Overview
Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Heidelberger Zeitung — 1900 (Juli bis Dezember)

DOI Kapitel:
Nr. 150-175 (02. Juli 1900 - 31. Juli 1900)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.37614#0030

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Amtliche
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Den Ankauf belgischer
Stutfohlen betr.
Nr. 63748. Der Ankauf von Stut-
fohlen des kaltblütigen Schlages in
Belgien wird in diesem Jahre nach
Maßgabe der untenstehenden Be-
stimmungen durch den Verband unter-
badischer Pferdezuchtgenossenschaften
bewirkt werden.
Die Anmeldungen der Bestellungen
haben längstens bis zum 30. Juli
d. Js. bei diesseitiger Stelle zu er-
folgen und müssen enthalten:
1. Name und Wohnort des Be-
stellers ;
2. Eine Angabe, welcher Art das
bestellte Fohlen sein soll und
welchen Betrag dasselbe kosten
darf.
Je nach Bestellung sollen an-
gekauft werden:
s) schwere belgische Stutfohlen
zu einem Preis von etwa
1000 Mk. und darüber,
b) leichtere belgische Stutfohlen
zu einem Preis von etwa
800 Mk.
3. Eine Erklärung, daß der Be-
steller mit den untenstehende»
Bestimmungen einverstanden und
insbesondere die unter Ziffer 7,
9 und 10 derselben anfgeführten
Verpflichtungen durch Ausstellung
eines Reverses einzugehen be-
reit ist.
Die betreffenden doppelt aus-
zufertigenden Reverse sind s. Zt.
gelegentlich der Vertheilung
bezw. Versteigerung der bestellten
Fohlen seitens der Käufer der
Fohlen mit Unterschrift zu ver-
sehen, worauf sodann je ein
Exemplar dem Käufer und dem
Bezirksamt behändigt werden
wird.
Die Bürgermeisterämter habe»
diese Bekanntmachung sofort orts-
üblich bekannt zu machen und den
Vollzug binnen 8 Tagen anher an-
zuzeigen.
Die Pferdezüchter sind noch be-
sonders auf diese Bekanntmachung
aufmerksam zu machen.
Bis längstens 30. Juli d. Js. sind
etwaige Anmeldungen vorzulegen oder
ist Fehlanzeige zu erstatten.

Bestimmungen,
nach welchen im laufenden Jahre mit
staatlicher Unterstützung kaltblütige
Stutfohlen zum Ankauf und zur Ver-
theilung gelangen:
1.
Der Ankauf geschieht durch den
Verband unterbadischer Pferdezucht-
genossenschaften und unterliegt der
Kontrole des technischen Beamten für
Pferdezuchtangelegenheiten im Großh.
Ministerium des Innern.
2.
Je nach dem Ankaufspreis werden
die Fohlen in folgende Kategorien
eingetheilt:
1. Schwere belgische Stutfohlen
zu einem Preise von etwa
1000 Mk. und darüber,
2. Leichtere belgische Stutfohlen
zu einem Preise von etwa
800 Mk.
Die Preise verstehen sich looo Heidel-
berg, wo die Fohlen seitens der Be-
steller oder deren Beauftragten abzu-
holen sind.
Die vom Besteller gewünschte Farbe
wird zwar beim Ankauf thunlichst
berücksichtigt werden, doch ist der Be-
steller zur Abnahme des Fohlens auch
dann gehalten, wenn die Lieferung
der gewünschten Farbe nicht möglich
war. Falls nicht alle Bestellungen
berücksichtigt werden können, werden
die ausfallenden Besteller durch den
technischen Beamten des Gr. Mini-
steriums des Innern bezeichnet.
3.
Die Großh. Regierung trägt die
Kosten des Ankaufs der Stutfohlen
in Belgien.
4.
Die Großh. Regierung bestreitet
ferner vorschußweise den Ankaufspreis
der Stutfohlen; ein Drittel desselben
ist seitens der Besteller bezw. der
Ueberuehmer innerhalb 14 Tagen nach
der Uebernahme des Stutfohlens, das
zweite Drittel ein Jahr und das letzte
Drittel zwei Jahre nach der Ueber-
nahme an die Centralkasse für Gewerbe,
Landwirthschaft und Statistik zurück-
zuzahlen. Für richtige Einhaltung der
Zahlungstermine sind zahlungsfähige
Bürgen und Selbstschuldner zu stellen.
5.
Für tadellos gehaltene Stutfohlen
wird, wenn sie der Prämiirungs-
kowmission bei Gelegenheit der Prämi-
irungstagfahrten vorgeführt werden,
je nach Befund ein Kaufpreisnachlaß
gewährt, welcher für belgische Stut-
fohlen im Jahre 1901 40 ^ und im
Jahre 1902 80 «Hl betragen kann.
6.
Die Vertheilung der Fohlen erfolgt
in Heidelberg. Ort und Stunde der
Vertheilung wird den Bestellern von
Stutfohlen durch das Bezirksamt recht-
zeitig bekannt gegeben. Falls die Be-
steller nicht selbst zur Vertheilung er-
scheinen, haben sie eine geeignete Per-
sönlichkeit mit schriftlicher Vollmacht

