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Heidelberger Zeitung — 1900 (Juli bis Dezember)

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Nr. 228-254 (01. Oktober 1900 - 31. Oktober 1900)
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https://doi.org/10.11588/diglit.37614#0414

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Amtliche
Bekanntmachungen.
Rekamümachung.
Die Hafenpolizeiord-
ordnung für Heidelberg
betr.
Nr. 108 076II. Nachstehend bringen
wir die Verordnung Gr. Ministeriums
oes Innern vom 27. Juli ds. Jrs.,
„Die Hafenpolizeiordnnng für Heidel-
berg betr.", zur öffentlichen Kenntniß.
Heidelberg, den 16. October 1900.
Kroßh- Bezirksamt.
Dr. Holderer.

Verordnung,
vom 27. Juli 1900. Die Hafen-
polizeiordnung für Heidelberg betr.
Im Einverständniß mit Großherzog-
lichem Ministerium der Finanzen wird
auf Grund des Z 155 des Polizei-
strafgesetzbuchs verordnet, was folgt:
8 1.
Der offene Flußhafen bei Heidelberg
umfaßt am linken Ufer das Neckar-
vorland von der Bauamtsgasse bis
zur neuen Brücke (Heidelberger Lauer),
am rechten Ufer das Neckarvorland
vom Aufgang zur Philosophenhöhe
bis zur Wasserschachtel an der Hand-
schuhsheimer - Straße (Neuenheimer
Lauer), und das Vorland unterhalb
der neuen Brücke bis Kilometer
25,920.
§ 2.
Die technische Aufsicht über die An-
landestellen wird durch die Großherzog-
liche Nheinbauinspection Mannheim
geführt. Die Verwaltung der Lade-
nnd Lagerungsplätze (Lauer), sowie idie
Handhabung der Aufsicht und Ord-
nung daselbst steht der Stadtgemeinde
Heidelberg zu, welche das erforderliche
Aufsichtspersonal bestellt.
8 3-
Wer das Hafengebiet > zum Laden
oder Löschen, oder zum Lagern von
Güten: benützen will, hat dies zuvor
dem Aufsichtspersonal anznzeigen. Letz-
teres bestimmt die Ein- und Auslade-
stellen, sowie die Lagerungsplätze nach
den Anordnungen der Gemeindebehörde.
8 4.
Durch die Benützung des Hafens
darf die Schifffahrt und Flößerei auf
dem Neckar in keiner Weise gestört
oder belästigt werden.
Die Schiffe haben an den ihnen
angewiesenen Landestellen anzulegen
und sind daselbst in geeigneter Weise
zu befestigen.
Es dürfen nie mehr als drei Schiffe
neben einander gelegt werden.
Das Ankersetzen im Schiffswege und
dessen nächster Nähe ist verboten. Die
Ankerstellen sind durch Schwimmer
(Döpper) zu bezeichnen.
Schoren zum angemessenen Fern-
halten der Schiffe vom Ufer dürfen
nur auf auf aufgelegten Bordstücken
angesetzt werden.
Zur Verbindung des Schiffes mit
dem Ufer darf auf der Kante des
Leinpfades ein Laufgang gaufelegt
werden.
8 5.
Das Laden und Löschen ist jeweils
ohne Verzug nach den Anordnungen
des Aufsichtspersonals zu bewirken.
Nach Beendigung des Ein- beziehungs-
weise Ansladegeschäfts haben die
Schiffe den Lauer alsbald zu verlassen.
Vom 1. Mai bis 1. October ist
das Anlanden der Flöße an: linken
Neckarufer untersagt.
8 6.
Längs des Uferrandes ist der Lein-
pfad auf 2 Meter Breite und an jeder
Straßenmündung eine vier und ein
halb Meter breite Durchfahrt bis zum
Flusse offen zu halten.
8 7.
Schiffe, die sich nach dem Ermessen
des Aufsichtspersonals nicht über
Wasser erhalten lassen, werden auf
Kosten des Schiffsführers oder Eigeu-
thümers aus dem Hafengcbiet entfernt,
wenn der Aufforderung hiezu nicht
innerhalb der festgesetzten Frist Folge
geleistet wird.
Untergegangene Schiffe oder ver-
sunkene Ladungen müssen durch den
Schiffsführcr oder Eigenthümer als-
bald gehoben und beseitigt werden,
widrigenfalls die nöthige Räumung
des Flußbettes ans deren Kosten vor-
genommen wird»
8.8-
Jede Verunreinigung der Lade- und
Lagerungsplätze (Lauer), insbesondere
das Ablaven von »Schutt, Kehricht,
Abfällen, Schlacken und dergleichen
auf denselben, sowie das Hineinwerfen
solcher Gegenstände in den Flußlauf
ist untersagt.
8 9-
Wenn Eisgänge oder sonstige Er-
eignisse außerordentliche Hilfe erheischen,
ist die Mannschaft sämmtlicher im
Hafengebiet liegender Fahrzeuge ver-
pflichtet, den polizeilichen Anordnungen
mit eigener Hand und nöthigenfalls
mit Schiff und Geschirr augenblicklich
Folge zu leisten.
8 10-
Zur Verhütung von Brandausbruch
ist den Schiffern unausgesetzte Auf-
merksamkeit auf Feuer und Licht an-
empfohlen und die Verpflichtung anf-
crlegt, den zur Verhütung von Feners-
gesahr getroffenen polizeilichen Anord-
nungen alsbald nachzukommen. Das

