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Bezirk Schwetzingen [Editor]; Amtsbezirk Philippsburg [Editor]
Schwetzinger Wochenblatt: Amts-Verkündigungsblatt für den Bezirk Schwetzingen ; badische Hopfenzeitung — 1874

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Januar (No. 1 - 14)
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https://doi.org/10.11588/diglit.33305#0003

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Erscheint
wöchentlich drei Mal:
Dienstag, Donnerstag
und Samstag.
Alle Postanstalten
und Boten nehmen
Bestellungen «n.

Klhwchmgtr Wochenblatt.


Preis
vierteljährlich 51 kr.
Inserat
die viergespaltene
Petitzeile oder deren
Raum 4 kr.,
Eurmsndzeile Z kr.

Kmtsverkündiguiigsölatt für den Aezirk Schwetzingen.
adische H o p fe n; c i t u n g.
Allgemeiner Anzeiger für die badische und bayerische Rheinpsalz.

Fo. 1.

Donnerstag, 1. Januar 1874.

VIII. Jahrgang.

Inserate von Auswärts nehmen für uns auch entgegen die Annoncen-Burcaux von Kaasenstein L Kogler, Rudolf Woffc und K. L. Aauöe L Ko., sowie die Süddeutsche Annoncen-Krpedition
von K. Stöckljardt in Stuttgart, Frankfurt, Berlin, Leipzig, München, Wien, Zürich, Basel und Straßburg.

Mit dem 1. Januar 1874 beginnt ein neues Quartal auf das

An unsere Leser.

„Schwehinger Wochenblatt"
und erlattben wir uns zu zahlreichem Abonnement ergebenst einzuladen. Das „Schwetzinger Wochenblatt" hat seit seinem 7jührigen Bestehen rasch unter allen Klassen der Bevölkerung
Eingang gefunden und wollen wir uns, da dessen Tendenz und Inhalt hinlänglich bekannt sind und dessen bedeutender Leserkreis sowohl im Bezirke Schwetzingen und Umgegend als
Localzeitung, wie Auswärts als Hopfcnzeitung durch dessen zahlreiche Inserate zur Genüge sich schon erwiesen, jeder weiteren Anpreisung enthalten.
Vom 1. Januar 1874 ab werden wir unserem Blatte durch ein wöchentlich und zwar Samstags erscheinendes reich illustrirtes Beiblatt unter dem Titel-
IllustrirlesUnterhaltungsblatt
Sonntagsbeilage zum „<L>chwetzmger Wochenblatt"
eine Erweiterung und Bereicherung geben, welche unserm vcrehrlichen Leserkreise um so willkommener sein wird, als hiefür eine gewiß nur äußerst mäßige Vergütung, 12 kr. vierteljähr-
lich , in Berechnung kommt. Unser illustrirtes Beiblatt wird >n der Größe und Stärke der Leipziger Gartenlaube (8 Seiten Großquart) erscheinen und jährlich mindestens
250 Illustrationen bringen, welche denen der besten illustririen Zeitschriften nicht im Mindesten nachstehen werden.
Das Hauplblalt selbst wird infolge dessen keine Verengerung ' iden, sondern nach wie vor sein Format behalten und werden wir in Zukunft unter der Rubrik: „Kleines
Feuilleton" interessante Tagesgeschichten, Humoristisches, Allerlei u. „I. NI guter Auswahl bringen.
Das Uuterhallungsblatt wird mit der großen spannenden Criminal-Novelle (Originalarbeit) »Das Opfer der Mutter" von Friedrich Friedrich beginnen und nebenbei auch
kleinere Erzählungen. Interessantes aus dem Bereiche der Wissenschaft, Kunst. Lnsratur, Völkerkunde rc., illustrirte Humoresken, Bilder-Räthsel, Charaden u. dgl. in reicher und ge-
diegener, die Gebiete der Religion und der Politik streng meidender Auswahl bringen. Wir bitten, Neu-Abounemeuts gef. rechtzeitig anzumelden, um in der Lage
zu sein, den ganzen Bedarf ! ecken zu können.
Der Preis unseres Blattes beträgt wie bisher 51 kr., des Unterhaltnngsblaties 12 kr. pro Quartal.
Abonnements nehmen alle Postanstalten und Landpostboteu, sowie die Expedition unseres Blattes entgegen. Hochachtungsvoll

