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Wingenroth, Max; Kraus, Franz Xaver [Editor]
Die Kunstdenkmäler des Grossherzogthums Baden (Band 7): Die Kunstdenkmäler des Kreises Offenburg — Tübingen, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.1370#0136

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• 44 KREIS OFFENBURG.

wohnbaren und prächtigen Schlosse umgestaltet. Daran werden sich, wie immer sogleich
Ansiedelungen geschlossen haben, und bald konnte man von einem Dorfe sprechen.
Fast zur nämlichen Zeit aber wie die Schlossbäuten stifteten die Dynasten das erwähnte
Kloster und begannen den, man, darf sagen, glänzenden Bau der stattlichen Kirche, in
den Formen des Uebergangsstyles und der frühesten Gothik, wohl ehe ihre Mittel in den
Kämpfen des Bischofs Walter von Strassburg so beträchtlich geschwächt wurden. 1267
endlich wird das Dorf erstmals genanntl); es wird unter dem Schutz der aufblühenden
Herrschaft mächtig gewachsen sein, so dass es etwa 10 Jahre später zur Stadt erhoben
werden konnte. Diese Erhebung muss nicht lange vor 1279 stattgefunden haben, denn
in dem Freiheitsbrief von 1279 wird sie schon Stadt genannt.

Bei der Theilung, die Walther I. 1272 vornahm, war Lahr zusammen mit Malberg,
Langenhard etc. (s. Einleitung) an die Söhne seines 1262 in der Schlacht bei Hugsberg
gefallenen Sohnes, des Landvogtes Hermann, an Heinrich I. und Walther II. gefallen.
Diese verliehen Lahr das Stadtrecht nach dem Freiburger Muster. Heinrich I. stellte
den Freiheitsbrief]) aus, der die Stadt mit werthvollen Privilegien ausstattete. 1301, 1314,
1320 und 1354 wurde der Brief erneuert und erweitert, der grosse Freiheitsbrief von
1377 endlich war »nur eine Vereinigung und Erweiterung dieser Urkunden«. 2) An der
Spitze der übrigens stets grundherrlichen Stadt, stand ein Zwölferrath, der jährlich von der
Bürgerschaft gewählt wurde; die Herrschaft aber hatte sich das Recht vorbehalten, ihr
nicht gefällige Personen auszuschliessen und eine Neuwahl zu verlangen. An ihrer Spitze
stand der Vogt, später der von der Herrschaft ernannte Schultheiss. Eine Zeit lang
wurden aus den Rathsmitgliedern »Vierer« gewählt, welche mit dem Vogt zusammen die
jährliche Steuer zu bestimmen hatten, von 1354 aber an verschwinden sie und die Ver-
theilung der Steuer wird zu einem Recht des gesammten Rathes, in dem 1365 ein Bürger-
meister erscheint. Den Vorsitz behielt der Vogt und der Schultheiss. Das erstere Amt
war als Zeitlehen der Herrschaft in den Händen von Vasallen, während das Schult-
heissenamt wohl einem der Rathsglieder von der Herrschaft verliehen wurde. Später
kam dazu ein Amtmann und solange Baden und Nassau sich in die Herrschaft theilten,
deren zwei.

Die Stadt scheint rasch emporgeblüht zu sein, obgleich die Geroldsecker ihr Ver-
sprechen, sie nicht zu bedrücken, und die Bestimmung, dass die Bürger von Lahr nicht
gegen ihren Willen haftbar oder verpfändet werden sollten, unter dem Drucke der
schweren Zeitläufte oft nicht einhalten konnten. Die Stadt theilte die Schicksale der
Herrschaft und mag unter deren Niedergang oft genug gelitten haben. Die Geroldsecker
haben, wie viele Geschlechter, über fortwährenden Theilungen ihre Macht eingebüsst.
1299 theilten die Brüder Heinrich und Walter ihre Herrschaft in Lahr und Malberg, die
aber bald nachher, nach dem Tode Heinrichs, wieder in der Hand Walthers IL vereinigt
wurde. Er und seine Nachkommen waren nun eifrig bestrebt, soweit es in ihrer
sinkenden Macht stand, die Stadt zu fördern; die Rechte und Freiheiten derselben
scheinen auch reichlich Fremde herbeigelockt zu haben. Das Bürgerbuch von 1356,
das, lange Zeit fortgesetzt, noch im Stadtarchiv zu Lahr aufbewahrt wird, weist 192
Bürger und 110 Ausbürger auf. Die letzteren blieben in ihren nahegelegenen Heimath-

*) Fr. Müller, Beiträge 1855 S. 16 ff. Ruppert a. a. O. S. 342.
2) Abgedruckt u. a. bei Sütt erlin, Lahr (1904), S. 12.
 
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