zu ihrer Vertretung bei der Verthei-
lung bezw. Versteigerung zu entsenden.
Erscheint der Besteller weder selbst
noch läßt er sich vertreten, so ist er
verpflichtet, das ihm von dem Ver-
treter des Ministeriums zugewiesene
Fohlen zu dem von jenem bestimmten
Kaufpreis zu übernehmen.
7.
Die Veitheilung der Fohlen geschieht
in der Weise, daß die Ankaufskommis-
sion unter Leitung des Verbands-
präsidenlen und im Benehmen mit den
Obmännern den einzelnen Bestellern
die Fohlen zutheilt. Im Falle ein
Besteller sich weigert, das ihm zuge-
theilte Fohlen zu übernehmen, so ent-
scheidet der Verbandspräsident; der
technische Referent für Pferdszucht-
angelegenheilen im Gr. Ministerium
des Innern, bezw. deren Vertreter
und ein vom Verband zu bezeichnender
Obmann, ob die Weigerung begründet
ist und dem Begehren stattgegeben
werden kann. Diesem Schiedsspruch
hat sich der Besteller zu unterwerfen.
Geht auf diese Weise ein Fohlen
nicht ab, so wird es sofort oder später
meistbielend versteigert, wozu auch
Nichtbesteller zugelassen werden. Der
Mehr- oder Mindererlös wird dann
auf die übrigen Fohlen repartirt.
Sollte der Verband nicht in der
Lage sein, dieVertheilung vorzunehmen,
so erfolgt dieselbe durch den lechnischen
Referenten im Wege der Versteigerung.
8.
Die etwaige Versteigerung findet in
folgender Weise statt:
1. Das erstmalige Ausgebot erfolgt
zum Anschlagspreise des beir.
Fohlens.
2. Der etwaige in einer Klasse sich
ergebende Mehrerlös wird nach
Malzgabe der Steigerungspreise
an die Steigerer zurückoergütet,
einen etwaigen Mindererlös
haben dieselben nach dem gleichen
Maßstabe zu ersetzen.
3. Jeder Besteller ist verpflichtet,
sich an der Versteigerung maß-
geblich seiner Bestellung zu be-
theiligen.
4. Die beiden letzten Thiere wer-
den den durch die Versteigerung
noch nicht versorgten Bestellern
durch das Loos zugewiesen.
5. Werden die Fohlen im Ver-
steigerungswege nicht sämnttlich
abgesetzt, so sind die übrig ge-
bliebenen nach Maßgabe der
Bestellungen von denjenigen Be-
stellern zu übernehmen, die bei
der Versteigerung Fohlen ent-
weder nicht oder nicht in der
bestellten Zahl erworben haben.
Die Zutheilung geschieht in
diesem Falle durch das Loos
und gilt als Kaufpreis der An-
schlagspreis des betr. Fohlens.
9.
Der Uebernehmer des Stutfohlens
hat sich zu verpflichten (Revers):
1. Das Fohlen kräftig zu nähren
und gut aufzuzüchten;
2. dasselbe nicht, ehe es -?/- Jahre
alt geworden ist, zu beschlagen
oder zur Arbeit zu verwenden;
3. dasselbe spätestens im Alter von
4 Jahren zur Paarung einem
mit Staatsunterstützung gehal-
tenen Hengst gleicher Zucht-
richtung zuzusühren und das-
selbe bis zum Eintritt der Zucht-
untauglichleit zur Zucht zu ver-
wenden;
4. das Fohlen bezw. die Stute
nur an badische Züchter, welche
die hier angeführten Verpflich-
tungen übernehmen, und auch
dann nur mit Genehmigung des
Gr. Ministeriums des Innern
zu veräußern;
5. das Fohlen bezw. die Stute in
das von Gr. Bezirksthterarzt
geführte Bezirks-Zuchtregister
bezw. wo eine Pferdezucht-
genossenschaft besteht, in das
Zuchlregister dieser Genossen-
schaft eintragen zu lassen und
vom Abfohlen, von einer Ver-
äußerung oder einem Todesfall
der Stute dem Gr. Bezirks-
thierarzt bezw. dem Vorstand
der Zuchtgenossenschaft zwecks
Eintrags in das betr. Register
Anzeige zu erstatten;
6. das Fohlen bezw. die Stute
alljährlich bis zum Eintritt der
Zuchtuntauglichkeit der staat-
lichen Prämiirungskommission
vorzuführen.
10.
Das Ministerium des Innern ver-
sichert die Fohlen für die Zeit eines
Jahres vom Tage der Uebernahme
von seiten des Bestellers ab gerechnet,
bei der badischen Pferdeversicherungs-
anstalt und übernimmt während dieser
Zeit die Verpflichtungen des Ver-
sicherungsnehmers der Anstalt gegen-
über.
Die Kosten der Versicherung (Prämie)
werden dem Kaufpreis (Uebernahme-
preis) des Fohlens zugeschlagen.
Für den Verlust eines versicherten
Fohlens wird vergütet:
a) wenn dasselbe verendet ist, 80"/„
der Versicherungssumme,
b) wenn es wegen gänzlicher Un-
brauchbarkeit oder in Folge
eines erlittenen Unfalles mit
Genehmigung des Ministeriums
des Innern getödtet wird und
die Tödtung erfolgt ist, 60°/»
der Versicherungssumme.
Dabei ist der Besitzer berech-
tigt, die etwa verwendbaren

