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Bezirk Schwetzingen [Editor]; Amtsbezirk Philippsburg [Editor]
Schwetzinger Wochenblatt: Amts-Verkündigungsblatt für den Bezirk Schwetzingen ; badische Hopfenzeitung — 1867

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Mai (Nr. 53 - 65)
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https://doi.org/10.11588/diglit.30181#0281

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Wochenblatt
für die Bezirke

Schwetzingen und Philippsburg.

W. 64.

Dienstag, 28. Mai

1667.

LE" Erscheint T i c n st a g, Tonn o r st n cz und S a in st a q. — Preis : vierteljährlich 45 kr., unter Vorauszahlung.
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Wortlaut des Londoner Vertrages vom 11. War 1867.
Im Namen der allerheiligsten nnd untheilbaren Dreifaltig-
keit. Se. Majestät der König der Niederlande, Graßherzog
van Luxemburg, hat mit Rücksichtnahme auf die Veränderung,
welche in der Lage des Großherzogthums veranlaßt wurde, in
Folge der Auflösung der Bande, welche dasselbe mit dem frü-
heren deutschen Bunde verknüpften, II. MM. den Kaiser der
Franzosen, den Kaiser von Oesterreich, die Königin von Eng-
land, den König der Belgier, Pen König von Preußen und den
Kaiser von Rußland eingeladen, ihre Vertreter in einer Kon-
ferenz zu London zu versammeln, um sich mit den Bevollmäch-
tigten Sr. Majestät des Königs Großherzogs zu verständigen
über neue Arrangements, die im allgemeinen Interesse des
Friedens zu treffen wären. Und II. genannten MM. haben,
nachdem sie diese Einladung angenommen, in gemeinsamer Ueber-
einstimmung beschlossen, dem Wunsche zu entsprechen, welchen
Se. Majestät der König von Italien kundgegeben hat, an einer
Berathuug theilzunehmen, die bestimmt ist, ein neues Pfand
der Sicherheit für die Aufrechthaltung der allgemeinen Ruhe
zu bieten. In Folge dessen haben II. MM. in Ueberein-
stimmung mit dem König von Italien, indem sie zu diesem
Zweck einen Vertrag schließen wollten, zu ihren Bevollmächtigten
ernannt (folgen die Namen der weiter unten bezeichnten Mi-
nister mit ihren Titeln), welche, nachdem sie ihre in vollgültiger
Form befundenen Vollmachten ausgetauscht, über folgende Artikel
übereingekommen sind: Artikel 1. S. M. d. König der Niederlande,
Großherzog von Luxemburg, hält die Bande aufrecht, welche
das genannte Großherzogthum mit dem Hause von Nassau-
Oranien verbinden, kraft der Verträge, welche diesen Staat
unter die Souveränetät S. M. des Königs Großherzogs, seiner
Nachkommen und Nacherbgeber gestellt haben. Die Rechte,
welche die Agnaten des Hauses von Nassau auf die Erbfolge
des Großherzogthums kraft derselben Vertrüge besitzen, sind auf-
recht erhalten. Die hohen kontrahirendcn Theile acceptiren diese
gegenwärtige Erklärung und nehmen davon Akt. Art. 2.
Das Großherzogthum in den Grünzen, wie sie durch den den
Vertragen vom 19. April 1839 angefügten Akt unter der Garantie
der Höfe von Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen
und Rußland sestgestellt sind, wird künftig einen für immer
neutralen Staat bilden. Es wird gehalten sein, dieselbe Neu-
tralität den anderen Staaten gegenüber zu beobachten. Tie
hohen kontrahirenden Theile-verpflichten sich, den durch den
gegenwärtigen Artikel stipulirten Grundsatz der Neutralität
zu beobachten. Dieser Grundsatz ist und bleibt gestellt unter
die Sanktion der kollektiven Garantie der Mächte, welche den
gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet haben, mit Ausnahme
Belgiens, das selbst ein neutraler Staat ist. Art. 3. Da
das Großherzogthum Luxemburg nach den Bestimmungen des
vorhergehenden Artikels ncutralisirt ist, so wird die Äusrecht-
haltung oder die Errichtung von befestigten Plätzen auf seinem
Gebiete ohne Nutzen und ohne Gegenstand. In Folge dessen
ist man gemeinsam übereingekommen, daß die Stadt Luxemburg,
welche in der Vergangenheit in militärischer Beziehung als eine

