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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 10.1910/​1911

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Redaktioneller Teil
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Hellwag, Fritz: Wie können wir den "fliegenden Kunsthandel" unschädlich machen?
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https://doi.org/10.11588/diglit.52067#0445

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Die Werkstatt der Runst.

H37

Heft 32.

Ter-
min
Ausstellungen und Stipendien
§
8
1-
Juli
Anmeldung und Einlieferung (bei wetsch-
München) für die Kunstausstellung Baden-
Baden. H. Abteilung(„MünchenerKunst",
korporative Beschickung.)
20
22
15.
Juli
Eröffnung der Ausstellung schweizerischer
Maler, Bildhauer und Architekten in Genf.
29
15.
Juli
Schluß der Kunstausstellung Baden-Baden.
I. Abteilung.
20
22
15.
Juli
Eröffnung der V. Kunstausstellung des Kunst-
vereins für Kärnten in Klagenfurt.
22
15.
Juli
Schluß der VI. Internationalen Ausstellung
in Barcelona.
22
17.
Juli
Schluß der Gewerbe-, Industrie- und Kunst-
ausstellung in Krefeld.
12
30.
Juli
Eröffnung der Kunstausstellung Baden-
Baden. II. Abteilg. („Münchener Kunst",
korporative Beschickung).
20
22
1-
Aug.
Eröffnung der Ausstellung kirchlicher Kunst
Schwabens in Stuttgart.
21
15.
Aug.
Schluß der Iahresausstellung der bildenden
Künstler in Leipzig.
18
25.
Aug.
Schluß der Ausstellung schweizerischer Maler,
Bildhauer und Architekten in Genf.
29
Ende
Aug.
Schluß der Internationalen Ausstellung der
Secession in Berlin.
21

Ter-
min
Ausstellungen und Stipendien
8
10.
Sext.
Schluß der V. Kunstausstellung des Kunst-
vereins für Kärnten in Klagenfurt.
22
17.
Sext.
Schluß der Ausstellung der Dresdner Kunst-
genossenschaft im Künstlerhaus in Dresden.
1-
Okt.
Schluß der Großen Berliner Kunstausstellung
in Berlin.
22
Mitte
Okt.
Schluß der großen Aquarellausstellung in
Dresden (Brühlsche Terrasse).
1-1
17
Mitte
Okt.
Schluß der Kunstausstellung Darmstadt 19 n
in Darmstadt.
26
15.
Okt.
Schluß der Ausstellung kirchlicher Kunst Schwa-
bens in Stuttgart.
21
31.
Okt
Schluß der Internationalen Kunstausstellung
1911 in Rom.
IX
4
31.
Okt.
Schluß der Kunstausstellung Baden-Baden.
II. Abteilung („Münchener Kunst", kor-
porative Beschickung).
20
22
Ende
Okt.
Schluß der Ausstellung in Darmstadt 1911.
Ende
Okt.
Schluß der Internationalen Ausstellung der
Secession in München.
22
Ende
Okt.
Schluß der Jubiläumsausstellung der Münche-
ner Künstlergenossenschaft in München.
22

Redaktioneller Teil.

Me können xvir cien „fliegenden
llunslkanciel" unlckLcllick macben?*)
von Fritz Hellwag.
Die großen Nachteile, die den Künstlern, dem an-
ständigen Kunsthandel und den Bilderkäufern von den
„fliegenden Kunsthändlern", besonders in den Bade-
orten, zugefügt werden, sind bekannt. Ls ist die höchste
Zeit, diese Parasiten unseres Kunftlebens energisch zu be-
kämpfen.
Die fliegenden Kunsthändler haben einen Gewerbe-
betrieb im Umherziehen. Das heißt, ihr Gewerbe-
betrieb besteht darin, daß sie außerhalb ihres Wohnsitzes,
ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung, in
eigener Person waren anbieten. Sie sind verpflichtet,
einen Gewerbeschein zu lösen. Nach A 56 der Gewerbe-
ordnung ist ihnen das Feilbieten von Waren in der Art,
daß sie versteigert werden, nicht gestattet.
Da es nun aber den meisten der fliegenden Kunst-
händler nicht auf ein reguläres, viel anstrengenderes und
weniger rentables Feilhalten, sondern auf das wilde ver-
steigern ankommt, so wünschen sie, nicht als „Gewerbe-
treibende im Umherziehen" zu gelten, sondern als „stehende
Betriebe" angesehen zu werden, weil ihnen dann, nach
ihrer Meinung und leider nach der bisherigen, rechtlich
unklaren Praxis, das versteigern erlaubt (?) sein soll.
Sie begründen also zu diesem Zwecke eine „gewerbliche
*) Abdruck aus „Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Heraus-
gegeben unter Mitwirkung von 0r. Paul Schmidt-Dresden und Or. Jos.
Aohler-Berlin von Prof. Or. Albert Vsterrieth, Nr. April.

Niederlassung" und verpflichten sich damit, der an dem be-
treffenden Grte nach den Laudesgesetzen zuständigen Grts-
behörde gleichzeitig mit der Inbetriebsetzung Anzeige zu
erstatten; anderenfalls kann ihr Betrieb polizeilich gehindert
werden. Dieselbe Anzeigexsticht besteht auch für die Be-
gründung einer Zweigniederlassung. Kunsthändler und
Verkäufer von Bildern haben außerdem bei Eröffnung des
Gewerbebetriebes auch dessen Lokal, sowie später jeden
Wechsel des Lokals spätestens am Tage seines Eintrittes
anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt in allen Fällen inner-
halb von drei Tagen den Empfang der Anzeige.
Da nun aber das Feilbieten von waren dem Gewerbe-
betriebe im Umherziehen zugerechnet wird, wenn es außer-
halb des Gemeindebezirkes des Wohnortes statt-
findet, die gewerbliche Niederlassung aber für sich allein
noch keinen „Wohnsitz" begründet (R.G. 30, 550), so wäre
es noch notwendig, daß die Händler an dein Grte ihrer
gewerblichen Niederlassung eine feste Wohnung mieten,
wenn aber die begleitenden Umstände erkennen lassen, daß
diese Erfüllung der Förmlichkeiten nur zur Verdeckung
des Wandergewerbebetriebes geschehen ist, so wird
der Inhaber einer solchen gewerblichen Niederlassung nicht
von der Hausierersteuer befreit, mit anderen Worten, fein
Unternehmen wird nicht als stehender Gewerbebetrieb an-
erkannt und das versteigern feiner Ware bleibt ihm aus-
drücklich verboten. Das Bayerische Gberlandesgericht (vgl.
dessen Entscheidungen Bd. I, S. 170 und Bd. V, S. 78)
hat entschieden, daß zur Wohnsitzbegründung die Absicht
nicht erforderlich fei, dauernd an dem Grte zu bleiben, daß
aber die gegenteilige Absicht die Wohnungsbegründung
ausschließe. Diese gegenteilige Absicht ist aber doch wohl
 
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