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Heidelberger Zeitung — 1898 (Juli bis Dezember)

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Nr. 176 - 202 (1. August 1898 - 31. August 1898)
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https://doi.org/10.11588/diglit.42070#0119

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gesammelt werden, mit dem man diesen Korrektionen
"ergisch zu Lxibx ^hen will. Von Württemberg ist die Frage
«Aeregt, ob für mehrere Hauvtarlen von Neckarfischen nicht ei'n
vwtzeres Schonmaß bestimmt werden soll. Die Versammlung
entschieden dagegen. Ihrerseits Wäre sie dafür, daß
isst die Nasen eine Schonzeit eingeführt würde, allein sie würde
nicht damit befreunden, daß etwa als Entgelt für höhere
ZAonzeit der Nase nun eine Konzession wegen Vergrößerung der
zMnmaße der anderen Fische an Württemberg bewilligt würde.
Am Schluß wurden die Vorstandswahlen vorgenommen. An
stelle des bisherigen Vorstandes, des 78jährigen Herrn Riedel,
kr dixA Unit „icht mehr annahm, wurde Herr Graf v. Helm-
Zum ersten Vorstand gewählt. Herr Riedel wird ihm als
Auster Borstand mit seinen Erfahrungen zur Seite stehen. Zum
^«retär wurde Herr Bürgermeister Wittmann von Waibstadt
Mahlt. Rechner ist wieder Herr Kaufmann von Handschuhs-
3» Beisitzern wurden theils neu-, theils wiedergewählt
Fuchs""" Fries, Prof. Maurer, Grimmer, Behringer und
N Polizeibericht. Mehrere junge Leute kamen in verflossener
-aacht wegen Ruhestörung zur Anzeige.
b Mosbach. 29. Juli- Der wegen Verdachts des Mädchen-
handels verhaftete Mann befindet sich bereits wieder auf freiem
hda sich die gänzliche Grundlosigkeit des Verdachts er-
c, Karlsruhe, 30. Juli. Gestern Abend wurde der Großh.
andeskommissär Herr Geh. Oberregierungsrath Bechert von
leichteren Schlaganfall betroffen, als er eben seine Wohnung,
Medrichsplatz 9, betreten wollte. Von den ihn begleitenden
AMn Oberschnlrathsdirektor Geh. Rath Dr. Arnsperger und
o Marster Hamm, konnte glücklicherweise der so plötzlich erkrankte
Und EEommissär aufs sorgsamste nach seiner Wohnung gebracht
M >hm sofort ärztliche Hilfe verschafft werden. Der hinzugernfene
.- M, Herr Dr. Max Seeligmann, hat eine leichtere partielle rechts-
Lähmung mit zeitweiligem Verlust der Sprache festgestellt,
g. --(Dienstnachrichten.) Aus dem Bereiche der
stsoßh. bad. Staatseisenbahnen. Expeditiousgehilfe
.",.wig Ehmann in Heidelberg wurde nach Haslach, Expeditions-
Mlfe Ludwig Benz in Lahr nach Wiesloch versetzt. — Aus
em Bereiche des Großh. Gendarmerie-Corps.
Gendarm Johann Rösch von Neudenau wurde nach Strümpfel-
Msw, Florian Kunz von Mannheim nach Eberbach versetzt.
Theater- und Kunstnachrichten
^ Frankfurt. Opernhaus. Dienstag, 2. August: „Aida".
Mittwoch, 3. Aug.: „Orpheus in der Unterwelt". Donnerstag,
«Aug.: „Der Freischütz". Freitag, 5. Äug.: „Boccaccio".
Samstag, 6. Aug.: „Lohengrin". Sonntag, 7. Aug.: „L. Lasso
Mto". »Der Heirathsautomat". Montag, 8.Aug.: „Derfliegende
Aalländer". Dienstag, 9. Aug.: „Carmen". — Schauspiel-
haus: Dienstag, 2. Aug.: „Kabale und Liebe" (Luise: Frl.
Mlinann als Antrittsrolle). Mittwoch, 3. Aug.: „Die ver-
sunkene Glocke" (Rautendelein: Frl. Steimann). Donnerstag,
^ug.: „Die Logenbrüder". Freitag, 5. Aug.: „I. G- Bork-
ann". Samstag, 6. Aug.: „Tartüffe". „Der eingebildete
«ranke". Sonntag, 7. Aug.: „Der Probepfeil". Montag, 8. Aug.:
'E wilde Jagd"._