Zum neuen Jahre.
Ein donnernd Hoch dem neuen Jahre!
Die Herzen auf! es ist schon da,
Den Kampf zu führen für das Wahre,
Für Recht und Freiheit fern und nah.
Mag manche alte Wunde schmerzen,
Sie heilt im großen Zeitenlauf.
Wir rufen Jedem d'rnm von Herzen
Zum neuen Jahre froh: „Glück auf!"
Willkommen! Tag, den Gott geschaffen,
Zu scheuchen Finfferniß und Nacht.
Die Wahrheit hoch und hoch die Waffen
Zum Streite in der Geistcrschlacht!
Tobt auch der Kampf an allen Enden,
Wir wollen stehen Man» für Mann,
Dann wird das neue Jahr vollenden,
Was ernst das alte schon begann.
Heut soll das Loosungswort erklinge»,
Die Offenheit sei unser Ruhm.
Verachtung allen Finsterlingen!
Verderben allem Gründerlhum!
Den Schwindel wollen wir befehden,
Der Wucher soll nicht mehr gedeih'» !
Dem Laster auf das Haupt zu treten,
Muß unser Grundsatz heute sein!
Verachtung allen feigen Knechten,
Die nur dem Mammon zugewandt!
Doch Ehre allen Menschenrechten!
Ein donnernd Hoch! dem Vaterland!
Glück auf! Glück auf! zum neuen Jahre!
Gott sei mit uns in dieser Zeit!
Glück auf! Glück auf! zum Kampf für's Wahre,
Für Recht und Freiheit weit und breit! —

Rückblick aus das Jahr 1873.
Es ist eine alte Sitte, am Jahresschluß einen Rückblick
auf das im Scheiden begriffene Jahr zu thuu und die Er-
eignisse, welche es uns brachte, gedrängt an unser» Augen
vorüberziehc» zu lassen. Für das deutsche Reich brachte
das Jahr 1873 zunächst die Abwicklung der aus dem Kriege,
in welchem eZ entstand, »och herrührenden Geschäfte; es

sah das Mandat des im Frühjahr 1871 gewählten Reichs-
tages Lurch Auflösung desselben erlöschen. Wir verdanken
dem nncrmüdeten Ringen des letzteren die wichtige Ergän-
zung der Reichsverfaffnng durch die Ausdehnung der Reichs-
compelenz auf das gssammte bürgerliche Recht. Die von
der Verfassung gewährte Befngniß der Reichsgewalt, über
das Eisenbahnwesen im Reiche die höchste Aufsicht zu üben,
ist durch die Schaffung des zur Ausübung dies r Befngniß
dienenden Organs in dem Reichseisenbahnamte practisch
geworden; außerdem bot die Nothwendigkeit, für die Inva-
liden des letzten Kriegs ans Reichsmitleln zu sorgen, An-
laß , einen Reichsinvaliüenfond mit einer besonderen Ver-
waltung zu begründen. Wenn das deutsche Reich sich so
die zur Ausübung einzelner,, besonderer Funktionen, nolh-
wendigcn Organe schuf, so machte doch die Organisation
der höchsten Reichsbehörde selber keinen Fortschritt, und
noch immer steht dem Reichstage einzig und allein der
Reichskanzler als politisch verantwortliche Persönlichkeit
gegenüber. Bon wichtigen Rcichsgcsetzen, welche aus der
4. Session des Reichstages (12. Mürz bis 25. Juni) her-
dorgingen, verdient nur noch das Münzgesetz Erwähnung,
welches gleichzeitig im Prinzip die Frage der Papiergeld-
Emission geregelt, und auch für die Ausgabe von Bank-
noten gewiße Grnndbeoingunqe» festgestellt hat. Das Zu-
standekommen eines Reichs - Preßgcsetzes ist an der Unan-
nehmbarkeit der vom Bundesralh gemachten Vorlage gescheitert;
das Reichsmilitärgesetz gelangte wegen Kürze der Zeit nicht
mehr zur Berathung; beide Aufgaben werden den nächsten
Reichstag beschäftigen, dessen Wahl am 10. Januar d. I.
bevorsteht und bereits seit längerer Zeit eifrig vorbereitet
wird. — Nach außen hin hat das deutsche Reich zu allen
Mächten in freundschaftlichen Beziehungen gestanden, welche
durch den Besuch des Königs von Italien am deuischcu
Kaiserhofe und des deutschen Kaisers am österreichischen
Hofe eine neue Bekräftigung im Sinne einer Politik des
Friedens erhalten haben; die auf französischer Seile be-
stehenden Revanchepläne haben dadurch einen erfreulichen
Aufschub erfahren. Die kirchliche Bewegung hat oje Reichs-
gewalt und den Reichstag selber im abgelaufenen Jahre
nicht beschäftigt; was in dieses Gebiet cinschlug, wurde von
den einzelnen Landesregierungen und LanüeSveriretungen als
Landesaugelegenheit behandelt und cs gebührt sich daher
dort davon zu sprechen. In die Reichstagsverhalidlungen
griff der Streit auf kirchlichem Gebiete freilich insofern
hinüber, als dieselben dadurch bei verschiedenen Gelegen-
heiten eine durch die Sache nicht gebotene Verschärfung er-
fuhren, welche leider im nächsten Reichstage wohl noch mehr
hervortreten wird. Im Vergleich zu den Jahren, die ihm
unmittelbar vorangehen, kann das, Jahr 1873 mit Bezug
auf das deutsche Reich als ein Jahr ruhiger Entwicklung
bezeichnet werden.

