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Bezirk Schwetzingen [Editor]; Amtsbezirk Philippsburg [Editor]
Schwetzinger Wochenblatt: Amts-Verkündigungsblatt für den Bezirk Schwetzingen ; badische Hopfenzeitung — 1874

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Februar (No. 15 - 25)
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https://doi.org/10.11588/diglit.33305#0083

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Mwchinger Wochenblatt

Amtsverkündigungsötatt für de» Wezirk Schwehingen.
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Inserate
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Allgemeiner


lche H s p se y ^ e i t u n g.
für die badische und bayerische Nheinpfalz.

21.

Donnerstag, 19. Februar 1874.

VIII. Jahrgang.

Inserate von AnSwärtS nehmen für uns auch entgegen di- Annonccn-Burcaux von Kaasenfleiu L Mogker, Rudolf Masse und H. Aauöe L Ho., die Süddeutsche Annoncen-HIPebltt»«
von H. Stöchßardt in Frankfurt, Stuttgart, Berlin, Leipzig, München, Wien, Zürich, Basel und Straßburg, sowie das Jäger'sche Central-Burcaux für Inserate in Frankfurt a./M.

Badischer Landtag.
Karlsruhe, 7. Febr.
28. öffentliche Sitzung der 2. Kammer.
A b e n d s i tz u n g.
(Schluß.)
S 72. Wenn eine Gemeinde nach 88 67 bis 70 nicht
den ganzen durch Fonds und Dotation noch ungedeckten
Betrag der Lehrergehalte nebst SchulgeldausMssening auf
sich zu nehmen hat, so wird auf Antrag der Gemeinde der
von ihr und der von der Staatskasse (8 74) zu zahlende
Beitrag durch die zuständige Staatsbehörde für jeweils eine
Periode von zehn Jahre» festgestell!. Die zehnjährigen
Perioden sind für alle Gemeinden des Landes die gleichen;
die erste umfaß! die Jahre 1874 bis 1883 einschließlich.
Nach Ablauf der zehnjährigen Periode kann sowohl die
Gemeinde, wie der Vertreter der Staatskasse eine Aeude-
rung beantragen. Dem neuen Erkenntlich wird der Durch-
schnitt der Gemeindeumlagcn während der vorangegangenen
zehnjährigen Periode und das jüngste Gemeindesteuerkaiaster
zu Grunde gelegt. Das neue Erkenntlich wirkt von dem
Tage des gestellten Antrags an. Derselbe kann in der zwei-
ten Hälfte der neuen Periode nicht mehr gestellt werden.
Z 74. Was durch die Fonds und Dotationen (88 61
bis 65) und durch geschlichen Beiträge der Gemeinden
(88 66 bis 70) an den gesetzt, l en Gehalten der Lehrer
ftz 48 ^ und 6 und 8 50) nicht gedeckt wird, fällt auf
die Staatskasse.
Z 85. Ein Hauptlehrer, welcher nach zurückgelegtem
fünfte» Dienstjahr, von seiner ersten Anstellung als Haup!-
lehrer an gerechnet, zur Ruhe gesetzt wird, empfängt einen
Ruhegehalt, Derselve beträgt, wenn die Zuruheschuug nach
Umlauf des 40. DienstjahrcS erfolgt, für die Lehrer auf
Schulstillcn 1. und 2. Klasse 850 Mark (595 fl 50 kr),
3. Klasse 960 Mark (560 fl) . 4. Klasse 1100 Mark
(641 fl. 40 kr.), 5. Klasse 1300 Mark (758 fl. 20 kr,).
Erfolgt die Zuruhes.tzung vor zurückgelegtem zehntem Dienst-
jahre, so beträgt der Ruhegehalt 40 Prozent und steigt für
jedes weüere Dienstjahr »m 2 Piozcnl des soeben ange-
gebenen Betrags. Die Dienstjahre derj-nigen pensions-
berechtigten Hauptlehrer, weiche erst nach ihrem 25 Lebens-
jahre als Hauptlehrer augestellt werden, sollen von ihrer
ersten Verwendung als Schulgehilfen, jedoch in diesem Falle
nicht früher, als von dem zmückgelegten 25. Lebensjahre
an gereänet werden.
8 96. Jeder Hauptlehrer, er mag verheirathet sein
oder nicht, zahlt in diesen Witwen- und Waisenfonv von
seinem festen Einkommen (fester Gehalt) 8 48 ^ und 8 61
Schlußsatz und 8 75, Personenzulage 8 48 O und garan-
tirteS Schulgeld 8 48 0) und von dem Anschlag der Dienst-
wohnung (8 52) jährlich 2fts Prozent Beitrag. Höher als