-f-10,0. Niederster Stand seit gestern Morgen: -s- 8,3°; höchster:
-s- 18,5". Wind: W. Himmel: wolkenleer. Barometerstand:
Morgens 7 Uhr: 750,0 mm.
MswAUs MschrLchtSK.
Berlin, 31. Juli. (Franks. Ztg.) Wie der Lokalanz.
aus Friedrichsruh meldet, hat der Kaiser gegenüber dem
Fürsten Herbert Bismarck den Wunsch zu erkennen ge-
geben, daß Bismarck in der Reichshauptstadt beige-
setzt werde. Fürst Herbert hat mit unterthänigstem Danke
für die beabsichtigte große Ehrung geantwortet, daß der
Vater schon vor längerer Zeit ausdrücklich gewünscht habe,
in Friedrichsruh beerdigt zu werden. Das wird auch
geschehen. Darauf stellte der Kaiser das Ersuchen, ihn von
allen Anordnungen bezüglich des Begräbnisses vorher zu
benachrichtigen.
Friedrichsruh, 31. Juli. (Franks. Ztg.) Auf
Befehl des Kaisers trafen Nachmittags 3 Offiziere und 60
Mann des 31. Infanterie-Regiments (Altona) unter dem
Kommando des Hauptmanns von Minckwitz zur Absper-
rung des Schlosses und der Umgebung ein.
Paris, 31. Juli. Einige Pariser Blätter lassen dem
verstorbenen Fürsten Bismarck einigermaßen Gerechtigkeit
widerfahren; andere zeigen sich unversöhnlich. So sagt
Rappel: Am Grabe Bismarcks können unsere Herzen
niemals Frieden machen. Zwischen seinem Leichnam
und uns sind zuviel gebleichte Knochen, zuviel
Elend, zuviel Trauer." Ein anderes radikales Blatt,
die Liberts sagt, Bismarck habe Frankreich mehr Unglück
in sieben Monaten zugefügt,, als alle seine Feinde in den
vorhergehenden sieben Jahrhunderten zusammen, aber er
habe Deutschland selbst noch mehr geschadet durch die
Auslieferung an das Soldatenthnm und die Menschheit
selbst, indem er die Landsknechts-Aera Karls V. erneuerte,
um den Fortschritt der Civilisation zu hemmen.
Newyork, 31. Juli. (Frkf. Ztg.) Das hiesige Deutsch-
thum bereitet eine große Trauerdemonstration für
Bismarck vor.
Washington, 30. Juli. Der Staatssekretär des Aus-
wärtigen, Day, sandte dem französischen Botschafter
Cambon eine in einem sehr verbindlichen Tone gehaltene
Note, worin er ersucht, nach dem Weißen Hause zu kom-
men und die Antwort auf die spanische Note zu empfan-
gen. — Der gestern eingegangene Bericht des Generals
Shafter gibt die Zahl der Kranken in seinem Heere am
28. ds. mit 4279 an, darunter 3406 Fieberkranke.

. WasserstandSnachrichten.
^Heidelberg, 1. August. (Neckar.) 1,99 m, gest. 0,57 m.
Witterungsbeobachtungen.
7 Heidelberg, 31. Juli, Thermometerstand (nach 6.) Morgens
kzÄ?' t!,0°. Niederster Stand seil gestern Morgen: -l- 12,2";
,-,Aer:14,5°. Wind: SW. Himmel: bedeckt. Barometer-
Su o ' Morgens 7 Uhr: 755,4 mm. Niederschlag am 30. Juli:
mm Regen.
-- 1- Aug. Thermometerstand (nach 6.) Morgens 7 Uhr:

Die Zahl der neuen Fieberfälle beträgt 697. Geheilt find
590 Fieberkranke. Der Chef des Sanitätsdienstes, General
Sternberg, hält die Lage für sehr ernst. Unter den Trup-
pen in Florida, besonders in Miami, wo 7500 Freiwil-
lige kampiren, find zahlreiche Tyvhusfälle vorgekommen.
Die Lage in Miami ist so ernst, daß der Kriegssekretär
Alger anordnete, die dort stationirten Truppen nach Jack-
sonville zu bringen.

