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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 9.1909/​1910

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Die erste juryfreie Jahresausstellung des "Deutschen Künstler-Verbandes" in München
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https://doi.org/10.11588/diglit.52069#0331

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Heft 2H.

Die Werkstatt der Runst.

325

Aquarelle, Pastelle, Miniaturen, Z. Radierungen, Stiche,
Lithographien (Griginalholzschnitte), Bildhauerei, 5. Bau-
kunst.
Art. Z. Die Werke muffen frachtfrei und ohne alle
Unkosten für den verband im Ausstellungslokal eingeliefert
werden am s. und 7. Mai, vormittags 9—;2 und nach-
mittags 2—5 Uhr unter folgender Adresse:
An die
Ausstellung des „ Deutsch en Künstler-V erbandes"
München.
Mittlerer städtischer Schrannenpavillon
am Viktualienmarkt.
Die Kisten, welche die Werke enthalten, müssen im
Innern Namen und Adresse des Absenders tragen; diese
Kisten müssen mit Schrauben geschloffen fein.
Art. q. Die Gesamtzahl der Werke, die jeder Künstler
ausstellen kann, darf 6 nicht überschreiten, verschiedene
Werke, die in einem Rahmen zusammengestellt sind, werden
für ebenso viele Nummern gezählt, als Werke ver-
einigt sind.
Nur die Aussteller von Gravüren, Lithographien, Zeich-
nungen, Aquarellen und Miniaturen haben bei ihrer Ein-
sendung das Recht aus eine einzige Zusammenstellung ver-
schiedener Werke in einem Rahmen, vorausgesetzt, daß
derselbe auf seiner größten Seite nicht mehr als einen
Meter mißt. (Dieser Rahmen wird nur für ein Werk
zählen.
Art. 5. Die Mitglieder, welche schicken: t- ein einziges
Werk, haben Anrecht auf die unterste Reihe ohne Rücksicht
auf die Ausmaße; 2. zwei oder drei Werke, haben Anrecht
auf die unterste Reihe für ein Werk, vorausgesetzt, daß
dasselbe die Breite von ;,zo m einschließlich des Rahmens
nicht überschreitet; z. vier bis sechs Werke haben Anrecht
auf die unterste Reihe für zwei Werke; diese zwei Werke
dürfen zusammen die Breite von 2,20 in einschließlich des
Rahmens nicht überschreiten.
wenn die Zusammenstellung der Werke eines Künst-
lers die Höhe von ;,so m nicht erreicht, so kann der Aus-
steller sich dem nicht widersetzen, daß andere Werke, die
dazu geeignet erscheinen, über den seinigen aufgehängt
werden. Die Sorge, den leeren Raum auszunützen, obliegt
den Mitgliedern der Hängekommission, welche den betreffen-
den Saal einzurichten haben.
Art. 6. Der Künstler bezeichnet das oder die Bilder,
welche er in der untersten Reihe haben will, im Einklang
mit Art. 9 dieser Ausstellungsbestimmungen.
Art. 7. Ls wird dem Wunsche eines jeden Mitgliedes
stattgegeben werden, der auf seinem Formular bemerkt,
daß er die Zusammenstellung seiner Werke wünscht; es
muß hierfür auf dem Rücken des für die Hängekommission
bestimmten Formulars plan und genaue Ausmaße dieser
Zusammenstellung angegeben sein. Dieselbe darf die Höhe
von 2,80 m nicht überschreiten mit Rücksicht auf das uns
zur Verfügung stehende Material.
Die Zusammenstellung muß rechtwinkelig sein; wenn
diese Bedingungen nicht erfüllt sind, so hat die Hänge-
kommission volle Freiheit für die Ausstellung der betreffen-
den Werke.
Art. 8. Die Bildhauer haben das Recht, sechs Werke
auszustellen, darunter einen Glaskasten. (Zwei Glaskästen,
wenn bei jedem eigene Vorrichtung zum Ausstellen); diese
Glaskästen dürfen jeder das Maß von ;,so m zu ; m
nicht überschreiten. Reliefs, Medaillons unterliegen den-
selben Bestimmungen wie Bilder.
wenn das Gewicht eines Werkes der Bildhauerei
F50 KZ überschreitet, so muß der Aussteller dasselbe aus
eigene Kosten ausstellen lassen, und zwar an dem Grt und
zu der Zeit, welche ihm die Hängekommission bezeichnen wird.
.Art. 9. Jeder Aussteller muß zwei Anmeldeformulare
ausfüllen, ein blaues; dasselbe muß im mittleren städtischen
Schrannenpavillon einlaufen in der Zeit vom v—3. Mai
für die Vorbereitung des Katalogs; auf diesem Formular
muß sehr deutlich bezeichnet werden: Namen, Vornamen

