Z2H Das Urkeberrecht rc. von L. Grünew
Das Urheberrccht aur dem Gcbiete der bildciidcn
Aunit und Pbotograpbie
Don Landgcrichtsrat L. Grünewald in !Uctz
tFortsetzuug ous Heft 2»)
as im crften Mscilze dcs sf 5 des Gesetzes ausge-
sprachene Verbot der Nachbildung eines Kunstwerkes,
das in der Absicht, es zu verbreiten, vhne Genehmigung des
Berechtigten hergestellt wird, ist nur die einfache Schluß-
solgerung aus der in K 1 vorangeschickten Rechtsregel der
Ausschließlichkeit des Urheberrechts. Es uutersagt
jede Form der Wiedergabe des Originalwerkes, unmittel-
bare wie mittelbare, die auf mechanischem Wege sowie
die durch ein andres, mehr künstlerisches Verfahren ent-
standene. Tem Berechtigten allein soll die Möglichkeit
gewahrt bleiben, das Werk dcm Publikum in jeder ihm
beliebigen Form der Nachbildung oder Vervieltältigung
zu bietcn. Die Wahl der Form wird sich in jedem Einzel-
falle nach dem Zwccke des Werkes, den Sitteu, Anschau-
ungen und den Geschmacksrichtungen, häufig auch nach
der Kauflust und den Mitteln des Publikums richten.
Gcrade diese thatsächlichen Berhältnisse des artistischen
Verlegers erheischen den Schutz gegen Nachbildung um
so mehr, als den Werken der Knust als „Lurusartikelu",.
ihreu gewvhnlich höheren Preiscn und der leichten Beein-
trächtigung ihres Absatzes durch Verkehrsstörungen weniger
günstige Koujunktureii zur Seite stehen, als dcm Bnch-
handel. (Vgl. Mot. S. 12.)
6.
Zur Erteilung der Genehmigung ciner Nachbildung
und Vervielfältigung sind „berechtigt" der Urheber iind
dessen Rechtsnachfolger, deren wohlerworbene Rechte nach
dem Zwecke des Gesetzes geschützt werden sollen. Diese
Rechte bestehen aber nvch anßer dem idealen Jnteresse,
das der Urheber daran kaben kann, daß sein Werk nicht
ohne oder gegeu seinen Willeu uachgeahmt oder verbreitet
wird, hauptsächlich in dessen pekuniärem Jnteresse.
Eine Genehmigung der Berechtigten ist indessen nicht schon
dann anzunehmen, wenn der Künstler, wiewohl er Kenntnis
von der Nachbildung und Vervielfältignng hat, die Vor-
uahme gerichtlicher Schritte unterläßt. Es muß vielmehr
cine positive, sei es ausdrückliche oder stillschweigende,
wörtliche oder thatsächliche Willensäußerung des Berech-
tigten gegenüber dem einzclnen oder dem Publikum hin-
zutreten, welche die Absicht des fraglichen, teilweisen Ver-
zichtes auf das Urheberrecht konkludent zum AuSdrucke
bringt. Bloßes Stillschweigen wäre nur danu für Ein-
willigung anzusehen, wenn der Schweigende sich erklären
kounte und vermöge des Gesetzes dazu verbunden war.
Allein eine solche gesetzliche Pflicht zum Einspruch, deren
Verabsäumung den Verlust des Rechtes zur Folge hätte,
ist dem Gesetze fremd. (Vgl. U. II. Strafsen. R.-G.
vom 15. Februar 1881 Slg. Bd. 3 S. 357.)
*) Jn der vorletzteu Nummer wurde auf S. 291 aus Ver-
schen die Einfügung nachstehender Stelle als Abfatz 2 nnterlassen:
Unter keincn Umständen ist eine bloße Kopie gestattct, selbst wenn
sie sich nur auf eincn Teil des Kunstwcrkes ersrrcckt. Unberechtigt isr daher
z. B. die Kopie dcr Engcl zu Füßcn dcr sixtinischcn Madonna, cinzelncr
Gruppen aus Keulbach'scheu Bildcru, wie dcr Christengruppen in „Nero
während der Christenvcrsolgung" und dcr „Zerstörung von Jerusalcm", oder
der Völkergruppe im „babylonii'chen Turmbau".
ld — personal- u. Ateliernachrichten
?.
