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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 9.1909/​1910

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Inhalt / Arbeitskalender / Mitteilungen
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Juristischer Briefkasten der "Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft"
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296

Die Werkstatt der Kunst.

heft 22.

Mitteilungen äes Vereins äer HünMerinnen unä
itunMreunäinnen ru Keriin.
Bericht über -<rs Aostüinfest „Anno 48SV", veran-
staltet von: „Verein -er Annstlerinnen und Aunst-
freunöinnen zu Berlin".
In der Philharmonie, die zu einem thüringischen Landsitz
verwandelt war, spielte sich am d. N. ein heiteres Erntefest
ab. Der Gutsherr, Frhr. von Zedlitz (Frau Lattermann) und
seine Familie, empfingen auf breiter Terrasse vor dem
Schlosse ihre Gäste, zu denen hohe und berühmte Persön-
lichkeiten gehörten, wie: Prinz Wilhelm von Preußen (Frl.
L. Martin), Prinzeß Auguste von Weimar (Frl. T. Knauer),
Goethe (Frl. Jakobi), Beethoven (Fr. Faßbender), Schubert
(Fr. Gerhardt), Lord Byron (Frl. von Kleist), Lichendorff
(Frl. M. Schulz). Lin gutes «Orchester brachte mit der
„Iubelouverture", von L. M. von Weber (Komponistin
Frl. L. Kuyper) selbst mit großer Pingabe dirigiert, gleich
die rechte Stimmung in die Gesellschaft. Borträge des
Gesangvereins „Die Brüder in Apoll" und die Ueber-
reichung der Erntekrone fanden großen Beifall.
Als die verlockende „Aufforderung zum Tanz" erklang,
holte sich die Lrntekönigin (Frl. L. de Gasperini) geschickt
den Gutssohn her, und das schmucke Paar gab so den An-
laß zum allgemeinen Reigen, während die vom Tanz

Erhitzten Rast machten oder sich bei Speis' und Trank im
Schloßgarten erquickten, war für Belustigungen aller Art
gesorgt. Eine temperamentvolle Rosinante zog den Thespis-
karren; auf ihm hatte die anmutige Elisa Bettina (Fr. Schell-
bach) gewiß keinen leichten Stand! — wem der letzte, fast
durchweg selbstmörderische Akt der „Räuber" (die auf der
Dorfbühne „bearbeitet" wurden) zu grausig war, der eilte
mit feiner Schönen hinaus, um beim Karussel oder bei
leichten Walzerweisen alle Geistererscheinungen zu vergessen.
Bis in die ersten Morgenstunden währte das Vergnügen.
Ebenso gut getroffen wie die Lharaktermasken der
Künstler und Dichter waren die Volkstypen, unter denen
der Nachtwächter (Fr. Becker), der Mausefallenverkäufer
(Fr. L. E. Fischer) und die parfenjule (Frl. Or. Ehren-
berg) als besonders witzig aufsielen, wie liebe, alte
Familienbilder sahen die netten Biedermaier-Perren und
-Damen aus, sie bildeten zu den Bauern und Bäuerinnen
in ihren farbenfreudigen Trachten einen wirkungsvollen
Gegensatz.
Frau Prof. G. wiese hatte die Festleitung übernommen
und großartig durchgeführt. Die von allen Seiten emsig
betriebenen Vorarbeiten ernteten ihren schönsten Lohn durch
das glänzende Gelingen des Festes. b/larina L-ellren.

Schluß des amtlichen Teils.

Juristischer Vriekkasten cler „Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschast"
— Leiter: Rechtsanwalt Dr. ^r. Roche-Verlin

Die kostenlose Benützung dieser Auskunftsstelle steht den Mitgliedern der „Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft"
sowie den Abonnenten der „Werkstatt der Kunst" frei. — Als Mitglied der „Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft"
wende man sich an den Syndikus perrn Rechtsanwalt Or. Rothe in Berlin >V, Französische Str. 2HII. — Als
Abonnent schreibe man unter üblichem Nachweis des Abonnements an die Schriftleitung der „Werkstatt der Kunst".

s. Vorbemerkung. Einige der in Heft
gegebenen Antworten sind beanstandet worden.
Zu Frage 2 (Ein Künstler zeichnet auf einem
dem Verleger oder Drucker gehörigen Stein. Wem
gehört Zeichnung und Stein?) schreibt Herr
Lithograph NI.:
Gehört der Stein dem zeichnenden Künstler
oder dem Verleger als Eigentümer des Steines?
Zu der in Heft der „Werkstatt der Kunst"
im Juristischen Briefkasten Herrn E. K. in B. er-
teilten Antwort erlaube ich mir im folgender: aus
den „Gebräuchen" des „Vereins Deutscher Stein-
druckereibesitzer" den bezüglichen Punkt III zur
Kenntnisnahme zu bringen:
„Die zu Lithographien oder photomechanischen
Reproduktionen benutzten Steine, Nietalldruckplatten
und Negative sind Linrichtungsgegenstände der
Steindruckerei (Lichtdruckerei) und bleiben als
solche Eigentum der den Auftrag ausführenden
Anstalt. Der Besteller kann ohne besondere Ab-
machung in keinem Falle verlangen, daß Ori-
ginalsteine, Umdrucke oder Umdruckabzüge von
Steinen sowie Nietalldruckplatten oder Negative
an ihn ausgeliefert werden" usw.
Wenn also nichts Gegenteiliges vor der Er-
ledigung der Zeichnung auf dem Stein zwischen
dem Künstler und dem Verleger (Drucker) aus-

gemacht wurde und der Künstler seine Arbeit
bezahlt erhielt, dann gehört der Stein dem
Verleger.
Punkt V der Gebräuche lautet: „Abweichungen
von den vorstehenden Gebräuchen sind zulässig,
haben aber nur dann Gültigkeit, wenn sie bei
Abschluß des Geschäfts vereinbart werden." Wenn
einem Privatlithographen, also genau so wie in
diesem Falle dem Künstler, irgendeine Gravierung,
Feder- oder Kreidezeichnung zur Herstellung gegen
Bezahlung der Arbeit übertragen wird, so hätte
er ja ebenfalls Anspruch auf den Stein, und ist
das Gegenteil im Steindruckereigewerbe so einge-
bürgert, daß der Lithograph keinen Anspruch auf
Ausfolgung des Steins erhebt. Also würde hier
der allgemein übliche Geschäftsgebrauch bei einer
richterlichen Entscheidung maßgebend sein.
NI., Lithograph.
Hierzu ist zu bemerken:
Ich habe in meiner Antwort lediglich die
gesetzliche Bestimmung wiedergegeben, die dann
eingreift, wenn vertragliche Bestimmungen fehlen.
Selbstverständlich kann nun vertraglich vereinbart
werden, daß der Stein auch nach Ausführung der
Zeichnung im Eigentum des bisherigen Eigentümers
bleibt. Der Herr Linsender irrt aber, wenn er
annimmt, daß die „Gebräuche des,Vereins Deutscher
 
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