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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 1.1885-1886

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Fulda, Ludwig: Der Musentempel
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Grünewald, E.: Das Urheberrecht auf dem Gebiete der bildenden Kunst und Photographie, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.9416#0372

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2Y1

Der INusentempel . !?on Ludwig Fulda. — Das Urheberrecht rc.. von L. Grünewald

Stöße mehr als Andacht fühlend.
Denn es wollte keiner fehlen;
Was sonst dächte der und jener?
Als ein Kunstfreund nützuzählen
Strebte jeglicher Athener.
Wenn sie glücklich beim Herausgehn
Sich gerettet vor Erstickung,
Heuchelten sie beim Nachhausgehn
Hochgefühle der Erquickung,
Drückten sich die Hände bieder
Mit gerührtem Augensenken,
llm die ganze Woche wieder
An die Kunst nicht mehr zu denken.
Als die Menge sich in später
Abendstunde schon verloren,
Stand ein wunderlicher Beter
Reglos bei den offnen Thoren.
llkun die Schatten dichter wallten'
Um die Mauern, und die Schritte
Letzter Gäste fern verhallten,
Trat er in des Tempels Mitte.
Blaß erschien des Jünglings Wauge
Wie von bittren Kümmernissen,
Und von manchem Dornengange
War sein Mautelsaum zerrissen.
?luch sein allzulang ihm treuer
Schlapphut war nickit eben prächtig;
Dsch im Auge lohte Feuer,
Flackernd und gewttternächlig.
Wie vor seinem Blick versinkend
Stand der Muse Bild im Dunkeln;
Doch ihm war, als säh' er winkend
Jhre Marmorsürne funkeln.
Und er rief, mit heißen Thränen
Niederstürzend auf die Quadern:
„Lösch' im Herzen mir das Sehnen
Und die Glut in meinen Adern.
Seit ich deinen Kuß zu fühleu,
Wähnt' in frühster Jugend Stunde,

Kann ich Armer nimmer kühlen
Diese schmerzhaft süße Wuude.
Wie ein Träumer tausch' ich wachend
Höchste Lust mit tiefstem Kummer,
Und Gestalten glutentfachend
Schrecken mich aus meinem Schlummer.
Nur damit die Wunde milder
Mvge schmerzen und vernarben,
Bann' ich meiner Träunie Bilder
Jn die Wirklichkeit der Farben.
Doch betracht' ich angstvoll schüchteni
Meiner Kunst bescheidne Blüte,
Dann erscheint mir kalt und nüchtern,
Was in meinem Jnnern glühte,
Und ich möchte meinen grimmen
Schmerz durch Selbstverhöhuung bänd'geu,
Und es treibt mich einzustimmen
Jn den Hohn der Kunstverständ'gen.
Tenn die Kenner wie die Laien
Haben mir den Krieg geschworen,
Und sie zischeln und sie schreien,
Daß ich den Verstand verloren.
Denn aus eignem Weg zu wandern
Fiuden sie durchaus entbehrlich,
Und nicht malen wie die andern
Halten sie für staatsgefährlich.
4lch, sie nennen nur gedeihlich,
Was im alten Gleis geblieben
Grad' als wären Polizeilich
Pinselstriche vorgeschrieben,
Grad' als vb bei Ildlerflügen
Schwindelte dem Bolk von Sklaven,
Grad' als ob die Herzen schlügen
Nach Gesetzesparagrapheu.
Drum erfleh' ich auf den Knieen,
Göttm, herrlichste der Musen,
Nimm, was Du mir einst verliehen,
Nimm den Fluch von meinem Busen!"
War der Träumer auch im Trauine,

