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Badischer Volksbote: für Deutschtum, Thron und Altar ; Organ der Deutsch-Sozialen Reform-Partei in Baden (7): Badischer Volksbote: für Deutschtum, Thron und Altar ; Organ der Deutsch-Sozialen Reform-Partei in Baden — 1896

DOI Kapitel:
No. 51 - No. 60 (9. Mai - 6. Juni)
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https://doi.org/10.11588/diglit.42841#0225

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7. Zahrgang.






Der Badiſche Yolkabote“ er-
ſcheint mal wöchentlich (Diens-
tag, Donnerstag und Samstag). -
Verlag und Leitung:
Yeidelberg, Bahnhofkrake 9,

; Telegramni⸗Adreſſe: *

Yolkabote Beidelberg.
eigenpreis:

e









in Heidelberg 1 M., von unferer

Expedition abgeholt 80 Pfs.
Noſt Zeitungs· veialiſte
Ar. 755.







nzeigeup
Die oͤgefpaltene Petitzeile 10 Pfg.




*


nächſte Nummer am Donnerstag Mittag.


Vlettbewerbes.
Am 8. Mai iſt der Geſetzentwurf zur Bekämpf-
„ung des unlautern Wettbewerbes in der Schlußab-
ſtimmun
_ worden, und nach Lage der Dinge darf auͤch die Zu-
ſtimmung des Bundesrats als ſicher gelten. Bei der
droßen und allgemeinen Bedeutung diefes Geſetzes
wir es für angezeigt, ſeinen Wortlaut, wie er
au der dritten Leſung im Reichstage hervorgegangen
iſt, unſeren Leſern mitzuteilen:

— 81L Wer in öffentlichen Bekanntmachungen
oder Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis


hältniſſe, insbeſondere über die Beſchaffenheit, die
Herſtellungsart oder die Preisbemeſſung von Waren
oder gewerblichen Leiſtungen, über die Art des Be-
_ 3UgeS$ oder die Bezugsquelle von Waaren, über den
Beſitz von Auszeichnüngen, über den Anlaß oder den
Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben thatſächlicher
Art macht, welche geeignet find, den Anſchein eines
heſonders günſtigen Angebots hervorzurufen, kann auf
Unterlaſſung der unrichtigen Angaben in Anſpruch
genommen perden. Dieſer Anfpruch kann von jedem
Gewerbetreibenden, der Wanren oder
dleicher oder verwandter Art herſtellt oder in den ge-


Förderung gewerblicher
_ werden, ſoweit die Verbände als ſolche in bürgerlichen
Rechtoſtreitigkeiten klagen können. Neben dem Anſpruch
auf Unterlaſſung der unrichtigen Angaben haben die
vorermähnten Gewerbetreibenden auch Anſpruch auf
Erſatz des durch die unrichtigen Angaben verurſachten
Schadens gegen denjenigen, der die Angaben gemacht
hat, falls dieſer ihre Unrichtigkeit kannt? oder kennen
mußte, Der Anfpruch auf Schadenerfatz kann gegen
Kedakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter' von
periodiſchen Druckſchriften nur geltend gemacht werden,
wenn dieſelben die Unrichtigkeit der Angaben kannten.
Die Verwendung von Naͤmen, welche
Handelsgebrauch zur Benennung gewiſſer Waren
dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen ſollen, fällt
unter die porſtehenden Beſtimmungen nicht. Im
Sinne der Beſtimmungen des Abſatzes 1 und 2 ſind




rauf berechnet und geeignet ſind ſolche Angaben zu
erſetzen. Unter Waren im Sinne dieſes Gefetzes ſind
Aauch landwirtſchaftliche Erzeugniſſe, unter gewerblichen
Eeiſtungen auch landwirtfchaftliche zu verſtehen.
z S.2. FJür Klagen auf Grund des S 1 ift aus-
Eleßlich zuſtändig das Gericht, in defſen Bezirk der
Beklagte ſeine gewerbliche Niederlaſſung oder in Er-
mangelung einer ſolchen ſeinen Wohnfig haͤt. Für
Verſonen, welche im Inlande weder eine gewerbliche
Niederlaſſung,
. Ichließlihh zuſtändig das Gericht des inländiſchen
Aufenthaltsorts, oder wenn ein ſoͤlcher nicht bekannt
— ift, das Gericht, in deſſen Bezirk die Handlung be-
gangen iſt.
$ 3. Zur Sicherung des im S 1, Abſatz 1 be-
zeichneten Anſpruchs können einſtweilige Vecfügungen
Erlaſſen werden, auch wenn die in den 55 814, 819


nicht 4 Zuſtändig iſt auch das Amtsgericht,
in deffen Bezirk die den Anſpruch begründete Hand-
lung begangen iſt, im übrigen finden die Vorſchriften
des S 820 der Civil⸗Prozeß⸗Ordnung Anwendung.

