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Heidelberger Zeitung (43) — 1901 (Januar bis Juni)

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Nr. 1-26 (2. Januar 1901 - 31. Januar 1901)
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https://doi.org/10.11588/diglit.37096#0028

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ObsrrliSiiiisOlis Lank.
LtVLÄGLKVvi'A- lllliversttälspIütL.
Osntrals in NannliSirQ.

^iol!öria88ungen in Wölbung i. ö. — iisillvibseg. — Kai-ki-utis. — 8tra88bu>-g i. L>8. unä öa8öl.
Filialen in 8aäsn-6A6sn. — örueimai. — Ü/Iülkau8on i. L>3. uuä Ks8tatt.
0spo8itvnl<a88v in I.uriivig8ksfvn a. kk.

^ktiviikapilal M. 20,000,000.— kvsvrvvkonck Nk. 2,600,000.—

ZLHÜ Vsrlcsirk von 'lVorlpspioron au osmtiiobso WrgkupMrsu ckss In- Iwck LuslLuckss.
^nNLlrmo von V^ortpLploi'on rnr ^nkdov^nIrrnnA in vorsoblossöusm uuä Lnr VorvvsItonA in okksusm Austkmcks.
LlnISsnng sSintUoLor 21ns- nnL VIvILsnüonsoLolno, sovcks vvrlostor oäsr golrllnLIgtor PVsrtpsplsrs.
Vorinlotnns von IrosorMoLorn (8»kss), uutsr SolvstvorsoLlnss üor LHotoi», in ksstsu Ssvröibsu usuostsr Loustrubüoir.
Xoslonkrolo Xontrollo von VsiIosunZsu.
L!1NLNA von IVoolisoln suk ckis gaors ^Vslt 211 tsstsu biliixsu Lätesu unssrsr lariks.
^nsslollnns von VLooLs, ^nv^olsnngsn uuä HolssNolüvrlokon »ul »Ils Usuäsls- uuä Vsiköbispbitrs.
^riilknnNN von Isnkonüon koolinnngsn mit uuä vbus Lrsckitgsvsbruiig. Varoubslsilrrwg.
vodlUn-onkvolo vdovIri'ooLnnngon uuä ^oosbms vou Lsrolnlsgon mit uuä obus LüuäiZuuZ ru übliobsu ^mssstrsu.

Losvrgung »Iler »usläuckiscbsn Lsläsortuu uuä LaxiorZslck, iusdssonäsrs ^usstslluux vou Rsissgolädrioksu, »n »II sn ZrSs8srsu klütrou äss lu- uuä tluslancks» rablbar, mittslst
voloker sied uusoro »eoreäitirtou Ireuuäv einer ruvorkowiuouäsiou ^ulnsliiuo seitens unserer Ossebäktskrvuucks govLrtig dultsu äürksu