Bundesfestung angesehen wurde, aufhören soll, eine befestigte
Stadt zu sein. Se. Mas. der König Großherzog behält sich
vor, in dieser Stadt die nöthige Zahl von Truppen zu unter-
halten, um daselbst über die Aufrechthaltung der Ordnung zu
wachen. Art. 4. Gemäß den in den Art. 2 und 3 enthal-
tenen Stipulationen erklären Se. Maj. der König von Preußen,
daß seine Truppen, welche gegenwärtig die Besatzung von
Luxemburg bilden, den Befehl erhalten werden, mit der Räu-
mung dieses Platzes unmittelbar nach dem Austausch der
Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages vorzugehen. Man
wird gleichzeitig damit beginnen, die Artillerie, die Munitionen
und alle Gegenstände zurückzuziehen, welche die Ausrüstung der
genannten Festung ausmachen. Während dieser Operation wird nur
die Truppenzahl dort bleiben, welche nöthig ist, um die Sicher-
heit des Kriegsmaterials zu überwachen und um die Expedition
desselben zu bewerkstelligen, die in einer möglichst kurzen Frist
vollendet sein wird. Art. 5. Se. Majestät der König Groß-
h^rzog, kraft der Souverünetätsrechtc, welche er über die Stadt
und die Festung Luxemburg auSübt, verpflichtet sich seinerseits,
die nöthigen Maßregeln zu treffen, um die genannte Festung
in eine offene Stadt zu verwandeln mittelst einer Schleifung
(Demolition), welche Se. Maj. für genügend erachten wird,
um die Intentionen der hohen kontrahirenden Theile zu erfüllen,
welche in dem gegenwärtigen Vertrage ausgedrückt sind. Die
dazu nöthigen Arbeiten werden unmittelbar nach dem Abzüge
der Garnison beginnen. Sie soll mit aller derjenigen Schonung
bewerkstelligt werden, welche die Interessen der Stadtbewohner
erfordern. Se. Maj. der König Großherzog verspricht außer-
dem, daß die Befestigungen der Stadt Luxeinburg künftig nicht
wieder hergestellt und daß kein anderes militärisches Etablisse-
ment daselbst aufrechterhalten, noch gegründet werden soll.
Art. 6. Die Mächte, welche den gegenwärtigen Vertrag unter-
zeichnet haben, konstatiren: da die Auflösung des deutschen
Bundes gleichmäßig die Auflösung der Bande herbeigeführt hat,
welche das Herzogthum Limburg in kollektiver Weise mit dem
Großherzogthum Luxemburg an den genannten Bund geknüpft
haben, so folgt daraus, daß die Bezüge, deren Erwähnung ge-
schieht in den Art. 3, 4 und 6 des Vertrages vom 19. April
1839, zwischen dem Großherzogthum und gewissen Territorien,
die zu dem Herzogthum Limburg gehören, zu bestehen aufgehört
haben, indem diese Territorien sortfahren, einen integrirenden
Theil des Königreichs der Niederlande zu bilden. Art. 7.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen
desselben in London ausgetauscht werden in dem Zeitraum von
vier Wochen oder früher, wenn es sich thun läßt. In Beglau-
bigung dessen haben die respektiven Bevollmächtigten ihn unter-
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen zu London,
den 11. Mai 1867. Stanley, Apponhi, Latour d'Auvergne,
d'Azzeglio,Bentinck, Van de Weyer, Tornaco, Scrvais, Bernstorff,
Brunnow. Erklärung: Es ist wohlverstanden, daß der Art. 3
dem Recht anderer neutralen Staaten keinen Eintrag thut,
ihre festen Plätze auf ihren Territorien zu erhalten und nö-
thigenfalls zu verbessern. (Folgen dieselben Unterschriften.)^
 
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