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Pfälzer Bote für Stadt und Land — 1869

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Nr. 128-140 (2. November - 30. November)
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«HL 134.

Dienstag den 16. November

1869,

Die Stellung der kathol. Kirche den europäischen
Staaten gegenüber.
L. Tauberbischofsheim. Die europäischen Regierungen ste-
hen fast alle in nicht gar freundlichen Beziehungen zum aposto
lischen Stuhle.
Der Kaiser von Frankreich — und darüber ist man auch
wohl in Rom außer allem Zweifel — hat es noch nie redlich mit
der kath. Kirche gemeint, war ihr noch nie von Herzen ergeben.
Was er für den apostolischen Stuhl gethan hat, hat er stets nnr
gethan — von den Verhältnissen dazu gedrängt, obwohl seine
Verdienste um die kath. Kirche auf einen Fingernagel geschrieben
werden können. Die früheren Lobgesänge der Katholiken auf den
französischen Kaiser sind daher mit Recht verhallt; es war nur ein
äußerer kathol. Schein, rnu dem er sich seiner Zeit zu umgeben
und die Katholiken an sich zu fesseln wußte. Denn gar bald hat
dieses Nebelbild, als über das Königreich Italien die Sonne auf.
ging, seinen dunkeln Charakter verloren und mit ihm seinen Werth.
Mit Recht sagt daher Leopold de Gaillard: „Nach jenen pomp-
haften Lobeshymnen auf den kathol. Caesar hätte man uns also
nichts zu bieten als einen Papst, der in Rom wie in einem neuen
Hungerthurm eingemauert ist, und rings um ihn, rings um die
Kirche, ja gegen Alles, was noch auf Glauben Anspruch macht,
ertönt aus Haß, Verläumdung und Mordlust gemischt der Ruf:
„An's Kreuz!" so furchtbar, wie man ihn seit den Tagen des
Barrabas nicht vernommen hat." —
Immerhin aber wird die kath. Kirche, wenn auch nicht am
Kaiser, so doch an dem kath. Bewußtsein der französischen Nation
einen Schutz finden.
Die spanische Regierung ist nichts weniger als der kathol.
Kirche hold, ohnedies aber wäre mit dem besten Willen von die-
ser Seite ein durchgreifender Schutz der kath. Kirche zur Zeit rein
unmöglich, da Spanien noch keine feste Gestalt angenommen hat
und im Innern eine furchtbare Gährung zum Durchbruch zu
kommen droht. Königin Isabella hat zwar ihrer Zeit ihre Macht
dem hl. Stuhle angeboten, worin diese Macht aber bestanden hätte,
ist mindestens zweifelhaft. Jetzt aber hat die Revolution jenen

zweifelhaften Hoffnungsstern vollends mit düstern Wolken umdunkelt,
aber doch war es ein Hoffnungsstern.
Zwischen England und dem apostolischen Stuhle besteht bis
jetzt noch kein Verkehr, da England das Königreich Italien nicht
blos anerkennt, also den revoltirten Völkern Recht gibt, sondern
auch den vollständigen Raub des Kirchenstaates gulheißt. Rom
kann unmöglich einen Vertreter Englands zulassen, so lange noch
Lord Rüssel's Grundsätze so allgemeine Anerkennung finden.
Rußland und Italien sind ohnedies geborene Feinde der katho-
lischen Kirche, sind die Vampyre, welche derselben das Blut und
den Lebenssaft aussaugen möchten. Darüber sind die Götter einig.
Oesterreich allein hat bis aus die neueste Zeit gegolten als
Hort des apostolischen Stuhles; allein seit der neuen Verfassung
ist auch in Oesterreich der katholische Glanz geschwunden, ist der
schöne Titel: „Apostolische Majestät" — am Erbleichen. Doch ist
an Oesterreichs katholischem Himmel noch ein schüchternes Flimmern,
das auf ein Morgenroth hoffen läßt. In Oesterreich ist die Feind-
seligkeit gegen die kath. Kirche eben keine systematische. Eine Re-
vision des Conkordates war einmal nicht zu umgehen, — der
Fehler ist nur der, daß man von Seite des Staates etwas unvor-
sichtig und zu rasch gehandelt hat. Deßwegen steht jetzt auch
ein Bruch zwischen Kirche und Staat nahe bevor. Diesen Bruch
zu verhindern, hätte Oesterreich in seiner Lage wahrlich Gründe
genug, da jede Niederlage Oesterreichs auf kirchlichem Ge-
biete ein Gewinn für Preußen ist.
In eben dem Verhältnisse, in welchem Oesterreichs Sympathien
sanken, hat sich Preußen emporgeschwungen bis zur ersten Stelle
unter den Schutzmächtm der kath. Kirche, — und immer noch ist
der Anhang der Katholiken an die preußische Regierung im Wach-
sen begriffen.
Napoleons abgespielte Rolle scheint Preußen jetzt aufführen
zu wollen. Es ist ganz genau dieselbe Rolle. Bei Napoleon wars
der Schein, bei Preußen ist es ebenfalls nur Schein, eine schlau
berechnende Politik unter angeblich katholischem Gewände.
Zwar nimmt die katholische Kirche in Preußen eine verfassungs-
mäßig gewährte ehrenvolle Stellung ein; zwar ist oer katholische
Theil der Armee gerühmt durch seine Frömmigkeit; zwar wurde

