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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — 12.1877

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https://doi.org/10.11588/diglit.5785#0140

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271

Kunstliteratur.

272

welches der Schriflsteller an der Veröffentlichung seiner
Arbeit gegenüber dem Knnstler hat, dessen Original an
sich Geldeswerth repräsentirt und ein Gegenstand des
Handels ist oder sein kann, während umgekchrt der Jn-
halt eines Manuskripts erst durch die Vervielfältigung
desselben zum Werthgegenstande wird. Es scheint ihm
andererseits aber entgangen zu sein, daß auch das Ver-
hältniß des producirenden wie reproducirenden Künstlers
gegenüber dem Unternchmer, dem Verleger, im gewöhn-
lichen Laufe der Dinge, sich keineswegs mit deni auf
Verlagsverträgen basirenden Rechtsverhältnisse zwischen
Schriftsteller und Verleger deckt.

Die Unklarheit, die über diescn Punkt in dem
Gesetze selbst herrscht, die Gedankenlosigkcit oder — wenn
der Ausdruck zu stark ist — der Mangel an Sach-
kenntniß macht sich u. A. in K 10 bemerklich, dessen
Zuschnitt (Z 14 des Gesetzes vom 11. Juni 1870)
auf die literarische Produktion berechnet ist, aber auf
die künstlerische paßt wie die Faust auf's Auge. Am
auffälligsten aber in Z 12, der dem tz 10 des Nach-
druckgesetzes entspricht. Ueber den Sinn und Berstand
dieses Paragraphen hat sich Schreiber dieses vergeblich
den Kopf zerbrochen, bis cr den Schlüssel des Rätbsels
durch Bergleichung der beidcn Gesetze gefunden. Hier
ist offenbar die weise und vcrnünftige Bestimmung des
einen Gesetzes ohne Weiteres in das andere herüber
genommen, und — Bernunft wird Unsinn, Wohlthat
Plage. Es ist schier unbegreiflich, wie solch' ein Wechsel-
balg von Paragraphcn von Kommission zu Kommission
hat wandern und sogar im Reichstagsplenum hat durch-
schlüpfen können, ohne gerupft over, noch besser, ganz
unschädlich gemacht zu werden. Der Wortlaut ist
folgender:

Einzelne Werke der bildenden Künste, welche
in pcriodischen Werken, als Zeitschriftcn, Taschen-
büchern, Kalendern rc. erschienen sind, darf der
Urheber, falls nichts Anderes verabredet ist, auch
ohne Einwilligung des Herausgebers oder Ver-
legers des Werkes, in welches dieselben aufge-
nommen sind, nach zwei Jahren, vom Ablaufe
des Jahrcs des Erscheinens an gerechnet, ander-
weitig abdrucken-

Also der „Urheber" darf einzelne Werke abdrucken.
Diese Befugniß hat indeß für den Urheber nicht den
geringsten Werth, da er absolut außer Stande ist, sie
zu nützen, wenn der Verleger der betreffenden Zeitschrift
oder des fraglichen Almanachs nicht die Gewogenheit
hat, ihm zu diesem Ende die sein durchaus dingliches
Eigenthum bildenden Plattcn, Holzstöcke rc. zu leihen
oder zu schenken. Oder sollte etwa dem Verleger die
Verpflichtung der Herausgabe jener künstlerischen Vor-
richtungen auferlegt werden? Jn diesem schwerlich vor-

ausgcsehenen Falle hätte siä, der Gesetzgeber sehr unklar
ausgedrückt, und Unklarheii ist der schlimmste Porwurf,
der ein Gesetz tresfcn kann Eine andere, vielleicht rwch
schlimmere Unklarheit liegt in dem Ausdruck „Urheber",
verbundcn mit dem Ausdruck „Werke der bildcnde»
Künste." Nehmen wir einen konkreten Fall! Der Mw
leger einer illustrirten Zeitschrift erwirbt von dew
Maler das Recht, ein Gemälde in Holzschnitt 1»
reproduciren. Er läßt darauf die Komposition von dci»
Zeichner U auf Holz zeichnen und von dem Tpkw
graphen 0 stechen. Wer ist nun der Berechligte, dei
das „Werk", unter welchem doch nur der Holzschu^
gedacht werden kann, nicht aber das Original odcr dn'
in Vcrlust gerathene Zeichnung, wieder abdrncken daU'
Ist es U oder L? Oder haben etwa alle dn'k
dasselbe Necht?

Klostermann würde vermuthlich an diesem von ikst"
mit Stillschweigcn übergangenen Paragraphen ähnlich^
Anstoß gefunden haben, wie Referent, wenn er die vic'
Gesetze nicht in Parallele gesetzt, sondern einzeln für
in Anwendung auf konkrete Fälle geprüft hätte. kö>'>
einer neuen Austage seines Werkes wird viellcicht d>>
prakiische Erfahrung die Mängel der drei Gesetze w'»'
9., 10. und 11. Januar 1876 schon aufgedcckt und d>>'
Nothwendigkeit einer neuen Redaktion klargestellt habe»'

E. A. Sceman».

A. Woltmann. Dcutschc Kunst in Prag. Ein Vortra?

Leipzig, E. A. Seemann. 1877.

Wie die Zeitungen berichteten, riefen die in Prtzg^
Lokalblättern erschienenen ungenauen Berichte über ew
von Professor A. Woltniann am 25. November v. I- j,,
deutschen Schriftsteller- und Künstlerverein „Concordia"
Prag gehaltenen Vortrag über „Deutsche Künst in Pr»^
bei der dortigen czechischen Partei großen Unwillen hcrv
welcher zu tumultuarischen Demonstraiionen führte und schsts.Ic
lich dis Ruhe der Universität und der Stadt störte. Du'l,
Vortrag liegt nun gedruckt vor, und wir können jetzt ^
urtheilen, wie ganz unberechtigt jene, von blinder Partciu".^
geleiteten Angriffe waren. — Der Vortrag enthält nä'»^.
weiter nichts als eine auf streng wissenschaftlichen
schungen beruhende, kurze und populär gehaltene Ueberli.j,
über die Kunstgeschichte der Stadt Prag von der ältcl'§
Zeit bis auf unsere Tage, in welcher in völlig unparteüiaL,
Weise mit besonderer Klarheit die fremden, deutschen, UO-
zösischen und italienischcn Einflüsse auf die in Prag
führten Kunstwerke dargelegt sind. Er ist schön geschrst»,,,,
voller Gedanken und Änrsgungen und durchaus fre> L,j«
Angriffen oder Verdächtigungen irgend welcher Art Tstc
Forschungen selbst, deren Resultate Woltmann in geistvO,,,
Weise zusnmmengestellt, sind meist nicht einmal seine piga> jj-
sondern Arbeiten verschiedener Gelehrter, welchs iu -o,,,,,
schriften und größeren Werken niedergelegt und Jederst
zugänglich sind.

s Studicn unt Kritiken von Bruno Meyer ist^c-
Titel eines eben erschienenen, von dem Verleger (W- j,i
niann in Stuttgart) geschmackvoll ausgestatteten Buche-'-jj,,
welchem der unsern Lesern wohlbekannte Autor, gegenn „hi
Professor am Polytechnikum zu Karlsruhe, cine AUs ,„eli
seiner kunstgeschichtlichen und kritischen Aussätze gZustV-rii,

hat. Einige dieser Abhandlungen erschienen in diesenBwr j„
andere waren bisher in anderen Fachjournalen ,„

Zeitungen zerstreut. Wir glauben, daß das Publrkum
 
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