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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 29.1908

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Nr. 3
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https://doi.org/10.11588/diglit.55854#0060

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eine dem Musterreisenden ausgehändigt, die andere innerhalb 5 Tagen
und gegen Empfangsbestätigung an den Aufseher des Durchfuhr-
lagers, bei dem die Sicherheit hinterlegt wurde, zwecks deren Frei-
machung und Rückgabe gesandt wird. Wünscht der Reisende die
Muster zu verzollen, um sie zur freien Verfügung zu haben, so muss
er sich von der Zollbehörde, bei der sie verzollt sind, ein Transport-
manifest ausstellen lassen, worin die Nummern und das Datum des
Duplikates der Zahlungsbescheinigung erwähnt sein müssen. Dieses
Manifest hat er den Zollbehörden der Städte, die er besucht, vor-
zuzeigen zum Nachweise, dass die von ihm mitgeführten Muster
keinem Einfuhrzoll unterliegen.
2. Bei der Einfuhr der Muster als Reisegepäck muss der Reisende
ein Gesuch auf Stempelpapier von 1 Drachme bei der Zollbehörde
einreichen, dass die Stelle einer Einfuhrerklärung vertritt und auf
dem Sanitätsamt und darauf in das Register für Abschrift der Ein-
fuhrerklärungen bei dem Zollamt eingetragen wird, worauf die
Muster nach Vornahme der vorstehend angegebenen Förmlichkeiten
für die zeitweilige Überlassung ausgefolgt werden.
3. Bei den mit der Post aus dem Ausland eingehenden Mustern,
die von den bei den Zollämtern bestehenden Postzweigstellen ab-
gefertigt werden, findet eine Abfertigung zum vorübergehenden
Gebrauche nicht statt. Sie müssen daher sofort verzollt werden.
Eine zollfreie Übergabe ungleicher Muster, mit Ausnahme solcher,
die keinen Handelswert haben, ist nicht gestattet.
Als Muster ohne Handelswert werden jedoch solche nicht angesehen,
die in einzelnen Teilen in verschiedenen Postpaketen eingebracht und
darauf zu einer vollständigen Ware zusammengestellt werden. Die
so' eingebrachten Muster unterliegen dem gesetzlichen Einfuhrzölle.
Mit der Post eingehende Muster von Stoffen oder anderen Waren
in grösseren Stücken können nach zuvoriger Unbrauchbarmachung
durch Zerschneiden zollfrei ausgefolgt werden. Andere kleine Gegen-
stände, die selbständig verwendet werden können, wie z. B. künst-
liche Blumen und ähnliche Artikel, die in kleineren Mengen an-
geblich als Muster eingebracht werden, sind nicht zollfrei zu über-
geben, sondern müssen verzollt werden.
Die Zollbehandlung der feinen Schmucksachen in Rumänien,
die als Muster mit dem Recht der Wiederausfuhr importiert werden,
soll fortan in dem Sinne erfolgen, dass die Importeure äusser den
Zollgebühren auch die Markierungstaxen konsignieren. Diese Ver-
fügung wurde darum getroffen, weil derlei Schmucksachen im Lande
verkauft werden, ohne dass sie markiert und ohne dass infolgedessen
die Markierungstaxe einkassiert worden wäre.

Vermischtes.
* Zentralstelle der deutschen Exporteurvereinigungen. Am
30. November 1907 traten im Gebäude der Handelskammer zu Berlin
Delegierte der Exporteurvereinigungen von Hamburg, Leipzig, Frank-
furt a. M. und Berlin zu einer Beratung zusammen. Auch Nürnberg,
Bremen, Dresden und Elberfeld, wo die Gründung von Exporteurver-
einen für die allernächste Zeit zu gewärtigen ist, waren vertreten.
Im Vordergrund der Verhandlungen stand die Frage der Schaffung
einer alle deutschen Exporteurvereine umspannenden Gesamtorgani-
sation. Es wurde beschlossen, eine Zentralstelle zur Wahrung und
Förderung der gemeinsamen Interessen der deutschen Exporteure
ins Leben zu rufen.
Ausgiebig wurde die Frage der amtlichen deutschen Vertretung
im Auslande erörtert. Zwecks Beseitigung von Missständen beim
Verzollungsgeschäft in südamerikanischen Republiken soll ein kon-
zentrisches Vorgehen mehrerer europäischer Staaten in die Wege
geleitet werden. Anlass zu einer lebhaften Debatte gab endlich das
Verhalten der Reedereien gegenüber den Verladern, insbesondere das
System der Frachtrabatte und die plötzlichen Erhöhungen der Fracht-
sätze. Zur weiteren Behandlung der Angelegenheit wurde eine
Kommission eingesetzt.

Auskunft in ZoIlannRlp.nRnhPitPn wird bereitwilligst von der Redaktion des „Journal der Goldschmiede-
„..._ ** JÖllllullull kunst“ erteilt. Anfragen wolle man freundl. Rückporto beifügen.

