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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 10.1910/​1911

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Redaktioneller Teil
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Sind Entwürfe, die nicht ausgeführt werden, zu bezahlen?
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Nachbildung Worpsweder Kunstgegenstände
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Vermischter Nachrichtenteil
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https://doi.org/10.11588/diglit.52067#0392

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Z8H

Die Werkstatt der Kunst.

Heft 28.

fertiger von Vorarbeiten, die er lediglich freiwillig und
nur in seinem eigenen Interesse, um nämlich dadurch
den anderen Teil zur Erteilung des Auftrags auf das aus-
zuführende Werk an ihn willig zu machen, angefertigt hat,
ohne daß er diesen seinen Zweck schließlich erreicht hat, ein
Entgelt für dieselben nicht beanspruchen kann. Das Vor-
handensein jenes Erfordernisses ist jedoch im angefochtenen
Urteil festgestellt worden. Es handelt sich dabei im wesentlichen
um eine Auslegung der in den Briefen der Beteiligten
zum Ausdruck gelangten willensmeinung unter Berücksich-
tigung der tatsächlich gegebenen Umstände. Für die Ent-
scheidung der Frage, ob es zum Abschlüsse eines Ver-
trages über die Herstellung und Lieferung der Entwürfe
gekommen ist, kann aber nicht darauf, wie die Revision
meint, entscheidendes Gewicht gelegt werden, ob Prof. L.
bei der Anfertigung der Entwürfe zugleich den Zweck
verfolgt hat, die Beklagte dadurch zur Erteilung des Auf-
trags an ihn geneigt zu machen und ihr die Entschließung
darüber zu ermöglichen. Für den Abschluß wie auch für
den Inhalt eines Vertrages ist es in der Regel ohne Be-
deutung, welche Zwecke jeder der Beteiligten mit dem ver-
trage für sich zu erreichen bestrebt ist.
Auch die weitere Frage der Entgeltlichkeit der ge-
lieferten Vorarbeiten ist vom Berufungsgericht bejaht
worden. Lin Rechtsirrtum tritt auch insoweit nicht zutage.
In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung der
Beteiligten über die Entgeltlichkeit der Leistung bieten die
Vorschriften der KK 61,2, 6Z2 B.G.B. die ergänzende Norm.
Danach kommt es darauf an, ob die Leistung den Um-
ständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.
von diesem Gesichtspunkte aus ist die Frage auch vom
Berufungsgericht geprüft und unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des vorliegenden Falles bejaht worden.
Das Berufungsgericht hat dabei unter anderem auch dem
Umstande Rechnung getragen, daß es sich um einen Künstler
von Ruf handelte, sowie ferner in Erwägung gezogen, daß
der Entwurf zu einem monumentalen, künstlerischen Grab-
denkmal einen überaus wesentlichen Teil des zu schaffen-
den Werkes darstellt. Ebenso ist auf die in derartigen
Fällen bestehende Redlichkeit Rücksicht genommen worden.
Dies alles erscheint unbedenklich. Die Revision wurde
deshalb zurückgewiesen.
wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz:
5000 Mk. (Aktenzeichen: VII, -15/1910.)
vackbilctung Morpsneäer Kunstgegen-
stärsäe
Urteil des Reichsgerichts vom 23. März 1911
sll. Leipzig, 23. März. Der Kaufmann Ruyter
zu Bremen hatte durch den ihm verwandten Kandidaten

