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Bezirk Schwetzingen [Hrsg.]; Amtsbezirk Philippsburg [Hrsg.]
Schwetzinger Wochenblatt: Amts-Verkündigungsblatt für den Bezirk Schwetzingen ; badische Hopfenzeitung — 1874

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Februar (No. 15 - 25)
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https://doi.org/10.11588/diglit.33305#0075

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wöchentlich drei Mal:
Dienstag, Donnerstag
und Samstag.
Alle Postanstalten
und Boten nehmen
' Bestellungen an.

Mwchiilger Wochenblatt
Amtsverkündigungsötatt für den Wezirk Schwehingen.
K a d i lch e H s p fe n j e i t u n g.

Abonnement:
»iertelsährlich 1 si. 3 kr.
Inserate
die viergespaltene
Petitzeile oder deren
Raum 4 kr.,
Garmondzeile S kr.

Allgemeiner Anzeiger für die badische und bayerische Rheinpsalz.
19. Donnerstag, 12. Februar 1874. VIII. Jahrgang.
Inserate von Auswärts nehmen für uns auch entgegen die Annonccn-Bureaux von Kaasenstein L Kogler, Rudolf Wolfe und H. L. Aauöe L Go., die Süddeutsche Annoncen-Hrpedition
von G. Stockhardi in Frankfurt, Stuttgart, Berlin, Leipzig, München, Wien, Zürich, Basel und Sträßburg, sowie das Jäger'sche Central-Bureaux für Inserate in Frankfurt a./M.

WpslplllkNNssN ""l dieses Blatt für die
Atonate Februar und März
nehmen alle k. Postanstalten sowie Landpostboten und
die Blattträger entgegen. Die Expedition.

Badischer Landtag.
Karlsruhe, 5. Febr.
28. öffentliche Si tzung der 2. Kammer.
Vorsitz: Präsident Kirsner.
Die Beschlüsse gestalteten sich in dieser Sitzung wie
folgt :
8 48. Hauptlehrer erhalten: einen festen Gehalt,
welcher, bestehe er in Geld, in Naturalien oder in Güter-
nutzungen, mindestens betragen muß in Schulen 1- der er-
sten Klasse 780 Mark (455 si.) ; 2. der zweiten Klasse
mit einem Hauptlehrer für diesen 840 Mark (490 fl-), mit
zwei HanpNehrern für den ersten 900 Mark (525 fl.) und
für den zweiten 780 Mark (455 fl.) ; 3. der dritten Klasse
mi! einem Hanpllehrer für diesen 960 Mark (560 fl.); mit
zwei HanpNehrern für den ersten 1030 Mark (595 fl. und
für den zweiten 900 Mark (525 fl.) mit drei Hauptlehrern
für den ersten 1080 Mark (630 fl-), für den zweiten 960
Mark (550 fl-) und für den dritten 840 Mark (490 fl-);
mit vier Hanpllehrer» für den eisten 1140 Mark (665 fl.)
für den zweiten 1020 Mark (595 fl.), für den dritten 900
Mark (525 fl. und für den oicrlen 780 Mark (455 fl-);
mit fünf HanpNehrern aber für den ersten 1200 Mark
(700 fl), für den zweiten 1020 Mark (595 fl-), für den
drillen 960 Mark (560 fl), für den vierten 840 Mark
(490 fl) und für den fünften 780 Mark (455 fl); 4.
der vierten Klasse mit einem Hanpllehrer 1080 Mark (630fl.);
5. der fünften Klasse mit einem Hanpllehrer 1200! Mark (700
fl.) Sind an einer Schule der 4. und 5. Klasse mehrere Haupt-
lehrer angestellt, so muß der Durchschnittsgrhali sämmtlicher
Hanpllehrer mindestens von den vorhin erwähnten Cinzel-
gehalten in der bezüglichen Klasse gleichkommen. Die Ge-
halte der einzelnen Hanpllehrer sind angemess n abzustufen,
doch darf kein Hanpllehrer an einer Schule 5. Klasse weni-
ger als 900 Mark (525 fl.) und an einer Schule 4. Klasse
weniger als 840 fl. Mark (490 fl.) an festem Gehalt be-
ziehen. 8. Freie Wohnung oder statt derselben Mielhent-
schädiguug (8 52) ; 6. Das Schulgeld-Aversum (Z 55),
welches bei Schulen der 1. Klasse mindestens 140 Mark
(81 fl. 40 kr.), bei denen der vier anderen Klassen minde-
stens 180 Mark (105 fl) für einen Hauptlehrer betragen
muß; O- Personalzulagen nach den Bestimmungen des 8
59. Dieser Paragraph wird mit Ausnahme der Lit- 0-,
welcher späterer Beschlußfassung Vorbehalten bleibt, geneh-

