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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 10.1910/​1911

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Redaktioneller Teil
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Rothe, Friedrich: Die Transportversicherung von Kunstwerken
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Grundsätze für das Verfahren bei Wettbewerben, IV
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https://doi.org/10.11588/diglit.52067#0267

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Die Werkstatt der Kunst.

259

Heft s9.

Redaktioneller Teil.

Vie Transporlverlickerung von
Kunstwerken
Die wichtige und häufig zu Differenzen führende
Frage, ob ein Spediteur ohne besonderen Auftrag
die ihm zur Beförderung übergebenen Kunstwerke
gegen Totalverlust bei der Beförderung zu versichern
hat und versichern darf, ist auf Veranlassung der
Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft in zwei
Instanzen gerichtlich zum Austrag gebracht worden.
Lin Künstler hatte die Möbel- und Gütcrtrans-
portgesellschast vorm. Julius Schumacher in Frie-
denau mit der Versendung von Bildern beauftragt,
die Frachtbriefe selbst ausgefüllt, über die Trans-
portversicherung aber keine Vorschriften gegeben.
Der Spediteur zog von dem Empfänger der Bilder
u. a. auch Versicherungsprämien ein. Der Künstler
ließ sich den Anspruch auf Erstattung der Prämien
von den Empfängern abtreten und forderte sie im
Klagewege durch den Spediteur zurück.
Der beklagte Spediteur führte zu seiner Recht-
fertigung an, daß die Versicherung von Kunstwerken
auch ohne besonderen Auftrag geschäftsüblich sei,
daß aber auch in den in den Frachtbriefen ent-
haltenen Wertangaben nach den Usancen der Spe-
ditionsgeschäfte stets ein stillschweigender Auftrag zur
Versicherung liege.
Der Kläger bestritt das vorliegen des behaup-
teten Geschäftsbrauchs und wies darauf hin, daß
die Wertangabe bei der Versendung von Kunst-
werken nicht die ihr vom Spediteur beigemessene
Bedeutung habe, weil nach bahnamtlichen Vor-
schriften Kunstwerke nur unter Wertangabe verschickt
werden dürfen.
Das Amtsgericht vernahm als Sachverständige
Sen Kunsthändler Tasper und den Spediteur Schäffer.
Herr Tasper gab sein Gutachten dahin ab, daß
nach seiner Kenntnis der Verhältnisse kein Brauch
bestehe, daß der Spediteur Gemälde ohne besonderen
Auftrag versichere. Der Sachverständige Schäffer
begutachtete dagegen, daß nach Brauch und Uebung
im Spediteurgewerbe der Spediteur zur Versicherung
von Gemälden, deren Wert in: Frachlbriefe an-
gegeben sei, ohne besonderen Auftrag berechtigt, aber
nicht verpflichtet sei.
Das Amtsgericht schloß sich dem Schäfferschen
Gutachten an und wies die Klage ab. Aus die
eingelegte Berufung beschloß das Landgericht, die
Sachverständigen Tasper und Schäffer noch einmal
und außerdem den Hofspediteur Knauer und den Leiter
der Kunstabteilung der Firma Bartz öc To., Herrn
Becher, als Gutachter zu vernehmen. Die Herren
Tasper und Schäffer blieben bei ihrem Gutachten
stehen, Herr Knauer schloß sich dem Schäfferschen
Gutachten an, während Herr Becher die Versiche-
rung ohne besonderen Auftrag als durchaus un-
gebräuchlich bezeichnete und betonte, daß seine Firma

ohne besonderen Auftrag niemals eine Versicherung
nehme.
Mit Rücksicht aus diese auseinandergehenden
Gutachten hielt das Landgericht einen allgemeinen
Brauch nicht für sestgestellt, hob das Urteil des
Amtsgerichts auf und verurteilte die Beklagte zur
Rückzahlung der eingezogenen Versicherungsprämien.
Gleichzeitig wurden die Sachverständigen nach
der Höhe der üblichen Versicherungsprämien gefragt,
da der Kläger die Angemessenheit der von der Be-
klagten liquidierten Sätze bestritten hatte. Die
Sachverständigen erklärten übereinstimmend, daß die
angemessene und übliche Versicherungsprämie
allerhöchstens p/.ch/oo betrage, während die Be-
klagte weit höhere Sätze berechnet hatte.
Wenn nun auch dieser Prozeß zugunsten des
Künstlers entschieden worden ist, so ergibt sich doch
die Lehre aus ihm, daß der Künstler gut tut, bei
feder Versendung von Kunstwerken ausdrücklich an-
zugeben, ob er die Versicherung wünscht oder nicht.
Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, halten sich
viele Spediteure zwar für berechtigt, aber nicht für
verpflichtet, die Versicherung zu nehmen. Unterläßt
nun der Künstler eine besondere Angabe, so weiß
er nie, wie sich der Spediteur verhalten wird, und
er ist vielleicht sehr unliebsam überrascht, wenn in
dem einen Fall die Sendung gut ankommt und die
Versicherungsprämie von ihm eingefordert wird, in
dem anderen Falle sich aber herausstellt, daß das
verlorengegangene Gut nicht versichert war.
Or. Krieckriotr I^otke, Rechtsanwalt.
Syndikus der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft.
Grundsätze kür das Versakren bei
ÄeNbevoerben. IV
(vgl. die Artikel in den Heften 3, H und
von der durch den Bund deutscher Architekten
einberusenen Konferenz zur Besprechung von verbesse-
rungsvorfchlägen für das Wettbewerbswesen am
t?. Dezember t9to wurden folgende Sätze als Grundlage
der weiteren Verhandlungen angenommen:
Abänderungsvorschläge der Konferenz
vorn t D ezem b er t 9 t o. H
Zu K t
der Grundsätze für das Verfahren bei Wettbewerben im
Gebiet der Architektur und des Bau-Zngenieurwesens:
Ls ist zu entscheiden, ob das Ziel des Wettbewerbes
die Erlangung eines Entwurfes ist, oder ob der zur Lösung
der Aufgabe geeignetste Künstler gefunden werden soll.-
Die Entscheidung dieser Frage muß im Ausschreiben ent-
halten sein. Zn beider! Fällen muß die Geltung des Gh-
nrannschen Satzes anerkannt werden:
„Für den Fall, als bei der Ausführung charakte-
ristische Zdeen eines der preisgekrönten oder angekauften
Projekte zur Verwendung gelangen sollten, wird der
Verfasser hierfür nach dem Honorartarife des öster-

H Lin ausführlicher versa mmlungsbericht
folgt in nächster Nummer. — Red.
 
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