Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 9.1909/​1910

DOI Artikel:
Münchener ortspolizeiliche Bauvorschriften
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.52069#0080

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Die Werkstatt der Runst.

Hefi 6.


8 v
Ausbildung der sichtbaren Bauteile.
Die Bestimmung des K 67 Abs. III der Münchener
Bauordnung vom 29. Juli töys wird auf alle Bauteile
ausgedehnt, die von einer dem öffentlichen Verkehr zu-
gänglichen Stelle (Straße, Platz, weg, öffentlicher Anlage,
Eisenbahn und sonstigem Verkehrsweg) sichtbar sind.
Auch die Umfassungen von umwohnten pöfen sind in
einer ästhetisch befriedigenden Weise auszugeftalten.
8 2.
Rücksichtnahme auf vorhandene Bauwerke.
Bei Neubauten in der Nähe von monumentalen Bau-
werken oder Bauten von geschichtlichem oder künstlerischem
werte muß die Gesamtanordnung so getroffen und die
Form der einzelnen Teile, das Baumaterial und die
Farbgebung so gewählt werden, daß die Wirkung der
bezeichneten Bauwerke nicht beeinträchtigt wird.
Aenderungen an Bauten von geschichtlicher oder
künstlerischer Bedeutung.
Gleiches gilt bei Pauptrexaraturen an Bauten in der
Umgebung von monumentalen Bauwerken oder Bauten
von geschichtlichem oder künstlerischem werte.
Veränderungen im Innern oder am Aeußern von
Gebäuden von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
unterliegen, selbst wenn sie bisher einer Genehmigung
nicht bedurften, fortan der polizeilichen Genehmi-
gung. Bei Beurteilung der Zulässigkeit werden die Grund-
sätze des Abs. I in Anwendung gebracht.
Die beachtenswerte Eigenart eines Straßenbildes
ist nach Tunlichkeit zu wahren; störende Bauten und
störende Zutaten an Bauten sollen ohne zwingende Not-
wendigkeit nicht zugelassen werden.
Db ein Gebäude von geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung oder als in der Umgebung solcher Bauwerke
gelegen zu erachten ist, ferner, ob es sich im einzelnen
Falle um eine beachtenswerte Eigenart des Straßenbildes
handelt, sowie, in welcher weise den Vorschriften der
vorhergehenden Absätze genügt werden kann, entscheidet
die Bauxolizeibehörde nach Anhörung des Magistrats
und etwaiger Einholung eines Gutachtens von Sach-
v erständigen.
8 3-
Planvorlage, ch Im allgemeinen.
In Ergänzung zu K der Münchener Bauordnung
wird folgendes bestimmt:
Die Lingabepläne müssen vor allem einen genauen
Lageplan, aus dem die ganze Umgebung des Bauwerks
zu ersehen ist, sowie außer den Straßenansichten sämtliche
Seiten-, pof- und Rückansichten enthalten.
In der Darstellung der Aufrisse sind die bestehenden,
an den unmittelbar anstoßenden Bauten vorhandenen Fas-
saden, soweit zur Beurteilung erforderlich, einzuzeichnen,
ferner in der Darstellung des Querschnittes die Formen der
vorhandenen Brandmauern. Ferner ist in den Aufrissen
das Material zu benennen, in dem die Fassaden, Dach-
flächen, Aufbauten usw. hergestellt werden; die beabsichtigte
Farbengebung ist anzudeuten.
Ist es nicht möglich, sich aus den Plänen ein richtiges
Bild von dem Gesamteindruck zu machen, so kann die
Vorlage einer einfachen perspektivischen Skizze gefordert
werden.
b) Für Bauführungen auf beherrschenden
Baustellen.
Bei Bauführungen an Plätzen oder auf Baustellen,
deren Lage so beschaffen ist, daß die zu errichtenden Ge-
bäude eine die Umgebung beherrschende oder das Stadt-
und Straßenbild beeinflussende Stellung einnehmen werden,
kann, wenn das Stadtbild oder das Straßenbild
störende Bauführungen zu befürchten sind, die Bau-
xolizeibehörde ein Bebauungsschema im Maßstab l - 200