□ BEILAGE ZUM JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST. □

Zollwesen.
K-r Zollabfertigung der von Handlungsrelseuden ein.
geführten Muster nach Griechenland. Durch einen tatote
Jes griechischen Finanzministers, Nr. 78967, vom 24. August 1907,
ist den Zollstellen zur Ausführung des Artikels 14 Abs. 13 des
Zolltarifgesetzes vom 30. Dezember 1892 für die Zollbehandlung
der Muster ohne Handelswert nachstehende Anweisung erteilt worden:
Die Einfuhr der Handelsmuster kann auf drei Arten erfolgen:
1 auf Grund einer Einfuhranmeldung; 2. als Begleitgepäck des
Handlungsreisenden und 3. mittels Postsendungen.
1. Für die auf Grund einer Einfuhranmeldung eingebrachten
Muster muss von dem Reisenden oder seinem auf Grund eines
ordentlichen Gesuchs anerkannten Vertreter eine ungestempelte,
gemäss Artikel 26 des Zollgesetzes visierte Durchfuhrerklärung
eingereicht werden, die im Bureau des zuständigen Kontrolleurs
hinsichtlich der Art, der Menge und des Gewichts der Muster geprüft
und mit der erforderlichen Zollberechnung versehen wird. Auf Grund
des festgestellten Befundes muss sodann ein gleichfalls ungestempeltes
und visiertes Gesuch um Gestattung des vorübergehenden Gebrauchs
vorgelegt werden, das zusammen mit der — ohne das beneficium
divisionis et excussionis der Schuld — geleisteten persönlichen
Sicherheit dem Bureau für Durchfuhrverkehr zur Eintragung über-
wiesen wird. Hiernach werden die Muster an passender Stelle
gestempelt, oder falls die Muster selbst eine Stempelung mit dem
dienstlichen Tintenstempel nicht zulassen, auf angehängten Papp-
streifen mit Lacksiegeln versehen.
Die Stempelung der Muster kann jederzeit da erfolgen, wo sich
der Handlungsreisende aufhält oder wohin die Muster in Begleitung
von Beamten geschafft werden. Bestehen die Muster oder ein Teil
von ihnen aus zahlreichen kleinen Gegenständen, wie z. B. Schmuck-
gegenstände aus verschiedenen Metallen oder ähnlichen Artikeln,
die gewöhnlich in einer grossen Anzahl vorhanden sind und deren
Stempelung viele Zeit erfordern würde, so kann sich die Feststellung
der Nämlichkeit unter Bezug auf die in der Anmeldung usw. ab-
gegebene genaue Beschreibung der Art und Beschaffenheit auf die
Feststellung des Reingewichts beschränken.
Verlässt der Reisende den Sitz der Zollstelle, bei der die Über-
nahme der Muster erfolgt ist, um damit im Amtsbezirke der Zoll-
stelle umherzureisen, so erhält er vom Zollamtsvorsteher oder dem
Aufseher des Durchfuhrlagers eine Erlaubnis auf stempelfreiem Papier,
worin die Arten der Muster angegeben sind. Diese Erlaubnis muss
der Reisende jeder Behörde oder dem Pächter der Gemeinde —
oder der Hafenabgaben vorweisen. Sollen dagegen die Muster in
den Amtsbezirk einer anderen Zollstelle I. Klasse übergeführt werden,
so muss der Reisende ein ungestempeltes Versendungsgesuch ein-
■ eichen und einen ungestempelten Passierschein lösen. Dieser Passier-
ehein wird der Sanitätsbehörde des Ortes, wohin die Reise gerichtet
ist, vorgelegt und nach erfolgter Eintragung durch diese bei der
Zollbehörde hinterlegt. Letztere bestätigt seinerzeit beim Verlassen
■ les Ortes auf dem Passierschein unter der Bescheinigung, dass keine
ÜUhter abgesetzt sind, die Abreise und vermerkt gleichzeitig das
weitere Reiseziel. In gleicher Weise ist bei jeder anderen Zoll-
telle zu verfahren, die der Reisende berührt. Will sich endlich
der Reisende mit den Mustern ins Ausland begeben, so muss er
nach Eintragung des Passierscheins in das Register der Sanitäts-
behörde und in das Register für Abschrift der Einfuhrerklärungen
beim Zollamte die ungestempelte Durchfuhranmeldung und das un-
gestempelte Gesuch um Überlassung der Muster mit dem gleichfalls
ungestempelten Versendungsgesuche vorlegen. Dann werden die
Muster geprüft, um festzustellen, dass sie den aus dem Ausland
a Dr??a7 ®utsprechen- Nach dem Ausgange wird die nach dem
hotf < rs VOm 6- August 1861 vorgeschriebene „Sicher-
b reiga3e 111 dreifacher Ausfertigung ausgestellt, wovon die
 
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