Wolff's Telegraphenbureau.
Friedrichsruh, 1. August. Um 4 Uhr Nachmittags
trafen der Staatssekretär Graf Posadowsky und die Ge-
heimräthe Jonquieres und Hauß ein. Gegen 6 Uhr reisten
dieselben nach Hamburg weiter. Wie verlautet, soll die
Leiche des Fürsten Bismarck noch heute einbalsamirt wer-
den und im Schlosse bleiben bis zur Fertigstellung des
Mausoleums. In der letzten Nacht hatte die Todten-
wache der Leibkutscher des Fürsten und ein Förster. Für
die folgenden Nächte halten Förster die Todtenwache.
Paris, 1. Aug. Die Neuwahlen zu den Geuer al-
räthen find ruhig vor sich gegangen. Eine Aenderung
in der Zusammensetzung hat sich nicht ergeben.
Rom, 1. August. Die Blätter ganz Italiens widmen
Bismarck sehr ehrenvolle Nachrufe. Die Jtalie sagt
der Name Bismarck wird Jahrhunderte als Begründer der
deutschen Einheit, der starken Politik und sozialen Organi-
sation unserer Epoche verehrt werden. Die Opinione be-
merkt: Italien schließe sich Deutschlands Trauer an. Es
werde nicht vergessen, daß Bismarcks Politik das Grund-
element des eigenen Glückes und der Einheit Italiens
bilde. Die Tribuna sagt: Bismarcks Tod ist ein Trauer-
grund für alle, die das Genie bewundern und sein Werk
zu schätzen wissen. Der Papst erkundigt sich nach den
letzten Augenblicken Bismarcks eingehend.
Washington, 31. Juli. Das Cabinet beschloß, die
Philippinen frage solle offen bleiben und später durch
eine spanisch-amerikanische Commission geregelt werden.
Inzwischen sollen die Vereinigten Staaten die Jurisdiction
über Manila und die nächste Umgebung ausüben. Im
Uebrigen wurden noch folgende Bedingungen vom
Cabinet festgesetzt: 1. Völlige Abtretung aller spanischen
Inseln Westindiens mit Ausnahme von Cuba. 2. Aufgabe
der spanischen Oberhoheit auf Kuba. Die Vereinigten
Staaten üben die Controlle über diese Insel aus, bis eine
dauernde Regierung eingerichtet ist. 3. Abtretung einer
Ladronen-Jnsel als Kohlenstation und vielleicht noch einer
zweiten Kohlenstation auf den Carolinen-Jnseln. 4. Die
Vereinigten Staaten lehnen die Uebernahme der Schulden
von Portorico und Kuba ab.
Für die Redaction verantwortlich: F. Montua in Seidelberä7
VOLZ LLÜILKA, Lunstfiaiiälrmg,
Lauptstrssss 124 unä liauptstrnsvo 73.
klwtaxrupbivu ullvi- LUnäsr. ! Verger Xosiokrts« «»4
Italisn aUsin üdsr 1000 Blatt. f LrilLUSrlLvjKSü,
Luplerstiolre uuä Lm»il!«-L!Iä«r ran Uviäslderz.
XusstsUrmg von Laust- uuä kuustggrvsrbtiobgu OlsZsustäullör-,
L. .ZNZLOÄ- ÜMi86lir, 25,
HsrrsLsalon 4 Stülüs.
vsmsmsslcm mit nemstsm Hssi-tr-ocrlrsn-
apparat (5—10 Uiu. Mooksrmsit),
v. msä. Latorit. bsratirsu, Kists lröobsts Vollkommsuirsit io Lzrgisns.

