Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 8.1908/1909
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https://doi.org/10.11588/diglit.52076#0083
DOI issue:
Heft 6 (9. November 1908)
DOI article:Rothe, Friedrich: Zum Recht am eignen Bilde
DOI article:Schmidkunz, Hans: Ausstellungssorgen
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Heft 6.
Die MerkNatt Ser Kuntz-
75
wenn wir davon ausgehen, daß nach allgemeiner und
richtiger Ansicht Friedhöfe — abgesehen von Ausnahme-
fällen — öffentliche Plätze sind, so ergibt sich aus diesen
Vorschriften zweierlei mit aller Klarheit, daß nämlich die
Vervielfältigung des Grabmals ohne irgendwelche Erlaub-
nis allgemein zulässig ist, und daß es der Einwilligung
des Künstlers, der das Grabdenkmal geschaffen hat, auch
für die Verbreitung und Schaustellung nicht bedarf.
Gb aber für die Verbreitung und Schaustellung die
Einwilligung des Abgebildeten oder seiner Angehörigen
erforderlich ist, läßt sich aus dem Wortlaute des Gesetzes
nicht entnehmen. Beide Bestimmungen scheinen mitein-
ander im Widerspruch zu stehen, da ß 20 die Verbreitung
für allgemein zulässig erklärt, während K 22 die Zulässig-
keit von der Einwilligung des Abgebildeten abhängig macht.
Faßt man aber die beiden Paragraphen näher ins
Auge und prüft man insbesondere ihre Stellung im Gesetz
und zueinander, so löst sich dieser Widerspruch. K 20 ent-
hält eine rein urheberrechtliche Bestimmung, die
sich an die im K des Gesetzes enthaltene Normierung
der Rechte des Urhebers anschließt, während im K
die ausschließliche Befugnis des Urhebers, fein Werk zu
vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und vorzuführen
als Grundprinzip des Kunstschutzes statuiert wird, werden
in den nächstfolgenden Paragraphen die Ausnahmen von
diesem Prinzip behandelt. Line solche Ausnahme ist die
Vorschrift des A 20, die mithin nichts anderes bedeutet,
als daß das Recht des Urhebers auf ausschließliche
Vervielfältigung und Verbreitung bei Werken, die sich an
öffentlichen wegen usw. befinden, nicht Platz greift, viel-
mehr jeder andere diese Werke ebenso wie der Urheber
vervielfältigen und verbreiten darf.
Ganz anders ist die Bedeutung des K 22. Das hier
behandelte Recht am eignen Bilde hat an sich weder mit
dem Kunstschutz, noch mit dem Urheberrecht etwas zu tun,
sondern ist ein Ausstuß des Rechtes der Persönlichkeit.
Es gewährt weder dem Urheber einen Schutz, da ja der
Abgebildete nicht Urheber seines Bildnisses ist, noch schränkt
es die Befugnisse des Urhebers ein, der trotz des Rechts
am eignen Bilde das ausschließliche Recht der Vervielfäl-
tigung und Verbreitung seines Werkes hat. Zutreffend
sagt Gsterrieth in seinem Kommentar des Kunstschutzgesetzes
Seite
„Der Porträtschutz der tzß 22—2H hat mit dem
Urheberrecht an sich nichts zu tun. Er geht den Ur-
heber nur insofern an, als auch der Urheber seine
eigene Schöpfung nicht der Vorschrift des H 22 zuwider
verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen darf. Diese
Beschränkung bedeutet aber ebensowenig eine Ein-
schränkung seines Urheberrechts, als das verbot, un-
sittliche Bilder zu verbreiten oder zur Schau zu stellen."
Das Recht am eignen Bilde ist also nicht abhängig
vom Urheberrecht, sondern ein selbständig neben diesem
stehendes Recht. Daraus ergibt sich, daß die Vorschriften
des Kunstschutzgesetzes, die das ausschließliche Recht des
Urhebers für bestimmte Fälle beseitigen und die Verviel-
fältigung und Verbreitung ohne seine Genehmigung zu-
lassen, nicht auch das Recht am eignen Bilde treffen und
die Genehmigung des Abgebildeten entbehrlich machen.
Versagt also auch das Recht des Urhebers in dem eingangs
erwähnten Falle auf Grund der Vorschrift des K 20, so
ist doch diese Vorschrift bedeutungslos für das Recht des
Abgebildeten, und die Verbreitung und Schaustellung des
Grabmals würde mithin ohne die Genehmigung der An-
gehörigen des Abgebildeten nicht zulässig sein.
