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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 9.1909/​1910

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Urheberrechtsschutz von Katalogen
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Ein Ausstellungsarchiv
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https://doi.org/10.11588/diglit.52069#0653

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Heft §7.

Die Werkstatt der Kunst.

647

Ter-
min
Ausstellungen und Stipendien
(All« näheren Auskünfte rrteilt die Schriftleitong.)
§
io.
Ian.
Einlieferung fürdie Ausstellung des Meraner
Künstlerbundes (III. Abteilung) in Meran
(Burghof.)
15.
Ian.
Eröffnung der Ausstellung der Meraner
Künstlerbundes (III. Abteilung) in Meran
(Burghof).
Febr.
Eröffnung der Internationalen Kunstaus-
stellung 1911 in Rom.
4
1.
Febr.
Eröffnung der Wanderausstellung des Ver-
bandes Deutscher Illustratoren in Baden-
Baden.
1-
März
Anmeldung für die Ausstellung des Meraner
Künstlerbundes (IV. Abteilung) in Meran
(Burghof).
März
Eröffnung der Wanderausstellung des Ver-
bandes Deutscher Illustratoren in Karls-
ruhe i. B. §
10.
März
Einlieferung für die Ausstellung des Meraner
Künstlerbundes (IV. Abteilung) in Meran
(Burghof).

Ter-
min
Ausstellungen und Stipendien
(Alle näheren Auskünfte erteilt die Schriftleitung.)
«-
8
15.
März
Eröffnung der Ausstellung des Meraner
Künstlerbundes (IV. Abteilung) in Meran
(Burghof).
1-
April
Eröffnung der Wanderausstellung des Ver-
bandes Deutscher Illustratoren in Frei-
burg i. B.
1-
Mai
Eröffnung der Wanderausstellung des Ver-
bandes Deutscher Illustratoren in Darm-
stadt.
1-
Mai
Eröffnung der Kunstgewerbe-Ausstellung
des Deutsch-Dstschlesischen Kunstvereins in
Teschen.
31
Ende
Mai
Schluß der Ausstellung des Meraner Künstler-
bundes in Meran (Burghof).
1-
Juni
Eröffnung der Wanderausstellung des Ver-
bandes Deutscher Illustratoren in Krefeld.
30.
Juni
Schluß der Kunstgewerbe-Ausstellung des
Deutsch-Gstschlesischen Kunstvereins in Te-
schen.
31
31-
Okt.
Schluß der Internationalen Kunstausstellung
1911 in Rom.
4