der

Amtliche
Bekanntmachungen
Bekanntmachung.
Die Förderung
Pferdezucht
hier
den Ankauf von Stnt-
fohlen betr.
. Nr. 64 703. Der Ankauf von Stut-
Mlen des kaltblütigen Schlages in
Äflgien wird in diesem Jahre nach
Mßgabe der nachstehend avgedruckten
Bestimmungen durch den Verband
"nterdadischer Pferde-Zuchtgenossen-
"haften bewirkt werden.
Die Anmeldungen der Bestellungen
haben längstens bis zum 15. August
bei dem unterzeichneten Bezirks-
zu erfolgen und müssen enthalten:
r- Name und Wohnort des Be-
stellers.
2. Eine Angabe, welcher Art das
bestellte Fohlen sein soll
und welchen Betrag dasselbe
kosten darf.
Je nach Bestellung sollen angekauft
werden:
a. schwere belgische Stutfohlen zu
einem Preis von etwa 1000
und darüber,
b. leichtere belgische Stutfohlen zu
einem Preis von etwa 800
o. Eine Erklärung, daß der Besteller
mit den nachstehend abgedruckten
Bestimmungen einverstanden und
insbesondere die unter Ziffer IX
Und X derselben aufgeführten
Verpflichtungen durch Ausstellung
eines Reverses einzugehen bereit ist. §
Die betr. doppelt auszufertigenden !
Reverse sind s. Z. gelegentlich der
Vertheilung bezw. Versteigerung der
bestellten Fohlen seitens der Käufer
ber Fohlen mit Unterschrift zu ver-
sehen, worauf sodann je ein Exemplar
dem Käufer und dem Bezirksamt be-
h""digt werden wird.
Die Bürgermeisterämter werden
veranlaßt, dies in dir Gemeinde ent-
sprechend bekannt zu machen.
Heidelberg, den 29. Juli 1898.
Kroßh. Bezirksamt:
Pfister.

Bestimmungen,
nach welchen im laufenden Jahre
Wit staatlicher Unterstützung kalt-
blütige Stutfohlen zum Ankauf und
zur Vertheilung gelangen.
1.
-Der Ankauf geschieht durch den

Verband unterbadischer Pferdezucht-
genossenschaften und unterliegt der
Kontrole des technischen Beamten für
Pferdezuchtangelegenheiten im Großh.
Ministerium des Innern.
2.
Je nach dem Ankaufspreis werden
die Fohlen in folgende Kategorien
eingetheilt:
1. Schwere belgische Stutfohlen zu
einem Preise von etwa 1000 Mk.
und darüber.
2. Leichtere belgische Stutfohlen zu
einem Preis von etwa 800 Mk.
Die Preise verstehen sich loco Heidel-
berg, wo die Fohlen seitens der Be-
steller oder deren Beauftragten abzu-
holen sind.
Die vom Besteller gewünschte Farbe
wird zwar beim Ankauf thunlichst be-
rücksichtigtwerden, doch ist der Bestel-
ler zur Abnahme des Fohlens auch
dann gehalten, wenn die Lieferung
der gewünschten Farbe nicht möglich
war.
Falls nicht alle Bestellungen berück-
sichtigt werden können, werden die
ausfallenden Besteller durch den tech-
nischen Beamten des Großh. Mini-
steriums des Innern bezeichnet.
3.
Die Großh. Regierung trügt die
Kosten des Ankaufs der Stutfohlen
in Belgien.
4.
Die Großh. Regierung bestreitet
ferner vorschußweise den Ankaufspreis
der Stutfohlen; ein Drittel desselben
ist seitens der Besteller bezw. der
Uebernehmer innerhalb 14 Tagen nach
der Uebernahme des Stutfohlens, das
zweite Drittel ein Jahr nach der
Uebernahme an die Centralkaffe für
Gewerbe, Landwirthschaft und Statistik
zurückzuzahlen. Für richtige Einhal-
tung der Zahlungstermine sind zah-
lungsfähige Bürgen und Selbstschuld-
ner zu stellen.
5.
Auf tadellos gehaltene Stutfohlen
wird, wenn sie der Prämiirungskom-
mission bei Gelegenheit der Prä»
miirungstagsfahrten vorgeführt wer-
den, je nach Befund ein Kaufpreis-
nachlaß gewährt, welcher für belgische
Stutfohlen im Jahre 1899 40 Mk.
und im Jahre 1900 80 Mk. betragen
kann.
6.
Die Vertheilung der Fohlen erfolgt
in Heidelberg. Ort und Stunde der
Vertheilung ist den Bestellern von
Stutfohlen durch den Verband bezw.
durch die Genossenschaften rechtzeitig
bekannt zu geben.
7.
Die Vertheilung der Fohlen ge-
schieht in der Weise, daß der Verband

