Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 8.1908/1909
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https://doi.org/10.11588/diglit.52076#0139
DOI issue:
Heft 10 (7. Dezember 1908)
DOI article:Die "bemusterte Offerte" des Künstlers
DOI article:Der "Ankauf von Entwürfen" bei Wettbewerben
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heft fO.
Die Werkstatt der Kunst.
seltensten Fällen bewußt, daß der Künstler bei Anfertigung
der Ideenskizze eine geistige Tätigkeit zu leisten hat und
seine original-künstlerische Tätigkeit hauptsächlich schon in
eben dieser Konzeption enthalten ist. Die Kaufleute können
das nur schwer begreifen und sind deshalb leicht geneigt,
die Proben der Künstler für Reklame und Plakatentwürfe
usw. ebenso zu behandeln, wie beliebige Waren-Gfferten;
sie sind sehr erstaunt, wenn die Künstler im Falle des
Nichtzustandekommens des Geschäftes die Bezahlung ihrer
bei Anfertigung der Entwürfe geleisteten Arbeit verlangen.
Aehnliche Erfahrungen haben auch diejenigen Kunst-
anstalten gemacht, die sich damit besaßen, die Offerten
verschiedener Künstler zu sammeln und, nach verschiedenen
Zwecken geordnet, den Kaufleuten in jeweils gewünschter Weise
zu offerieren. Es hat sich auch dort die Unsitte heraus-
gebildet, daß die Besteller von Entwürfen sich weigern,
diese zu bezahlen. Und leider ist vor einigen Jahren eine
allerdings sehr anfechtbare Gerichtsentscheidung ergangen,
die es als „handelsüblich" bezeichnete, für solche Entwürfe
ohne besondere Verabredung keine Vergütung zu zahlen.
Die Kunstanstalten haben sich aber zur Bekämpfung solcher
„handelsüblicher Unsitten" im „Verein deutscher Stein-
druckereien-Besitzer" zusammengetan. — Wehrlos steht der
einzelne Künstler den kaufmännischen Bestellern gegenüber.
Die Firma Aschingers A.-G. in Berlin zum
Beispiel gebraucht sehr viel Plakate usw. für ihren aus-
gedehnten Geschäftsbetrieb. Dies veranlaßte kürzlich einen
Künstler, ein ihm geeignet erscheinendes Plakat zur Ansicht
einzureichen. Selbstverständlich ging eine solche freiwillige
Offerte auf sein eigenes Risiko und er durfte nicht mit
den Wimpern zucken, als ihm bei einer mündlichen Nach-
frage nach dem Schicksal seines Entwurfes erklärt wurde,
das Plakat sei nicht vorhanden und wahrscheinlich über-
haupt nicht eingegangen. Einer der Direktoren bestellte
dem Künstler nun aber einen neuen Plakatentwurf für
einen bestimmten Zweck, der ihm auch bald eigenhändig
abgeliefert wurde. Die Entscheidung blieb sehr lange aus,
und deshalb reklamierte der Künstler schriftlich. Er erhielt
zunächst wieder die Nachricht, daß kein Entwurf von ihm
eingelaufen sei. Man versprach ihm aber, nach dem Ver-
bleib zu recherchieren; für den Fall, daß der Entwurf sich
aber nicht mehr vorfinden sollte, lehnte die Firma aber
von vornherein jede Verpflichtung zur Zahlung einer Ent-
schädigung rundweg ab! Was der Künstler mit dem be-
treffenden perrn Direktor der Weinhandlung „Rheingold",
— (der unter Zusicherung seiner Kompetenz den Auftrag
erteilte) — abgemacht habe, ginge sie, die Firma, nichts
an und kümmere sie auch nicht. „Wenn der Künstler auf
Grund einer Auftragerteilnng des Direktors gehandelt und
diesem die gewünschten Entwürfe persönlich übergeben
habe, so müsse er seine Ansprüche auch dort geltend machen,
wo sie einzig und allein berechtigt feien, nämlich bei dem-
jenigen, der dem Künstler den entsprechenden Auftrag seiner-
zeit erteilt habe usw. Gleichzeitig mit dieser brüsken Ab-
leugnung jener festen Bestellung wurde dein Künstler
wiederum anheim gegeben, nochmals Entwürfe einzureichen,
aber „ohne jede Verbindlichkeit für die Firma". Der
Künstler ließ sich leider verleiten, auf dieses Anfinnen ein-
zugehen und reichte zum dritten Male Entwürfe ein, die
aber nicht gefielen und abgelehnt wurden. And nun kam
plötzlich auch der erste, auf feste Bestellung eingelieferte
und einfach abgeleugnete Entwurf zum Vorschein und
wurde, da sich der Künstler ja inzwischen zur bedingungs-
losen Offerte verpflichtet hatte, jetzt ebenfalls als unge-
eignet und ohne Bezahlung zurückgegeben.
