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Heidelberger Zeitung — 1862 (Januar bis Juni)

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Mai
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Utidell»trglr Ieilung.

N» 108. Frettag, S. Mai


1802.

Badischer Landtag.

Karlsruhe, 7. Mai. Der Wortlaut des
Entwurss einer G erichtsverfassung
nach den Anträgen der Commission der Zwei-
ten Kammer lautet:

großh. Ncgierung sind mit lateintschcn Buchstaben gedruckt.)
Friedrich, von GottesGnadenGroß-
herzog von Bade'n, Herzog von
Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
hahen Wir zur. Abänderung der Gerichtsver-
fassung beschloffen und verordnen, wie folgt:
1. Titel. Allgemeine Bestimm ungen.

§. 1. (Trennung der Rechtspflege von der
Verwaltnng.) Die zur Ausübung der Gerichts-
barkeit bestünmten Staatsbehörden bleiben von
Yen Berwaltungsbehörden getrennt.

§. 2. (Oeffentlich mündliches Versahren.)
Jn bürgerlichen wie in Strafsachen findet,
vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen, eine
öffentliche mündliche Verhandlung .vor dem
urtheilenden Gerichte statt.

§. 3. (Strafgerichtliche Verfügung.) Die
gerichtliche Verfolgung einer strafbaren Hand^
lung ist durch einen Anlrag Uer Staatsbe-
börcko oäer clss öetlleiliKten bedingt.

§. 4. (Arten der Gerichte.) Die Gerichts-
barkeit in bürgerlichen Rechtssachen und in
Strafsachen ist

den AmtSgerichten,
den -Kreisgerichten,

den OberKorieiiton ün<1 LekvvnrKeriell-
. ten unü

dem OlrorlanüesKeriolit
übertragen.

Außerdem werden Haudelsgerichte für die-
jenigen Städte oder Bezirke, iu welchen das
Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, auf
Antrag des dortigen Handelsstandes errich.tet

§. 5 fallt weg.

§. 6 (5). (Bezirkseintheiluug.) 2ndl, Le-
/irk nncl 8itr üer Oerielito wcrden durch
landeshcrrliche Verordnung geregelt.

(Der erste und zweite Absaß des Regie-
rungsentwurfs fallen weg.)

§. 7 (6). (Besetzung der Gerichte.) Bei
den Amtsgerichten wird die Oerielitsbarkeit
tluroti ^Hn-Lelrieliter nusKeübt. Die übrigen
Gerichte haben eine kollegiale Verfaffung.

Zu prozeßleitenden Vcrfügungen siyd in
keinem Collegium mehr als drei Richter er-
forderlich. Allgemeine Dienstsachen werden
im vollen Rath erledigt. Jm Uebrigen sind

Dritte General-Versammlung

des volkswirthschaftlichen Vereins sür Südwest-

Deutschland.

(Fortsetzung.)

Mannheim, 3. Mai. Die Berathung wird
Nachmittags 3 Uhr wieder aufgenommen mit einem
Berichte des Directors Schröder über das Sal z-
monopol und. die Salzsteuer; derselbe stellte
folgenden Antrag: „1) Die hohen deutschen Re-
gierungen wollen sich bei Gelegenheit einer Er-
neuerung der Zollvereinsverträge über Aufhebung
der Salzregalität, d. h. über Freigebung der Ge-
winnung und des Verkaufs von Kochsalz verstän-
digen; 2) Diesclben wollen sich ebenfalls verstän-
digen, die Consumtionssteuer auf Speisesalz in
vorausbestimmten Terminen allmälig zu ermäßigen,
und wo möglich ganz aufzuheben. 3) Dieselben
wollen sofort das denaturirte Viehsalz, Düngersalz
und Fabriksalz von jeder Steuer befreit zu den
Herstellungskosten abgeben." — Baist aus Gries-
heim bei Frankfurt ist gegen den dritten Theil des
Antrags und wird von Hrn. Gärtner aus Mann-
heim unterstützt. Gleichwohl wurde der auch von
Franz Wirth unterstützte Antrag des Berichterstat-
ters angenommen. — Hieraufberichtete Dr. Laden-
burg über das Versicherungswesen, das in den mei-
ften Staaten noch sehr im Argen liegt. Manche
Regierungen ziehen sogar eine directe Rente von

für die Besetzung die unten folgenden Be-
stimmungen maßgebend, wobei in der jeweils
festgesktztei! Zähl der Richter der Vorsitzende
begriffcn ist.

