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Böker, Doris [Hrsg.]
Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland: Baudenkmale in Niedersachsen (Band 19): Landkreis Cuxhaven — Braunschweig, 1997

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https://doi.org/10.11588/diglit.44259#0022

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sehes Patriomonialgericht bildeten - erschwerte der landsässige Adel die Durchsetzung
landesherrlicher Interessen. Die Mitglieder der vorwiegend auf der Geest ansässigen Rit-
terschaft nahmen über Jahrhunderte hinweg die wichtigsten öffentlichen Funktionen wahr.

Obwohl die bremische Kirche der reichste Grundherr im Land Hadeln war, konnten hier die
Herzöge von Sachsen-Lauenburg, deren Herrschaft für das Jahr 1219 urkundlich bezeugt
ist, eine dauerhafte Landeshoheit etablieren. Die sächsisch-lauenburgische Herrschaft ließ
der bäuerlichen Bevölkerung die Möglichkeit, eine aus dem gemeinsamen Deichbau und
der Entwässerung sich entwickelnde Selbstverwaltung aufzubauen und unabhängig vom
Landesherrn Verträge mit auswärtigen Territorien zu schließen. Die unterste politische Ein-
heit im Land Hadeln war das Kirchspiel, in dem die Bauern einen Schultheiß und zwei bis
vier Schöffen wählten, denen die Aufsicht über die Wasserschutzbauten und die niedere
Gerichtsbarkeit oblag und die gegenüber dem Landesherrn die Interessen des Landes
vertraten. Die Kirchspiele - die sieben des Hochlandes bildeten den ersten, die fünf des
Sietlandes den zweiten und die Stadt Otterndorf den dritten Stand - tagten auf dem War-
ningsacker bei Altenbruch, bis ab 1799 die Versammlungen im Ständehaus in Otterndorf
abgehalten wurden. Erst 1884 wurden die Hadelner Stände aufgelöst.

Auch in Wursten bildete sich auf der Grundlage des überlieferten friesischen Landrechts
(1508 in der „Wurster Willkür“ kodifiziert) eine Selbstverwaltung heraus, die von den führen-
den großbäuerlichen Geschlechtern dominiert wurde. Ihr Exekutivorgan bildete ein Gremi-
um aus 16 Ratgebern. Bei wichtigen Entscheidungen wurden zusätzlich je zwei Vertreter
aus den neun Kirchspielen als Bevollmächtigte entsandt. Erst nach mehreren kriegeri-
schen Auseinandersetzungen konnte durch den Sieg beim Mulsumer Friedhof 1524 das
Land Wursten 1525 endgültig mit dem Erzstift verounden werden. Dennoch blieb den
Marschländern eine gewisse Sonderstellung vorbehalten, wobei das mit dem wachsenden
wirtschaftlichen Reichtum steigende Selbstbewußtsein die Stellung gegenüber dem Lan-
desherrn als geschlossene Gruppe festigte. So konstituierte sich im Land Wursten eine von
der Landesherrschaft akzeptierte Landesvertretung, die erstmals 1634 mit einem eigenen
Siegel in Erscheinung trat. 1668 schlossen sich die Marschenländer (Wursten, Osterstade,
Ostemarsch, Kehdingen, Altes Land) zu einem Konvent (bis 1833 nachgewiesen) mit dem
Ziel einer Interessenvertretung der freien Marschbauern gegenüber der Stader Regierung

und den Landständen zusammen, die gegenüber den Marschbauern beträchtliche steuer-
liche Privilegien besaßen.

In Osterstade war bereits während der Stedinger Kriege die Grundlage für eine Landes-
herrschaft des Bremer Erzbischofs gelegt worden, die jedoch endgültig mit dem Ausster-
ben der bisherigen Konkurrenten, der Grafen von Stotel, im 14.Jh. etabliert werden konnte.
Landwürden an der Weser hingegen befand sich seit 1273 im Besitz der Oldenburger Gra-
fen und blieb auch Bestandteil des späteren Herzogtums Oldenburg.

Das Gebiet an der Westspitze des Elbe-Weser-Dreiecks hatten sich während des Landes-
ausbaus im 13.Jh. die Herren von Lappe gesichert. 1394 brachte sich Hamburg, das sich
wie Bremen schon früh aus der Oberhoheit des Erzbistums lösen konnte, 1393 mit der Er-
oberung Ritzebüttels in den Besitz dieses Gebiets, von dem aus die Elbschiffahrt kontrol-
liert werden konnte und das als Amt Ritzebüttel von einem Hamburger Senator verwaltet

wurde. In den Grenzen dieses Gebiets entstand die Stadt Cuxhaven, die bis 1937 zu Ham-
burg gehörte.

Neben der Ritterschaft und den Marschländern bildeten die Geistlichkeit und die Städte
politische Machtgruppierungen, die als Partner dzw. Kontrahenten des Landesherrn in Er-
scheinung traten. Die Polarisation zwischen den ständischen Gruppen und dem Landes-
herrn war im ausgehenden 14.Jh. so ausgeprägt, daß eine verfassungsartige Festlegung
der bestehenden Verhältnisse erfolgte. 1397 sind die Stände erstmals als Organisationen
zu fassen: den ersten Stand bildeten die Hohe Geistlichkeit und das Domkapitel, den zwei-
ten Stand die Ritterschaft, den dritten Stand die Städte und den vierten Stand die Marsch-

länder (Osterstade, Kirchspiel an der Oste). Die Bedeutung der Stände ging nach 1555
mehr und mehr zurück.

Seit der 1502 als Verdener Bischof eingesetzte Christoph von Braunschweig-Wolfenbüttel
1511 auch die Wahl zum Erzbischof von Bremen für sich entscheiden konnte, wurden bei-
de Territorien in Personalunion geführt. In den beiden Bistümern setzte sich die Reforma-
tion um die Mitte des 16.Jh. durch. Während des Dreißigjährigen Kriegs, in dem das Land
mehrfach von kaiserlichen und schwedischen Truppen durchzogen wurde, besetzte 1645
der schwedische General Graf von Königsmarck die festen Burgen des Stifts. Mit dem
Westfälischen Frieden 1648 wurden beide Territorien in weltliche Herzogtümer umgewan-
delt und fielen an Schweden. Auf der Grundlage der bestehenden Kirchspieluntergliede-



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