mit 1300 Mark (758 fl 20 k .) soll kein Lehrer beigezogen
werden. Der geordnete Jahresbeitrag ist von jeder Hanpt-
lehrerstelle an Vollsschnlen, sobald sie einmal besetzt war,
auch während ihrer Erledigung aus dem Einkommen der
Schulstelle fori zu entrichten.
8 97. Außerdem jährlichen Beitrag zahlt jeder Haupi-
lehrer im Lause des ersten Jahres seiner Anstellung in
vierteljährlichen Raten 15 Prozent seines nach 8 96 zur
Witwen- und Waiseukasse zu immairikulirenden Dienstcin-
lommens als Aufnahmsiaxe. Die nämliche Taxe zahlt er
bis zu der in 8 96 bestimmten Grenze in gleichen Fristen
auch von jeder Ausbesserung dieses seines Diensteinkommens
ohne Unterschied, ob d'.csklbe ihm an der nämlichen Stelle
oder mit Ucbertragung eines anderen Schuldienstes zu
Theil werde.
8 98. Die Beikragspflicht zum Schnllehrer-Wittweii»
und Waisenfoild erstreckt sich auch auf die zur Ruhe gesetzten
Lehrer, und zwar zahlen diese den jährlichen Beitrag von
2^/L Prozent ihres Ruhegehalts.
8 102. Den Gemeinden steht es frei, außer den durch
dieses Gesetz gebotenen Volksschulen oder statt derselben er-
weiterte Volksschulen zu errichten, in welchen eine größere
Anzahl von Lehrern, als die gesetzlich nothwendige, ange-
stcllt, die Unterrichtszeit verlängert oder über das schul-
pflichtige Alter hinaus ausgedehnt und der Unterricht in
den nach 8 25 vorgeschriebenen Gegenständen weiter, als
in dem Lehrplan geboten ist, verfolgt, oder auch auf an-
dere zu einer Vollständigeren Elementarbildung gehörigen
Unterrichisgegenstände erstreckt wird. Auch einzelne Klassen
einer einfachen Volksschule können wie Klassen einer erwei-
terten Volksschule eingerichtet werden. Dieses Gesetz ist auch
auf erweiterte Volksschulen anwendbar. Wo aber neben
einer erweiterten Volksschule auch eine einfache sich befindet,
besteht zum Besuch der ersteren keine Verbindlichkeit und es
darf in derselben mit Zustimmung der Gemeinde (des Bür-
gerailsschusses) außer dem gesetzlichen für den Lehrer zu
erhebenden Schulgeld (8 53) von den die Schule besuchen-
den Kindern noch ein weiteres Schulgeld für die Gemeinde-
kaffe erhoben weiden. Auch ist in diesem Falle die Ge-
meinde befugt, di? 8 53, Abs. 3 vorgsschriebene Ermäßi-
gung des Schulgelde- mehrerer Geschwister zu beschränken
oder ganz aufzuheben. Unter der gleichen Voraussetzung
und ebenso hinsichilich derjenigen Klassen, welche fim Schüler
über dein schulpflichtigen Altkr bestimmt .sind, beschließt die
politische Gemeinde, ob die erweiterte Volksschule als kon-
fessionelle oder als gemischte Schule behandelt werden soll.
Im letzten Falle kann die Oberschnlbchörde nach Anhören
der Gemeinde besondere Bestimmungen über die örtliche Be-
aufsichtigung der Schule treffen. Der Beschluß der Gemeinde
kann vor Ablauf von zehn Jahren »ich! geändert werden.
Soweit eine Volksschule hiernach als eine erweiterte zu be-

