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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 10.1910/​1911

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Redaktioneller Teil
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Das Kopieren in unseren Galerien
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Fünftausend Mark für Kopien nach alten Gemälden
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Walther, Felix: Ist das "Bemalen" eines Marmordenkmals mit roter Farbe Sachbeschädigung?: Urteil des Reichsgerichts
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https://doi.org/10.11588/diglit.52067#0099

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Heft 7. Die Werkstatt der Runst.HI
Redaktioneller Teil.

Oer prozeK Kckleuking
In der Privatklagesache Schleusing kontra
„Werkstatt der Runst" ist Termin zur Haupt-
verhandlung auf den
26. November s Uhr,
vor der 3. Strafkammer des Königlichen Land-
gerichts II in Berlin, Turmstr. Hs, Portal H, s Treppe,
Zimmer Nr. 303, anberaumt.
Vas Kopieren m unseren Galerien
„welcher große Künstler hat nicht schon versucht, eine
Kopie nach einem berühmten Meisterwerke zu malen? Man
darf bloß an die Kopien von Staufer-Bern nach van Dyck, von
p. S. Kroyer und F. von Lenbach nach velazquez und
andere denken. Die Farben mit der Virtuosität eines
Rubens oder velazquez hinzusetzen, dazu gehört die höchste
technische Meisterschaft, verbunden mit genialem künstle-
rischen Empfinden.
Lin auf Leinwand photographiertes Bild oder mittels
Projektion geworfene Umrißlinien mit Farbe zu bedecken,
das bedeutet noch lange keine Kopie und kann von jedem
Dilettanten ausgeführt werden. Und doch sehen solche
Arbeiten für den Laien scheinbar gut aus, tragen aber
nicht dazu bei, den künstlerischen Geschmack zu heben.
Leider sehen wir in unseren Galerien viele minder-
wertige Kopien entstehen, weil Dilettanten und ganz un-
reife Maler, die noch nicht einmal ausstellungsfähig sind,
kopieren dürfen. Könnte die Galerie nicht nach denselben
Regeln vorgehen, welche die Künstler für ihre Genossen-
schaften, Vereinigungen und verbände festgestellt haben?
von einem Künstler, der stimmberechtigt werden will, wird
nämlich verlangt, daß er einmal auf einer größeren Kunst-
ausstellung innerhalb der letzten Z—5 Jahre ausgestellt
habe, (permanente Kunstvereinsausstellungen und Kunst-
handlungen zählen nicht.) Die Erlaubnis zum Kopieren
in unseren Galerien könnte von dem Nachweis des Be-
werbers abhängig gemacht werden, daß er mindestens
einmal in seinem Leben auf einer größeren Kunstausstellung
vertreten war.
Ls würden dann nicht die erwähnten minderwertigen
Kopien gemalt werden, von Dilettanten oder einstigen
Schülern, die als selbständig schaffende Maler nichts erreicht
haben.
Selbstverständlich sollen Schüler, solange sie eine Kunst-
akademie oder eine auf derselben Höhe stehende Staats-
oder Privatschule besuchen, in Galerien kopieren dürfen.
Schülern, die nicht mehr inskribiert sind, sollte das Kopieren
in öffentlichen Galerien nur dann erlaubt werden, wenn
sie, in dem vorher erläuterten Sinne, als ausstellende
Künstler anzusehen sind, da das selbständige Kopieren
von großen Meisterwerken großes Können voraussetzt und
nur reifen Künstlern überlassen werden follte."
(Eingesandt.)
Fünftausend Mark für Asxien nach
alten Gemälden
Für die „Historische Abteilung" der Inter-
nationalen Hygiene-Ausstellung Dresden tdll,
die unter der wifsenschaftlichen Oberleitung von Prof. vr.
Sud hoff, Direktor des Institutes für Geschichte der Medizin
an der Universität Leipzig, steht, sind als Ausstellungs-
objekte auch alte Gemälde, die hygienisch interessante
Details darstellen, und Kopien nach solchen vorgesehen;
es sind schon einige angemeldet.
Um zum Aussinden und Kopieren von Gemälden auch
in Fällen anzuregen, wo die Künstler wenig Aussicht auf