So ergeht es den Künstlern sehr oft und gerade von
den größten Firmen, mit denen sie es begreiflicherweise
nicht gerne verderben wollen, müssen sie die rücksichtsloseste
und schäbigste Behandlung ihrer Offerten erfahren. Es
kann erst dann besser werden, wenn alle Künstler zusammen-
helfen und —, selbst unter Verzicht auf eine ohnehin un-
sichere Möglichkeit eines Geschäftes — darauf bestehen,
daß die Offerten künstlerischer Skizzen anders zu behandeln
sind als Warenproben und Muster ohne Wert und daß das Ver-
langen spezieller Entwürfe unweigerlich als Zahlungspflichtige
Bestellung angesehen werden muß. O. VV. V. X.
Oer „Ankauf von Entwürfen" bei
IIIIIIIIII Mettbewerben sl_..I
Es hat sich der Gebrauch herausgebildet, daß der
Ausschreiber eines Wettbewerbes neben dem ausgesetzten
Preise noch eine bestimmte Summe für den Ankauf von
einigen Entwürfen, die nicht preisgekrönt wurden, bereit
stellt. Das vorfchlagrecht derartiger Entwürfe zum Ankauf
ist in der Regel dem Preisgericht vorbehalten. Dieses be-
zeichnet gleich in dein Protokoll über die Entscheidung des
Wettbewerbes diejenigen Entwürfe, die ihm für den An-
kauf am geeignetsten erscheinen. Eine rechtlich bindende
Verpflichtung für den Ausschreiber des Wettbewerbes, diese
Entwürfe nun auch wirklich anzukaufen, besteht im allge-
meinen wohl nicht, wohl aber eine moralische, weil der
Ausschreiber schon durch die Wahl der Preisrichter kunch
getan hat, daß er deren Entscheidung als für sich maß-
gebend ansehen wolle.
Zurzeit liegt folgender Fall vor:
Die „Pamburg-Amerika-Sinie" hatte im vorigen
Jahre einen Wettbewerb zur Erlangung von Entwürfen
für ein Plakat und ein Reklamebild ausgeschrieben. Das
Preisgericht trat im Juli O07 zusammen und schied unter
den HOO eingegangenen Entwürfen 5 aus, die mit den
vorhandenen Preisen ausgezeichnet wurden. Ueber den An-
kauf weiterer Entwürfe besagte das offizielle Protokoll
wörtlich folgendes: „Nachdem Nerr Direktor Storm erklärt-
hatte, daß die Pamburg-Amerika-Linie bereit sei, einige
weitere Entwürfe anzukaufen, wurden die Umschläge mit
den Kennworten der drei zum Ankauf empfohlenen Plakate
geöffnet und es ergaben Nr. 28H, Motto „Nachtstück", Otto
Feldmann-Köln a. Rh., Nr. Hl?, Motto „Zwei Seemächte",
Max Kittler-Lharlottenburg, Nr. Ht8, Motto „Presto",
Johannes Magersteisch-Altona-Dttensen."
