daß sie ihrem Eigenthümer, dem
Professor Gregy, und zwar mit Gewalt gegen dessen
Person in derAbsicht recktswidrigerZueignung weg-
genommen waren, verheimlicht zu haben? Ein
Protest deS Rechtsanwalts Meyer gegen die Frage
sub e wird mit Hinweis auf §. 86 des Gcsetzes
vom 3. Mai 1852 von bem Gericktshof zurückgewie-
sen. Dte Geschworenen ziehen sich tn daö Bera-
thungSzimmer zurück. Die Angeklagten haven in
der hrutigen Vcrhandlung ziemliche Ruhe brwahrt.
Das Gesicht des Angeklagten Roßkamm ist in Folge
der gestellten Anträge auf Nichtschuldig freundlichrr
geworden und hat an AuSdruck grwonnen. Nach
einer Berathung von 1'/»—5'/, Uhr treten die Ge-
^ schwornen in den Saal. Der Obmann derfelben
^ verkündet daS Vrrbict: Es lautet in Bezug auf den
Angeklagten Grothe auf Schuldig, drn Pro-
feffor Gregy mit Vorsatz nndMeberlegung getödtet
zu haben mit allen in der Frage enthaltenrn Um-
ständrn. Zn Bezug auf bie Fiscker und Q»iuche
ist die Hauptfragc vcrncint, die cveiituelle Fragr:
Zst die Quinche (die Fischer) schuldig, dem Arbeits-
mann Grothe bei ber vorsätzlichcn Ermordung des
Prosessors Gregy wissentlich Hilfe geleistet zu haben,
bejaht. — Dagegen ist bie Frage, ob festgestellt,
daß die Hilfe etne nichkwesentlicke set, verneint.
— Zn Bezug auf den Fuhrherrn Roßkamm ist daS
Nichtschuldtg ausgesprochen. — Ein Formfchler in
der Frage gegen die Quinche und Fischer macht die
nochmalige Berathung ber Gesckworenen nothwen-
dig. Dieser Fchler betrifft die Weglassung der For-
mel: mit allen in der Frage vorkommenden Um-
ständen, und die Angabe. des Sttmmenvkrhält-
nisses. DaS Verdict lautet nun wie vorher mlt
Ei schluß ver Formel. Der Staatsanwalt stellt in
Bezug auf die drei Angeklagten Grothe,Quinche
unv Fischer den einzigen, durch daS Gesetz zu-
lässigen Antrag auf TodeSstrafe. — Grothe
Sckluchzen ihre Unschuld. Der Gerichtshof erkennt
gegen Roßkamm auf Frcispreckung, gegen die dret
andercn Angrklagten auf Todesstrafe durch Ent-
hauptung mit dem Beil. — Louis Grothe bieibt
^ Auf die „Heidelberger
> ! ' Zeitung" kann man sich
> - —.--.-ee noch für die Monät e
November und December niit 38 Kreuzern
abonniren bei allcn Postanstalten, dcn Bvten
und Trägern, fowie der Expedition (Schiffgasse
Nr. 4).
* Pvlitische Umschau.
Bayern und Ocsterreich habcu fich mit Zu-
lassung einer würtemdcrgifchen Adordnung zu
der Bodcnsec-Gürtelbahn-Conserenz einverstan-
den erklärt.
Nach einem Pariser Telcgramm verlautet
aus bcstverbürgter Ouelle, daß Oesterreich den
Anschtust LauenburgS an Preußcn billigt, wenu
derjclbc unter dem Titel Kricgskostencrjatz zur
>scho»ung der cigentlich verpflichtcteu Elbhcrzog-
thümer gcschicht und wcnn Prcubeu Auncctirung
SchleSwig-Holsteins desavouirt.
iMan schreibt dcr „Elbcrf. Ztg." aus West-
phaleu: „Der Bericht dcs Divisions-Audilcurs
Sptiltgerdcr über den Glogaucr Vorfall beruht,
waS die jurijtijche Deduction anlangt, aut
cinem Zrrthnme. Hr. Splittgerber meint, daß
in jcnem Falle die Civilgerichte, inbcsondere
die StaatSanwaltjchaft, wcder berechtigt, noch
vcrpstlchtet gewese» seien, sich einzumischen.
