Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — 12.1877

DOI Artikel:
Die akademische Kunstausstellung in Berlin, [9]
DOI Artikel:
Verschiedenes / Inserate
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.5785#0139

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
269

Kunstliteratur.

270

^i'anstaltet wird, ist ebenso schwer wie müßig. Jn-
^lien haben sich mir aus diescr Ausstellung zwei
^"^^ate ergebcn, die uiir beinerkenswerth zu sein
leinen. Dic großcn Ereignisse von 1870 und 1871,
^ denen man einen cntscheidenden Einfluß anf dic
^»stentwickclung erwartete, haben auch nicht eimnal
^ Anstoß zu eincr lebhaftercn Kunstbewegung gegeben.
- »>»» Uinwälzungen oder wcuigstens bestimmte Ein-

Zu erkenuen glaubt, da sind diese von originellen
^»»stlernaturen ausgegangeu. Die beidcn Acheubach's,
^«us, v. Angeli und viellcicht auch Gussow haben der
ihres Künstlernaturells Erfolge zu verdanken, die

»ian

">ssen
bj.

daß

durch

^>cht von den Pcrsoncn, svndern von den Ereig-
«warlete. Das Chavs beginnt sich zu klären,
t'fahrenheit war minder groß — wünschen wir,
^ diesen Männern noch lauge vergönnt sein möge,

ch >hr lebendiges Beispiel zum Segen der deutscheu
^id zu wirken! U..


°Uch

Kunstlitrratnr.

dlrhclicrrccht an Schrift- niid Kunftwcrkcii, Kom-
s'csilionen, Photographien, Mustern und Modellcu
»ach deutschcm und iutcrnationalem Rechte syste-
uiatisch dargestellt von Lr. R. Klostermann.
^erlin, Vahlen. 1876. 8.

Der Verfasser hat sich durch sein im Jahre 1871
^ichienenes größercs Wcrk „Das Urheberrecht an Schrift-
, ^» rc." als ein kundiger und geschickter Wegwciser
dcin nicht sonderlich ebcnen Gebicte der das geistige
H^"chiiin betrefsenden Gcsctzgebung eiuen geachleten
^Hi'^ bcinacht. Auch dcm vorliegenden Kompendium
s»^ '»»» das Prädikat gründlicher Darstellung und
s^^i^ndigcr Klarheit nicht versagen, wenn auch das
h^^dischc Verfahren, welches Klostermann eiugeschlagcn
be/ gcrade dazu dienlich ist, sein Buch zu einer
»>»ck^^ Handhabe für den praktischen Gebrauch zu
dei/s'' Berfasser giebt nämlich keincn fortlaufcn-
°u»uentar zu dcn vier Reichsgesetzen, welchc das

ll)l, ^cht rcgeln (Gesetz vom 11. Juni 1870, das
baZ^^^bcht an Schriftwerken, Gesetz vom 9. Jan. 1876,
d»n, ''^derrccht an Werken der bildenden Kunst, Gesetz
i,i,l) ce,0' ^»»»ar 1876, den Schutz der Photographien,
»»»> 1>- ^auuar 1876, dcn Muster- und

»»ch

,?^schutz betreffcnd), sondern cr gruppirt scinen Stoff

dj^. ^iHnschaftlicher Methodc, indem er die für alle
^»gen maßgebenden Grundsätze seinen Betrach-
jedc ^ 'U'ranstellt und dann dercn Nutzanwenduug auf
>verk ^^^»° Gattung des geistigen Eigenthums, Schrift-
barl/ Eunstwerk, Photographie, Muster und Modell,
' Die Einleitung erläutert das Wesen des Ur-
i"'»^» Ursprung und seinc geschichtliche
^»»g uno schließt mit der juristischen Begriffs-

bestimmung. Der zweite Abschnitt verbreitct sich, von
der Begriffsbestiminung der geistigen Produktion aus-
gehend, über die verschiedenen Gattungen der Gegen-
stände, denen der Rechtsschutz gcwährt wird, und er-
läutert die Prinzipien, die für das Maß des Schutzes
je nach der Natur des Werkes, nach der Art seiner
Hervorbringung und Verbreitung bestimmend gewesen
sind. Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit dem Er-
werbe und Verluste des Autorrcchtes, mit der Ueber-
traguug desselben an dritte Personen (Verleger, Fabri-
kauten) mit den Schutzfristen und den das Eigenthum
kennzeichnenden Formalitäten. Der vierte Abschnitt be-
trifft Lie Gesetzesverletzung, die erlaubte und die un-
crlaubte Benutzung fremder Geisteswerke, dic verschiedcncn
Grade der Verletzung in Bezug auf das Objekt (totaler
und partieller Nachdruck) sowohl wie auch auf das
Subjekt (Rechtsirrthnm, Fahrlässigkeit, Absicht), so
dann die Strafbestimmungen, das Proceßverfahren und
die Verjährung. Der fünfte Abschnitt endlich behandelt
die intcrnationalcn Beziehungen.

Für die Jntcressen, welche dieses Blatt zu ver-
lreten hat, kommt nur ein verhältnißmäßig klejncr Theil
des Werkes in Betracht, und wer sich bei Klostermann
oricntiren will über dic die künstlerische Produktivn be-
trcffenden Gesctzesbestimmungen, wird trotz des beigegebenen
Sachregisters einige Mühe habcn, seine Absicht zu er-
reichen. Wir halten das für einen Mangel, nicht blos
aus dem rein äußerlichen Grunde der Unbequemlichkeit,
sondern weil die Schutzberechtigung der Kuustwerke,
einschließlich dcr Muster und Modelle, von zum Theil
ganz andern Gesichtspuukten aus beurtheilt werden muß,
als diejeuige dcs Schriftwerkes. Die zusammcnfassende
Behandlung, gemäß dem Dispositionsschcma, kann doch
nur den Sinn haben, Wiederholuugen der auf das
Gesammtgebiet des Autorrcchts sich beziehenden Er-
örterungen zu vermeiben. Und das wärc wohl ciufach
durch Verweisungeu zu ermöglichcn gcwesen. Dafür
würde durch die Einzelbetrachtuug cines jedcn der vier
Gesetze der Vorthcil grvßercr Uebcrsichtlichkeit eingetauscht
und dcr Nachtheil eincs Parallelismus in der Deduktion
vermieden sein, der nicht ohne Bedenkcn -ist. Das den
Schutz der Kunstwerke betreffende Gesctz lcidet selbst an
dieseni Parallelismus, indem'es zum Theil rein äußer-
lich dem Nachdrucksgesetze vom 11. Jnni 1870 nach-
gebildet ist. Einzelne Paragraphen des älteren Gesetzes
sind nrututis nrutunckls Wort für Wort in das jüngere
Gesetz übergegangen ohne die nothwcndigc Rücksicht anf
dic ganz anderS geartete Natur der künstlerischen Pro-
duktiou und Reproduktion und auf die sich aus der
geschäftlichcn Prapis ergebendcn thatsächlichen Ver- ^
hältnisse.

Klostermann setzt selbst sehr klar und zutreffend
die Grundverschiedenheit des Interesses auseinander,
 
Annotationen