migt. (Lit. 6. wird später, nach § 53, unverändert äuge-
nominell.)
Z 52. Ist kein Schulhans vorhanden oder darin für
einen Lehrer keine angemessene Wohnung (8 81) mehr aus-
znmitteln, so kann, wenn nur ein Hauptlehrer an der Schule
angkstellt ist, dieser, oder wo mehrere angcstellt sind, der
erste derselben verlangen, daß ihm eine solche in einem an-
deren Gebäude angewiesen oder gemiethet werde. Den wei-
teren Hauptlehrern kann statt einer Wohnung auch eine
Miethenlschädignng bezahlt werden, welche
in Orten der 1. Klasse auf 120 Mark ( 70 fl. — kr.)
„ 2. „ „ 150 „ (87 „30 „)
„ 3. ., „ 180 „ (105 „ - „)
„ » 4. ., „ 240 „ (140 „ - „)
„ „ 5. „ „ 420 „ (246 „ - „)
endlich in den nach dem Gesetz vom 9. Jan. 1874, die
Gewährung von Wohnungsgeldzuschüffen betreffend, zur er-
sten Ortsklasse gehörigen Städten auf 540 Mark (315 fl)
festgesetzt wird.
Für Orte, in welchen die Mietpreise zufolge dauern-
der Verhältnisse eine die genannten Ansätze beträchtlich über-
steigende Höhe erreicht haben, kann die Miethenlschädignng
durch die Staatsverwaltungs-Behörde nach Vernehmung der
Gemeindebehörde auf einen der herrschenden Mietpreisen
entsprechenden höheren Betrag festgesetzt werden- Ein Haupt-
lehrer, der bisher keine Dienstwohnung hatte und dessen
Diensteinkommen den gesetzlichen Betrag einschließlich des
Werihanschlags der Wohnung übersteigt, hat keine Dienst-
wohnung zu beanspruchen. Die Zihlimg der Miethzins-
Entschädigung liegt, wo nicht privatrechtlich verpflichtete, oder
nach den Grundsätze» der HZ 61 bis 65 dazu verfügbare
Fonds eintreien, in allen Fällen der Gemeinde ob- Die-
selbe hat auch die eingerichtete Stube für den Unterlehrer
(8 50) zu stellen. /
Augenominen, trotz des Widerspruchs deS Staalsmini-
sters, welcher obige 540 Mark im Verhältniß zu den Woh-
nungsgeldzuschUsstn der Staatsdiener zu hoch findet.
8 53. Als Schulgeld sind im Allgemeinen für jedes
Kind, welches die Volksschule besucht, in Orten 1. Klaffe
jährlich wenigstens 3 Mark 20 Pf. (1 fl. 52 kr-) bis
höchsten» 6 Mark (3 fl. 30 kr-), in Orten 5. Klaffe bis
8 Mark (4 fl. 40 kr-) von dem zur Ernährung deS Kin-
des Verpflichteten zu entrichten- Innerhalb dieser Grenze
bestimmt die Staat S-VerwaltuugSbehörde nach Vernehmung
deS Ortsschuiraths und Gemeinderaths mit Rücksicht auf die
örtlichen Verhältnisse den Betrag des Schulgeldes für jede
einzelne Volksschule. Bestehen deren mehrere an einem
Orte, so ist daS Schulgeld in der Regel für alle gleich
hoch zu bestimmen. Besuchen mehrere Kinder einer Familie
gleichzeitig die nämliche Volksschule, so ist nur für das erste
der volle Betrag, für das zweite, dritte und vierte dagegen