eder Genossenschaft die von derselben
bestellte Johlenzahl und Fohlenkate-
gorie zuweist. Nichtverbandsmitglieder,
welche bei der Fohlenbestelluug den
Wunsch ausgesprochen haben, für den
Bezug einer bestimmten Genossenschaft
zugethetlt zu werden, erhalten ihre
Fohlen durch diese, die übrigen Nicht-
mitglieder durch die ihrem Wohnsitz
zunächst liegende Genossenschaft. Inner-
halb der Genossenschaft werden sodann
je nach Wunsch der Mehrzahl der Be-
steller (einschließlich derjenigen, welche
nicht Mitglieder einer Genossenschaft
sind), die Fohlen entweder durch den
Obmann zugetheilt oder versteigert.
8.
Die etwaige Versteigerung findet in
folgender Weise statt:
1. Das erstmalige Ausgeboi erfolgt
zum Ankaufspreise des betr.
Fohlens.
2. Der etwaige in einer Klasse sich
ergebende Mehrerlös wird noch
Maßgabe der Steigerungspreise
an die Steigerer zurückvergütet,
einen etwaigen Mindererlös haben
dieselben nach dem gleichen Maß-
stabe zu ersetzen.
3. Jeder Besteller ist verpflichtet,
sich an der Versteigerung maß-
geblich seiner Bestellung zu be-
theiligen.
4. Die beiden letzten Thiere werden
den durch die Versteigerung noch
nicht versorgten Bestellern durch
das Loos zubewiesen.
4. Werden die Fohlen im Verstei-
gerungswege nicht sämmtlich ab-
gesetzt, so sind die übrig geblie-
benen nach Maßgabe der Be-
stellungen von denjenigen Be-
stellern zu übernehmen, die bei
der Versteigerung Fohlen ent-
weder nicht oder nicht in der be-
stellten Zahl erworben haben.
Die Zuthetlung geschieht in diesem
Falle durch das Loos und gilt
als Kaufpreis der Ankaufspreis
des betr. Fohlens.
9.
Der Uebernehmer des Stutfohlens
hat sich zu verpflichten (Revers):
1. das Fohlen kräftig zu nähren und
gut aufzuzüchten;
2. dasselbe nicht ehe es 2V, Jahre
alt geworden ist, zu beschlagen
oder zur Arbeit zu verwenden;
3. dasselbe spätestens im Alter von
4 Jahren zur Paarung einem
mit Staatsunterstützung gehal-
tenen Hengst gleicher Zuchtrich-
tung zuzuführen und dasselbe bis
zum Eintritt derZuchtuntauglich.
leit zur Zucht zu verwenden;
4. das Fohlen bezw. die Stute nur
an badische Züchter, welche die
hier angeführten Verpflichtungen