der Architektur, Ruyter, einen Sessel, Stühle und einen
Tisch entwerfen und in seinen Werkstätten Herstellen lassen,
die mit Originalen des Prof. Vogeler-Worpswede größte
Ähnlichkeit besaßen. Diese hatte er dann um ?—8 Ulk.
billiger verkauft. Prof. Vogeler stellte Strafantrag, zog
ihn aber in bezug auf den Tisch wieder zurück. Das Land-
gericht Bremen kam zu der Auffassung, daß eine Stuhl-
lehne, die zwei mit den Köpfen aneinanderlehnende pferde-
körper mit gekreuzten Beinen darstellte, nachgebildet und
ohne Einwilligung Vogelers verbreitet worden sei und er-
kannte gegen den Kaufmann Ruyter wegen vergehens
gegen das Kunstschutzgesetz auf ioo Mk. Geldstrafe und
1000Mk. Buße. Die Stuhllehne Ruyters gleiche derjenigen
Vogelers in allen den Punkten, in denen die Originalität
zum Ausdruck komme und sei zudem minderwertiger; hier-
durch aber und durch den geringen Absatz sei auch für
Vogeler ein beträchtlicher Vermögensfchaden entstanden,
daher auch eine Buße gerechtfertigt. In seiner beim Reichs-
gericht anstehenden Revision rügte Ruyter insbesondere,
daß eine Feststellung, wonach er die Möbel selbst hergestellt
oder einen anderen hierzu angestellt habe, nicht erfolgt sei.
Vor allem sei aber der Gesamteindruck seiner Stuhl-
lehne ein ganz anderer und daher diese Schöpfung als
eine neue anzufehen. Auch seien die bei Berechnung der
Buße angewandten Grundsätze als irrige anzusehen, da
allein die Kreise maßgebend sein müßten, die im allge-
meinen in Betracht kämen, nämlich das kaufende Publi-
kum, und nicht, wie der Vorderrichter annehme, die kunst-
verständigen Kreise. Der Reichsanwalt führte hierzu
aus, daß eine Vervielfältigung durch Ruyter selbst nicht
festgestellt sei, aber eine Herstellung in seiner Fabrik. Das
vogelersche Werk sei als ein solches im Sinne des Kunst-
schutzgesetzes anzusehen. Vorsatz und die erkannte Buße
habe der Vorderrichter ohne Rechtsirrtum festgestellt. Gemäß
seinem Anträge erkannte der höchste Gerichtshof, der die
Urteilsverkündung bis heute vertagt hatte, auf Ver-
werfung der Revision. (Aktenzeichen: 3 V 105/11.)

Die Sprechstunde des Redakteurs,
die bisher im Hotel „Askanischer Hoff" wöchentlich zwei-
mal stattfand,
wurde ausgehoben.
Dagegen ist der Redakteur vormittags, am besten
zwischen 9 und n Uhr, telephonisch unter
Aint Zehlendorf f055
zu erreichen, und ist bereit, falls wichtige Dinge vorliegen,
Besprechungen in Zehlendorf, Gertraudstraße 10, oder
in Berlin zu vereinbaren.
(IIRein Stadtbriefporto nach Zehlendorf!!)

vermischter Nachrichtenteil.

Geplante Ausstellungen

Berlin. Der „Verein Berliner Künstler" hat soeben
die Wahlen der Aufnahme- und Anordnungskom-
mifsion für die diesjährige „Große Berliner Kunst-
ausstellung" vorgenommen. Ls wurden gewählt als
Mitglieder: die Maler Earl Langhammer, Louis Lejcune,
Franz paczka, die Bildhauer Prof. Wilhelm Haverkamp,
George Morin, der Graphiker Prof. Martin Hocnemann.
Zu Ersatzmännern wurden gewählt: die Maler Max Schlich-
ting und Prof. Maximilian Schäfer, der Bildhauer Sigis-
mund wcrnekinck und der Architekt Wilhelm Brurein. —
Aus der „Großen Berliner Kunstausstellung 1911" ist eine
große Ausstellung für monumentale Malerei in
Vorbereitung. An dieser Ausstellung wird schon seit etwa
einem Jahre gearbeitet, wie die gesamte diesjährige

Kunstausstellung, wird auch diese Sonderabteilung aus-
schließlich deutschen Lharakter tragen. Es wird geplant,
die Kartons und großen Entwürfe nicht wie bisher in
Rahmungen auf die wand zu hängen, sondern es soll
dafür gesorgt werden, daß die Täuschung hervorgerufen
wird, als ob sie direkt auf die wand genialt seien. Die
wände des großen blauen Saales der Ausstellung werden
zu diesem Zweck adaptiert. Kl
Elberfeld. (Line „deutsche Ausstellung" in Elber-
feld.) Eine Ausstellung mit begrenzter Lheinastellung
wird demnächst in: Städtischen Museum zu Elberfeld er-
öffnet werden. Es sollen nämlich in einer deutschen Aus-
stellung ausschließlich Werke solcher Künstler vereinigt
werden, die von allen L i n flüssen des franzö fisch en
Impressionismus völlig frei sind. Unter anderen ist
die Berliner Nationalgalerie an der Veranstaltung beteiligt,
die einige Zeichnungen von Adolf Menzel beifteuern wird,
 
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