trachten ist und als solche aus Gemeindemiitcln unterhalten
wird, hat die Gemeindebehörde bei der Anstellung der Lehrer
das Präsentaiionsrecht.
Art. 2. Hinter § 60 deS Gesetzes vom 8. März 1868
wird folgende Bestimmung eingcfügt:
8 60u. Das dienstliche Einkommen der Volksschul-
lehrer, dasselbe bestehe in Geld, in Naturalien, in Güter-
nutzuug oder Wohnungsgenuß, darf der Gemeinde, in wel-
cher sie angestellt sind, nur unter den nämlichen Voraus-
setzungen uno mit den nämlichen Beschränkungen, wie an-
deres dem Staate gegenüber klaffenpflühiigcs Einkommen
v o m 1. I a n u a r 1 8 7 4 an zur Eemeindebesteucrung
beigezogen werden. Die 88 79 bis 82 der Gemeindeord»
nung werden, soweit dieselben die Pfründen der Schullehrer
betreffen, aufgehoben. (Die durchschossenen Worte wurven
durch Vereinbarung mit den Regierung-Vertretern in den
Artikel auf- und von der Kammer auch angenommen).
Art. 3. Die Lehrer haben das durch dieses Gesetz
vorgeschriebene Einkvmmen vom 1. Januar 1874 an zu
beanspruchen. Sie sind in den wirklichen Bezug desselben
sobald als möglich, spätestens aber ain 1. Juli 1874 ein-
zuweisen, ohne Unterschied, ob bis dahin die künftigen Bei-
träge zu den Lehrergehalien endgilüg bestimmt seien oder
nicht. In letzterem Falle 'hat, bis eine solche Bestimmung
erfolgt, die Gemeindckaffe dem Lehrer von dessen Einweisung
an Dasjenige, was ihm am gesetzlichen Gehalt noch fehlt,
vorschüßlich zu bezahlen, und es bleibt ihr überlassen, ihre
Ansprüche auf Beiträge aus Fonds oder aus der Staats-
kasse bei der zuständigen Staatsbehörde geliend zu machen.
Wenn die Gemeinde diese Ansprüche nicht innerhalb zweier
Jahre, von der Verkündigung dieses Gesetzes an gerechnet,
erhebt und begründet, so erhält sie für das vorschüßlich Be-
zahlte keinen Ersatz, die geforderten Beiträge aber erst von
dem Zeitpunkt an, wo sie ihre deßfallsige Forderung nach-
träglich geltend macht. Bei Berechnung drr Ansprüche der
Gemeinden au die Staatskasse für die erste Periode (1874/83)
ist das durchschnittliche Umlagebedürsniß (8 70) -aus den
Jahren 1868 bis 1873 zu Grunoe zu legen. AIS jüngstes
Gemeindesteucrkataster im Sinne des 8 70 des Gesetze? ist
das im Jahre 1873 für das Jahr 1874 ausgestellte Ka-
taster zu betrachten. Das bis zum 23. April 1874 fällige
Schulgeld ist noch in dem bisherigen Betrag für nlle Schul-
kinder zu entrichten. Von diesem Zeitpunkt au treten die
Bestimmungen der 88 53, 54 und 55 in Vollzug. Der
erstmaligen Festsetzung des nach 8 55 ans der Gemeinde-
kaffe zu zahlende!! Schulgeldaversums ist die ducchschnitil che
Schülerzahl aus den 3 Jahren vom 24. April 1871 bis
23. April 1874 und ein Schulgeld von mindestens 1 fl.
30 kr. für jedes Kind zu Grunde zu legen. Wo vor dem
24. April 1874 ein höheres Schulgeld als 1 fl. 30 kr.
für ein Kind erhoben wurde, kommt der betreffende höhere