Die Expedition.
Badischer Landtag.
Karlsruhe, 9. Dezember.
9. öffentliche Sitzung der 2. Kammer.
(Fortsetzung.)
„Das Polizei-Strafgesetzbuch vom 31. Oktober 1863
erhält als Z. 87 a, folgenden Zusatz: Wer den zur Sicher-
ung der öffentlichen Gesundheii erlassenen Verordnungen oder
den auf Grund solcher Verordnungen ergangenen bezirks-oder
ortspolizeilichen Vorschriften zuwiüechandslt, wird an Geld
bis zu 20 Thalern oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft."
Der Referent Abgeordneter Bär legt die gesetzliche
«Statthaftigkeit der badischen Landesgesctzgebung in Betracht-
nahme der reichsgesetzlichen Competenz dar und weist nach,
daß hier eine dem Landesrecht unterstellte Materie des Poli-
zei-Strafrechts behandelt wird, und beantragt Genehmigung
des Gesetzentwurfs.
Der Abgeordnele Jnnghanns als Korreferent behandelt
den Gegenstand vom Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit ans
und kommt nach Berührung gcmisser Bedenken, wonach die
Strafandrohungen in diesem sehr n - fangreichen Verord-
nungsgebiet leicht zu Mißbrauch, zur Gefährdung der per-
sönlichen Freiheit und zu übereifriger Handhabung der Be-
zirks- und Ortsverwaltnngen führen kömtten, doch zu dem
gleichen Resultaie, die Zustimmung zu beantragen, nachdem
er noch eine Sichtung und Prüfung der vielen Verord-
nungen auf diesem Gebiete der Regierung empfohlen hat.
Der Regierungskomissär Ministerialrath Winnefelo hebt
zunächst hervor, daß selbstverständlich die Regierung von der
Berechtigung der Landesgesetzgebung in diesem Punkte über-
zeugt gewesen sei, sonst würde sie beim Bundesralh vorge-
gaugen sein. Im Uebrigen setzen nach der dem Entwurf
beigegebenen Begründung die hier einschlagenden gesetzlichen
Bestimmungen der Thätigkeit der Medicinalpolizei zu enge
Schranken und bedürfen einer Erweiterung. Z 85 des ba-
dischen Polizei-Strafgesetzbuchs spricht nur von ansteckenden
Krankheiien und setzt die bereits eingetretcne Gefahr des
Einführens oder der Verbreitung solcher Krankheiten voraus,
gegen welche er dann Sperr- und Sicherhcitsmaßiegeln
für den einzelnen Fall anznordnen die Polizeibehörde er-
mächtigt. Z 344, Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbiiches läßt
nur Verordnungen zur Erhaltung der Reinlichkeit auf den
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu. Von diesen
Bestimmungen werden demnach Verordnungen, welche oen
Schutz der allgemeinen Gesundheit gegen Krankheiten üuer-
haupt in bleibender Weise bezwecken, nicht betroffen. Solche
Anordnungen werden meistentheils in einzelnen Bezirken nur
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in zweck-
mäßiger Weise erlassen werden können, es wird sich deshalb
empfehlen, die allgemeinen Grundsätze im Wege der Ver-
ordnung ausznsprechen, die näheren Bestimmungen aber be»
 
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