Es ist schon häufig darauf hingewiesen worden, daß
das Recht am eignen Bilde überhaupt nicht in das Kunst-
schutzgesetz gehört, sondern richtiger in das Bürgerliche
Gesetzbuch ausgenommen worden wäre, wo auch das ver-
wandte Namensrecht behandelt wird, wäre dies geschehen,
so könnte ein Zweifel, daß der K 20 des Kunstschutz-
gesetzes mit dem Rechte am eignen Bilde auch nicht das
geringste zu tun hat, gar nicht aufkommen.
Erwähnt werden mag noch, daß gegebenenfalls in der
Aufstellung eines Bildnisses an einer öffentlichen Straße
die Einwilligung des Abgebildeten in die Verbreitung und
Schaustellung wohl gefunden werden könnte. Läßt z. B.
ein Fabrikbesitzer an der Straßenfront feiner Fabrik seine
Büste anbringen, so wird er Widerspruch dagegen kaum
erheben dürfen, daß diese Büste, die er selbst jedem zur
Schau stellt, auch anderweitig verbreitet und zur Schau
gestellt wird. Ganz anders ist die Sachlage aber na-ürlich
bei dem an einem Grabmal befindlichen Porträt, das dazu
bestimmt ist, den Angehöriger! das Gedächtnis des ver-
storbenen zu erhalten, und nach dem mutmaßlichen willen
der Angehörigen vor einer weiteren Verbreitung und
Schaustellung geschützt werden muß.
Syndikus der A. D. K. G. Vr. Vr. lkoMs-Berlin.
AussleUungslorgen
Von Vr. Hans Schmidkunz-Berlin-Halensee.
Es kann leicht verdächtig werden, wenn man nach
mehr Bequemlichkeit ruft. Man gilt dann als ein egoistischer
Mensch, der keine Gpfer für eine gute Sache zu bringen
gewillt sei. Und doch geht die gegenwärtige Technik, zu-
mal die des Verkehrs, großenteils darauf aus, menschliche
Tätigkeiten so bequem wie möglich zu machen und dadurch
Kräfte zu sparen, die nun für idealere Dinge, als der
Kampf mit äußerlichen Hindernissen ist, frei werden. Lin
fozialethischer Zug kommt auch noch hinzu. Und so sind
heute z. B. Sitzgelegenheiten für Verkäuferinnen in Ge-
schäftsläden, Bänke in der IV. Wagenklasse von Eisen-
bahnen, selbst kleine Tischchen in höheren Bahnwagen-
klassen nichts Unerhörtes mehr.
Anders liegt die Sache für den Besucher mancher Aus-
stellungen (einschließlich ständiger Galerien u. dgl.). Be-
kanntlich greift nicht bald etwas geistig und körperlich
stärker an, als ein Ausstellungsbesuch, auch wenn man nicht
etwa schon durch den Hinweg oder durch sonstiges ermüdet
ankommt. Bald stellt sich das Bedürfnis einer zeitweiligen
Ruhelage ein; man möchte entweder ein bestimmtes Kunst-
werk ganz bequem betrachten oder möchte hinwieder die
Betrachtungen ganz unterbrechen, damit das Bisherige sich
„fetzt" und Neues eine frischere Aufnahme findet, oder
möchte im Katalog einen klaren Ueberblick gewinnen oder
dgl. m. Nirgends ein Stuhl oder gar eine Bank!
Man wandert weiter, und endlich winkt vom nächsten
Raume her eine Sitzgelegenheit, vielleicht fogar ein recht
einladender Fauteuil. Voll des einen und einzigen Ge-
dankens, nun endlich die leibliche Spannung lösen, die ab-
gearbeiteten Glieder lockern und zusammenfalten zu können,
sinkt man erschüft nieder und dankt im stillen der Aus-
stellungsleitung für ihr freundliches Entgegenkommen. So-
fort aber naht sich das Schicksal in Gestalt eines Aus-
stellungswärters und macht den Rohling, der natürlich nichts
von Kunst versteht, aufmerksam, daß dieser Lehnstuhl eines
der ausgestellten Kunstwerke ist und nicht benützt werden
darf. (Daß man auch einen künstlerischen Stuhl nur dann
so recht beurteilen kann — sei es zur Kritik oder zum
Kauf — wenn man ihn benützt hat, sei nur nebenher
bemerkt.)
Also steht man wieder auf, so gut dies eben möglich
ist, und wandert und sucht weiter und findet endlich einen
dazu auch offiziell geeigneten Stuhl. Natürlich begnügt
man sich mit einer Gelegenheit des Ausruhens und erhebt
nicht auch noch den wahnwitzigen und über alle Mittel
einer Ausftellungsleitung hinausgehenden Anspruch auf
irgendeine Fläche, auf welche man etwa einen in der Sand
getragenen Gegenstand hinlegen, oder auf ein Tischchen,
auf dem man ein paar Blätter zum Notieren oder Stu-
dieren ausbreiten könnte.