Amtliche
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Die Handhabung der
Baupolizei betr.
Nr. 132614III. Wir sehen uns ver-
anlaßt, die nachfolgenden Vorschriften
der Landes-Bauordnung vom 5. Mai
1869, 21. März 1888 bezw. 4. August
1890 wiederholt zur Kenntniß der
Bewohner des Landbezirrs zu
bringen:
Bon der Zuständigkeit der Be-
hörden^'und dem Verfahren in
Bausachen.
8 61. Abgesehen von den Fällen, in
welchen gesetzliche Vorschriften (Forst-
gesetz 8 57 und folgende, Gesetz vom
20. Februar 1868, Artikel 11, 15,16,
Strafgesetz 8 31, Wassergesetz Art. 86,
Gewerbeordnung 8 16 u. s. w.) die
Ausführung von Bauten an eine be-
sondere Erlaubniß knüpfen, muß
zu der baulichen Herstellung (Neu-,
An- und Umbau) von Wohn-
und sonstigen Gebäuden mit Feue-
rung, von Fabriken und Werk-
stätten,
ferner von Bauten, welche znm
Aufenthalt größerer Menschen-
mengen zu dienen bestimmt sind,
und von solchen Gebäuden ohne
Feuerung, deren Länge oder Tiefe
24 Meter oder mehr beträgt,
sowie zu der mit einer Veränderung
des Grundplanes verbundenen
Aufführung neuer Stockwerke oder
eines Kniestocks in den bezeich-
neten Gebäuden "
baupolizeiliche Genehmigung
eingeholt werden.
Zu diesem Behufe hat der Banherr
ein schriftliches Baugesuch mit einer
Aeußerung der Ortsbaukommission
(8 45 Ziffer 1) durch Vermittlung der
Ortspolizeibehörde dem Bezirksamt,
vorzulegen. Diesem Gesuch sind fol-
gende Pläne in doppelter Fertigung
betzuschließeu:
1. ein — erforderlichen Falls von
einem Geometer gefertigter —
Situationsplan, welcher den Bau-
platz mit den auf demselben etwa
vorhandenen Gebäuden, sowie die
angrenzenden Gebäude und
Grundstücke unter Angabe der
Eigentumsgrenzen und der Na-
men der Eigentümer, die auf
dem Bauplatz befindlichen Kanäle
und Wasserläufe, Brunnenschächte,
Gruben und ähnliche Anlagen,
ferner die vorbeiführenden Straßen
unter Angabe ihrer Breite, sowie
der bestehenden oder in Aussicht
genommenen Bauflucht, endlich
auch die beabsichtigte Bauherstel-
lung einschließlich der Brunnen,
Gruben und ähnlichen Anlagen
unterscheidbar bezeichnet;
2. Ein Grundriß des Kellergeschosses
mit Angabe der etwa vorhandenen
gemeinschaftlichen Mauern, deren
Teilung durch die Grenzlinie an-
zudeuten ist;
3. Die Grundrisse sämtlicher Stock-
werke, in welchen die Richtung
der Balken eingezeichnet ist, unter
Angabe der Bestimmung der
Räume und Bezeichnung der
Feuerungsanlagen;
4. ein vollständiger Querdurchschnitt
mit Angabe der Schnittlinie, auf
welcher er genommen ist;
5. die Ansichten sämtlicher Faraden.
Außergewöhnliche Bauten, sowie
Konstruktionen in Eisen sind durch be-
sondere Detailzeichnnng und Beschrei-
bung vollständig zu erläutern und
durch statische Berechnungen zu be-
gründen. Auch sonst können, wenn dies
zur Prüfung und Beurteilung eines
Bauvorhabens erforderlich erscheint,
weitere Zeichnungen, schriftliche Er-
läuterungen, Festigkeitsberechnungen rc.
verlangt werden.
Bei Umbauten müssen die Bauzeich-
nungen den bestehenden und den
künftigen Zustand deutlich und durch