Theile des Pferdes für seine
Rechnung zu verwertben.
Die vorbezeichnete Entschädigung
wird von der Pferdeversicherungsanstalt
an die Centralkasse für Gewerbe, Land-
wirthschaft und Statistik ausbezahlt
und von letzterer zunächst zur Deckung
der noch ausstehenden Kaufpreisraten
verwendet, wodurch die Schuld des
Uebernehmers an die Centralkasse für
Gewerbe, Landwirthschaft und Statistik
sich um den Betrag der gewährten
Entschädigung vermindert. Uebersteigt
die Entschädigung die Restschuld, so
wird der Mehrbetrag dem belr. Züchter
durch die Centralkasse für Gewerbe,
Landwirthschaft und Statistik baar
ausbezahll.
Für nach Ablauf dieses einen Ver-
sicherungsjah es eintretende Schaden-
sälle kommt das Ministerium des
Innern in keiner Weise mehr auf,
und werden deshalb die betr. Fohlen-
besitzer in ihrem eigenen Interesse
darauf aufmerksam gemacht, die Ver-
sicherung noch vor dem Ablauf bei der
badischen Pferdeversicherungsanstalt zu
erneuern.
Der Uebernehmer bezw. Besitzer des
Fohlens ist verpflichtet (Revers):
1. dem Fohlen sorgfältige und gute
Behandlung zu Theil werden
zu lassen;
2. von jedem Erkrankungssall oder
Verletzung des Fohlens sofort
bei dem wahrnehmbarenEinlritt
der Erkrankung oder Verletzung
den Gr. Bezirksthierarzt oder
mit Erlaubniß des Ministeriums
des Innern einen anderen appro-
birten Thierarzt zur Behand-
lung herbeizurufen und das
Pferd nach dessen Anordnungen
ausgiebig und auf eigene Kosten
behandeln zu lassen;
3. von dem Verenden oder Ver-
unglücken des Fohlens spätestens
innerhalb 24 Stunden dem
Gr. Bezirksthierarzt Anzeige zu
erstatten, welch' letzterer diese
Anzeige auf kürzestem Wege dem
Gr. Ministerium des Innern
übermittelt.
Bis zum Eintreffen des Be-
zirkslhierarztes, welcher je nach
Lage des Falles nach eigenem
Ermessen eine Sektion vor-
nimmt, muß der Kadaver eines
verendeten Fohlens unverändert
bleiben. Die Kosten der Sektion
fallen dem Besitzer zur Last;
4. das Fohlen dem Bezirksthier-
arzt auf dessen Verlangen zu
jeder Zeit vorzufühlen.
11.
Wenn die Pferdeversicherungsansialt
die Zahlung der Versicherungssumme
wegen eigenen Verschuldens des Fohlen-
besitzers in Folge Nichterfüllung der
unter Ziffer 10 genannten Verpflich-
tungen verweigert, wird ein Kaufpreis-
Nachlaß vom Ministerium des Innern
nicht gewährt.
Im Falle ferner die im Vorstehenden
unter Ziffer 9 und 10 aufgefühlten
Verpflichtungen von dem jeweiligen
Besitzer des Fohlens bezw der Stute
nicht eingehalten werden, kann deiselve
außer zur ganzen oder theilweisen
Rückzahlung der erhaltenen Kaufpreis-
Nachlässe und etwaigen Staatspräuiten
zur Entrichtung einer Conventional-
strafe bis zu 80 angebalten werden.
Heidelberg, den 30 Juni 1900.
Kroßy. Bezirksamt.
r. qp olderer.