Dieg ist nnrichtig, vorausgesetzl seldsr, daß sich
die Thatsachcn so vcrhaltrn, wic sie Hr. Splitl-
gerbcr vorträgt. AllcrdingS ist e« unbestreit-
bar und wird in § 41 dcr Militär-Slrasge-
richtsordnuug klar ausgcsprochen: „daß die Ob-
duction dcr Leichname vo» Militär- und Civil-
pcrjoncn vor dic Militärgerichtc gchört, wcnu
Verdacht vorhanden ist, daß eine Militärperso»
an dem Tode dcs Entlcibtcn schuld ist. Allcin
cden jo unzweiselhast ist es, daß die Fcststel-
lung, ob die Requisition jdnes § 41 dcr Straf-
gerichtsordnung vom 3. April 1848 vorhanden
sei, ob also eine Obduction überhaupt ersor-
dcrlich und ob der Verdacht der Thäterschaft
auf cine Militarperson fällt, stcts vor die Ci-
vilgerichte gehbrt, wenn eine Civilpcrson Object
der vorzuuehmenden Autersuchung ift. Dcnn
das Militär-Strasgesetzbuch und Slrafgerichts-
ordnung habcn nirgendS bcjtimmt und konnten
der Natur dcr Sache nach nirgcnds bestimnien,
daß bei verunglücklcn Civilpcrjonen die crstcn
Schritte zur Feststellung dcS objccliven unb
jubjcctiven Thatbcstandes, wic z. B. Lcichen-
schau, Besichtigung ber Oertlichkeit rc., von der
Liilitärbehörde ausgchcu jollen. Da nun die
Militäigesctze — aljo daS Ausnahmcgcsetz —
keine Bestimmungcn darüber cnthaltcn, so folgt
von selbst , daß die Landesgesctze zur Anwen-
dung kominen und zur Vornahme jener Hand-
lungen lcdiglich und alleiu dic Civilgcrichte,
also zunächst die StäatSanwaltschaft, nicmals
aber die Militärgcrichte compctent sind." Uebcr
den Glogaucr Vorfall demcrkt die Volkszeitung:
„WaS deu Bericht dcs Divisions - AuditcurS
Splittgerber anbclangt, so ist derselbe nicht
amtlich, sondern bringt einfach die subjcctivc
Anschauung des BerfasserS an bie Oeffentlich-
keit."
Eine Zusammcnkunst von ungarischcu Flücht-
lingen (Kojsuth, Türr rc.) hat Berathung gc-
pftogen übcr ihre Stelluug zu den Vorgängen
tn Friaul. Man traf die Enkscheidung, baß die
dortige Sache unreif und keines Eingreifcns
wcrth sei.
Znr «chleölvig-Holftciii'sch«»
Gache.
Berlin, 1. Nov. Die „Nationalzeitung"
vernimmt, daß Hr. v.Ählcfeldt, der fchon ein-
mal vor mehreren Wochen im Austrage des
Hcrzogs Friedrich vou Augustenburg hier an-
wcscud war, gestern wieder zu läugerem Auf-
enthalte hier eingetroffcn ist,
Aarixuus, 1. Nov. Die AmtSzcitung ver-
öffcntlicht die Aufhebung solgender Bestim-
muiigcn des Militärgouverncineiits: dte übcr
Einstellung der dänischcn Post, über Herab-
setzung dcs Gchaltes der Fvrstbeamten, über
das Holzschlagen in Forsten, über Jesfcii's
Diensteiithcbuiig, über Erweiterung des Ans-
fuhrverbotes. Bis auf WcitereS blciben in
sdrasl dic Beftiinmungeii übcr Attfhebung der
Credilauflagen, über Controle des Reijeverkehrs
mittclst LcgitimatloiiSkarten, übcr Besetzung
vacanter Dieiiststellen und über Bestätiguug in
Communaläinterii.
