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Wingenroth, Max; Kraus, Franz Xaver [Hrsg.]
Die Kunstdenkmäler des Grossherzogthums Baden (Band 7): Die Kunstdenkmäler des Kreises Offenburg — Tübingen, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.1370#0695

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558 KREIS OFFENBURG.

ihren schwersten Schlag erhielt. Möglich, daß durch die Folgen dieser Schlacht das
Geschlecht, das sich nur schwer seiner Feinde erwehren konnte, kaum daß es die Stadt
gewonnen, sie an den Bischof von Straßburg wieder abtreten mußte, denn während
des Interregnums finden wir sie in dessen Besitz. Nach Beendigung der kaiserlosen
Zeit zog das Reich unter Kaiser Rudolf von Habsburg die Stadt wieder an sich. Wie
die beiden anderen Städte Gengenbach und Offenburg wird sie die wirren Zeiten benutzt
haben, um sich Rechte um Rechte zu erkämpfen. Da alle Urkunden bei einem Brande
im 16. Jh. verloren gegangen sind, so können wir nur vermuten, daß die Entwickelung
hier die gleiche gewesen ist wie in den beiden anderen Städten. Abgesehen von der
Ähnlichkeit der politischen Lage wird das auch dadurch wahrscheinlich, daß nach einem
Brand die kaiserliche Kanzlei die Privilegien neu ausstellte auf Grund der Versicherung
der beiden anderen Städte, daß sie durchweg mit den ihrigen gleich gewesen seien. So
bestand also auch hier ein alter Zwölferrat mit einem Schultheiß, den der Abt von
Gengenbach wohl auf Vorschlag der Zwölfer zu setzen hatte. Es heißt daher 1450: »das
schultheißenampt zu Celle, so Egnolf abt zu Gengenbach und sim gotzhuß in eigenschaft
zustand«. Von Schultheißen wird zuerst Damme von Sneit genannt. Ein Unterschied
zwischen Zell und den beiden anderen Städten bestand aber darin, daß eine Anzahl
bäuerlicher Gemeinden zu Zell gehörte und daß daher der Junge Rat hier aus den
Vögten und sonstigen Vertretern der abhängigen Gemeinden bestand. Hier wie in
Gengenbach war das Kloster Oberherr der Allmenden, aber die Stadtbehörde alleiniger
Markherr. In allen drei Städten waren bis zum Anfang des 14. Jhs. die Grundlagen
dieser Verfassung gelegt. »Die stete und vesten Ortemberg, Offenburg, Gengenbach und
Czelle und die reht, die das reiche ze Murtenow und in den obgenanten steten und
vesten hat«, heißt es 1394. Wie in den Schwesterstädten waren es hier zwei Punkte,
um die sich die politische Entwickelung der Stadt drehte, das Verhältnis zu dem Reich
und den Pfandherren einerseits und das zum Kloster andererseits. Hier kam aber noch
die Stellung zu den Unabhängigkeitsbestrebungen der bäuerlichen Gemeinden dazu.1)

Der Reichsvogt bezw. später der Pfandinhaber hatten den Städten ihre unabhängige
Gerichtsbarkeit, ihren Besitz an Wäldern und Wassern zu gewährleisten, sie zu schirmen
und ihre Zwölfersprüche anzuerkennen. Auch sie sollten ihm helfen, das Land zu
befrieden, soweit es innerhalb ihrer Pflege lag, außerhalb aber nur, soweit es ihnen gelegen
war. Als einzige Gegenleistung war im Grunde genommen der Bezug der Reichssteuer
durch den Pfleger festgesetzt.

Nach der kurzen Pfandherrschaft der Markgrafen von Baden war der Bischof von
Straßburg, der die Pfandschaft eingelöst hatte, alleiniger Pfandherr bis zum Anfange des
15. Jhs., wo König Ruprecht von dem von den Pfalzgrafen erworbenen Rechte, die Hälfte
derselben einzulösen, Gebrauch machte, nicht für das Reich, sondern für sein Haus. 1351
beschwor der Bischof Bernhard bei der Übernahme der Pfandschaft den Bürgern jeder
einzelnen Stadt die Privilegien, und einen gleichen Eid leistete der Untervogt, den der
Pfandherr bestätigte. Ich habe in der Geschichte Offenburgs und Gengenbachs geschildert,
wie die Bischöfe ihre Gerechtsame auszudehnen versuchten, insbesondere, indem sie ver-
suchten, ihre richterliche Autorität festzustellen. Hier war es das große Verdienst des
Abtes Lambert de Burn, ein großes Privileg Karls IV. herbeizuführen, das fortan das

*) Dies und das Folgende alles nach Gothein a. a. O.
 
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