Neben diesen äußerlichen Sorgen oder vielmehr vor
ihnen stehen andere, mehr sachliche. Sie gelten hauptsäch-
lich der Genauigkeit und Keberfichtlichkeit in der Vorführung
Die MerkNatt Ser Kuntz-
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wenn wir davon ausgehen, daß nach allgemeiner und
richtiger Ansicht Friedhöfe — abgesehen von Ausnahme-
fällen — öffentliche Plätze sind, so ergibt sich aus diesen
Vorschriften zweierlei mit aller Klarheit, daß nämlich die
Vervielfältigung des Grabmals ohne irgendwelche Erlaub-
nis allgemein zulässig ist, und daß es der Einwilligung
des Künstlers, der das Grabdenkmal geschaffen hat, auch
für die Verbreitung und Schaustellung nicht bedarf.
Gb aber für die Verbreitung und Schaustellung die
Einwilligung des Abgebildeten oder seiner Angehörigen
erforderlich ist, läßt sich aus dem Wortlaute des Gesetzes
nicht entnehmen. Beide Bestimmungen scheinen mitein-
ander im Widerspruch zu stehen, da ß 20 die Verbreitung
für allgemein zulässig erklärt, während K 22 die Zulässig-
keit von der Einwilligung des Abgebildeten abhängig macht.
Faßt man aber die beiden Paragraphen näher ins
Auge und prüft man insbesondere ihre Stellung im Gesetz
und zueinander, so löst sich dieser Widerspruch. K 20 ent-
hält eine rein urheberrechtliche Bestimmung, die
sich an die im K des Gesetzes enthaltene Normierung
der Rechte des Urhebers anschließt, während im K
die ausschließliche Befugnis des Urhebers, fein Werk zu
vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und vorzuführen
als Grundprinzip des Kunstschutzes statuiert wird, werden
in den nächstfolgenden Paragraphen die Ausnahmen von
diesem Prinzip behandelt. Line solche Ausnahme ist die
Vorschrift des A 20, die mithin nichts anderes bedeutet,
als daß das Recht des Urhebers auf ausschließliche
Vervielfältigung und Verbreitung bei Werken, die sich an
öffentlichen wegen usw. befinden, nicht Platz greift, viel-
mehr jeder andere diese Werke ebenso wie der Urheber
vervielfältigen und verbreiten darf.
Ganz anders ist die Bedeutung des K 22. Das hier
behandelte Recht am eignen Bilde hat an sich weder mit
dem Kunstschutz, noch mit dem Urheberrecht etwas zu tun,
sondern ist ein Ausstuß des Rechtes der Persönlichkeit.
Es gewährt weder dem Urheber einen Schutz, da ja der
Abgebildete nicht Urheber seines Bildnisses ist, noch schränkt
es die Befugnisse des Urhebers ein, der trotz des Rechts
am eignen Bilde das ausschließliche Recht der Vervielfäl-
tigung und Verbreitung seines Werkes hat. Zutreffend
sagt Gsterrieth in seinem Kommentar des Kunstschutzgesetzes
Seite
„Der Porträtschutz der tzß 22—2H hat mit dem
Urheberrecht an sich nichts zu tun. Er geht den Ur-
heber nur insofern an, als auch der Urheber seine
eigene Schöpfung nicht der Vorschrift des H 22 zuwider
verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen darf. Diese
Beschränkung bedeutet aber ebensowenig eine Ein-
schränkung seines Urheberrechts, als das verbot, un-
sittliche Bilder zu verbreiten oder zur Schau zu stellen."
Das Recht am eignen Bilde ist also nicht abhängig
vom Urheberrecht, sondern ein selbständig neben diesem
stehendes Recht. Daraus ergibt sich, daß die Vorschriften
des Kunstschutzgesetzes, die das ausschließliche Recht des
Urhebers für bestimmte Fälle beseitigen und die Verviel-
fältigung und Verbreitung ohne seine Genehmigung zu-
lassen, nicht auch das Recht am eignen Bilde treffen und
die Genehmigung des Abgebildeten entbehrlich machen.
Versagt also auch das Recht des Urhebers in dem eingangs
erwähnten Falle auf Grund der Vorschrift des K 20, so
ist doch diese Vorschrift bedeutungslos für das Recht des
Abgebildeten, und die Verbreitung und Schaustellung des
Grabmals würde mithin ohne die Genehmigung der An-
gehörigen des Abgebildeten nicht zulässig sein.
Es ist schon häufig darauf hingewiesen worden, daß
das Recht am eignen Bilde überhaupt nicht in das Kunst-
schutzgesetz gehört, sondern richtiger in das Bürgerliche
Gesetzbuch ausgenommen worden wäre, wo auch das ver-
wandte Namensrecht behandelt wird, wäre dies geschehen,
so könnte ein Zweifel, daß der K 20 des Kunstschutz-
gesetzes mit dem Rechte am eignen Bilde auch nicht das
geringste zu tun hat, gar nicht aufkommen.