verschiedene Farben kenntlich machen.
Die neuen Bauherstellungen sind mit
roter, bestehende Baulichkeiten aber,
soweit sie eine Aeirderung nicht er-
fahren, mit schwarzer und, soweit sie
beseitigt werden sollen, mit gelber Farbe
zu bezeichnen.
Endlich ist bei Vorlage des Bau-
gesuchs — nötigenfalls unter Anschluß
der Nivellements — anzugeben, in
welcher Weise das zu errichtende oder
umzubauende Gebäude entwässert wer-
den soll.
Der Situationsplan ist im Maß-
stab von 1:500, die Bauzeichnungen
sind in solchen von mindestens 1:100
auszuführen. Auf sämtlichen Plänen
und Zeichnungen ist der Maßstab an-
zugeben; die Hauptabmessungen sind
auf denselben emzutragen.
Die Pläne, zu welchen gutes
Material zu verwenden ist, haben
Bauherr und Planfertiger mit ihrer
Unterschrift und mit Datum zu ver-
sehen; beide sind für die Richtigkeit
der Vorlage» verantwortlich. Wenig-
stens ein Exeniplar der Pläne ist in
einem zur Vereinigung mit den Akten
geeigneten Formate (in Blättern oder
in Heften von 33 Ctm. Höhe und
21 Ctm. Breite) vorzulegen.
Bei Einreichung des Baugesnchs
hat der Bauherr zugleich diejenige
Persönlichkeit zu bezeichnen, welcher
die verantwortliche Leitung des Baues
übertragen wird. Tritt während des
Baues ein Wechsel in der Person des
Bauleiters ein, so ist hievon dem Be-
zirksamt durch Vermittlung der Orts-
polizeibehörde Anzeige zu machen.
8 52. Das Bezirksamt hat die vor-
aelegten Pläne unter Beizug des Be-
zirksbaukontrolleurS, welcher nötigen-
falls nach Anordnung des Amts die
Baustelle besichtigen wird, zu prüfen,
auch, soweit es daS öffentliche Interesse
erfordert, die in 8 19 Absatz 2 bezeich-
neten Behörden über das Bangesuch
zu hören und die nötig fallenden
Aenderungen oder Ergänzungen anzn-
orden.
Von der erteilten Baugenehmigung
und den daran geknüpften Auflagen
ist die Ortspolizeibehörde durch Zu-
sendung zweier Ausfertigungen des
Baubescheids unter Anschluß einer
Fertigung der mit entsprechendem Ver-
merk zu versehenden Pläne zu benach-
richtigen. Die eine Ausfertigung des
Bescheids ist samt den Planferti-
gungen dem Bauherrn gegen Beschei-
nigung durch die Ortspolizeibehörde
zu behändigen, die andere Ausferti-
gung dient der Ortspolizeibehörde und
Ortsbaukommission zum weiteren Ge-
brauche nach Maßgabe der 8845Ziff. 3,
46 und 47.
8 53. Spätestens mit dem Beginn
der Ausführung der in 8 51 Absatz 1
erwähnten Bauten ist hievon durch
den Bauherrn oder im Falle seiner
Abwesenheit oder sonstigen Verhinde-
rung durch den Bauleiter der Orts-
polizeibehörde Anzeige zu erstatten.
8 54. Jeder genehmigungspflichtige
Bau ist hinsichtlich seiner plan- und
vorschriftsmäßigen Ausführung minde-
stens einer zweimaligen besonderen
Prüfung (Baurevision) an Ort
und Stelle durch den Bezirksbau-
kontrolleur zu unterziehen.
D ie erste Prüfung hat stattzufinden,
sobald der Bau bis auf Sockelhöhe
fertig gestellt, die zweite, sobald der
Ban unter Dach gebracht und das
Kaminmauerwerk über das Dach ge-
führt ist, jedoch vor Beginn der inneren
und äußeren Verputzarbeiten.
Die Vornahme dieser Prüfung ist
durch den Bauherrn oder bei dessen
Abwesenheit oder sonstiger Verhinde-
rung durch den Bauleiter mittelst ent-
sprechender Anzeige an den Bau-
kontrolleur rechtzeitig zu beantragen.
Bei der Prüfung, welche auf Ein-
gang der Anzeige thunlichst rasch statt-
zufinden hat, müssen dem Baukontrolleur
alle Teile des Baues in dem erfor-
derlichen Maße sicher zugänglich und
sichtbar gemacht, sowie der bezirksamt-
liche Baubescheid und sämtliche dazu
gehörigen Bauzeichnungen vom Bau-
herrn oder Bauleiter vorgelegt werden.

