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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 8.1908/​1909

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Heft 4 (26. Oktober 1908)
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Rothe, Friedrich: Strafrechtliches aus dem Urheberrecht!
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Vom schweizerischen Kunstverein
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Kaan, Artur: "Sogenannte Wiener Bilder", [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.52076#0054

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Die Werkstatt der Kunst.

heft

§6

des Vaters zur Reproduktion wäre allerdings auch
hier erforderlich gewesen, indessen aus einem andern
Grunde. Die Bestimmung, daß das Urheberrecht
bei Porträts und Porträtbüsten auf den Besteller
übergeht, ist im neuen Kunstschutzgesetz nicht mehr
enthalten. Dafür setzt aber setzt das „Recht am
eigenen Bilde" der Ausübung des Urheberrechts
die Schranke, daß Bildnisse nur mit Einwilligung
des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau
gestellt werden dürfen. Da der Abgebildete im
vorliegenden Lall mindersährig war, war mithin
die Reproduktion der Büste nur mit Zustimmung
des Vaters als des gesetzlichen Vertreters zulässig.
Das neue Kunstschutzgesetz bestraft aber lediglich den-
jenigen, welcher ohne Zustimmung des Abgebildeten
vorsätzlich ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur
Schau stellt und enthält keine Strafandrohung gegen
denjenigen, welcher die Verbreitung oder Schau-
stellung „veranlaßt". Da im vorliegenden Lall
der Künstler an der Verbreitung nicht beteiligt
war, konnte die Strafbestimmung auf ihn überhaupt
keine Anwendung finden. Hieran ändert auch die
allgemeine Vorschrift des Strafgesetzbuches nichts,
daß der Anstifter wie der Täter zu bestrafen sei.
Denn einmal hatte sich die Reproduktionsanstalt
selbst an den Künstler mit der Bitte um Ueber-
lassung des Reproduktionsrechts gewandt, war also
von ihm nicht angestiftet worden, und ferner
kann eine Bestrafung des Anstifters nur erfolgen,
wenn auch auf feiten des Täters eine strafbare
Handlung vorliegt, an der es hier infolge der
Gutgläubigkeit der Reproduktionsanstalt fehlte.
Syndikus der A. D. K. G. vr. vr. RoMe-Berlin.

Vom schweizerischen Kunstverein

wie bereits mitgeteilt wurde, hat der schweizerische
Kunstverein jüngst in Basel seine Delegiertentagung
gehabt, von den fünfzehn Sektionen, die der Verein zur
Stunde zählt und die zusammen rund HZOO Mitglieder
umfassen, waren zwölf vertreten.
welche Dienste der schweizerische Kunstverein den
Künstlern leistet, beweisen u. a. Zahlen aus den Turnus-
ausstellungen. Unter diesen sei nur die Summe von
über tosooo Lrcs. genannt, für welche in den Jahren
tyO5 bis t9O7 auf dem Turnus Kunstwerke gekauft
worden sind. Diese Turnusausstellungen bestehen aber seit
dem Jahre ;8H0, und daß man eine durchaus ernste Auf-
fassung von ihnen hat, beweist u. a. die Strenge, mit
welcher die Juroren in den letzten Jahren ihres Amtes zu
walten pflegen. Es ist eine Tatsache, daß sie viel strenger
juriert haben als die Jury der nationalen Kunstausstel-
lung in Basel, Hervorgehoben wurde das Fehlen bedeuten-
der welscher Künstler am Turnus und bedauert das Ver-
halten gewisser Kantonsregierungen gegenüber der
Lotterie, deren Ertrag bis auf den letzten Rappen den
Künstlern zugute kommt.
Ueber das Verhältnis zur eidgenössischen Kunst-
kommission und zu den Künstlern referierte Or. Diem,
soweit die Amtsperiode vom Februar t9O8 bis zur Dele-
giertenversammlung in Betracht füllt. „Er gab", wie wir
der „Neuen Züricher Zeitung" entnehmen, „ein Bild von
den Schwierigkeiten, denen die wohlberechtigten Ansprüche
des Kunstvereins auf die regelmäßige Zuerkennung