Die Form dieser Verkündigung nach der vorangegan-
genen Erklärung des Direktors Storm erweckte allgemein
die Auffassung, daß die vom Preisgericht empfohlenen
Entwürfe nun auch wirklich angekauft worden feien. In
allen Zeitungsberichten (auch in Hamburger Blättern!)
wurden diese Entwürfe als „angekauft" bezeichnet, ohne
daß irgendein Widerspruch von der Direktion der pamburg-
Amerika-Linie erfolgt wäre.
Einer der Urheber dieser zum Ankauf empfohlenen
Entwürfe fragte zwei Monate nach der vorerwähnten Ent-
scheidung bei der Pamburg-Amerika-Linie an und erhielt
die Nachricht, daß ein „endgültiger" Beschluß noch nicht
gefaßt worden fei. Es verging nun ungefähr ein Jahr,
ohne daß jener Künstler von seinen Entwürfen irgend
etwas gehört oder Zahlung dafür erhalten hätte! Schließ-
lich sandte er einen eingeschriebenen Brief an die Direktion,
in dem er eine sachliche Darstellung des Tatbestandes gab.
Darauf empfing er eine Antwort der Pamburg-Amerika-
Tinie, in der diese sich auf die obenerwähnte, sehr diplo-
matische Abfassung ihres Protokolls berief und die Verant-
wortung für alle übrigen in den Zeitungen erschienenen,
aber von ihr nicht dementierten Mitteilungen, betreffend
den Ankauf der Entwürfe, ablehnte. Zur Erklärung, wes-
halb dem Künstler sein Entwurf noch nicht zuröckgesandt
worden wäre, schrieb die Firma, daß sie „eine geeignete
Gelegenheit" hätte abwarten wollen, den Entwurf in
irgendeiner Weise zur Verwendung zu bringen. Eine Ge-
legenheit hierzu hätte sich leider noch nicht gefunden. Nun-
mehr sei die Firma bereit, den Entwurf zurückzugeben,
was sie auch tat.
Für die Künstlerschaft ergeben sich folgende Fragen:
U Waren die Erklärungen, die perr Direktor Storm den Preis-
richtern abgegeben hatte, rechtsverbindlich oder nicht?
Die Werkstatt der Kunst.
seltensten Fällen bewußt, daß der Künstler bei Anfertigung
der Ideenskizze eine geistige Tätigkeit zu leisten hat und
seine original-künstlerische Tätigkeit hauptsächlich schon in
eben dieser Konzeption enthalten ist. Die Kaufleute können
das nur schwer begreifen und sind deshalb leicht geneigt,
die Proben der Künstler für Reklame und Plakatentwürfe
usw. ebenso zu behandeln, wie beliebige Waren-Gfferten;
sie sind sehr erstaunt, wenn die Künstler im Falle des
Nichtzustandekommens des Geschäftes die Bezahlung ihrer
bei Anfertigung der Entwürfe geleisteten Arbeit verlangen.
Aehnliche Erfahrungen haben auch diejenigen Kunst-
anstalten gemacht, die sich damit besaßen, die Offerten
verschiedener Künstler zu sammeln und, nach verschiedenen
Zwecken geordnet, den Kaufleuten in jeweils gewünschter Weise
zu offerieren. Es hat sich auch dort die Unsitte heraus-
gebildet, daß die Besteller von Entwürfen sich weigern,
diese zu bezahlen. Und leider ist vor einigen Jahren eine
allerdings sehr anfechtbare Gerichtsentscheidung ergangen,
die es als „handelsüblich" bezeichnete, für solche Entwürfe
ohne besondere Verabredung keine Vergütung zu zahlen.
Die Kunstanstalten haben sich aber zur Bekämpfung solcher
„handelsüblicher Unsitten" im „Verein deutscher Stein-
druckereien-Besitzer" zusammengetan. — Wehrlos steht der
einzelne Künstler den kaufmännischen Bestellern gegenüber.
