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Bezirk Schwetzingen [Editor]; Amtsbezirk Philippsburg [Editor]
Schwetzinger Wochenblatt: Amts-Verkündigungsblatt für den Bezirk Schwetzingen ; badische Hopfenzeitung — 1874

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Januar (No. 1 - 14)
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https://doi.org/10.11588/diglit.33305#0007

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Erscheint
wöchentlich drei Mal:
Dienstag, Donnerstag
und Samstag.
Alle Postanstalten
und Boten nehmen
Bestellungen an.


«chmblsll.


Preis
vierteljährlich 51 kr.
Inserat
die vierxespaltene
Petitzeile oder deren
Raum 4 kr.,
Garmvndzeile L kr.

Amtsverkündigungsölatt für den Aezirk Schwetzingen.
adische Hopfcn^eitung.
Allgemeiner Anzeiger für die badische und bayerische Rheinpfalz.

Fo. 2.

Samstag, 3. Januar 1874.

VIII. Jahrgang.

Inserate von Auswärts nehmen fllr uns auch entgegen die Annoncen-Bureaux von Kaasenstcin L Doglcr, Itudolf Waffe und G. L. Aauöe L Ho., sowie die Süddeutsche Annoncen-Hrpedition
von K. Stöchhardt in Stuttgart, Frankfurt, Berlin, Leipzig, München, Wien, Zürich, Basel und Straßburg.

An unsere Leser.

Mit dem 1. Januar 1874 hat ein neues Quartal auf das
„Schwetzinger Wochenblatt"
begonnen und erlauben wir uns zu zahlreichem Abonnement ergebenst einzuladen. Das „Schwetzinger Wochenblatt" hat seit seinem 7jährigen Bestehen rasch unter allen Klaffen der Bevölkerung
Eingang gefunden und wollen wir uns, da dessen Tendenz und Inhalt hinlänglich bekannt sind und dessen bedeutender Leserkreis sowohl im Bezirke Schwetzingen und Umgegend als
Localzeitung, wie Auswärts als Hopfenzeitung durch dessen zahlreiche Inserate zur Genüge sich schon erwiesen, jeder weiteren Anpreisung enthalten.
Vom 1. Januar 1874 ab werden wir unserem Blatte durch ein wöchentlich und zwar Samstags erscheinendes reich illustrirtes Beiblatt unter dem Titel:
IllustrirtesUntrrhaltungsblaN
Sonntagsbeilage zum „Schwetzinger Wochenblatt"
eine Erweiterung und Bereicherung geben, welche unserm verehrlichen Leserkreise um so willkommener sein wird, als hiefür eine gewiß nur äußerst mäßige Vergütung, 12 kr. vierteljähr-
lich , in Berechnung kommt. Unser illustrirtes Beiblatt wird in der Größe und Stärke der Leipziger Gartenlaube (8 Seiten Großquart) erscheinen und jährlich mindestens
250 Illustrationen bringen, welche denen der besten illustrirten Zeitschriften nicht im Mindesten nachstehen werden.
Das Hauptblatt selbst wird infolge dessen keine Verengerung erleiden, sondern nach wie vor sein Format behalten und werden Wir in Zukunft unter der Rubrik: „Kleines
Feuilleton" interessante Tagesgeschichten, Humoristisches, Allerlei u. dgl. in guter Auswahl bringen.
Das Unterhaltungsblatt wird mit der großen spannenden Criminal-Novelle (Originalarbeit) „Das Opser der Mutter" von Friedrich Friedrich beginnen und nebenbei auch
kleinere Erzählungen, Interessantes aus dem Bereiche der Wissenschaft, Kunst, Ltteratur, Völkerkunde rc., illustrirte Humoresken, Bilder-Räthsel, Charaden u. dgl. in reicher und ge-
diegener, die Gebiete der Religion und der Politik streng meidender Auswahl bringen. Wir bitten, Neu-Abonnements gef. rechtzeitig anzumelden, um in der Lage
zu sein, den ganzen Bedarf decken zu können.
Der Preis unsere- Blattes beträgt wie bisher 51 kr., des Unterhaltungsblattes 12 kr. pro Quartal.
Abonnements nehmen alle Postanstalten und Landpostboten, sowie die Expedition unseres Blattes entgegen. Hochachtungsvoll
_—__Die Expedition.
Badischer Landtag.
Karlsruhe, 9. Dezember.
9. öffentliche Sitzung der 2. Kammer.
(Schluß.)
Nach verschiedenen Bemerkungen des Abgeordneten Jung-
hanns, welcher unter Anderem den Aerzten keinen zu großen
Einfluß bei den betreffenden Maßregeln zugestehen will , so-
wie nach Entgegnungen hierauf durch die Abgeordneten
Schoch und Neßler, wobei letzterer auf das bewährte In-
stitut eines Staatscheimkers in Sachsen in Betreff der Fälsch-
ung der Nahrungsmittel hinweist, wird das Gesetz injerster
Lesung einstimmig angenommen.
Es folgt mündlicher Commissionsbericht und Berathung
über den Gesetzentwurf die Aushebung des §. 57 des Bürger-
rcchtsgesetzes betreffend durch den Abgeordneten Paravicini,
zunächst in Betreff des ersten Punktes, wobei der Berichter-
statter sich an die Begründung anlehnt. Die ^Begünstigung,
welche die Gemeindeordnung von 1831 den Fabrikanten
hinsichtlich ihres Beizuges zu den Gemeindeumlagen gewährt
und das Gesetz vom 28. Aug. 1835, wenn auch bereits
etwas abgeschwächt, aufrecht erhält, beruht theils auf dem
volkswirthschaftlichen Interesse der Förderung einer damals
noch jungen Industrie, theils auf der Anschauung, daß oie
Fabrikanten, wenn sic mit ihrem gesammten Häuser- und
Gewerbesteuer-Capital umlagepflichtig wären, in einem Maß
belastet würden, das außer allem Verhältniß stehe, sowohl
zu dem Nutzen, den sie von der Gemeinde beziehen, als zu
den Leistungen der übrigen Umlagepflichtigen. Allein jenes
Verhältniß hat sich in Folge der Reform des Armenwesens
ans der Grundlage des Unterstützungswohnsitzes, welche der
Gemeinde als Orts-Ar > cnverband der Fabrikbevölkerung
gegenüber weitgehende Verpflicktuugen auferlegt, in einer
Weise geändert, daß für die bisherige Ausnahmsstcllung der
Fabrikanten in Bezug auf die Gemeindebestcuerung überall
kein Grund mehr vorhanden ist. Das in der Kommission
aufgebotene einzige Bedenken, daß eine kleine Gemeinde mit
Rücksicht auf ein in ihr gelegenes großes Fabrikgeschäft ihre
Umlagen erhöhen könnte, wurde als unbegründet mit dem
Hinweis zurückgcwiesen, daß die Neigung für Umlageerhöhung
nicht allzugroß sei und ihre Correctur in dem Aufsichtsrecht
der Regierung finde; es sei demnach die Zustimmung für
Aufhebung des §. 78 auszusprechen.
Abgeordneter Bluntschli findet zwar die gelegentliche
Beseitigung eines Paragraphen ohne Berücksichtigung des
ganzen innern Zusammenhangs vom allgemeinen Gesichts-
punkt aus nicht ganz unbedenklich, hält jedoch das Heran-
zichen der Fabrikanten zur Gemeindesteuer in Hinsicht auf
die gerade durch die Fabrikarbeiter vermehrten Gemeindeaus-
gaben für geboten, doch sollten keine zu raschen Folgerungen
auf andere, z. B. kaufmännische Verhältnisse und auf Gesell-
schaften gezogen werden. Uebrigens werde sich später die