nur die Hälfte des festgesetzten Schulgeldes und für die
übrigen Kinder kein Schulgeld zu entrichten.
Angenommen trotz des Widerspruchs des Staalsmini-
sters Dr- Jolly, sowie der Abg. Lenz und JunghannS,
welche die Erhöhung zu bedeutend fanden.'
(Fortsetzung folgt.)

Deutsches Reich.
Werkiu, 9. Febr. Der deutsche Reichstag hat sich
heute konstituiri. Herr v. Forckenbeck ist, und zwar mit
263 von 265 Stimmen zum Präsidenten des Reichstages
gewählt worden. Er versprach gerechte und unparteiische
Leitung der Geschäfte, forderte aber auch die allseitige ge-
wissenhafte Beobachtung der Regeln des Hauses. Bei der
Wahl des ersten Vicepräsidenten siegte der Fürst von
Hohenlohe-Schillingsfürst mit 217 von 305 gütigen Stim-
men. Der Kandidat des Centrums, Freiherr von Aretin
Ingolstadt erhielt 85 Stimmen. Zum zweiten Vicepräsi-
denten wurde sodann der Abg- Dr. Hänel mit 205 von
292 gültigen Stimmen gewählt, während Aug. Reichens-
perger 81 Stimmen erhielt. Die Sozialdemokraten, Welfen
rc. betheiligten sich nur beim ersten Wahlgange und zwar
durch Abgabe eines leeren Zettels, von denen sich 29 in
der Urne vorfanden. Endlich wurden auch noch 8 Schrift-
führer gewählt, das Resultat dieser Wahl ist jedoch im
Augenblick noch nicht ermittelt. Der Reichstag ist somit
constituirt; er wird nunmehr noch zwei Commissionen wählen
für die Geschäftsordnung und für die Petitionen und mor-
gen um 2 Uhr in die Berathung der Vorlagen eintreien.
Auf der Tagesordnung steht der Postvertrag mit Brasilien,
nachträgliche Kriegsleistungsvergütigungen an Gemeinden
und der Auslieferungsvertrag mit der Schweiz.
Werki«, 10- Febr- Der Präsident zeigt an, daß
Weigel, Unruhe-Bonst, Minnigrode, Lieber, Wölfcl, Dern-
burg und Pultkammer (Fraustadt) zu Schriftführern ge-
wählt sind. Der deutsch-brasilianische Postveclrag, welchen
Generalpostmeister Stephan empfiehlt, wird in erster und
zweiter Lesung nach unerheblicher Debatte genehmigt- ES
folgt die erste Lesung des Gesetzentwurfs über die Gewäh-
rung der nachträglichen Vergütungen für die Kriegsleistun-
gen der Gemeinden sowie des Ausliefernngsvertrags mit
der Schweiz, die zur zweiten Berathung im Plenum gestellt
werden- Nächste Sitzung Donnerstag.
Düsseldorf, 10. Feb. In der heutigen Verhandlung
deS Strafgerichts über die bekannten Vorgänge in dem
Neuffer Nonnenkloster wurden wegen fahrlässiger Tödiung
die Vorsteherin Dorothea Herbertz zu 2. Johanna Ossendorf
zu 1 Monat Gefängniß verurtheilt. Die Oeffentlichkeit mar
ausgeschlossen.

