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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 10.1910/​1911

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Betr. Ausstellungsmedaillen: Abdruck aus dem Ministerial-Blatt der Handels- und Gewerbe-Verwaltung, 10. Jahrgang, Nr. 21 vom 14. September 1910
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https://doi.org/10.11588/diglit.52067#0041

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Heft 3.

Die Werkstatt der Kunst.

33

kelr. AussteUurigsmeckaiUeii
(Abdruck aus dem Ministerial-Blatt der Handels- und
Gewerbe-Verwaltung, to. Jahrgang, Nr. 2t vom Sep-
tember tdtO.)
Das Amtsgericht zu N. hat durch Urteil vom 3t- De-
zember t9OY dem Metzgermeister N. untersagt, bei Ver-
meidung einer Geldstrafe von 30 Ulk. für jeden Fall der
Zuwiderhandlung, weiterhin die ihm von der „Inter-
nationalen Ausstellung Stadt Brüssel t90y" verliehenen
Auszeichnungen in seinen geschäftlichen Bekanntmachungen,
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt
seien, namentlich nicht in Inseraten und an seinem Schau-
fenster, zu erwähnen, ebenso das Faksimile dieser Medaillen
und Auszeichnungen nicht mehr an seinem Schaufenster
und in seinen geschäftlichen Bekanntmachungen anzu-
bringen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Land-
gericht in Köln am t3. Mai t9to aus folgenden Gründen
kostenfällig zurückgewiesen:
Auf einer „Internationalen Ausstellung Brüssel t909"
wurden Waren des in N. eine Metzgerei führenden An-
tragsgegners mit den höchsten Preisen — Orancl Drix
und goldene Medaille — ausgezeichnet. Den Besitz dieser
Auszeichnungen hat der Antragsgegner durch Abbildungen
im Inseratenteil des Stadtanzeigers und in seinem Schau-
fenster zur Kenntnis weiterer Kreise gebracht.
Zur Begründung seines Antrages führte der Antrag-
steller aus, daß die geschäftliche Bekanntgabe derartiger
Auszeichnungen geeignet sei, im Publikum den Eindruck
von die Waren der Konkurrenzunternehmen an Güte über-
treffenden waren und dadurch den Anschein eines besonders
günstigen Angebotes zu erwecken. Die fragliche Ausstellung
sei jedoch nicht von solcher Art und Bedeutung, daß von
einer ernsthaften Prüfung der Güte der ausgezeichneten
Waren im Verhältnis zu den Waren der Konkurrenz die
Rede sein könne. Es handele sich vielmehr um ein von
den Behörden nicht gefördertes privatunternehmen un-
bedeutender Klasse, dessen wesentlicher Zweck die Erteilung
solcher Auszeichnungen ohne vorhergehende ernsthafte Kon-
kurrenz und Prüfung sei, um eine sogenannte „Winkel-
ausstellung".
Der Antragsgegner bat um kostenfällige Abweisung
des Antrages mit der Begründung: der Unzuständigkeit
des Gerichts, da der Wert des Streitgegenstandes mindestens
Hooo Mk. betrage, 2. der mangelnden Dringlichkeit, 3. mit
der Behauptung, daß es sich um ein durchaus ernsthaftes
Unternehmen gehandelt habe, dessen schwindelhaften Lha-
rakter er in Abrede stelle und jedenfalls nicht kenne.
Durch das von den Parteien vorgetragene Urteil vom
3^. Dezember tyO9 wurde unter Festsetzung einer Geld-
strafe von dreißig Mark für jeden Fall der Zuwiderhandlung
dem Anträge des Antragstellers entsprochen. Hiergegen
hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Berufung
eingelegt mit dem Antrag, „unter Abänderung des an-
gefochtenen Urteils den Antrag aus Erlaß einer einstweiligen
Verfügung kostenfällig abzuweisen". Der Antragsgegner
führte zur Begründung folgendes aus: es sei eine durch-
aus ernsthafte Ausstellung gewesen, die „Ständige Aus-
ffellungskommission für die Deutsche Industrie" erscheine
nicht maßgebend für die Beurteilung, ebensowenig könne
die behördliche Förderung als Maßstab für die Bewertung
der Ausstellung angesehen werden. Ferner sei die daraus
gezogene Konsequenz, daß die verliehenen Auszeichnungen
keinen wert hätten, irrig, und endlich seien die erhaltenen
Auszeichnungen durch die Güte seiner waren gerechtfertigt
und verdient. Der Antragsteller beantragte kostenfällige
Zurückweisung der Berufung.
Gntscheidungsgründe.
Die Iustizministerialverfügung vom 8. April sHsO
(Iustiz.-Min.-Bl. vom s5. April s9sO), betreffend