Thcerkochen ist im ganzen Hafengebiet
sowohl an: Ufer wie auf den Schiffen
verboten. In den Schiffen, die von
den Schiffern nicht selbst bewohnt
sind, muß Feuer und Licht um 10 Uhr
Abends gelöscht sein.
8 11.
Bricht auf einem Schiffe Feuer aus,
so sind vorbehaltlich der von der Poli-
zeibehörde zn treffenden Anordnungen,
nachstehende Vorschriften zu beachten:
a. Es muß das brennende Schiff
sogleich aus dem Hafengebiet ge-
bracht, oder in sonstiger Weise
dafür gesorgt werden, daß weder
für andere Schiffe und deren La-
dung, noch für Gebäude Gefahr
entstehen kann. Nöthigenfalls ist
das Schiff zu versenken.
Können die Fahrzeuge, welche
bei dem in Brand gerathenen
Schiffe liegen, schneller als dieses
entfernt werden, so hat deren
Fortschaffung sogleich zu erfolgen.
I>. Auf dem brennenden Schiffe be-
findliches Tanwerk und andere
brennbare Stoffe sind sogleich
über Bord zu schaffen, brennende
Flächen mit nassen Segeltüchern
zn bedecken.
o. An den in der Nähe liegenden
Schiffen ist das Tauwerk gleich-
falls abzunehmen, die dem Feuer
ausgesetzten Stellen sind mit
nassen Segeltüchern zu bedecken,
Oeffnungen, durch welche Funken
eindringen können, sorgfältig zu
schließen.
ä. Geborgene Güter und Geräthe
sind an die von der Polizeibehörde
angewiesene Stelle zu verbringen.
8 12-
Das Aufsichts- und Polizeipersonal
ist zum Betreten der Schiffe und ihrer
Räume jederzeit befugt.
Das Betreten der Lade- und Lage-
rnngsplätze (Lauer) ist allen Personen,
welche keine Geschäfte auf benselben
haben, untersagt.

8 13.
Außer den vorstehenden Bestim-
mungen finden auf den Verkehr im
Hafengebiete die Vorschriften der Ver-
ordnung vom 16. April 1894, die
Schifffahrt und Flößerei auf dem
Neckar betreffend (Gesetzes- und Ver-
ordnungsblatt Nr. XIX Seite 149),
sowie der ortspolizeilichen Neckarvor-
lands-Ordnnng für Heidelberg ent-
sprechende Anwendung.
8 14-
Für die Entrichtung von Anslade-
und Lagergebühren sind die Bestim-
mungen des von der Stadtgemeinde
Heidelberg erlassenen Lauergeld-Tarifs
maßgebend.
8 15-
Gegenwärtige Verordnung tntt am >
Tage der Verkündigung in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkte treten die
Verordnungen
von: 25. August 1873, betreffend
das Hafengebiet des Neckars längs
der Stadt Heidelberg (Gesetzes-
nnd Verordnungsblatt Nr. XXI
Seite 178 ff.) und
vom 6. Dezember 1880, betreffend
die Lauerordnung für Neuenhein:
(Gesetzes- und Verordnungsblatt
Nr. XXXIX Seite 380 ff.), sowie
die Ordnung für die Ein- und Aus-
ladestätte am Neckar zu Heidel-
berg vom 22. September 1865
(Centralvcrordnnngsblatt Nr. 33)
außer Wirksamkeit.
8 16.
Uebertretungen dieser Verordnung
unterliegen gemäß 8 155 des Polizei-
strafgesetzbuches einer Geldstrafe bis
zu 100 Mk. oder einer Haftstrafe bis
zu 14 Tagen.
Karlsruhe, den 27. Juli 1900.
Großh. Ministerium des Innern.
I. A.:
Heil.
Vät. von Rüdt.

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dahin 1907, verpachtet werden-
Das Jagdrecht erstreckt sich auf ca. 237 Im.
Die Bedingungen liegen bis zum Steigerungstermin
im diesseitigen Eemeindezimmcr zur Einsicht auf.
Schwabenhcim, 15. October 1900.
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