Erwähnt werden mag noch, daß gegebenenfalls in der
Aufstellung eines Bildnisses an einer öffentlichen Straße
die Einwilligung des Abgebildeten in die Verbreitung und
Schaustellung wohl gefunden werden könnte. Läßt z. B.
ein Fabrikbesitzer an der Straßenfront feiner Fabrik seine
Büste anbringen, so wird er Widerspruch dagegen kaum
erheben dürfen, daß diese Büste, die er selbst jedem zur
Schau stellt, auch anderweitig verbreitet und zur Schau
gestellt wird. Ganz anders ist die Sachlage aber na-ürlich
bei dem an einem Grabmal befindlichen Porträt, das dazu
bestimmt ist, den Angehöriger! das Gedächtnis des ver-
storbenen zu erhalten, und nach dem mutmaßlichen willen
der Angehörigen vor einer weiteren Verbreitung und
Schaustellung geschützt werden muß.
Syndikus der A. D. K. G. Vr. Vr. lkoMs-Berlin.
AussleUungslorgen
Von Vr. Hans Schmidkunz-Berlin-Halensee.
Es kann leicht verdächtig werden, wenn man nach
mehr Bequemlichkeit ruft. Man gilt dann als ein egoistischer
Mensch, der keine Gpfer für eine gute Sache zu bringen
gewillt sei. Und doch geht die gegenwärtige Technik, zu-
mal die des Verkehrs, großenteils darauf aus, menschliche
Tätigkeiten so bequem wie möglich zu machen und dadurch
Kräfte zu sparen, die nun für idealere Dinge, als der
Kampf mit äußerlichen Hindernissen ist, frei werden. Lin
fozialethischer Zug kommt auch noch hinzu. Und so sind
heute z. B. Sitzgelegenheiten für Verkäuferinnen in Ge-
schäftsläden, Bänke in der IV. Wagenklasse von Eisen-
bahnen, selbst kleine Tischchen in höheren Bahnwagen-
klassen nichts Unerhörtes mehr.
Anders liegt die Sache für den Besucher mancher Aus-
stellungen (einschließlich ständiger Galerien u. dgl.). Be-
kanntlich greift nicht bald etwas geistig und körperlich
stärker an, als ein Ausstellungsbesuch, auch wenn man nicht
etwa schon durch den Hinweg oder durch sonstiges ermüdet
ankommt. Bald stellt sich das Bedürfnis einer zeitweiligen
Ruhelage ein; man möchte entweder ein bestimmtes Kunst-
werk ganz bequem betrachten oder möchte hinwieder die
Betrachtungen ganz unterbrechen, damit das Bisherige sich
„fetzt" und Neues eine frischere Aufnahme findet, oder
möchte im Katalog einen klaren Ueberblick gewinnen oder
dgl. m. Nirgends ein Stuhl oder gar eine Bank!
Man wandert weiter, und endlich winkt vom nächsten
Raume her eine Sitzgelegenheit, vielleicht fogar ein recht
einladender Fauteuil. Voll des einen und einzigen Ge-
dankens, nun endlich die leibliche Spannung lösen, die ab-
gearbeiteten Glieder lockern und zusammenfalten zu können,
sinkt man erschüft nieder und dankt im stillen der Aus-
stellungsleitung für ihr freundliches Entgegenkommen. So-
fort aber naht sich das Schicksal in Gestalt eines Aus-
stellungswärters und macht den Rohling, der natürlich nichts
von Kunst versteht, aufmerksam, daß dieser Lehnstuhl eines
der ausgestellten Kunstwerke ist und nicht benützt werden
darf. (Daß man auch einen künstlerischen Stuhl nur dann
so recht beurteilen kann — sei es zur Kritik oder zum
Kauf — wenn man ihn benützt hat, sei nur nebenher
bemerkt.)
Also steht man wieder auf, so gut dies eben möglich
ist, und wandert und sucht weiter und findet endlich einen
dazu auch offiziell geeigneten Stuhl. Natürlich begnügt
man sich mit einer Gelegenheit des Ausruhens und erhebt
nicht auch noch den wahnwitzigen und über alle Mittel
einer Ausftellungsleitung hinausgehenden Anspruch auf
irgendeine Fläche, auf welche man etwa einen in der Sand
getragenen Gegenstand hinlegen, oder auf ein Tischchen,
auf dem man ein paar Blätter zum Notieren oder Stu-
dieren ausbreiten könnte.
Neben diesen äußerlichen Sorgen oder vielmehr vor
ihnen stehen andere, mehr sachliche. Sie gelten hauptsäch-
lich der Genauigkeit und Keberfichtlichkeit in der Vorführung