vlrkeberrecblslckulz von Katalogen

Der Buch- und Steindruckereibesitzer K. und
der Schlossermeister K. sind vom Landgerichte Eisenach
wegen vergehens gegen tz 38 Abs. f des Gesetzes vom
19- Juni t90l, betr. das Urheberrecht an Werken der
Literatur zu einer Geldstrafe von 50 bezw. 100 Ulk.,
sowie zur Zahlung einer Buße von tvo Mk. an den als
Nebenkläger zugelassenen Ingenieur w. in Eisenach ver-
urteilt worden. Gleichzeitig hat das Gericht gemäß ß 42
desselben Gesetzes auf Einziehung der benutzten Druck-
platten erkannt, die den Angeklagten erst nach vollständiger
Abschleifung herausgegeben werden sollen. Der Ingenieur
w. ist Inhaber einer Fabrik für Lisenkonstruktionen
in Eisenach, in der in der Hauptsache eiserne Treppen und
Aufzüge hergestellt werden. Er versendet an Interessenten
Kataloge, in denen zahlreiche Abbildungen der von ihm
entworfenen Konstruktionen enthalten sind. Die Abbil-
dungen sind teils Photographien nach der Natur/teils nach
Zeichnungen angefertigt. DerSchloffermeisterK. war früher
in der Fabrik des w. angestellt und betreibt jetzt in E.
ein Konkurrenzgeschäft, in dem gleichfalls eiserne Treppen
und Aufzüge hergestellt werden. In den an seine Kunden
versandten, in der Druckerei des Angeklagten K. mittels
Drucksteines vervielfältigten Katalogen sind vielfach Nach-
bildungen der Abbildungen aus dem w.schen Kataloge
enthalten. Der Schlossermeister K. gibt zu, diese Nach-
bildungen aus dem Kataloge entweder mit lithographischer
Tinte durchgepaust oder nach von ihm angefertigten
Linealzeichnungen durch den Lithographen K. vervielfältigt
zu haben. Er wendet nur ein, daß die Abbildungen in
dem Kataloge des Konkurrenten lediglich Reklamezwecken
dienten, also keine Schriftwerke seien, die belehrenden In-
halt hätten und dadurch den strafrechtlichen Schutz des Ur-
heberrechtsgesetzes genießen. Das Landgericht stellte fest,
daß der Ingenieur w. die in seiner Fabrik hergestellten
Eisenkonstruktionen selbst entworfen und auch die den Ab-
bildungen als Vorbilder dienenden Photographien selbst
angefertigt oder die Zeichnungen hierzu geliefert habe. Die
Abbildungen des Kataloges dienten nicht nur Reklame-
zwecken, sondern seien bestimmt und geeignet, auf den
Beschauer, und zwar nicht nur auf den rein technisch ge-

bildeten, durch Belehrung über die Art der besonderen
Konstruktionstechnik einzuwirken. Diese Eigenschaft gäbe
den Abbildungen den Charakter belehrender Schriftwerke,
deren strafrechtlichen Schutz der Angeklagte bewußt durch
deren Nachbildung verletzt habe. In ihren Revisionen
vor dem Reichsgerichte behaupteten die Angeklagten,
die dem Kataloge beigefügten Abbildungen dienten lediglich
zu anschaulicher Reklame, nie aber zur Belehrung. Das
Gericht habe deshalb ausdrücklich feststellen müssen, daß
'gerade die von ihnen nachgebildeten Abbildungen zur Be-
lehrung bestimmt gewesen seien. Das Reichsgericht
verwarf die Revision. Die Abbildungen seien nach Aus-
führung und Art objektiv geeignet, Belehrungszwecken
zu dienen. Dies könne ohne weiteres aus ihrem werte
entnommen werden. Ls sei nicht nötig, daß die Abbil-
dungen zur Belehrung bestimmt seien, es genüge, daß sie
lediglich der Belehrung zu dienen vermöchten. Daß ein
Katalog in diesem Sinne den strafrechtlichen Schutz des
Urheberrechtsgesetzes genieße, sei vom Reichsgerichte bereits
früher ausgesprochen worden.
(Urteil des Reichsgerichts vom 2H. Juni t9lO.)
Em AussteUimgsarckiv
In dem gleichen Maße, in dem das Ausstellungswesen
in geordnete Bahnen gelenkt wird und in systematischer
Regelung zu gesunden beginnt, ergibt sich auch das Be-
dürfnis, Leistungen und Ergebnisse, die bei Organisation
der einzelnen Ausstellungen gewonnen werden, nicht mit
diesen selbst ihr Ende finden und sie ungenutzt vergehen zu
lasten, sondern ihnen bleibende Dauer zu geben, dadurch,
daß alles einschlägige Material an einer einheitlichen Stelle
zentralisiert gesammelt wird. Lin solches Ausstellungsarchiv
wird nicht ein totes Kuriositätenkabinett sein und kein rein
historisches Museum, sondern ganz im Gegenteil eine fort-
laufend frisch gespeiste (Duelle, aus der von Fall zu Fall
für die praktischen Bedürfnisse des Tages immer neu ge-
schöpft werden kann; es soll dem eminent praktischen Zwecke
dienen, die Erfahrungen, die sich bei Durchführung von
 
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