lieber den Befund hat der Ban-
kontrolleur den anwesenden Bauherrn
oder Bauleiter zu verständigen, sowie
u den bezirksamtlichen Akten ent-
preckienden Vermerk zu machen.
Haben sich Anstände ergeben, denen
nicht alsbald abzuhelfen ist, so ist vom
Baukontrolleur wegen der zu treffenden
Anordnungen ohne Verzug Anzeige
beim Bezirksamt zu machen; erscheint
ein sofortiges Einschreiten dringend
geboten, so ist solches bei der Orts-
polizeibehörde (8 47) zu veranlassen.
Dem Bezirksamt bleibt Vorbehalten,
sofern cs nach Beschaffenheit des ein-
zelnen Falles geboten erscheint, im
Baubescheid noch für weitere Abschnitte
der Bauausführung als die in Abs. 2
bezeichnten die Vornahme einer Bau-
revision vorzusehen.
Auch kann in der örtlichen Bau-
ordnung die Vornahme weiterer Bau-
revisionen allgemein vorgeschrieben
werden.
Das Bezirksamt hat den rechtzeitigen
und sachgemäßen Vollzug der vor-
geschriebenen Baurevisionen zu über-
wachen.
8 55. Bei der Vornahme von ein-
zelnen Hauptveränderungen
und Hauptansbesser ungen
an bestehenden Bauten der in 8 51
bezeichnten Art, insbesondere
bei der Neuaufführung, Ver-
setzung, oder Beseitigung von Um-
fassungsmauern, Tragmauern,
Tragbalken, Durchzügen oder Ge-
wölben.
bei der Neuaufführung eines
oder mehrerer Stockwerke oder
eines Kniestocks, sofern der Grund-
plan unverändert bleibt,
bei der Anbringung eines neuen
oder bei Aenderung eines bestehen-
den Dachstuhls.
bei Erneuerung oder beim Unter-
fangen der Fundamente,
bei Veränderung der Länge oder
Breite des Gebäudes an Straßen
oder öffentlichen Plätzen,
bei baulicher Veränderung der
Fanden an Straßen und öffent-
lichen Plätzen,
beim Anbau von Balkonen,
Altanen, Erkern, Gängen und
Gallerien und
bei Anlegung neuer und bei
Versetzung oder Aenderung be-
stehender Feuerstätten, insoweit es
sich nicht lediglich um daS Setzen
von Oefcn und Herden zu häus-
lichem Gebrauch an bestehenden
Kaminen handelt,
muß, sofern nicht gemäß 8 51 beson-
dere Erlaubnis oder baupolizeiliche
Genehmigung zu erwirken ist, spätestens
14 Tage vor Beginn der Ausführung
vom Bauherrn eine genaue schriftliche
Anzeigeund Beschreibung des Bau-
vorhabens unter Bezeichnung des aus-
führenden Bautechnikers, sowie unter
Anschluß der zur Erläuterung nötigen
Pläne bei der Ortspolizeibehörde ein-
gereicht werden.
Die Bestimmungen in 8 51 hinsicht-
lich des Inhalts und der Beschaffen-
heit der Pläne finden hier gleichfalls
entsprechende Anordnung.
8 55 ». Die Ortspolizeibehörde stellt
auf Verlangen eine Bescheinigung über
die geschehene Voranzeige aus und legt
die letztere samt Beschreibung und
dazu gehörigen Plänen mit gutfinden-
der Aeußerung der Ortsbaukommission
alsbald dem Bezirksamt vor.
Das Bezirksamt nimmt auf Ein-
kommen der Vorlage sofort eine Prü-
fung des Bauvorhabens, nötigenfalls
unter Zuzug des Bezirksbaukontrolleurs
vor. Ergiebt sich hierbei, daß die Bau-
ausführung nicht oder nur unter Be-
dingungen zugelassen sei, so ist hier-
nach — längstens binnen 14 Tagen
seit Einreichung der Bauanzeige beider
Ortspolizeibehörde — bezirksamtliche
Verfügung zu treffen, und solche dem
Bauherrn gegen Bescheinigung zu er-
öffnen.
Walten gegen die Bauausführungen
keine Bedenken ob, so ist hierüber amt-
liche Vormerkung zu machen; eine be-
sondere Eröffnung an den Bauherrn
findet in diesem Falle nicht statt.

