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Bezirk Schwetzingen [Hrsg.]; Amtsbezirk Philippsburg [Hrsg.]
Schwetzinger Wochenblatt: Amts-Verkündigungsblatt für den Bezirk Schwetzingen ; badische Hopfenzeitung — 1867

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Oktober (Nr. 117 - 130)
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https://doi.org/10.11588/diglit.30181#0541

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(Frei-Exemplar.)
Wochenvlatt

für die Bezirke

Schwetzingen und Philipps-mg.

^!o. 121.

Donnerstag, 10. Dktobcr

1867.

WM- Erscheint Dienstag, Donnerstag und S a m st a g. Während der Hopfensaison in den Zwischcntagen ein Extrablatt.
Anzeigen werden die einspaltige Zeile oder deren Raum mit 2 kr., die zweispaltige Petitzeilc mit 4 kr. berechnet.
Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an. Tic Toten erhalten 2 kr. monatlich.

des lairdwirthschaft!. Vereins.
* Schwetzingen. Hopfenpreis vom 8. Oktober 1867.
An der Stadtwaage abgewogenes Quantum 12 Ctr.

34 Pf.

Durchschnittspreis 55 fl. 51 kr. per Ctr.
Höchster Preis 67 st. 18 kr. „ „
Niederster Preis 50 st. — kr. „ „
Nach vorstehenden! Markttelegramm nahm der gestrige
Hopsenmarkt einen etwas besseren Verlaus, als seine letzten
Vorgänger.
Wir möchten übrigens trotzdem keine allzugrosten Hoffnun-
gen aus eine Besserung des Geschäftes, d. h. Aufschwung der
Preise, bauen.
Hier geht der Kauf, wenn auch träge, doch einen geregel-
ten Gang und kommen täglich Hopsen zu den angeführten Prei-
sen zum Verkauf.
Telegramm.
Nürnberg, 8. Okt. , Nachm. 5 Uhr. Zufuhr 300
Ballen. Stets Negenw-'tter. Langsam, doch Alles verkauft.
Stimmung fester, Besserung hoffend. Durchschnittspreise 60
dis 62 sl. Auswärts stau.
Kirrlach. 3. Oet.
1. Höchster Preis Pr. Ctr. st. 66. — kr.
2. Niederster Preis „ „ „ 58. — „
3. Mittel-Preis „ „ „ 62. - „
4. Verkauftes Quantum Ctr. 10. — Pf.
5. Hopfenvorrath „ —. — „
6. Qualität der Vorräthe: gut.
7. Gang des Verkaussgeschäfts: geht sehr schwach.
Nürnberg. 7. Oct. (Hopfen-Cours-Berichte.) Prima
Hallertauer (nominell) 66—70' fl. Secunda Hallertauer 52
bis 60 fl. Prima Aischgründer 62—66 fl. Secunda Aisch-
gründer 55—60 fl. Hersbrucker, Altdorfer, je nach Qualität
52—58 fl. Gute Markthopsen 52—58 fl. dito geringere
48—52 fl. Prima Württemberger gefordert 66 — 70 fl. Se-
cunda Württemberger gefordert 60—64 fl. Prima Schwetzin-
gcr 66—70 fl. Secunda Schwetzinger 50—60 fl.
Heutige Zufuhr ca. 160 Ballen. Schlußstimmung bis
11 Uhr ruhig bei langsamen Käufen. Preise gleichbleibend.
Nachrichten vom Lande melden Flauheit.
chroßtzerzogtiches Ministerium des Innern.
Karlsruhe, den 1. Oktober 1867.
Die Vornahme der nächsten
Aushebung betreffend.
Fortsetzung.
Die Gesuche um Zurückstellung sind spätestens in der Aus-


werden von den Konskriptionsämtern als Zurückstellungsgesuche
behandelt und der Aushebungsbehörde zur Entscheidung vorge-
legt werden. An die Stelle der Dienstbesreiung der Theologie
Studirenden tritt ebenfalls Zurückstellung bis zur nächsten Aus-
hebung. Die hierherbezüglichen KZ 22, 23 und 24 des Ent-
wurfs des Wehrgesetzcs sind in der Anlage beigefügt. 5) Die-
jenigen Pflichtigen, welche unter Erfüllung der Bedingungen
der KZ 2 und 3 des Gesetzes vom 13. Februar 1851 (Regbl.
Nr. p>. 135) als einjährige Freiwillige mit Selbstverpflegung
eintreten wollen, haben die erforderlichen Nachweise, wie solche
in der Vollzugsverordnung zu obigem Gesetze vom 1. März
1851 (Regbl. zu 187 — 189, 196) bezeichnet find, bis zum 1.
November d. Z. oder spätestens bis zum Tage der Einberu-
fung dem Grosth. Kricgsministerium vorznlegen, müssen sich aber
gleichwohl Lei der Aushebung persönlich cinfinden. wenn sic
nicht schon vorher bei einem Truppentheil eingetreten sind.
Diejenigen, welche von dem Grosth. Kriegsministerium zum
Eintritt als einjährige Freiwillige für berechtigt erklärt werden,
können, wenn es ihren Verhältnissen nach für sie vortheilbaft
erscheint, ihren Eintritt in den Dienst bis zur nächsten Aus-
hebung — nach dem Entwurf des Wehrgesetzcs auch noch wei-
ter bis zum zurückgelegten 23. Lebensjahr — verschieben; sie
müssen aber hievon der Aushebungsbehörde Anzeige erstatten.
Solche, welche schon vor der nächsten Aushebung die Berechti-
gung zum einjährigen Freiwilligendienst erworben haben, und
ihrem Eintritt nach Vorstehendem verschieben wollen, brauchen
bei der bevorstehenden Aushebung nicht zu erscheinen. Die
Pflichtigen, welchen die Berechtigung als einjährige Freiwillige
zuerkannt wird, werden seiner Zeit, wenn das neue Wehrgesetz
zu Stande kommt, aller der Vortheile the'.lhastig, welche dieses
Gesetz für jene Kategorie von Kriegsdicnstpflichtigen bestimmt,
namentlich also auch der Anrechnung des einen Dienstjahres
für eine dreijährige Dienstzeit.
Jolly.
Z 22. Wegen häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse
— sofernc diese Verhältnisse nicht durch die eigene freie Ent-
schließung der Pflichtigen oder ihrer betheiligten Angehörigen
herbeigesührt sind — können zurückgestellt werden 1) diejenigen
Wehrpflichtigen, welche die einzigen Ernährer solcher hilflosen
Familien sind, die durch die Entfernung der Erstercn der Not!-
Preisgegeben sein würden; 2) der einzige erwachsene Sohn ei-
ner Wittwe, deren Ernährung kein anderes Glied der Familie
übernehmen kann, die aber sich selbst zu ernähren außer Stande
ist; 3) diejenigen Wehrpflichtigen, welche entweder selbst oder
deren Familienangehörige bei sofortiger Einstellung in das Heer
und in unmittelbarer Folge davon sehr wichtige Vortheile ver-
lieren oder ganz weserckliche Nachtheile erleiden würden, z. B.
wenn bei Grundbesitzern oder größeren Pächtern oder bei Ei-
genthümern von Fabriken oder anderer gewerblichen Anlagen
kurz vor der Aushebung durch Tod oder andere Umstände solche
Veränderungen ihrer Vermögens-, Pachtnngs- oder Betriebs-
verhältnisse cingetreten sind, deren Regelung ohne Anwesenheit
des Pflichtigen nur mit bedeutendem Verlust geschehen könnte.
 
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