Die Firma Aschingers A.-G. in Berlin zum
Beispiel gebraucht sehr viel Plakate usw. für ihren aus-
gedehnten Geschäftsbetrieb. Dies veranlaßte kürzlich einen
Künstler, ein ihm geeignet erscheinendes Plakat zur Ansicht
einzureichen. Selbstverständlich ging eine solche freiwillige
Offerte auf sein eigenes Risiko und er durfte nicht mit
den Wimpern zucken, als ihm bei einer mündlichen Nach-
frage nach dem Schicksal seines Entwurfes erklärt wurde,
das Plakat sei nicht vorhanden und wahrscheinlich über-
haupt nicht eingegangen. Einer der Direktoren bestellte
dem Künstler nun aber einen neuen Plakatentwurf für
einen bestimmten Zweck, der ihm auch bald eigenhändig
abgeliefert wurde. Die Entscheidung blieb sehr lange aus,
und deshalb reklamierte der Künstler schriftlich. Er erhielt
zunächst wieder die Nachricht, daß kein Entwurf von ihm
eingelaufen sei. Man versprach ihm aber, nach dem Ver-
bleib zu recherchieren; für den Fall, daß der Entwurf sich
aber nicht mehr vorfinden sollte, lehnte die Firma aber
von vornherein jede Verpflichtung zur Zahlung einer Ent-
schädigung rundweg ab! Was der Künstler mit dem be-
treffenden perrn Direktor der Weinhandlung „Rheingold",
— (der unter Zusicherung seiner Kompetenz den Auftrag
erteilte) — abgemacht habe, ginge sie, die Firma, nichts
an und kümmere sie auch nicht. „Wenn der Künstler auf
Grund einer Auftragerteilnng des Direktors gehandelt und
diesem die gewünschten Entwürfe persönlich übergeben
habe, so müsse er seine Ansprüche auch dort geltend machen,
wo sie einzig und allein berechtigt feien, nämlich bei dem-
jenigen, der dem Künstler den entsprechenden Auftrag seiner-
zeit erteilt habe usw. Gleichzeitig mit dieser brüsken Ab-
leugnung jener festen Bestellung wurde dein Künstler
wiederum anheim gegeben, nochmals Entwürfe einzureichen,
aber „ohne jede Verbindlichkeit für die Firma". Der
Künstler ließ sich leider verleiten, auf dieses Anfinnen ein-
zugehen und reichte zum dritten Male Entwürfe ein, die
aber nicht gefielen und abgelehnt wurden. And nun kam
plötzlich auch der erste, auf feste Bestellung eingelieferte
und einfach abgeleugnete Entwurf zum Vorschein und
wurde, da sich der Künstler ja inzwischen zur bedingungs-
losen Offerte verpflichtet hatte, jetzt ebenfalls als unge-
eignet und ohne Bezahlung zurückgegeben.
So ergeht es den Künstlern sehr oft und gerade von
den größten Firmen, mit denen sie es begreiflicherweise
nicht gerne verderben wollen, müssen sie die rücksichtsloseste
und schäbigste Behandlung ihrer Offerten erfahren. Es
kann erst dann besser werden, wenn alle Künstler zusammen-
helfen und —, selbst unter Verzicht auf eine ohnehin un-
sichere Möglichkeit eines Geschäftes — darauf bestehen,
daß die Offerten künstlerischer Skizzen anders zu behandeln
sind als Warenproben und Muster ohne Wert und daß das Ver-
langen spezieller Entwürfe unweigerlich als Zahlungspflichtige
Bestellung angesehen werden muß. O. VV. V. X.