Frage des Bestcuerungsrechts der Gemeinden näher erörtern
lassen.
Die Abgg. Fischer, v. Feder und Bär sprechen ihre
volle Zustimmung zu dem Gesetzentwurf aus; der Z. 78 sei
ein Privilegium und deshalb zu beseitigen.
Regierungscommissär Winnefeld betont die Natur der
Gemeinde als Selbstzweck, wonach sie ihren Aufwand von
ihren Gliedern nicht nur nach der Gegenleistung, sondern
nach ihren Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen der
Betreffenden zu erheben das Recht habe. Uebrigens sei der
Zustand von Krisen in Verbindung mit dann hervortreten-
den Lasten als Motiv für das Gesetz in Betracht zu ziehen.
Der Abg. Sachs spricht sich gleichfalls für das Gesetz
aus und knüpft Klagen über die Vorausbeiträge der Bürger,
wie sie besonders in den Kreisen Villingen und Walvshut
in berechtigter Weise laut werden, an. Redner möchte eine
beruhigende Erklärung darüber Hervorrufen, damit eine Er-
örterung dieser Verhältnisse auf Seiten der Regierung vor-
genommen werde und eine Aenderung in Aussicht stehe.
Regierungkommiffär Winnefeld: Die Regierung widme
diesen Dingen stete Aufmerksamkeit, könne jedoch heute den
Zeitpunkt der Aenderung noch nicht bezeichnen. Redner legt
das Resultat der sehr eingehenden Erhebungen mit Zahlen-
angabe dar und weist darauf hin, daß die Angelegenheit,
mit welcher noch andere Fragen, wie die des Bürgergenuffes
im engen Zusammenhang stehen, bei der Revision der Ge-
meindebesteuerung zu regeln sein werde.
Nachdem der Abgeordnete Müller von Radolfzell niit-
getheilt hat, daß in seinem Wahlkreise Petitionen an das
Haus in der berührten Sache vorbereitet werden, wird von
einer weiteren Erörterung heute abgesehen.
Nach verschiedenen Bemerkungen des Abg. Nicolai,
welcher betont, daß ein später wieder zur Geltung zu bringen-
der gesunder Gedanke nach einer gewissen Richtung hin
Z 78 innegewohnt habe, des Abg. Müller von Pforzheim
und zum Schluß des Berichterstatters Paravicini, welcher
hervorhebt, daß von andern Anstalten behufs Herbeiziehung
zur Gemeindesteuer außer Fabrikanlagen nicht die Rede sei,
wird die Debatte über Z. 78 der Gemeindeordnung ge-
schloffen.
Es erfolgt der Bericht des Abg. Paravicini über die
Aufhebung des Z 57 des Bürgerrechts-Gesetzes. Das Bür-
gerrechts-Anerkennungsgeld nach der Begründung der Re-
gierung zwar weniger die Natur einer Gegenleistung für
die mit dem Bürgerrecht vormals verbunden gewesenen Rechte
als die symbolische Bedeutung der Anerkennung des Gemeinde-
verbands von Seiten des ortsabwesenden Bürgers. Allein
auch in diesem Sinne entbehrt man die Abgabe jetzt eines
innern Grundes, nachdem das Gemeindebürger-Recht durch
die Freigebung der Verehelichung, die Gewerbefreiheit, die
Freizügigkeit und den Unterstützungs-Wohnsitz s inen Inhalt