MllMeriks

mit
äon

LiuenSziniifer»
ll!

äss

««LMlLZs.
Kostenfreie Auskunft ertbeiit
loset kklüneb, Uanptstrssss 1,
klsiäolbsrg. Nenä, Krsloligauer,
8obvrstsingeu. Keorg lliermwin,
Ävsbsim. lob. Ltang, Visslootr.


„Cacaopuloer" (emölter Cacao)
Das deutsche Fabrikat der Herren
Gebrüder Waldbaur in Stutt-
gart, an Güte von anderen unüber-
troffen, ist billiger als die viel-
angekündigten holländischen Cacao.
Zu haben in den
Drogerim von LouiS Holzbach.
„ „ Zulins Mayer.
,, „ E.A.THomas Nachfolger
Inhaber Carl Müller.

Ginl'adung
zur öffentlichen Sitzung des Vürgerausschuffes
der Stadtgemeinde Heidelberg
am
Montag, den S. Juli 1W0, Nachm. 5 Uhr.

Tagesordnung:
1. Erwerbung einer Tarnpfstraßenwalze durch die Stadtgemeinde.
2. Erstellung einer Verbindungsstraße zwischen der Klingenteichstraße und der
Neuen Schloßstraße.
3. Herstellung der Keplerstraße.
4. Neueinthetlung von Baugrundstücken im Rohrbacher Baubezirke.
5. Veräußerung eines städtischen Erbbestandsgrundstücks.
Die Akten über diese Gegenstände liegen inzwischen in der Stadtraths-
kanzlei zur Einsicht der Mitglieder offen: auch werden den Letzteren die be-
züglichen gedruckten Vorlageberichte des Stadtrathes bei der persönlichen Ein-
ladung zugestcllt werden.
Heidelberg, den 2. Juli 1900.
Der Höeröürgermeister:
Dr. WitckcnS.

ViMnittM mller Ausvttkillls.
Da ich mein Haus verkauft habe und von hier wegziehe, so
setze ick mein ganzes, aut assonirtes Waarenlager, b stehend in nur
guter Waare, keine Schleuderwaare, einem
MMgen AitMckits
aus. Dasselbe besteht hauptsächlich aus:
Portemonnaies, Cigarren-EtuiS ». Spitzen, .Hosenträger»,
Schreib-, Pkvthographie-, Post-, u. Postkarten-Albums,
Schmuck, Gläsern mit Heidelberg. Zwickern u. Brillen, Gummi-
kragen. P ipierwäsche. Taschenmessern Messern u. Gabeln,
Löffeln, Mundharmonika'», Thermometern, Spazierstöckcn,
Reisstrohbesen, sowie allen Arten Bürsten, Spielwaaren u.
Emailgeschirr, ferner Stroh u. Cocosmatten. Alle Arten
Kämme, Pomaden, haaröl, Waschlappen u. Leise, Plaid-
riemen, Botanisirbüchsen. Bücherranzen u. Schultaschen,
Griffel, Federhalter, Handkoffer n. Taschen, hänge-, Steh-
u. Wandlampen. Touristen Taschen u. Hängekörbe und noch
Hunderte von brauchbaren Artikeln.
Es versäume niemand oie günstige Gelegenheit, wirklich gute
Waare zu kaufen
in Ulimann's billigem Sarar,
Hauptstraße 151.
Für Wiederverkäufer besonders günstige Gelegenheit.