Als bei diesem Wort ihm deuchte,
Daß im nächüg düstren Raume
Plönlich klarer Zchiiniuer leuchte?
Kehrten uüt den Flammenhufen
Phöbus' Sonnenrosse wieder?
Jhres Heiligtumes Stufen
Ztieg die Göttin selbst hernieder.
Seine Augen schloß er eilend,
Daß die Klarheit ihn nicht blende;
Doch sie legte sanft uud heilend
Auf sein heißes Haupt die Häude,
Und sie sprach: „D daß ich wüßte
Dich von Deiner Qual zu scheiden;
Weu ich liebte, wen ich küßte,
Der ist ausersehn zum Leiden.
Seiner Seele wildes Feuer
Kann mein Wille nimmer dämpfen,
Und er muß in eivig neuer
Zwietracht mit sich selber kämpfen.
Und erst spät ist ihm beschieden
Sieg, in Stürmen schwer gewonnen;
Und sein Kämpfeu wird zum Frieden,
Und die Flammen werden Sonnen,
Sonnen, welche hold verbreiten
Ew'ge Jugend, ew'ges Lenzen
Und in ferner Zukunft Zeiten
Würmereich hinüberglänzen."
So die Muse. Was geworden
Später, fragt ihr, noch den beiden ?
Jenem Künstler viele Orden,
Diesem Schwärmer viele Leiden.
Jener ging noch alle Wochen
Zu der Götün dankverpflichtet;
Ob sie je zu ihm gesprochen,
Wird uns nicht bestimmt berichlet.
Dieser aber war umslossen
Von des Götterjegens Scheine;
Denuoch blieb er ausgeschlossen
Vom Athener Kunstvereine.

Das Urbeberrecht auf dem Gebiete der bildenden Kunst und Pbotograpbie.
von Landgerichtsrat E. Srünewald in !Netz
(Fortsetzung aus Heft 19)

/iirin Original nnterscheidet sich von der Ab- oder Nach-
bildung darin, daß es nicht als einfache Wiedergabe
eines in der Wirklichkeit schon vorhandenen Werkes in
Betracht kommt.
Sind mehrere Urheber an einem Werke der bil-
denden Künste beteiligt, so ist zu unterscheiden: Besteht
die Thätigkeit lediglich in einer Zusanimenstellung von
Knnstwerken, so liegt überhaupt ein solcher von küustlerischer
Art nicht vor und hat in solchem Falle der eiuzelne
Künstler das Urheberrecht für sein Werk. Jst aber ein
und dasselbe Kunstwerk von mehreren geschaffen, wie es
z. B. bei niederländischen Gemälden vorkommt, daß der
eine Künstler die Pserde, der audere die Reiter, ein
dritter die Landschaft gemalt hat, so gilt als Regel, daß
ein jeder Künstler ein Recht auf das ganze Gemälde zu
ideellen Teilen besitzt. (Vgl. Komm. Ber. S. 2 u. 3.)
Noch ist hervorzuheben, daß der Schutz gegen Nach-
bildung durch die Schaffung des Werkes selbst von Rechts-
wegen eintritt, ohne daß es, wie nach dem früheren preu-
ßischen Gesetze vom 11. Juni 1837, einer vorgängigen
Anmeldung bei einer Behörde hedarf.

2.
„Das Recht des Urhebers geht" nach K 2 des Ges.
(wie schon oben unter 1, Ziff. 4 angedeutet), „auf dessen
Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt
durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf
andere übertragen werden."
Die Ubertragung kann auch zu idealen Teilen ge-
schehen. Beschränkungen derselben sind in zeitlicher und
räumlicher Hinsicht denkbar und berühren das Recht des
Verlegers auf Vervielfältigung des Werkes. Demge-
mäß kanu der Urheber dies Recht nicht bloß einem Ver-
leger ansschließlich, sondern auch mehreren Verlegern für
gesonderte Zeitabschnitte und Gebiete bewilligen, und inso-
fern spricht man von einem geteilten Veriagsrechte,
Das Kunstwerk selbst als körperliche Sache, sowie die
davon vervielfältigten Exemplare stnd rechtswirksam pfändbar.
Denn K 715 Ziff. 4 der Zivilprozeßordnung hat nur die
bei Künstlern zur persönlichen Ausübung ihres Berufes
unentbehrlichen Gegenstände davon ausgenommen.
Schon hier möge, vorbehaltlich der später bei KZ 5
und ff. folgenden näheren Darlegungen, hervorgehoben
 
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