und Adresse des Ausstellers, Titel und genaue Maße der
eingesandten Werke, ob diese Werke verkäuflich sind und
gegebenenfalls der verlangte Preis. Die Aussteller, welche
das blaue Anmeldeformular zu dem oben angegebenen
Zeitpunkt nicht eingefchickt haben, kommen nicht in den
Katalog. Das andere Anmeldeformular muß die Werke
begleiten; es muß dem ersten genau gleichlautend sein und
ist für die Hängekommission bestimmt. Der Aussteller gibt
genau an, ob er will, daß seine Werke zusammen oder
getrennt aufgestellt werden; 2. welches seiner Werke er in
der untersten Reihe haben will, wenn er 2 oder 2 Werke
schickt; bezw. welche zwei, wenn er H—6 einschickt.
Die Hängekommission muß mit dem Anmeldeformular
in der Hand auf das Genaueste den ausgesprochenen wün-
schen Rechnung tragen, außer wenn die eingesandten
Werke den in diesen Ausstellungsbestimmungen aufgestellten
Bedingungen nicht entsprechen, oder wenn ihr Gewicht es
unmöglich macht, sie anders als in der untersten Reihe
anzubringen: in diesem letzteren Falle kann die Hänge-
kommission in keiner weise die auf dem Anmeldeformular
verlangte Aufstellung verbürgen.
wenn die beiden Anmeldeformulare nicht genau den
ihnen aufgedruckten Bestimmungen gemäß ausgefüllt find,
so verliert der Aussteller dadurch das Bestimmungsrecht
über die Aufstellung seiner Werke und die Hängekommission
verfügt in diesem Fall ganz nach ihrem Ermessen.
Art. to. Ausgeschlossen sind Kopien; alle Werke, die
einen Rahmen brauchen und nicht damit versehen sind,
anonyme Werke, Bildhauerarbeiten in ungebranntem Ton.
Rahmen, die nicht rechtwinkelig sind, müssen auf einer
Unterlage befestigt fein, die ihnen diese Form gibt.
Werke, welche in irgendeiner Ausstellung mit Jury
ausgestellt waren, können im „Deutschen Künstler-Verband"
nicht ausgestellt werden.
Art. tv sobald die Werke eingeliefert sind, wird
niemand mehr zugelaffen, dieselben zu berühren.
Art. ^2. Kein Werk darf ohne schriftliche Vollmacht
des Autors reproduziert werden.
Art. tZ. Eine Hängekommission, bestehend aus 20 Mit-
gliedern, wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung
gewählt, um die Aufstellung der Werke vorzunehmen;
außerdem werden zwei Bildhauer gewählt, die mit der
Aufstellung aller in die Bildhauerei einschlägigen Arbeiten
betraut werden. Dieselben müssen sich den Bestimmungen
der übrigen Hängekommission anpaffen. Fünf Reserve-
mitglieder werden gleichfalls gewählt, um im Krankheits-
fälle oder bei begründeter Verhinderung das oder die ge-
wählten Mitglieder, welche ihr Amt nicht ausüben können,
zu ersetzen. Auch aus den Bildhauern wird ein Reserve-
mitglied gewählt.
Ergänzung durch Zuziehung einzelner ist dem Vor-
sitzenden überlassen.
Art. Jedes Mitglied der Kommission verpflichtet
sich formell bei Uebernahme dieses Amtes, seinen Ver-
pflichtungen pünktlich nachzukommen und ihnen seine ganze
Zeit zu widmen, außer in Fällen unvorhergesehener und
unvermeidlicher Verhinderung, wie sie in Art. t3 vorgesehen
sind. — Die Mitglieder der Hängekommission
können erst auseinandergehen, wenn ihre Arbeit
vollkommen fertig ist. Hierunter ist zu verstehen:
das Aushängen der Bilder, die Aufstellung der
Bildhauerwerke, die Numerierung sämtlicher
Werke, das Einschreiben der Bestimmungen,
welche als Antwort aus Beschwerden in die Liste
einzutragen sind, die zu diesem Zwecke aufliegt,
bezw. die Ausführung derselben.
Art. ;5. Im Sekretariat der Ausstellung wird eine
Liste ausliegen, die etwaige Beschwerden der Aussteller irr
bezug auf die Ausstellung ihrer Werke aufnehmen soll:
Dieselben müssen eingetragen sein innerhalb der vier ersten
Tage nach der Eröffnung, müssen deutlich ausgedrückt sein,
sich nur auf persönliche Tatsachen beziehen, mit Datum
und Unterschrift versehen sein. Line Beschwerde, die in
unhöflicher Form ausgedrückt ist, wird nicht in Erwägung
 
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