JerMrtmi.
Im Wockskruge.
Kriminal-Novelle
von I. Klink.
(Fortsetzung.)
Es war eines Abends, als Matthes, in dumpfem Hin-
brüten verloren, in seiner Zelle saß. Er fühlte eine schlaf-
lose Nach! Hereinbrechen und er fürchtete sich davor. Fast
freute er sich, als er den Riegel klirren hörte, in der Hoff-
nung , ein menschliches Wesen zu sehen, aber Zorn und
Grimm bemächtigten sich seiner, als er den Untersuchungs-
richter erblickte, da er wußte, daß ihm ein neuer Kampf
um Leben und Freiheit bevorstand. Trotzig zog sich seine
Stirn zusammen, fest entschlossen, Allem zu widerstehen, und
um seinen Mund zuckte es wie Hohn.
„Matthes," begann der Untersuchungsrichier, „Ihr
solltet jetzt nicht mehr mit Eurem Geständnisse zurückhalten,
verlängert Ihr dadurch doch Eure eigene Qual. Es sammeln
sich mehr und mehr Beweise an, welche Euren endlichen
Untergang unausbleiblich machen."
„So, meint Ihr?" fragte Matthes voll Spott.

„Unzweifelhaft. Es ist erwiesen, daß sowohl der alte
Müller, als auch sein Sohn an einer Arsenikoergiftuug g -
stürben sind. Für Beide Mule habt Ihr das Arsinikpulver
in der Apotheke des Apothekers in V. gekauft —"
„Wer sagt das?" unterbrach Matthes den Unter-
suchungsrichter und eine jähe Bläffe, welche diesem nicht
verborgen blieb, schoß über sein Gesicht.
„Ich brauchte Euch darauf keine Antwort zu geben,
aber es liegt ja doch klar auf der Hand. Der Apotheker
selbst hat davon die Anzeige gemacht."
„Pah, mich schreckt Ihr nicht mit solchen einfältigen
Geschichten," sagte der Gefangene höhnisch. „Wie kann
denn der Apotheker wiss-m, daß ich dort Arsenikpulver ge-
kauft habe?"
„Er kannte Euch."
„Und wenn ich es wirklich gekauft hätie? Was be-
weist das?"
„Sehr Viel."
„Gar nichts beweis'» es, auch nicht das Mindeste,"
entgegnen der Gefangene trotzig. „Braucht man nicht alle
Tage Arsenikpulver, die Mäuse zu vergiften? Und ich kann
Euch sagen, daß wir uns im Kruge vor dem Ungeziefer
nicht zu bergen wußten."

„Ist es nicht mindestens sonderbar, daß Ihr gerade
unmittelbar vor dem Tode des Müllers sowohl als seines
Söhnchens das Pulver geholt habt?"
„Mag sein, ich finde es nicht so sonde»bar. Das erste
Mal hat mir der Müller selbst den Auftrag dazu gegeben —
er kann es ja auch für sich haben kommen lassen."
„Und das zweite Mal?"
„Das zweite Mal war ich mein eigener Herr und habe
es für mich geholt."
„Ihr lüugnet also nicht, daß Ihr zu beiden Malen das
Arsenikpulver aus der Apotheke in V. geholt habt?"
„Wozu?" entgegnete Matthes höhnisch. „Die Gerichts-
herren sind ja allemal klüger als wir selber, sie hören da»
Gras wachsen. Schade nur, daß sie nicht wissen, wo es
wächst."
„Ihr thätet besser, dem Beispiele der Müllerin zu fol-
gen — das Leugnen kann Euch doch nichts nützen."
Matthes horchte hoch auf.
„Die Müllerin?" fragte er, dann lachte er taut auf.
„Denkt Ihr, ich lasse mir so etwas zum zweiten Male auf-
binden ?"
„Wenn es aber dies Mal kein „Aufbinden" wäre, wie
Ihr eS zu nennen beliebt?" (Fortsetzung f.)
 
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