die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, eben-
so wie die Handelskammer haben die Auskünfte der
„Ständigen Ausstellungskommission für die Deutsche
(Industrie" als in Ausstellungssachen maßgebend be-
zeichnet. Das Gutachten der Kommission lautet da-
hin, die Ausstellung sei eine nur auf kurze Zeit ge-
öffnete, gänzlich obskure und seitens der Behörden
nicht geförderte Veranstaltung eines gewerbsmäßigen
Ausstellungsmachers gewesen, vor dessen Unter-
nehmungen aus früherem Anlaß öffentlich gewarnt
werden mußte. Die betreffenden Auszeichnungen be-
saßen in Deutschland keinerlei wert. Das Gericht
erachtete durch diese Auskunft den schwindelhaften
Charakter der Veranstaltung für festgestellt. Cs
glaubt ein weiteres Gutachten -—- des Deutschen
Konsulats — entbehren zu können, da, wenn die
Ausstellung an maßgebender Stelle solchen Nus
besitzt, eine die ernsthafte Konkurrenz und Prü-
fung der ausgestellten waren ermöglichende Be-
schickung durch deutsche Kaufleute nicht erfolgt sein
kann.
Die fraglichen Auszeichnungen erwecken den An-
schein, als ob sie eine Anerkennung der Vorzüglichkeit
der Waren im Verhältnis zu einer bedeutenden Menge
ebensolcher Ausstellungsobjekte enthielten und aus
Grund einer sorgfältigen und eingehenden Abwägung
dieser verschiedenen waren verliehen seien.
Da jedoch, wie festgestellt, eine solche Prüfung bei
dem minderwertigen Charakter der Ausstellung gar
nicht erfolgt sein kann, so enthält die zu Reklame-
zwecken erfolgende Bekanntgabe dieser Auszeichnungen
unrichtige Angaben, die geeignet sind, den Anschein
eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Die
Veröffentlichung von Angaben über den Besitz dieser
Auszeichnungen, deren richtige Bewertung dem Pu-
blikum in der Regel nicht möglich ist, enthält daher
einen Verstoß gegen das Verbot des K 3 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni ssjOH-
Ciner Prüfung der Frage, ob die behördliche Förderung
für die Bedeutung einer Ausstellung wesentlich ist oder
nicht, bedarf es hiernach ebensowenig wie einer solchen
des wirklichen wertes der waren.
Mit Rücksicht auf das auch von der erwähnten
Iustizministerialverfügung betonte Unwesen dieser
Winkelausstellungen, deren Mißbräuche zu erheblichem
Umfang gelangt sind, erscheint die Androhung der
vom Vorderrichter festgesetzten erheblichen Geldstrafe
für jeden Fall der Zuwiderhandlung geboten und war
gemäß K 89O Z.P.O. unter Anwendung von K 9?
Z.P.O. bezüglich der Kosten zu erkennen, wie ge-
schehen.

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K. Lerner. (3obln88.) — 2nrn Kapitel „NalZrnnde".
— Ualtdarbeit moderner OelZemälde. Von L. N.
 
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