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Donath, Adolph [Hrsg.]
Der Kunstwanderer: Zeitschrift für alte und neue Kunst, für Kunstmarkt und Sammelwesen — 7./​8.1925/​26

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1./2. Septemberheft
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G. S.: Die Pariser Kunstgewerbe-Ausstellung II
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Luxussteuer und moderne Kunst
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Die Welt der Kunstsammler: das Wirken Eduard Arnholds
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https://doi.org/10.11588/diglit.25878#0038

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Im kleinen Palais eine prachtvolle AussteMtmg der fran-
zösischen Landschaft von Poussin bis Corot, in -allen Schattierun-
gen und Nuancen sieht man da die erlesensten Sachen jener glor-
reichen Epoche französischer Landschaftskunst.

hn Louvre eine Ausstellung „50 Jahre französische Malerei“,
mit auseriesenen Meisterwerken der Courbet, Corot, Manet,
Cezanne, Monet, van Gogh, Renoir, Mattisse, Signac u. a.

Die Bernheim j-eune, die auch einen eigenen Pavillon auf der
KunstgeW'erbeausstellung haben, zeigt in seinem Salon eine ganz
ausgezeichnete Ausstellung von Meisterwerken, so von Renoir,
Monet, Courbet, Cezanne, van Gogh usw.

Bedeutung des in § 21 Abs. 1 Dr. 2 des Umsatzsteuergesetzes vor-
gesehenen Künstlervorrechte entnimmt.“

Dte LDett dev Kunßfammle^

Das lÜtt?kcn eduard At?nbo(ds.

Mit Geheimrat Eduard Arnhold, der im Alter von 76 Jah-
ren gestorben ist, schwindet eine der bedeutendsten deutschen
Sammlerpersönliohkeiten der Gegenwart- Sein Name war ein
halbes Jahrhundert lang mit der modernen Malerei verwachsen,

Schwäbisch
Augsburg um 1520

Auktion bei
Hugo Helbing,
Miinchen

Fiquet, die Rosenbergs, Druot zeigen ebenfalls sehr be-
achtenswerte Ausstellungen zeitgenössischer Kunst, es ist Hoch-
betrieb, und man glaubt es den Franzosen gern, daß sie das
ftihrende Land .sind in der bildenden Kunst. G. S.

Luxusffeuct? und modcmc Kun{k

Im Dresdener Anzeiger lesen wir nachstehende erfreuliche
Mitteilung: „Nach dem Umsatzsteuergesetz genießen deutsche
lebende Künstler insofern ein Vorrecht, als sie beim Ver-
kauf ihrer Werke nicht der Luxussteuer unterworfen sind. Der
Reichsfinanzhof hat nun in einem Urteil vom 8. Mai 1925, das in
Steuer und Wirtschaft (Juli 25) veröffentlicht wird, ausgesprochen,
daß auch 1 u x u s s t e u e r f r e i ist wer im Ausland von
einein im Ausland lebenden deutschen Kiinstler
von diesem geschaffene Oelgemälde kauft und sich nach Deutsch-
land schicken iäßt. Es ist erfreulich, daß das oberste deutsche
Steuergericht den vorbezeichneten Rechtssatz entgegen dem Wort-
laut des § 23 Abs. 1—4 des Umsatzsteuergesetzes nach § 4 der
Reichsabgabenordnung aus dem Zweck und der wirtschaftlichen

zu dessen Vertretern er in inniger Verbindung stand, und seine
Galerie in Berlin ist wohl die großartigste Privatsammlung mo-
derner Kunst, die Deutschland überhaupt hat.

Ueber den Sammler Arnhold schreibt Adolph Donath in
seineni kürzlich erschienenen Buche „Technik des Kunstsammelns“
unter anderm: „Arnhold hatte, wie er mir aus seiner „Werkstatt“
verriet, zuerst mit dem Sammeln von Bildern der Seitz und Knaus
und Meyer-Bremen begonnen. Damals vor fünfzig Jahren waren
sie „in Mode“, aber er hatte Freude an ihnen und würde sie nicht
erworben haben, wenn sie ihm nicht gefallen hätten. Denn für
ihn ist ,;die Mode“ niemals entscheidend gewesen. „Maler, die sich
im Leben nicht verstanden, ja wohl gar angefeindet haben“, müssen
sich in dieser Galerie „ruhig ins Auge blicken“.

Er sah die Franzosen in Barbizon und wählte die stärksten
von ihnen, er sah die französischen Impressionisten und kaufte, als
einer der ersten in Deutschland die höchsten Qualitäten von Manet,
Monet, Degas und Renoir. Er kau'fte sie, weil sie ihm gefielen,
nicht weil die „Richtung“ es empfahl. Und um die gleiche Zeit
sind Menzel und Leibl, Böcklin und Lenbach, Uhde und Liebermann
seine Freunde geworden. Sie alle verkehrten auch brieflich mit

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