der bisherigen Subventionen im Schoße der Kunst-
kommifsion vor allem deshalb begegneten, weil die große
Mehrheit der Künstler den Standpunkt vertritt, daß in dem
Jahre, da eine schweizerische Nationalausstellung stattsindet,
sämtliche Anstrengungen und auch alle Subventionen
auf den.Salon' konzentriert werden sollten. In-
dem Vr. Diem diesen wünschen der Künstler durchaus Ver-
ständnis entgegenbringt, nahm er auf alle Fälle den Stand-
punkt ein, daß für den Kunstverein ein historisch begründeter
Anspruch auf eine alljährliche Zuerkennung der bisherigen
Bundessubvention selbst für den Fall feststehen müsse, daß
im sog. .Salonjahr' inskünftig irgendeine Verbindung
zwischen Salon undTurnusunternehmung (? — Red.)
vereinbart werden sollte. An diesem wohlbegründeten An-
spruch dürfe und müsse der schweizerische Kunstverein mit
Geltendmachung aller Kräfte festhalten; auf der anderen
Seite gab Vr. Diem der Hoffnung warmen Ausdruck, daß
der schweizerische Kunstverein gerade bei der nun kommenden
Beratung und Festlegung des .eidgenössischen Kunfchegle-
ments' den richtigen weg finden möchte, um der schweize-
rischen Künstlerschaft den vollen gültigen Beweis für eine
loyale und weitsichtige Haltung gegenüber den Wünschen
und Ansprüchen der Künstler, als der natürlichen Bundes-
genossen, zu erbringen." Das heißt also soviel, daß der
Kunstverein von seinen „historisch begründeten" Subven-
tionen keinen Rappen für den „Salon" ablassen will und
die „loyale und weitsichtige" Haltung nur von seinen
Bundesgenossen, den Künstlern, erwarten wird.


„Sogenannte Wiener Vilcter."


DieGenossens chaftderbildendenKünstlerwiens
sandte uns folgendes Schreiben zur Veröffentlichung:
Wien, am 9. Oktober ;908.
An den
Knnstsalon Rheinland,
Berlin,
Potsdamerstraße.
Wir haben durch Zufall erfahren, daß in Norderney,
Hotel Rheinischer Hof, eine Annonce Ihrer Firma ersicht-
lich war, folgenden Inhaltes: „Originale erster Meister,
keine sogenannten wiener Bilder, welche fabrik-
mäßig hergestellt werden und fingierte Namen
tragen."
Sie müssen selbst einsehen, daß eine solche Annonce
geeignet ist, das Ansehen der wiener Künstlerschaft im
Auslande zu diskreditieren.
Wir verkennen nicht, daß Bilderfälschungen, wie über-
all, auch in Wien vorkommen und daß diese Erscheinung
gerade im Interesse der Künstlerschaft eine sehr bedauerliche
ist. Allein von welcher Intention Sie immer ausgehen,
ist doch die Form, in welcher Sie jene Herabwürdigung
Wiener Bilder öffentlich plakatierten, ganz unzulässig.
Ls ist Ihre Pflicht, die Wirkung öffentlicher
Kundmachungen zu berechnen und Annoncen zu unter-
lassen, durch welche sich sämtliche Wiener Künstler tangiert
fühlen müssen.
wir erwarten daher von Ihrer Loyalität, daß Sie
Annoncen des zitierten oder ähnlichen Inhaltes, wo immer
Sie dieselben angebracht haben sollten, sofort entfernen
und uns hierüber Mitteilung zukommen lassen.
wir geben der Ueberzeugung Ausdruck, daß Sie die
Berechtigung unseres Ansuchens einsehen und uns nicht
zu weiteren Schritten treiben werden.
Achtungsvoll
Luv den leitenden Ausschuß der Genossenschaft
der bildenden Künstler Wiens
Der Schriftführer: Der Vorstand:
^rtur Kaan m. p. Neinricll von ^n§eli m. p.
 
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