übernehmen, und auch dann nur
mit Genehmigung des Gr. Mini-
steriums des Innern zu ver-
äußern ;
5. das Fohlen bezw. die Stute in
das von Gr. Bezirksthierarzt ge-
führte Bezirkszuchtregister bezw.
wo eine Pferdezuchtgenossenschaft
besteht, in das Zuchtregister dieser
Genossenschaft eintragen zu lassen
und vom Abfohlen, von einer
Veräußerung oder einem Todes-
fall der Stute dem Gr. Bezirks-
thierarzt bezw. dem Vorstand der
Zuchtgenossenschaft zwecks Ein-
trags in das betr. Register An-
zeige zu erstatten;
6. das Fohlen bezw. die Stute all-
jährlich bis zum Eintritt der
Zuchtuntauglichkeit der staatlichen
Prämiirnngskommission vorzu-
führen.
10.
Das Ministerium des Innern ver-
sichert die Fohlen für die Zeit eines
Jahres vom Tage der Uebernahme
von feiten des Bestellers ab gerechnet
bei der badischen Pferdeversicherungs-
anstalt und übernimmt während dieser
Zeit die Verpflichtungen des Ver-
sicherungsnehmers der Anstalt gegen-
über.
Die Kosten der Versicherung (Prämie)
werden dem Kaufpreis (Uebernahme-
preis) des Fohlens zugeschlagen.
Für den Verlust eines versicherten
Fohlens wird vergütet:
u. wenn dasselbe verendet ist, 80"Z
der Versicherungssumme,
b. wenn es wegen gänzlicher Un-
brauchbarkeit, oder in Folge eines
erlittenen Unfalles mit Genehmi-
gung des Ministeriums des Innern
getödtet wird und die Tödtung er-
folgt ist, 60°/o der Versicherungs-
summe. Dabet ist der Uebernehmer
berechtigt, die etwa verwendbaren
Theile des Pferdes für seine
Rechnung zu verwerthen.
Die vorbezeichnete Entschädigung
wird von der Pferdeversicherungs-
anstalt an die Centralkasse für Ge-
werbe, Landwirthschaft und Statistik
ausbezahlt und von letzterer zunächst
zur Deckung der noch ausstehenden
Kaufprcisraten verwendet, wodurch die
Schuld des Uebernehmers an die
Centralkasse für Gewerbe, Landwirth-
schaft und Statistik sich um den Be-
trag der gewährten Entschädigung ver-
mindert. Uebersteigt die Entschädi-
gung die Restschuld, so wird der
Mehrbetrag dem betr. Züchter durch
die Centratkasse für Gewerbe, Land-
wirthschaft und Statistik baar aus-
bezahlt.

Für nach Ablauf dieses einen Ver-
sicherungsjahres eintretende Schaden-
fälle kommt das Ministerium des
Innern in keiner Weise mehr auf, und
werden deßhalb die betr. Fohlen-
besitzer in ihrem eigenen Interesse
darauf aufmerksam gemacht, die Ver-
sicherung noch vor deren Ablauf bei
der badischen Pferdeversicherungsaustalt
zu erneuern.
Der Uebernehmer bezw. Besitzer des
Fohlens ist verpflichtet (Revers):
1. dem Fohlen sorgfältige und gute
Behandlung zu theil werden zu
lasten,
2. von jedem Erkrankungsfall oder
Verletzung des Fohlens sofort bei
dem wahrnehmbaren Eintritt der
Erkrankung oder Verletzung den
Gr. Bezirksthierarzt oder mit
Erlaubnis des Ministeriums des
Innern einen anderen approdirten
Thierarzt zur Behandlung herbei-
zurufen und daS Pferd nach
dessen Anordnungen ausgiebig
und auf eigene Kosten behandeln
zu lassen;
3. von dem Verenden oder Verun-
glücken des Fohlens spätestens
innerhalb 24 Stunden dem Gr.
Beztrksthierarzt Anzeige zu er-
statten, welch letzterer diese An-
zeige auf kürzestem Wege dem
Gr. Ministerium des Innern
übermittelt.
Bis zum Eintreffen des Be-
zirksthierarztes, welcher je nach
Lage des Falles nach eigenem
Ermessen eine Sektion vornimmt,
muß der Kadaver eines verendeten
Fohlens unverändert bleiben. Die
Kosten der Sektion fallen dem
Besitzer zur Last;
4. das Fohlen dem Bezirksthierarzt
auf dessen Verlangen zu jeder
Zeit vorzuführen.
11.
Wenn die Pferdeversicherungsanstalt
die Zahlung der Versicherungssumme
wegen eigenen Verschuldens des Foh-
lenbesitzers infolge Nichterfüllung der
unter Ziffer 10 genannten Verpflich-
tungen verweigert, wird ein Kaufpreis-
nachlaß vom Ministerium des Jnnem
nicht gewährt.
Im Falle ferner die im Vorstehenden
unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten
Verflichtungen von dem jeweiligen Be-
sitzer des Fohlens bezw. der Stute
nicht eingehalten werden, kann derselbe
außer zur ganzen oder theilweisen
Rückzahlung der erhaltenen Kaufpreis-
nachlässe und etwaigen Staatsprämien
zur Entrichtung einer Conventioual-
strafe bis zu 80 Mark angehalten
werden.
 
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