Aarbuus, 2. Siov. Nach der AmtSzeitung
sind weitcr aufgehoben die Bestiininuiigcii übcr
Einstelluiig dcs zollsreien Vcrkehrs zwischen
Jütland und den übrigcn Proviuzcn Däncmarks
und das Vcrbot dcr Butleraussuhr.
Kopenbagen, 2. Nov, Zur Hebuug der
gedrückten Stiminung bezeichnet die „Berling'jche
Zeitung" die von den Journalcii verössent-
lichten Friedcnsbediuguiigen als unzuverljissig,
ungcnau und unaulheiiiisch und empfiehlt Zu-
wartung bis zu officieller Publicirung.
D e n t s ch l a n d.
Eiscnach, 31. Oct. Nach einer anderihalb-
stnndigcn Pauje wurve um 4^ Uhr die Sitzung
mit dem von Streit aus Koburg erstatteten
Rechenschastsbericht nbcr die Kassenverhältnisse,
welche wir bereits mittheilten, erösfnct. Streit
bemerkte hinsichtlich der laut gewordenen Wnnsche
einer größcrcn Spcciftcirung der Rechnungen,
daß man solches in össentlicher Versammlung
von eincr Partci, die gewissen Hemmnissen
gcgenüber zu operiren habe, nicht verlangen
könne; die Rechenschaft über vie einzelnen Posten
könne nicht an die große Glocke gehängt, wohl
aver den Rechnungörevijoren mitgetheill werden.
Zu Nechnungsrcvisoren wurden die HH.'Knorr
ans München, Prätorius aus Alzey und Gut-
heil aus Hawburg ernannt. Hierauf wurde
über die verschiedenen, die Organisation des
Vereins betrefsenden einzelnen Anträge die De-
batte eröffnel. Dicselben bezogen sich auf die
Wahl des Ausschusses; die Rechnungsstelluug.
die Abstimmung in künsligen Generatversamm-
lungen nicht durch Kopfzahl, sondern durch
Delegirte. Jn diejer Hinsicht bemerkte Bürgers
aus Köln, daß der Nationalvcrein deshalb noch
keine außerordentlichen Grfolge erzielt habe,
weil er weniger im Volk als bei den Be-
fitzenden wurzele. Versammlungen deS Natio-
nalvereins seien Zusammenkünfte von Wohl-
habenden, das Volk nehme keine Notiz davon.
Schulze - Delitzsch weift darauf hin, daß wenn
man Kreise biloen wolle, man gegen das Ver-
einsgesetz verstoße und Gefahr liefe, verboten
zu werden. Ferner bezogen sich diese Anträge
aus die Organisativn des Vereins durch Kreis-
verbände, Herabsetzung der Beitrage auf die
Hälfte. Sämmtliche Anträge, welche namentlich
von Karlsruhe, Dresden, Hambnrg, Görlitz
ausgingen, ersrcuten sich, so lebhaft auch die
Minorität, namentlich Eckardt aus Karlsruhe,
kämpfte, keiner Majorität; eben so wenig der
Antrag auf Anknüpfung von Verständigung
mit den Verfassungsparteien in den Nachbar-
ländern, namentlich Gnglands, Jtaliens, Frank-
reichs und Schwedens. Jn Betreff der Wirk-
samkeit des Nationalvereins durch die Presse
wurde solgender Antrag des Ausschusses ange-
nommen: „Der Nationalverein erhält sich ein
periodisch erscheinendes Organ in der Tages-
presse in der Form, welche sür dessen Bestehen
durch die jeweiligen Preßverhältnisse bedingt
wird, jedoch mil folgenden Maßgaben: 1) Die
Nedaclion, Herausgabe und dcr Druck des
Blattes werden künstig an einem Orte ver-
einigt. 2) Der Ausschuß des Nationalvereins
stellt, vorbehaltlich seiner Oberleitung, einige
seiner Mitglieder, welche mil dem gewählten
Orte in naher, localer Beziehung stehen, der
Rcdaction als Comite mit der Ausgabe zur
Der Gregy'sche Mord in Scrlin.