verkauf haben, sind für den Ankauf von solchen Kopien
von dem Direktorium der Internationalen Hygiene-Aus-
stellung sooo Mk. ausgeworfen worden. Ueber den An-
kauf entscheidet am Schluffe der Ausstellung eine Jury.
Da die Künstler, die die Kopien anfertigen, mit ihrer:
Namen genannt werden, die Kopien auch als „verkäuflich"
kenntlich gemacht werden können, die Ausstellung die Kosten
für Hin- und Rückfracht sowie für Versicherung trägt und
in der historischen Abteilung keine Ausstellungs-
gebühren berechnet, so darf bei jüngeren, das Kopieren
vielfach zu Studien betreibenden Künstlern ein lebhaftes
Interefse erwartet werden.
Zugelassen sind Kopien nach farbigen Darstellungen
aller Art (Galeriebildern und Wandgemälden, Miniaturen,
technischen Gemälden, farbigen Darstellungen ans kunst-
gewerblichen Gegenständen usw.), dagegen sind Repro-
duktionen nach Schwarz-Weiß-Blättern ausgeschlossen, da
von solchen nur Originale oder Photographien ausgestellt
werden. Entsprechende Bilder finden sich nicht nur :n den
Galerien aller Länder, sondern auch in kulturhistorischen,
kunstgewerblichen und ähnlichen Sammlungen. Es können
auch die hygienisch interessanten Details aus einem Bilde,
ev. vergrößert, herauskopiert werden, so z. B. aus dem
Uriasbrief von Franciabigio-Dresden die Badeszene links;
aus der „Geburt der Jungfrau" von Ghirlandajo (Florenz,
Lhiefa St. Maria Novella) rechts die untere Hälfte mit
dem Wochenbett und dem Bad des Kindes; aus Altdorfer,
„Susanna im Bade" (München), die Gruppe in der Mitte
des Vordergrundes (Fußbad, Haarbürsten); aus Mantegna,
„Darstellung Christi im Tempel" (Berlin), Maria mit dem
gewickelten Jesuskind usw.
Neuere und moderne Gemälde oder Darstellungen
(Originale oder Kopien), die hygienisch besonders inter-
essante historische Sujets bringen, sind unter den gleichen
Bedingungen wie die Kopien nach alten Gemälden (vor
t850) zugelassen, wenn auch kein besonderer Fonds für
ihren Ankauf vorgesehen ist.
Ls empfiehlt sich, besonders um die Anfertigung
von Duplikaten möglichst zu vermeiden, daß die
Künstler sich vor Beginn ihrer Arbeit an die Historische
Abteilung der Internationalen Hygiene-Ausstellung Dresden
Dresden-A., Zwickauer Straße 55, wenden, wo auch
alle sonstigen Auskünfte eingeholt werden können.
Ist clas „kemalen" eines
Warmorctenkmals mit roter färbe
Sacbbescbäcligung?
Urteil des Reichsgerichts.
Bearbeitet von Rechtsanwalt Or. Felix Walther-Leipzig.
Wiederholt ist es schon vorgekommen, daß unreife
Burschen, um ihre Gesinnungstüchtigkeit zu beweisen,
öffentliche Denkmäler mit greller, insbesondere roter Farbe
beschmiert haben. Daß eine solche Handlungsweise eine
Bestrafung erheischt, ist zweifellos. Fraglich ist bloß, ob
nur grober Unfug vorliegt oder ob die strengeren Bestim-
mungen des Strafgesetzbuches über Sachbeschädigung (tz 30-P
Anwendung finden können. Das Reichsgericht hat das
letztere mit interessanter Begründung bejaht.
Der Angeklagte Sch. hatte ein Denkmal, bestehend aus
einer weißen Marmorbüste auf einem Sandsteinunterbau
und einem Marmorsockel, dadurch verunstaltet, daß er die
Büste mit einem roten Farbstoff von bestimmter Zusammen-
setzung übergoß und bemalte: infolgedessen überzog die
Farbe einen erheblichen Teil der Büste. Sie konnte größten-
teils wieder entfernt werden; doch blieben einige dunkle
Flecke im Marmor zurück, die dadurch verursacht sind, daß
 
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