über die beabsichtigte Gebäudegruppierung, Umrißlinie und
Verteilung der Baumaffen zur Genehmigung in doppelter
Fertigung verlangen.
Die betreffenden Pläne sind vom Bauherrn, dem
Planfertiger, fowie von den beteiligten Nachbarn zum
Zeichen des Einverständnisses zu unterschreiben.
Im Falle der Verweigerung der Unterschrift tritt das
Verfahren nach tz 85 der Münchener Bauordnung ein.
Bei Einreichung der Pläne für die einzelnen Bauten
ist die Einhaltung des behördlich genehmigten Bebauungs-
schemas verbindlich.
8 4-
Reklameschilder.
Zutaten an Gebäuden und Gebäudeteilen oder Ein-
friedungen, die nach dem Ermessen der Bauxolizeibehörde
das Stadt- oder Straßenbild stören, wie Reklamevor-
richtungen aller Art, Reklame-, Firmenschilder, Reklame-
bilder, freistehende Reklametafeln, Bemalungen u. dgl.,
sind innerhalb einer von der Baupolizeibehörde festzu-
setzenden Frist zu entfernen.
Das gleiche gilt von freistehenden Vorrichtungen solcher
Art, auch wenn sie einer baupolizeilichen Genehmigung
nicht bedürfen.
Zur Anbringung von Firmenschildern oder Auf-
schriften von mehr als V5 hw Fläche und von Nasen-
schildern von mehr als o,5 9m Fläche, ferner für Auf-
stellung von Reklameschildern auf Dächern ist unter
Vorlage von Skizzen in doppelter Fertigung um bau-
polizeiliche Genehmigung bei der Bauxolizeibehörde
nachzusuchen.
Das verdecken und Ueberschneiden von Architekturteilen
in störender weise durch Firmenschilder u. dgl. ist zu
vermeiden.
8 s.
vernachlässigte Bauwerke.
Befindet sich das Aeußere eines Bauwerks oder einer
Einfriedung in schlechtem, die Straße verunzierendem
Zustand, so hat auf Anordnung der Bauxolizeibehörde
eine entsprechende Instandsetzung zu erfolgen.
8 6.
Unvollendete Gebäude oder Reste von Gebäuden
oder Einfriedungen sind innerhalb einer von der Bau-
xolizeibehörde festzusetzenden Frist auszubauen oder
abzubrechen.
8 r.
Vorgarteneinfried ungen. Vorgartenbenützung.
Die Einfriedung von Vorgärten muß gegen den
öffentlichen Verkehrsraum (Straße, Platz, Anlagen) und
gegen die Nachbaranwesen offen hergestellt werden. Sie
hat einen massiven Sockel zu erhalten, ihre pöhe darf nicht
unter t m und nicht über 2 in betragen.
Die Bebauung und die Benützung des Vorgartens
zu Lagerzwecken ist unzulässig.
Ausnahmen können gestattet werden:
a) Bei einem Vorgarten von mindestens 5 in Tiefe
können 500/0 jener Fläche, die sich aus der zulässigen pöhe
und der Länge der Vorgarteneinfriedung zusammensetzt,
geschlossen hergestellt werden. Im übrigen Teil kann die
Einfriedung einen geschlossenen Sockel von t w pöhe er-
halten. Es bleibt dem Belieben des Bauherrn anheim-
gestellt, wie die geschlossen herzustellenden Teile in die
Einfriedung eingereiht werden.
Gleiches kann bezüglich der Einfriedung an der
Nachbargrenze zugestanden werden, unter der Voraussetzung,
daß der Nachbar zustimmt.
b) In Vorgärten mit 5 in Tiefe und mehr kann
die Errichtung kleiner Terrassen, offener Lauben, Sommer-
häuschen und dergleichen in widerruflicher weise gestattet
werden. Diese sind den ästhetischen Anforderungen ent-
sprechend herzustellen.
c) Bei Läden- und Schaufensteranlagen kann die Ein-
 
Annotationen