$ 4. Wer in der Abſicht, den Anſchein eines
heſonders günſtigen Angebots hervorzurufen, in öffent-
lichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche
— für einen größern Kreis von Perſonen beftimmt ſind,
über die Befchaffenheit, die Herſiellungsatt oder die


ungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugs-
quelle von Waren, über den Beſitz von Auszeih-
nungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs
wiſſentlich unwahre und zur Irreführung geeignete













Thäter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung
gegen die vorſtehende Vorſchrift beſtraft, ſo kann neben
oder ſtatt der Geldſtrafe
bis zu ſechs Monaten erkannt werden; die Beſtim-
mungen des S 245 des Strafgeſetzbuchs finden ent-
ſprechende Anwendung. : .
$ 5. Durch Befchluß des Bundesrats kann feſt-
daß beſtiminte Waren im Einzelverkehr
Lange und des Gewichts oder mit einer auf der
Angabe
über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig ver-
kauft oder feilgehalten werden dürfen. Fuͤr den
Einzelverkehr mit Bier in Flaſchen oder Krügen kann
die Angabe des Inhaltes unler Feſtſetzung angemeffener
Fehlergrenzen vorgeſchrieben werden. Die- durch Be-
ſchluß des Bundesraͤts getroffenen Beſtimmungen ſind
durch das Reichsgeſetzblaͤtt zu veröffentlichen und dem
Reichstag ſogleich oder bei feinem nächſten Zuſammen-
tritt vorzulegen. Zuwiderhaͤndlungen gegen die Be-
ſtimmungen des Bundesrals werden mit. Geldſtrafe
bis einhundertundfünfzig Mark oder niil' Haft
beſtraft. — *
S 6. Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über
das Erwerbsgeſchäft eines andern, über die Perſon
des Inhabers oder Leiters des Geſchäfts, über die
Waren oder gewerblichen Leiſtungen eiues andern Be-
hauptungen thatſächlicher Art aufſtellt oder verbreitet,
welche geeignet ſind, den Betrieb

Behauptungen nicht erweislich wahr ſind, dem Ver-


pflichtet. Auch kann der Verletzte den Anſpruch

daß die Wiederholung oder Ver-
breitung der Behauptung unterbleibe. Die Beſtim-
mungen des erſten Abſatzes finden keine Anwendung,
wenn der Mitteilende oder der Empfänger der Mit-
teilung an ihr ein berechtigtes Intereffe hat.

S 7. Wer wider befferes Wiſſen über das Er-
wexboͤgeſchäft eines anderen, über die Perfon des Iu-
habers oder Leiters des Geſchäfts über die Waren
Oder gewerblichen Leiſtungen eines andern unwahre
Behauptungen thatſächlicher Art aufſtellt oder ver-
breitet, welche geeignel ſind, den Betrieb des Geſchäfts
zu ſchädigen, wird mit Geldſtrafe bis zu eintaufend-
funfhundert Mark oder mit Gefängnis vis zu einem
Jahre beſtraft.

S 8. Wer im geſchäftlichen Verkehr einen Namen,


werbsgeſchaͤftes, eines gewerblichen Unternehmens oder
einer Druckſchrift in einer Weiſe benußzt, welche darauf
berechnet und geeignet iſt, Berwechfelungen mit den
Namen, der Firma oder der beſonderen Bezeichnung
hervorzurufen, deren ſich ein anderer befugter Weife
bedient, iſt dieſem zum Erſatz des Schadens verpflichtet.


bräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden.

$ 9. Mit Geldſtrafe bis zu dreitauſend Mark
oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird beſtraft,
wer als Angeſtellter, Arbeiter oder Lehrling eines Ge-
ſchäftsbetriebes Geſchäfts⸗ oder Betriebsgeheimniſſe, die
ihm vermöge des Dienſtverhaͤltniffes anvertraut oder


dauer des Bienſtberhältniſſes unbefugt an andere zu
Zwecken des Wettbewerbs oder in der Abſicht, dem
Inhaber des Geſchäftsbetriebes Schaden zuzufügen,


durch eine gegen das Gefeß oder die guten Sitten vers
ſtoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken
des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere
mitteilt. Zuwiderhandlungen verpflichien außerdem
zum Erſatze des entſtandenen Schadens. Mehrere
Verpflichtete haften als Gemeinfchuldner. .