zum größten Theil verloren hat und gerade diejenigen Rechte,
welche heute allein noch als Ausflüsse des Bürgerrechts übrig
geblieben sind, wie das Gemeinde-, Stimm- und Wahlrecht
und die Theilnahme am Almendgenuß, während der Orts-
abwesenheit ruhen. Das vielfach laut gewordene Verlangen
nach Aufhebung des Z 57 des Bürgerechtsgesetzes erscheint
deshalb vollkommen gerechtfertigt. Diese Ansicht fand auch
ungetheilte Anerkennung in der Commission, welche auch hier
die Zustimmung zur Aufhebung beantragt.
Der Gesetzentwurf wird in namentlicher Abstimmung
einstimmig angenommen^
Gleichfalls Annahme findet in erster Berathung nach
Berichterstattung durch den Referenten Sachs von Heidelberg
und den Korreferenten Heilig und nach vorhergegangener
langer Debatte der Gesetzentwurf über die öffentlichen Mah-
nungen in Pfandsachen in folgender Fassung:
„Artikel 2 des Gesetzes vom 5 Juni 1860 über die
Vereinigung der Grund- und Pfandbücher wird aufgehoben.
An seine Stelle treten nachstehende Bestimmungen:
Die Pfandgerichte haben die Gläubiger nach Ablauf
von 30 Jahren seit dem Tage des Eintrags von Amts-
wegen an die Erneuerung zu mahnen und zu diesem Zwecke
eine öffentliche Aufforderung zu erlassen, welche enthalten
soll:
1) Die Mahnung, die seit länger als 30 Jahren in
die Bücher eingeschriebenen Einträge zu erneuern,
2) Die Bezeichnung des RechtsnachtheilS, daß die inner-
halb sechs Monaten nach der Mahnung nicht erneuerten
Einträge werden gestrichen werden,
3) die Bekanntmachung, daß ein Wrzeichniß der in
den Büchern der Gemeinde seit mehr als 30 Jahren einge-
schriebenen Einträge in dem Gemeindehause zur Einsicht
offen liege.
Die öffentliche Verkündigung der Mahnung geschieht
durch Einrückung in die von der Regierung bestimmten
öffentlichen Blätter.
Außerdem haben die Pfandgerichte denjenigen Gläubern
oder deren Rechtsnachfolgern, deren Aufenthaltsort bekannt
und nicht so entfernt ist, daß die Behändiguug besonderen
Schwierigkeiten unterliegt, eine Mahnung desselben Inhalts
wie unter 1,' 2 und 3 urkundlich gegen Bescheinigung zu-
zustellen."
Deutsches Reich.
Karlsruhe, 30. Dec. Aufgestellte Kandidaten der
nationalen Partei für den Reichstag sind nach der Reihen-
folge der Bezirke: Rodet in Meßkirch, v. Mohl in Karls-
ruhe, Obcrhofgerichtsrath Wieland in Mannheim (Fabrikant
Faller?) Pflüger in Lörach, Tritscheller in Lenzkirch, Mör-
stadt in Karlsruhe, Kreisgerichtsrath Bär in Mannheim,
Architect Lang in Baden, Bankier Kölle (?) in Karlsruhe.

Der kurz vorhergegangcnen hohen Feiertage wegen mutzte die Ausgabezeit unseres Blattes (wie bei anderen Zeitungen auch) diese
Woche über verlegt werden, dasselbe wird aber von kommender Woche ab wieder in der regelmätzigen Ausgabezeit erscheinen.
Hierzu eine Beilage: „Unterhaltungsblatt zum Schwetzinger Wochenblatt.
 
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