§. 8 (7). (Abstimmimg.) Die Abstimmung
geht nach dem Dienstalter vvm Iüngsten auf-
wärts.

Wo die Prozeßordnung für einzelne Fälle
nichts Anderes vorschreibt, werden die Be-
schlüsse durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt.

§. 9 (8). (Gerichtsschreiber.) Bei jedem
Gericht mnß außer den Richtern ein Gerichts-
schreiber sein.

Bei den Gerichtshöfen soll üerZelbe eine
zur juristischen Praris befähigte Person sein.

§. 10 (9). (Verwandtschaft der Richter.)
Nichter deffelben Collegiums dürfen nicht in
gerader Abstammung oker im zweiten oder
dritten Grad der Seitenlinie mit einander ver-
wandt odcr verschwägert sein. Ebcn so wcnig
Richter nnd Gerichtsschreiber.

§. 11 (10). (Dienstaufsicht.) Die ^uk-
sielit über die Amtsgerichte steht den itiiiev
ütrorAkorclnelen Oorielitsliöfen in itirem

Die Aufsicht über die Gerichtshöfe, so wie
die allgemeine Oberaufsicht über die Rechts-
pflege führt das Justizministerlum.

II. Titel. Von den Amtsgerichten.

§. 12 (11). (Gerichtsbarkeit in streitigen
Rechtssachen.) Den Amtsgerichten steht die
bürgerliche Gerichtsbarkeit für dicjenigen
Nechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand den
Werth von IiuvtterlfünfsiK Gulden nicht über-
steigt und ohne Rücksichr auf den Werth des
Streitgegenstandes in den dnrch die bürger-

§. 13 (12). (Prorogation.) Durch Pro-
rogation könncn vi'e Amtsgerichte für alle
Rechtsstreiligkeiten zustäiidl'g werden, welche
nach der bürgerlichen Prozeßordnung vor
Schiedsgerichte gebrachk werden dürfen.

§. 14. . (Nicht streitige Gerichtsbarkeit.)
Die bürgerliche nicht strcitige Gerichtsbarkeit
wird den Amtsgerichten auch in denjenigen
Rechtspolizeisachen übertragen, welche das
Gesetz vom 13. Juli 1860 (Reg.-Bl. Nr. 37)
den Bezirksämtern zuweist, mit alleiniger Aus-
nahme der Entscheidung über Einsprachen
gegen die Ehe.

§. 15. (Strafgerichtsbarkeit.) Jn Straf-

den Versicherungsgesellschaften, haben also etn per-
sönliches Jnseresse daran, neue Gesellschaften nicht
zu concesfionircn. Es liegt auch nicht dtr mindeste
Grund vor, irgend welche Gesellschaften auszu-
schlteßen, weil dadurch höchstens der Vortheib eini-
ger Versicherungsgesellschaften geschmälerr wird, der
des Volkcs aber nie darunter leiden kann. Voll-
ständig freie Concurrenz wird auch hier, gerade wie
bei den Gewerben das Beste sein. — Goldschmttt
von Mannheim und Röhrig schlossen sich dem an
und es machte Ersterer darauf aufmerksam, daß
auch außerdeutsche Versicherungsgesellschaften nicht
ausgeschloffen sein sollten. — M. Müllcr von Pforz-

welche nur etnen Theil der abgeschätzten Summe
versichert. Wenn man also sagt, durch den Aus-
schluß der fremdcn Gesellschaften werde die Brand-
sttftung verhüiet, so ist das nichtrichtig. Niemand
wird sein Haus anzünden, wenn er nur einen Theil
davon entschädigt erhält. — Reiffcrt aus Saar-
brücken beantragte, daß man von den auswärtigen
Gesellschaftrn eine Caution verlange, im Uebrigen
aber den Geschäftsbetrteb frei gebe. Der Antrag
des Berichterftatters geht dahin: „Die Beibehaltung
des Concessionssystems im Versicherungswesen läßt-
fich weder volkswirthschaftlich rechtfertigen, noch mit
dem Geiste des Zollveretns vereinbaren. Es ist
vielmehr im öffentlichen Jnteresse geboten, daß die
Zulassung von Versicherungs-Justituten zum Ge-
schäftsbetrieb mittels eines allgemeinen Gesetzes re-

sachen beschränkt sich die Strafgewalt der
Amtsgerichte auf Freiheitsstrafen bis zu v!er
Wochen Gefängniß und auf Geldstrafen bis
zu liunckort künkriK Gulden.