Feuilleton.
Im Wockskruge.
Kriminal-Novelle
von F. Klin k.
(Fortsetzung.)
Eine Schwäche in diesem gefahrvollen Momente war
für ihn von den unabsehbarsten Folgen.
„Pah," wandte er sich nach einer kurzen, kaum em-
pfundenen Pause an den Fremden, „Ihr seht Gespenster.
Man hat Euch etwas aufgebunden. Was Ihr da redet, hat
weder Hände noch Füße. Der Müllerin ihr Kind soll ver-
giftet sein? Aber um alles in der Welt, wer hat es ver-
giftet ? Das müßte doch ein Scheusal sein, um ein schuld-
loses Kind ohne Grund ums Leben zu bringen."
„Ohne Grund wohl weniger," meinte der Fremde,
aber vielleicht ließe sich hier ein Grund ausfindig machen."
„Meinetwegen — ich habe nichts dagegen," sagte der
Wirth vom Bockskruge in gleichgültigem Tone. „Ich kann
Euch aber sagen, daß ich den ganzen Unsinn nicht verstehe.
Die Gerichtsherren meinen mit ihrer Weisheit, sie müssen
Überall ihre Nase hineinstecken. Damit ist's aber meines Be-

dünkenr nicht gut — es ist leicht, einem guten Namen et-
was anzuhängen, als es wieder fortzunehmen. Meiner Frau
aber hätte man dies wohl ersparen können, sie ist ohnedies
noch krank und schwach aus Gram über ihr todteS Kind,
hat sie doch in den paar Wochen graue Haare bekommen.
Ihr hättet besser gethan, von der ganzen Geschichte in
ihrer Gegenwart zu schweigen."
Der Wirth war aufgestanden und schickte sich an, das
Zimmer zu verlassen. Neugierig hatte ein Theil der Gäste
den Verhandlungen zugehört, ein anderer Theil saß regungs-
los vor Entsetzen und starrte abwechselnd bald den Fremden
bald Mathes an. Aber bald sollte ihre Aufregung noch
größer werden.
Matihes hatte die Hand auf den Drücker der Thür
gelegt, als er von außen einen Gegendruck spürte. Im
nächsten Momente aber wankte er taumelnd ein paar Schritte
zurück, in der geöffneten Thür standen — zwei Gensd'armeS.
Noch einmal kehrte der Muth des Wirthes zurück, er
wollte den Versuch machen, das Freie zu gewinnen — es
mißlang ihm. Und jetzt befand er sich in Gewahrsam
zwischen den Vertretern des Gesetzes, zitternd vor Furcht
bei dem Gedanken, war seiner warte.


Man wollte eS kaum glauben. Tuscheln und betheuernd
standen Gevatter und Gevatterinnen beisammen, und theiltcn
es sich mit- Aber es war ja nicht möglich? So etwas
konnte ja gar nicht paffiren und nun gar in ihrer unmittel-
baren Nähe, so zu sagen unter ihren Augen. Und doch war
es so. Der Bockskrug stand einsam und verlassen, man
scheute sich sogar, an dein Hause der Sünde und des Todes
vorbei zu gehen.
MattheS war gefänglich eingezogen und auch die Mül-
lerin. Aber man mochte es nicht von der Frau glauben,
daß sie ihr eigen Kind umgebracht, das hatte sie nicht ge-
than, wenn sie auch stolz und hochmüthig war — so schlecht
war sie nicht. Dem Matches, dem traute man so etwas
schon eher zu, ihm hatte das Kind im Wege gestanden,
nicht der Müllerin. Er hatte auch dem kleinen Wilhelm einen
Kuchen geschenkt und gleich nachher hatte das Kind geklagt
und gejammert. Damals war das Niemandem ausgefallen,
aber jetzt.
Die Leiche des kleinen Wilhelm war wieder ausge-
graben von Gerichtswegen und bei der Section hatte man
in dem Magen-Inhalte weißen Arsenik im aufgelösten Zu-
stande gefunden.

(Fortsetzung folgt.)
 
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