&S 10. Wer zum Zweck des Wettbewerbs es
unternimmt, einen andern zu einer unbefugten Mit-
teilung der im S 9 Ahſatz 1 bezeichneten Art zu be-
ſtimmen, wird mit Geldſtrafe bis zu zweitauſend Mark
oder mit Gefängnis bis zu neun Monaten beſtraft.

S 11. Die SS 1, 6, 8, 9 bezeichneten Anſprüche
auf Unterlaſſung oder Schadenerſatz verähren in 6












— —





— —



Monaten von dem Zeitpunkte an, in welchem der An-
Pruchsberechtigte voͤn der Handlung und von der
Perſon des Verpflichteten Kenntniz erlangt ,
Rückficht auf dieſe Keuntnis in drei Jahren von
Begehung der Handlung an. Für die Anſprüche auf
Schadenerſatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht
vor dem Zeitpunkte, in welcdhhem der Schaden ents

ſtanden iſt.


In den Fällen des S 4 hat das Recht, den Straf-


und Verbände.
des Antrages ift zuläſſig. Strafbare Handlungen,

Antrag eintritt, können

gängigen Anrufung von Staatsanwaltjchaft bedarf.
Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltſchaft


klage, ſo ſind die Schöffengerichte zufändig. .
. $13. Wird in den Fällen des S 4 auf Strafe
erkannt, ;
machen fei. Wird in den Füllen des
erkannt, ſo iſt zugleich dem Verletzten
die Verurteilung öffentlich bekannt zu
( Auf Antrag des freigeſprochenen Angeſchul-
digten kann das Gericht die öfftntliche Bekanntniachung
der Freiſprechung anordnen; die Staatskaſſe trägt die
Koſten, infofern diefelben nicht dem Anzeigenden oder
dem Privatkläger auferlegt worden ſind. Iſt in den
Fällen der SS 1, 6 und 8 auf Unterlaſſung Klage ev-
hoben, ſo fann in dem Urteile der obſiegenden Partei
die Befugnis zugeſprochen werden, den verfügenden
Teil des Urteils innerhalb beitimmter Friſt auf Koſten
der unterliegenden Partei öffentlich bekant zu machen.
Die Art der Bekanntmachung ift im Urteil zu be-
ſtimmen.
S 14. Neben einer nach Maßgabe dieſes Ge-
ſetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Ver-
Eszten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum
Betrage von zehntauſend Mark erkannt werden, Für
dieſe Buße haͤften die zu derſelben Verurteilten als
Heſanitſchuldner. Eine erkannte Buße ſchließt die
Geltendmachung eines weiteren Entſchädigungsanfpruchs
aus.

die Befugnis

S 15. Bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten, in wel-
chen durch Klage ein Anſpruch auf Grund dieſes Ge-
ſesetz geltend gemacht iſt, gehören, inſoweit in erſter
Inſtanz die 2— — der Landgerichte begründet
iſt, vor die Kammet für Handelsfachen. Die Ver-
handlung und Entſcheidung letzter Inflanz im Sinne
des S 8 des Einführungsgefeges zum Gerichtsver-


$ 16. Wer im Inlande eine Hauptuiederlaſſung
nicht beſitzt, hat auf den Schutz duͤfes Geſetzes nur
inſoweit Anſpruch, als in dem Siaate, in welchem
ſeine Hauptniederlage ſich befindet nach einer im
Reichsgeſetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutſche
Gewerbetreibende einen entſprechenden Schutz genießen.
517. Dieſes Geſetz tritt am 1. Juli 1896 in
Kraft. 2— —
So wäre denn für den gewerblichen Mittelſtand
ein bedeutſamer, wenn auch noch nicht der wichtigſte
Ichritt zux Geſundung der Verhältuiſſe durchgefebt.
Die endgiltige Annahine der Gewerbeordnungsnovelle
wird der nächſte Schritt ſein müſſen. Für das Hand-
werk aber bleibt die noch ausſtehende Organifations-
vorlage die Hauptſache. ; . ‚
— ss —
Tagesfragen. }

— Zur Btöckerhetze. Wir leſen in der „Köln.
VBoltsztg.“, dem Hauptorgan des Centrums, folgende
wahrlich ſehr beherzigenswerten Worte, die dem ge-
„Die Stöcker-
hete“ iſt jetzt in einem Teile der Preffe in vollem
Umfange wieder aufgenommen worden. Voran in der
hieſigen Zeitung die „Poft“. Letztere wirft heute in
einem Leitartikel Stöcker vor, daß er gegen die Groß-
induſtrie, gegen das Großkapital, gegen den Groß-


 
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