Diese Strafgerichtsbarkeit darf von den
Amtsgerichten nur bezüglich dcrjenigen Ver-
gehen ausgeübt werden, welche in der Bei-
lage verzeichnet sind.

Die Ueberweisung der Gerichtsbarkeit in
Polizeistrafsachen an die Gerichte geschieht
durch ein besonderes Gesetz.

§. 16. (Zusammentreffen mehrerer Verge-
hen.) Wenn ein Angeschuldigter gleichzeitig
wegen mehrerer Vergehcn vor Gericht steht
und jedes derselben zur GerichtsbarkeLt des
Amtsgerichts gehört, so hat ckagsolbo auch
dann über alle zu erkennen, wenn durch die
in den Paragraphen 170 bis 179 ckos Straf-
gesetzbuches vorgeschriebene Erhöhung oder
Zusammenrechnung sich eine die Strafgewalt
des ^mtsKbriekts (§. 15) übersteigende Strafe
ergibt.

§. 17. Gehört dagegen auch nur eines ,der
mehreren Vergehen vor ein höheres Gericht,
so erkennt dieses über alle.

Erfolgt übrigens dort keine Verurtheilung
wegen des schwereren Vergehens, so kann
die Aburtheilung der zur Gerichtsbarkeit des
Amtsgerichts gehörigen Vergehen an dieses
zurückgewiesen werden. Eine solche Zurück-
weisung kann ferner stattfinden, wenn eiue
wesentliche Vereinfachung bes Verfahrens da-
durch erzielt wird.

§. 18. (UntersÜchungsführung.) vie^^wts-

IunK6ll Üb6rtr3K6N.

§. 19. (Commifforien.) Den Amtsgerich-
ten kann von den höheren Gerichten in allen
bei diesen anhängigen Rechtssachen die Vor-
nahme einzelner Gerichtshandlungen übertra-
gen werben, sofern dies zur Vereinfachung
der Geschäfte oder zur Erleichterung der Zn-
'tereffenten dienlich ist.

§. 20. (Verhältniß mehrerer Amtsrichter.)
Sind bei einem Amtsgerichte mehrere Amts-
richter angestellt, so hat, wenn das Zustizmi-

dungs-Vereine zur Regelung des Arbeitmarktes
erstattete Prof. Schröder Bericht, indem er auf die
Entwicklung der rasch aufblühenden Arbeiterbil-
dungsvereine hinwies, welche am besten Gelegenheit
hätten, die Nachfrage und das Angebot von Arbeit
' zu kennen, und folgenden Antrag stellte: „Der volks-
wirthschaftliche Verein für Südwestdeutschland er-
greift die Gelegenheit, der auf die Tagesordnung
gestellten Berathung über dic Regelung oes Arbert-
marktes, um die Entwicklung und Ausbrertung der
Arbeiterbildungsvereine als ein erfreulrches Zeichen
der Cultur-Entwicklung des deutschen Volkes mit
lebhafter Theilnahme zu begrüßcn und sprlcht die
Ansicht aus, daß dieselben zur Vermrttlung des
Angebotes und der Nachfrage auf dem Arbeitmarkte
sehr nützlich sein können." — Lammers aus Frank-
furt beantragt, diesen Gegenstand dem Vorstande
zur Behandlung zu überlaffen, da der Antrag nicht
Jnhalt genug habe.

(Fortsetzung folgt.)

Eine brave Frau ist wie eine Buchdruckerwalze,
auS Zucker, Syrup und Leim zusammengesetzt. Sie
soll süß sein wie Syrup und an ihrem Gatten hän-
gen wie Letm.
 
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