Oer „Ankauf von Entwürfen" bei
IIIIIIIIII Mettbewerben sl_..I
Es hat sich der Gebrauch herausgebildet, daß der
Ausschreiber eines Wettbewerbes neben dem ausgesetzten
Preise noch eine bestimmte Summe für den Ankauf von
einigen Entwürfen, die nicht preisgekrönt wurden, bereit
stellt. Das vorfchlagrecht derartiger Entwürfe zum Ankauf
ist in der Regel dem Preisgericht vorbehalten. Dieses be-
zeichnet gleich in dein Protokoll über die Entscheidung des
Wettbewerbes diejenigen Entwürfe, die ihm für den An-
kauf am geeignetsten erscheinen. Eine rechtlich bindende
Verpflichtung für den Ausschreiber des Wettbewerbes, diese
Entwürfe nun auch wirklich anzukaufen, besteht im allge-
meinen wohl nicht, wohl aber eine moralische, weil der
Ausschreiber schon durch die Wahl der Preisrichter kunch
getan hat, daß er deren Entscheidung als für sich maß-
gebend ansehen wolle.
Zurzeit liegt folgender Fall vor:
Die „Pamburg-Amerika-Sinie" hatte im vorigen
Jahre einen Wettbewerb zur Erlangung von Entwürfen
für ein Plakat und ein Reklamebild ausgeschrieben. Das
Preisgericht trat im Juli O07 zusammen und schied unter
den HOO eingegangenen Entwürfen 5 aus, die mit den
vorhandenen Preisen ausgezeichnet wurden. Ueber den An-
kauf weiterer Entwürfe besagte das offizielle Protokoll
wörtlich folgendes: „Nachdem Nerr Direktor Storm erklärt-
hatte, daß die Pamburg-Amerika-Linie bereit sei, einige
weitere Entwürfe anzukaufen, wurden die Umschläge mit
den Kennworten der drei zum Ankauf empfohlenen Plakate
geöffnet und es ergaben Nr. 28H, Motto „Nachtstück", Otto
Feldmann-Köln a. Rh., Nr. Hl?, Motto „Zwei Seemächte",
Max Kittler-Lharlottenburg, Nr. Ht8, Motto „Presto",
Johannes Magersteisch-Altona-Dttensen."
Die Form dieser Verkündigung nach der vorangegan-
genen Erklärung des Direktors Storm erweckte allgemein
die Auffassung, daß die vom Preisgericht empfohlenen
Entwürfe nun auch wirklich angekauft worden feien. In
allen Zeitungsberichten (auch in Hamburger Blättern!)
wurden diese Entwürfe als „angekauft" bezeichnet, ohne
daß irgendein Widerspruch von der Direktion der pamburg-
Amerika-Linie erfolgt wäre.
Einer der Urheber dieser zum Ankauf empfohlenen
Entwürfe fragte zwei Monate nach der vorerwähnten Ent-
scheidung bei der Pamburg-Amerika-Linie an und erhielt
die Nachricht, daß ein „endgültiger" Beschluß noch nicht
gefaßt worden fei. Es verging nun ungefähr ein Jahr,
ohne daß jener Künstler von seinen Entwürfen irgend
etwas gehört oder Zahlung dafür erhalten hätte! Schließ-
lich sandte er einen eingeschriebenen Brief an die Direktion,
in dem er eine sachliche Darstellung des Tatbestandes gab.
Darauf empfing er eine Antwort der Pamburg-Amerika-
Tinie, in der diese sich auf die obenerwähnte, sehr diplo-
matische Abfassung ihres Protokolls berief und die Verant-
wortung für alle übrigen in den Zeitungen erschienenen,
aber von ihr nicht dementierten Mitteilungen, betreffend
den Ankauf der Entwürfe, ablehnte. Zur Erklärung, wes-
halb dem Künstler sein Entwurf noch nicht zuröckgesandt
worden wäre, schrieb die Firma, daß sie „eine geeignete
Gelegenheit" hätte abwarten wollen, den Entwurf in
irgendeiner Weise zur Verwendung zu bringen. Eine Ge-
legenheit hierzu hätte sich leider noch nicht gefunden. Nun-
mehr sei die Firma bereit, den Entwurf zurückzugeben,
was sie auch tat.
Für die Künstlerschaft ergeben sich folgende Fragen:
U Waren die Erklärungen, die perr Direktor Storm den Preis-
richtern abgegeben hatte, rechtsverbindlich oder nicht?