Bei Erledigung von Bauanzeigen
kann vom Bezirksamt in: einzelnen
Falle auch die Vornahme einer Bau-
revision an Ort und Stelle durch den
Bezirksbaukontrolleur Vorbehalten wer-
den. Die Vorschriften in Absatz 3—6
und 9 des 8 54 finden bezüglich einer
solchen Baurevision ebenfalls entspre-
chende Anwendung.
8 65 b. Bei Errichtung neuer Kamine
sowie bei Ausbesserung oder teilweiser
Erneuerung der Kamine unter Dach
(d. h. von der Dachschräge abwärts
gerechnet) ist von der Vollendung des
Baues, aber vor der Verputzung, An-
zeige bei der Ortspolizeibehörde zu ma-
chen, welche sofort den Kaminfeger
zur Vornahme der vorgeschriebenen
Untersuchung (8 40) auffordert.
8 55 <t. Durch die in den vorherge-
henden Bestimmungen vorgeschriebene
Prüfung sowohl der Bauvorhaben und
der darauf bezüglichen Pläne und
Zeichnungen, als auch der begonnenen
und auSgeführteu Bauten wird die
dem Bauherrn, den Bauleitern, den
ausführenden Technikern und Bauhand-
werkern hinsichtlich der Beachtung der
einschlägigen Polizeivorschriften sowie
hinsichtlich der Sicherheit der Konstruk-
tion obliegende Verantwortlichkeit nicht
aufgehoben oder gemindert.
8 55 0. Berührt ein Bauvorhaben
die Nachbargrenze, so hat die Orts-
polizeibehörde nach Einkunft des Bau-
gesuchS oder der Bauanzeige die Nach-
barn in Kenntniß zu setzen und etwaige
Einsprachen, soweit sie nicht gütlich bei-
gelegt werden können und weitere Ver-
handlung beziehungsweise Entscheidung
verlangt wird, dem Bezirksamt vorzu-
legen.
Das Bezirksamt hat geeignetenfalls
zu verfügen, welche Maßregel zur
Sicherstellung der benachbarten Grund-
stücke während des Baues zu treffen
sind. Privatrechtliche Einsprachen sind
zur richterlichen Entscheidung zu ver-
weisen, ohne daß von der Erledigung
derselben die Entschließung der Bau-
polizeibehörde anhängig gemacht wird.
Wird bei einem Bauvorhaben eine
Abweichung von der planmäßig fest-
gestellten Bauflucht beabsichtigt, so hat
die Ortspolizeibehörde hierüber den
Gemeinderat, und wenn es sich um
eine genehmigungspflichtige Bauaus-
führung handelt, auch die beteiligten
Nachbarn zu hören und die betreffen-
den Erklärungen der Vorlage an das
Bezirksamt anzuschließen.
8 55 k. Wird von der erteilten
Baugenehmigung binnen Jahresfrist
kein Gebrauch gemacht, so ist sie er-
loschen.
Wird in den Fällen des 8 55 die
Ausführung des Baues nicht binnen
einem Jahre nach Einreichung der
Anzeige begonnen, so hat der Bauherr
spätestens 1t Tage vor Beginn der
Ausführung die Anzeige zu erneuern.
Die Ortspolizeibehörde legt die An-
zeige dem Bezirksamt vor.
Ist die in 8 55 vorgeschriebenen An-
zeige unterlassen worden, so darf der
Bau nur mit besonderer Erlaubnis
des Bezirksamts iausgeführt
werden.
Wir empfehlen zugleich denjenigen,
welche im nächsten Frühjahr und
Sommer zu bauen gedenken, schon
im Lanfe des Winters die Baugesuche
bezw. Bauanzeigen der Ortspolizei-
hörde zur Prüfung und Vorlage
anher einzureichen, damit die Bau-
herrn bei Beginn der Bauzeit im Be-
sitze der Baubescheide sind.
Die Bürgermeisterämter werden be-
auftragt, diese Verfügung auch durch
fortwährenden Anschlag zur Kenntnis
der Gemeindeangehörigen zu bringen.
Heidelberg. 21. Dezember 1900.
OroA Bezirksamt.
Dr. Baur.

„ Dorsch-Feberthrau,
zn V, u. Vi Flaschen billigst bei
k. IkomL8 Nachfolger.

Diwg-NerükMiW.
Dienstag, den 8. Januar 1901,
vormittags 9'/z Uhr,
versteigern wir auf dem städtischen
F-uhryof hier das Ergebnis an
Horfstreu-Aung
aus den Stallungen der städtischen
Äbfuhranstalt für die Monate
Januar, Februar, März,
laufenden Jahres gegen Barzahlung
an den Meistbietenden.
Heidelberg, den 24. Dzbr. 1800.
Die Verwaltung
der städtischen Abfuhranstalt:
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Louis Frank,
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Chr. Hein,

Louis Goos,
Carl Zeitter,
Rich. Mutlchler,
Gebr. Penner,
Drogerie Fritz
Werner.
Z. Winkler.

, Seeber, Gaisbergstraße.
Engros: Bender L Zwerger in
Mannheim.

WM-Mwlien

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jeder U-8toUen nedige 1^-1
?LbrücmLrIce trägt.
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1-soriIrs.räl L vo.
LsrllL-SoLSovdsrA,


Gut erhaltene Hmenl-lnder
werden zu tun bock sten Pieiün pekarft
I. Mund, Neugasse 17.
Kaiser-NaMliM.
Hauptstraße 33 (Hinterbau).
4. und letzte Abteilung:
Weltausstellung 1900.
Eintritt 30 Pfg., Kinder 20 Pfg.
Stempel
jeder Art, als Kautschuck- und Metall-
stempel, Petschaften für Behörden,
Kaufleute, Vereine u. Private liefert
schnell und billigst
v. k. Lvisvl, zillMrhaiidliillg,
Heidelberg, Hauptstraße 34.


Druck und Verlag der Heidelberger Verlags-Anstalt und Druckerei (Hörning u. Berkenbusch), Heidelberg, Untere Neckarstraße Nr. 21.
 
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