Weitere Voraussetzung des Berbotes der Nachbilduug
ist die Absicht der Verbreitung aus Seite des Nach-
bildendeu. Uuter dem Begrisse „Verbrciten" versteht der
gewöhuliche Sprachgebrauch, dem das Gesetz folgt, die
Handlungen, mittelst deren ein körperlicher Gegeustaiid
auderen Personenzum vorübergehenden oder dauernden Besitz
oder Gewahrsam mitgeteilt oder zugänglich gemacht wird.
Hierdurch allein schon wird die Vermutung begründet, daß
sie in der Absicht des Verbreitens geschehen sind. Ledig-
lich eine wesentliche Unterstützung findet diese Vermutung
dann, wenn eine mechanische Wiedergabe oder Beräußerung
oder nur Gestattung des Gebrauches und der Ansich-
nahme oder das Aushängen des Werkes im Schaukasten
stattgefunden hat.
Ausgeschlossen ist diese Absicht des Verbreitens,
wenn der Hersteller die Kopie für sich, zu eigenem
Privatgebrauche verwendet oder den Wahrnehmungen
auderer entzieht. Tenn hierin liegt kein Eingriff in die
vermögensrechtlichen Jnteressen des Urhebers oder seiner
Rechtsnachfolger. Diese Absicht ist jedoch besonders fest-
zustellen. Gelingt solches nicht, so greift ohne weiteres
die gegenteilige Vermntnng der „Verbreitungsabsicht" Platz.
Ohne Erheblichkeit für die Annahme dieser Absicht ist der
äußere Umfang der beabsichtigten Berbreitungsthätigkeit.
Ja, es kann sogar mit der Älnferfigung eines einzigen
Exemplars die verbotene Vervielsältigung vollendet sein,
wenn aus deu Umständen erhcllt, daß die Herstellung
mehrerer Ereniplare beabsichtigt gewesen ist. Gleichgültig
ist es endlich, ob der Veranstalter der Nachbildung im
Auslande wohnt und die Nachbildung dort hergestellt hat.
(Vgl. über diese Grundsätze Mot. zum Reg.-Entw. des Ges.
vom 11. Juli 1870 S. 32, Klostermann S. 35; U.
R.-O.-H.-G. 7. Okt. 1873 und 25. Jan. 1875 Slg.
Bd. 11 S. 160, Bd. 16 S. 239; U. R.-G. II.Zivilsen.
19. März 1881 Slg. Bd. 4 S. 108, 110, II. Strafsen.
21. Sept. 1880 Slg. Bd. 2 S. 246, III. Strafsen.
1 Okt. 1883 Slg. Bd. 9 S. 109 und 25. März 1886
Rechtsp. Bd. 8 S. 226.)
lFortsetzung solgt.)
Personal- und Nlrliernachrichlen
st Franz v. Lenbach hat das Pastellbild der Königin
vou Jtallen, welches er auf Wunsch des Königs Humbert für
diesen malte, nunmehr fast vollendet. Die Königin ist stehend in
nngezwimgener Haltung dargeslellt. Sie trägt ein einsachcs dunkel-
rotes Salonkleid, mit schwarzen Spitzen besetzt, und ein Perlen-
halsband, ihren liebsten Schmuck.
vm Professor Eduard Bendemann in Düsseldorf hat
soeben ein lebensgroßes Porträt des verstorbenen Schlachten-
malers W. Camphansen für die städtische Galerie vollendet. Es
gibt den Künstler, obwohl nur nach dem Gedächtnis und einer
Photographie ausgeführt, mit großer Naturwahrheit wieder.
Auf seiner Besitznng zu Ambach starb am 21. v. Mts.
Karl von Piloty, der verdienstvolle Direktor der Münchencr
Knnstakademie, nnd wurde am 21. in München nnter großer Be-
teiligung seiner Schüler und Kollegen, sowie von sern und nah
herbeigeeilten Freunde zur letzten Ruhe geleitet. Wir kommen
in deni nächsten Heft ausführlicher auf den Berblichenen zurück.
vm Das Amt des Rektors der Akademie der
bildenden Künste zu Wien, welches Professor Trenkwald
während der letzten zwei Jahre verwaltete, ging kürzlich in die
Hände des Professor Kaspar Zumbusch über. Dem feierlichen
Äkte folgte eine Verteilung der bei der diesjährigen Schüleraus-
stellung zuerkannten Preise.