Entwurf eines Gesetzes
über die Reurkunkmngen des bürgerlichen Standes and über die Zörmtich-
Leiten bei Schließung der Ehen.
Titel II. Bon den Standesurkunden.
Rap. 1. Allgemeine Verfügungen.
(Fortsetzung.)
§ 15. Die Zeugen werden von den BeLheiligten gewählt und, wenn diese
sie nicht wählen, von dem Standesbeamten berufen.
§ 16. In Fällen, in welchen die Betheiligten nicht verbunden sind, in
Person zu erscheinen, dürfen sie sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen,
die mit besonderen, in öffentlicher Form abgefaßten Vollmachten versehen
sind.
§17. Die Beurkundungen sollen lesbar, ohne Abkürzungen, Zwischen-
räume, Veränderungen, Austilgungen und Einschaltungen niedergeschrieben
werden.
Durchstriche und Zusätze müssen besonders, ebenso wie der Hauptinhalt
der Urkunde, genehmigt und unterzeichnet werden.
§ 18. Jahr und Tag und beziehungsweise die Stunde der zu beurkun-
denden Geburt, der Ehe oder des Todes, und Jahr und Tag der Aufnahme
der Urkunde soll durch Buchstabenschrift ausgedrückt sein.
§ 19. Der Standesbeamte muß den erschienenen Partieen oder ihren
Bevollmächtigten und den Zeugen die Urkunde vorlesen. Die Erfüllung dieser
Förmlichkeiten ist in der Urkunde ausdrücklich zu bemerken.
§ 20. Die Urkunden müssen von den Personen, welche Erklärungen ab-
gegeben haben, von den Zeugen und von dem Standesbeamten, sowie von
dem Rathschreiber unterzeichnet, oder es muß die Ursache angeführt werden,
welche dis Erschienenen und die Zeugen zu unterzeichnen verhindert.
§ 21. Die Beurkundungen des bürgerlichen Standes, welche den Vor-
schriften des Gesetzes entsprechend gefertigt sind, beweisen die Thatsachen, welche
der Standesbeamte als in seiner Gegenwart geschehen, beurkundet, insoferne
nicht dargethan wird, daß die Urkunde falsch oder verfälscht sei.
Sie beweisen die Erklärungen der Anzeigepersonen bis zur Führung des
Gegenbeweises.
Für Anzeigen, welche mit dem Zwecke und dem Gegenstands der Urkunde
in keiner Verbindung stehen, haben sie keine Beweiskraft.
tz 22. Abschriften der vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes geführten
Standesbücher, welche bei den Amtsgerichten verwahrt werden, haben, wenn
sie von dem Standesbeamten oder dem Amtsgerichte beglaubigt sind, die Be¬

weiskraft von Urschriften, soferne nicht dargethan wird, daß sie mit diesen
nicht übereinstimmen.
§ 23. Jedermann ist berechtigt, von den bürgerlichen Standesbüchern
Einsicht zu nehmen.
Die Staatsbehörden sind berechtigt, die Vorlage der vor der Wirksamkeit
dieses Gesetzes geführten Kirchenbücher zu den Zwecken der Rechtspflege oder
der Verwaltung zu verlangen.
§ 24. Auszüge aus den Standesbüchern und den Kirchenbüchern, sowie
Zeugnisse über deren Inhalt müssen von Denen, welche die Bücher verwahren,
auf Verlangen gefertigt werden; sie haben, wenn sie als mit den Büchern
übereinstimmend bestätiget und mit dem Dienstsiegel versehen sind, gleiche Be-
weiskraft wie die Urschriften.
Jedoch können über Thatsachen des bürgerlichen Standes, welche sich seit
dem I. Januar des Jahres 1810 ereigneten, von Geistlichen Auszüge oder
Zeugn sie nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Amtsgerichtes er-
theilt werden.
§ 25. Ist eine Beurkundung des bürgerlichen Standes berichtigt (§ 63),
oder am Rande derselben eine Erwähnung anderer Art vorgemerkt worden
(tz 33), so muß jene Berichtigung und diese Erwähnung auch im Standes-
buchsauszuge angegeben werden.
§ 26. Wenn hergestellt ist, daß die Bücher nicht geführt wurden, daß
sie ganz oder theilweise zerstört oder verloren sind, oder daß eine Unterbrechung
in deren Führung eingetreten ist, so können die Thatsachen des bürgerlichen
Standes auf jede andere Art bewiesen werden.
Wer den Mangel der Bücher absichtlich herbeigeführt hat, wird zu dieser
Beweisführung nicht zugelassen.
§ 27. Jede Urkunde des bürgerlichen Standes, sie mag Inländer oder
Ausländer betreffen, die im Auslande gefertigt worden ist, soll volle Beweis-
kraft haben, wenn sie in der dort landüblichen Form abgefaßt ist.
§ 28. Inländer, welche Urkunden über den bürgerlichen Stand von In-
ländern im Auslande ausnehmen lassen, sind verpflichtet, beglaubigte Abschrif-
ten derselben innerhalb dreier Monate den im folgenden Artikel bezeichneten
inländischen Standesbeamten zur Uebertragung in die inländischen Standes-
bücher mitzutheilen.
§ 29. Ausländische Geburtsurkunden müssen dem Standesbeamten des
gegenwärtigen oder in dessen Ermangelung des letzten Wohnsitzes des Vaters
oder, wenn der Vater nicht bekannt ist, der Mutter des Kindes, Ehescheine dem
Standesbeamten des gegenwärtigen, bzw. des letzten Wohnsitzes jedes der Ehe-
leute, Todtenscheine dem Standesbeamten des Wohnsitzes des Verstorbenen
mitgetheilt werden.
(Fortsetzung folgt.)
 
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