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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 8.1908/​1909

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Heft 47 (20. September 1909)
DOI Artikel:
D.W.D.K.: Eine deutsche Kunstausstellung in Buenos Aires 1910
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https://doi.org/10.11588/diglit.52076#0658

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650

Die Werkstatt der Kunst.

heft 47.

Einnahmen:
verkauf von Mk.* *) Ware, davon
200/0 Provision .......... 75000 Mk.
verkauf von ^5 000 Katalogen ä Goldxeso
und div. Photographien ....... 55000 „
Einnahme aus Garderobe u. Postkartenverkauf q ooo „
„ „ Annoncen im Katalog . . . 3 000 „
75 000 Eintrittskarten L t Peso — t,65 Mk.
(-^20 X t80 X t,65 Mk.) ^ . . . . . .12^000 „
Summe 2^t 000 Mk.
Einnahmen. . . 2qg 000 Mk.
Ausgaben . . . t 89000 Mk.
Reingewinn . . 52000 Mk. **)

sich z. Z' noch nicht feststellen.
*
Die deutsche Künstlerschaft sieht diesen Veran-
staltungen mit lebhaftem Interesse entgegen und
wünscht den Bemühungen der „Gesellschaft für-
deutsche Kunst im Auslande", zunächst für die Schaf-
fung des unbedingt notwendigen Garantiefonds von
mindestens s00000 Mk., den besten Erfolg. Sie
erinnert sich dankbar der vom Vorstand der Gesell-
schaft früher mehrfach gegebenen Zusicherung, daß
keinerlei „Richtungen" für die Auswahl der Kunst-
werke maßgebend sein werden und dürfen. Sie ist
mit der „Gesellschaft für deutsche Kunst im Aus-
lande" einer Meinung, daß die Ausstellung „ein
nationales Werk zur Stärkung des deutschen An-
sehens im Auslande" darstellen muß. Sie erblickt
die Stärkung unseres Ansehens im Auslande in
erster Linie in der Vorführung der besten und
charakteristischsten Leistungen, die unsere zeit-
genössische deutsche Kunst überhaupt zu bieten hat.
Zn einer früheren Generalversammlung der Gesell-
schaft wurde von geschäftserfahrenen „Ueberseern"
der Rat erteilt, die ausstellenden Künstler müßten
sich, um den fremden Markt zu „erobern", „nach
dem Geschmack des betreffenden Landes richten",
wir hoffen sehr zuversichtlich, daß solche wohl ge-
schäftsklugen, aber durchaus kulturlosen Strömungen
bei der Veranstaltung unserer deutschen Ausstellungen
im Auslande nicht die Oberhand gewinnen werden.
Der Vorstand der „Gesellschaft f. d. K. i. A." ist wohl
derselben Ansicht, da er schon früher bestimmt hat,
daß die Auswahl der Kunstwerke und das Arrange-
ment der Ausstellung ausschließlich Sache der zu
wählenden Künstler-Zury sein werden. wir
meinen, daß das höchste Niveau, dessen die
deutsche Kunst fähig ist, den finanziellen Erfolg
der Ausstellung nicht nur nicht beeinträchtigen,
sondern sogar erst zu einem wirklich nachhaltigen
gestalten werde. Das dauernde Ansehen der deutschen
Kunst im Auslande ist nur dann zu erringen, wenn wir
unser nationales Nonnen mit allen seinen besten
Eigentümlichkeiten zur Schau stellen, aber niemals,

wenn wir es unternehmen, uns „in argentinischen:
oder brasilianischem Geschmack" zu produzieren.
Ein solcher Versuch würde uns vor dem Auslande
lächerlich machen und nicht einmal den erhofften
finanziellen Erfolg haben, da man doch bestenfalls
nur eine Parodie argentinischer und brasilianischer
Kunst zuwege brächte. Es war wohl eigentlich
überflüssig, diese Grundsätze hier noch besonders zu
betonen, weil jeder Kunstverständige uns ohne wei-
teres beipflichten wird. — So ist also der ersten
Veranstaltung der „Gesellschaft für deutsche Kunst
im Auslands" mit Interesse entgegenzusehen und
ihr ein ideeller und finanzieller Erfolg zu wünschen!
wir möchten es nicht unterlassen, die Aufmerk-
samkeit auf den mangelhaften urheberrecht-
lichen Schutz deutscher Kunst in Argentinien zu
lenken. Deutschland ist dem zwischen vielen Ländern,
besonders romanischer Abkunft, geschlossenen „Vertrag
von Montevideo" nicht beigetreten, während anderer-
seits Argentinien der „Berner Konvention" nicht
angehört. Za, die Verhältnisse liegen bisher in
Argentinien besonders ungünstig! Prof. Ernst
Röthlisberger-Bern berichtet in seinem Werk
„Der interne und der internationale Schutz des
Urheberrechts in den verschiedenen Ländern" über
die urheberrechtlichen Verhältnisse in Argentinien:
Argentinien.
„Zn Ermangelung eines besonderen Landesge-
setzes wird den Urhebern der allgemeine und zeitlich
unbeschränkte Schutz der Verfassung und des Bürger-
lichen Gesetzbuches von den Gerichten zugesxrochen.
von den fremden Autoren genießen diejenigen
der dem Vertrag von Montevideo beigetretenen
Staaten (Belgien, Frankreich, Italien, Spanien) in
Argentinien den Schutz ihrer eigenen Landesgesetze
nach dem Grundprinzip dieses Vertrages.
Die anderen, nicht im Lande niedergelassenen
Fremden (darunter also alle deutschen Künstler —
Red.) haben sich für ihre im Ausland erschienenen
Werke von den argentinischen Gerichten nur dann
Schutz verschaffen können, wenn fie ihre
Rechte einem Argentinier abtraten, der
die Klage einleitete und vertrat. Mb auch nicht
abgetretene und von einem Ausländer verteidigte
fremde Werke gleichwohl Schutz genießen (Urteil
vom 3. Februar t90Z, Vroit ä'^uteur 190z, p. 79),
ist sehr zweifelhaft.
Die Geltendmachung der Rechte ist dadurch er-
schwert worden, daß nach dem Urteil des obersten
Gerichtshofes vom 6. November t9O2 die Prozesse
nicht von den föderalen Gerichten abzuurteilen sind,
sondern von den gewöhnlichen Provinzgerichten, also
den Gerichten der Einzelstaaten."
Ls wird der „Gesellschaft f. d. K. i. A.",
im Verein mit unserer Reichsvertretung, gewiß ge-
lingen, von der argentinischen Republik eine ein-
 
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