und Vcrthcidiger plair-irten, worauf den Geschwor-
nen folgenve Fragen vorgelegt wurben: 1) Zst ber
Angcklagte Louis Grothe schulvig, zu Berlin am
17. April 1864 den Profcssor Gregy vorsätzlick ge-
tödtet zu haben, und zwar s) in Grmeinschaft mit
einer ober zwei anbercn Personen, b) mit Ueber-
legung, e) bei Unternehmung eines Dtebstahls,
um ein dcr Aussührung dcsselben entgcgentretenbks
Hindernlß zu beseitigcn. 2) Zst bie unverehelichte
Fischer rc. (wie sä 1). 3) Zm Falle bie Fragc 2
verneint wird: Zst die Angeklagtc, unverehelickte
Fiscker, sckuldig, zu Berlin am 17. April 1864
dem Mitangkklagtcn Louis Grothe in den Hand-
lungen, welcke die That sä 1 vorbereitet, erleich-
tert oder vollendet habcn, wiffentlick Hilfe geleistet
zu haben? Z»satzfrage: Zst frstgkstellt, daß die
Theilnahme eine nickt wesentliche war? 4) Zst die
Angeklagte Wittwe Ouinche rc. (wie sä 1). 5) Zm
Falle die Krage 4 verneint wtrd: Zst die Ange-
klagte Wittwe Quinche schuldig rc. (wie sä 3).
6) Zst der Angeklagte Fuhrherr Noßkamm schuldig,
zu Berlin im Aprtl 1864 bewegliche Sachcn, von
denen er wußtc, daß sie ihrem Eigenthümer, dem
Professor Gregy, und zwar mit Gewalt gegen dessen
Person in derAbsicht recktswidrigerZueignung weg-
genommen waren, verheimlicht zu haben? Ein
Protest deS Rechtsanwalts Meyer gegen die Frage
sub e wird mit Hinweis auf §. 86 des Gcsetzes
vom 3. Mai 1852 von bem Gericktshof zurückgewie-
sen. Dte Geschworenen ziehen sich tn daö Bera-
thungSzimmer zurück. Die Angeklagten haven in
der hrutigen Vcrhandlung ziemliche Ruhe brwahrt.
Das Gesicht des Angeklagten Roßkamm ist in Folge
der gestellten Anträge auf Nichtschuldig freundlichrr
geworden und hat an AuSdruck grwonnen. Nach
einer Berathung von 1'/»—5'/, Uhr treten die Ge-
^ schwornen in den Saal. Der Obmann derfelben
^ verkündet daS Vrrbict: Es lautet in Bezug auf den
Angeklagten Grothe auf Schuldig, drn Pro-
feffor Gregy mit Vorsatz nndMeberlegung getödtet
zu haben mit allen in der Frage enthaltenrn Um-
ständrn. Zn Bezug auf bie Fiscker und Q»iuche
ist die Hauptfragc vcrncint, die cveiituelle Fragr:
Zst die Quinche (die Fischer) schuldig, dem Arbeits-
mann Grothe bei ber vorsätzlichcn Ermordung des
Prosessors Gregy wissentlich Hilfe geleistet zu haben,
bejaht. — Dagegen ist bie Frage, ob festgestellt,
daß die Hilfe etne nichkwesentlicke set, verneint.
— Zn Bezug auf den Fuhrherrn Roßkamm ist daS
Nichtschuldtg ausgesprochen. — Ein Formfchler in
der Frage gegen die Quinche und Fischer macht die
nochmalige Berathung ber Gesckworenen nothwen-
dig. Dieser Fchler betrifft die Weglassung der For-
mel: mit allen in der Frage vorkommenden Um-
ständen, und die Angabe. des Sttmmenvkrhält-
nisses. DaS Verdict lautet nun wie vorher mlt
Ei schluß ver Formel. Der Staatsanwalt stellt in
Bezug auf die drei Angeklagten Grothe,Quinche
unv Fischer den einzigen, durch daS Gesetz zu-
lässigen Antrag auf TodeSstrafe. — Grothe
Sckluchzen ihre Unschuld. Der Gerichtshof erkennt
gegen Roßkamm auf Frcispreckung, gegen die dret
andercn Angrklagten auf Todesstrafe durch Ent-
hauptung mit dem Beil. — Louis Grothe bieibt