Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Heidelberger Zeitung — 1862 (Januar bis Juni)

DOI Kapitel:
Mai
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2810#0435

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Dekanntmachmlg.

Die Auflündigung eines Theils der 4'/-Prozentigen Anlehen der Großherzoglich Badischen
Eisenbahnschuldentilgungskasse betreffend.

^Üach dem Gesetze vom 4.April d. I. (Regierungsblatt Nr.XIIl.)sollen die nach den Gesetzen vom
20. April 1854 und 12.Februar1856aufgenommenen4'/-prozentigen Anlehen der Eisenbahnschulden-
ülgungskaffe allmählig in ein 4prozentiges Anlehen umgewandeltwerden und durch höchsteEntschließung
aus Größherzoglichem Staatsministerium vom 4. dieses Monats, Nr. 316, ist der durch Verloosung
umzuwandelnde Kapitalbetrag vorerst auf die Summe von 4,000,000 st. bestimmt worden.

Zur Aussührung dieser höchsten Bestimmung wird nach Anficht der Artikel 8 und 9 des
Gesetzes vom 20. April 1854 und der Artikel 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 12. Februar 1856
Nachstehendes verfügt:

§. 1.

Von den nach den Gesetzen vom 20. April 1854 und vom 12. Februar 1856 ausgegebenen
4V-prozentigen Obligationen der Eisenbahnschuldenttlgungskaffe wird der Kapitalbetrag von 4,000,000 st.
zur Heimzahlung gekündigt. Die Nummern der Obligattonen, welche der Kündigung unterliegen,
werden durch öffentliche Verloosung bestimmt und durch das Regierungsblatt veröffentlicht.

§.2.

Die Heimzahlung der gezogenen Obligationen findet, falls nicht nach §. 3 der Umtausch
gegen 4prozenttge Obligattonen beliebt wird, auf den 1. Nvvember d. I. statt und hört von da
an ihre Verzinsung. auf.

§.3.

Den Jnhabern der gekündigten 4V-prozentigen Obligationen wird der kostenfreie Unitausch
gegen 4prozentige Obligationen der Eisenbahnschuldentilgungskaffe, welche auf den Grund des
Gesetzes vom 4. dieses Monats und der Verordnung vom 4. dieses Monats ausgesertigt werden,
zugestanden, wenn ste sich bis langstens 15. Mai d. I. bei der Eisenbahnschuldenttlgungskaffe oder
bei einer andern Großherzoglichen Staatskaffe oder bei einem der Bankhäuser I. Goll und Söhne
und M. A. von Rothschild und Söhne in Frankfurt a. M. für den Umtausch erklären und die umzu-
tauschendenObligattonen mit den nicht verfallenen Coupons Und dem Talon gegen einen Jnterimsschein
abgeben. Die 4prozentigen Obligationen werden im Nennwerth aufgerechnet und es wird der Mehr-
betrag des Zinses von 4'/- Prozent gegen den von 4 Prozent bis zum 1. November d. I. vergütet.

Die Verabfolgung der Obligationen geschieht, sobald sie fertig find, gegen Rückgabe des
Jnterimsscheins durch die vorbezeichneten Kaffen und Bankhäuser unter gleichzeitiger Auszahlung
der zugesicherten Zinsvergütung.

§.4.

Die nach der Bekanntmachung vom 18. vorigen Monats (Regierungsblatt S. 108) auf den
1. Oktober d. I. gekündigten Obligattonen der 4V-prozentigen Anlehen der Eisenbahnschulden-
tilgungskaffe von 1854 und 1856 können unter den Bedingungen des §. 3 gleichfalls gegen
4prozentige Obligattonen umgetauscht werden.

8- 5.

Die Effenbahnfchuldenttlgungskaffe ist mit dem weitern Dollzug beauftragt.

Karlsruhe, den 4. April 1862.

Großherzoglich Badisches Ministerium der Fmanzen.

Vogetmann.

Väl. Glock.
 
Annotationen