Ll886tiränk6
für jeden Bedarf, für Metzgereien, Hotels, Wirihe,
Private, liefert billigst
Vaub's Geldsihrank- u. Eisschrankfabrik
Kettcngasse 19.
Preislisten gratis.

Älrri'LviilraÄ (kvdmM) Uelteurorl
ausgezeichnet durch seine Höhenlage in Waldberge», mit dem stärksten
sämmtlicher bekannter Glaubersalzwässer, dem kräftigsten der reinen
Eisenwässer, dem eisenrcichstcn aller Mineralmoore.
Wirksam gegen Krankheiten des Magens, der Leber, Stauung im Pfortader-
system, Gallensteine, Blasenleiden, Frauenkrankheiten, allg. Erkrankungen,
Fettleibigkeit, Gicht, Blutarmuth, Zuckerkrankheit ec.
Das „Centralbad" und „Neubad" neuerbaut, zweckmäßigst und mit größtem
Comfort ausgestattet, rmt Kohlensäure-, Moor-, Stahl-, Dampf-, Gas- und
Heißluftbädern, Kaltwasser-Heilanstalt, Massage und schwedische Heilgymnastik
i. d. medico-mechan. Zanderanstalt. Elektr. Zweizellenbad.
Neuerbaute Colonade. — Salz-Sud-Werk. — Elektrische Stadt-Beleuch-
tung. — Hochqucllenwasserleitung.
Theater. — Tombola. — Tanz-Rsunionen. — Jagd. — Fischerei. — Reit-
und Radfahr-Club. — Gedeckte und offene Reitbahn, Pensionsstallung. —
Jugendspielplätze. — Lawn-Tennis — Jnterurb. Telephon.
Saison 1. Mai bis 30. September. Frequenz 20 000 (excl. Passanten).
Prospekte gratis vom Bürgermeisteramt.
Für Trinkcurrn im Hause: Kreuzbrunn, Ferdinandsbrunn, Wald-
quelle, Rudolfsquelle. Ambrosiusbrunn. Carolinenbrunn.
Die Flaschen haben eine Größe von V. Liter Inhalt.
Natürliches Marienbader Brunnensalz, pulv. u. kryst. (0 862 Gr.
pulv. Salz entsprechen 100 Gr. Mineralwasser). In Flacons ä 125 Gr.
und 250 Gr. oder dossirt zu 5 Gr. in Cartons.
Marienbader Brunnen-Pastillen in Original-Schachteln, säuretilgend
und schleimlösend.
FürlBadecuren Marienbader Moorerde. Brmmenseife, Mutterlauge
und L augensalz. In allen Mineralwasser-Handlungen, Droguerien und
größeren Apotheken erhältlich.
Bürgermeisteramt Brunnen-Bersendung Marienbad.

Bessere Wohnungen zu vermiethen
in dem neuerbauten Hause von Herrn P. Staus, Kleinschmidtstraße Nr. 13
gegenüber der neuen katholischen Kirche :
I. Stock, bestehend in 1 Laden, 3 Zimmern, Küche, Badezimmer und allem
Zugehör;
II. Stock, bestehend in 5 Zimmern, Küche, Badezimmer, Balkon u. allem Zugehör;
IV. dto. 5 _dto._dto.


Höcßsts )IuL/eichgugg, 1396
Loläene 8lasis k/Isäaille.
^I3sI08 DöMKs
f. Muk«' L 8olin, !
Königlich Vüriiembsrgische unä fürstlich
Hoirenrollern'Lche Hoflieferanten.
OsArünäst. 1830 19 vlpioma uock Mtzänrllsn.
Unilbei-trottenvs kabi-iüst. 8eit mein als SO lakren in Ssriei» singokMirt.
Niecksrlaßs in Uviäslbsrß; bei
«F. ?iLNokorf6-U3LL2tli, L6tt6NAg.8S6 23.

Druck und Verlag von Adolph Emmerling und Sohn in Heidelberg, Untere Neckarstrabe Nr. 21. Fernsprech-Anschluß Nr. 82.
 
Annotationen