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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 10.1910/​1911

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Redaktioneller Teil
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Der "freie Eintritt" in die italienischen Kunstsammlungen
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Das Kopieren in unseren Galerien, IV
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Nachzeichnung eines Grabdenkmals
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Der Prozeß Schleusing
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https://doi.org/10.11588/diglit.52067#0322

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50 Lent, geschrieben, dein Direktor der betreffenden Kunst-
stätte vorzulegen hat, und zwar sür jeden einzelnen Kunst-
gegenstand, der kopiert usw. werden soll, ein besonderes
Gesuch. In dem Gesuche ist anzugeben, welcher Gegen-
stand kopiert werden soll; außerdem muß Name und Vor-
name, Ort der Geburt und Wohnort des Antragstellers
aus dem Gesuche hervorgehen. Falls der Künstler dem
Direktor nicht persönlich bekannt ist, hat derselbe sein aka-
demisches Diplom bezw. den Permeß des Unterrichtsmini-
steriums aus Erfordern vorzulegen.
Das Kopieren in unseren Galerien. IV
(vgl. die Artikel in den pesten 7, to und ^z)
Dein Artikel des perrn Posener im Pest dürste
von Künstlern in vielen Punkten nicht beigestimmt werden.
Warum kann ein aus polz gemaltes Originalbild nicht
künstlerisch vorzüglich aus Leinwand kopiert werden?
Die hoffnungsvolle bräunliche Temperauntertuschung
kann zum Schluffe kläglich ausfallen. —
perr Posener will anscheinend die in den Galerien
kopierenden Dilettanten verteidigen (? Red.) und greift
leider zu gleicher Zeit die Jurys der großen Kunstausstel-
lungen an. Es heißt in dein Artikel: „Von der Jury einer
Ausstellung zugelassen zu werden, ist weder für Reife noch
für Künstlerschaft noch für sonst etwas ein ausreichendes
Zeugnis." —
Alle Kulturstaaten subventionieren die großen Kunst-
ausstellungen, bei Erteilung von Staats- und Akademie-
stipendien ist das Ausstellen oft Bedingung, ebenso bei
vielen privaistiftungen für Galerieankäuse, und die Kunst-
genossenschaften erteilen nur Ausstellern die Stimmfähigkeit.
Warum können die Galerien von Nalern, die selb-
ständig kopieren wollen, nicht auch verlangen, daß diese
wenigstens einmal in ihrem Leben auf einer größeren
Kunstausstellung vertreten waren? (Artikel I zu diesem
Thema.)
Ls würde dies jedenfalls den Beamten, der, wie jetzt
üblich, die Arbeiten des Bewerbers beurteilt und die Ent-
scheidung zur Aufnahme trifft, entlasten, und ebenso den
Statuten der Galerien, die ausdrücklich Künstlerschaft ver-
langen, entsprechen. Diese Entscheidung zur Aufnahme
durch einen einzigen Beamten dürfte aus alter Zeit stammen
und hält kaum Schritt mit unseren: modernen Jury-
wesen.
Nur wenn die Galerieleitungen sich für diese
Frage interessieren und nur ausstellende Künstler zu-
lassen, kann eine Besserung eintreten. K. 2.
I^acbzeicbnung eines Grabdenkmals
(Urteil des Reichsgerichts vom 3^. Januar t9N)
Dem Steinmetzmeister p. in Greiz war zur Last ge-
legt worden, in zwei Fällen die Skizze eines Grab-
mals, welches wegen seines ästhetischen Eindruckes als
„Bauwerk" im Sinne des Urheberschutzgesetzes zu betrachten
und demgemäß geschützt war, angefertigt und vor-
sätzlich widerrechtlich Aenderungen an dem Ent-
würfe ohne Einwilligung des Urhebers vorge-
nommen zu haben. Zu seinen Gunsten wurde angenommen,
daß bezüglich des ersten Falles bereits Verjährung ein-
getreten sei; seine Behauptung jedoch, er habe das Grabmal
nicht sür ein Kunstwerk gehalten, wurde als widerlegt
angesehen. Gemäß dem Anträge der Staatsanwaltschaft,
welchem sich der Steinmetzmeister St., als Ausführer des
Denkmals, als Nebenkläger angeschlossen hatte, erfolgte
Verurteilung des p. wegen Vergehens gegen das Urheber-
recht durch das Landgericht Greiz. In seiner beim
Reichsgericht eingelegten Revision rügte der Angeklagte
u. a., daß allein der Urheber des Grabmals Prof. Schu-
macher in Pan: bürg strafantragsberechtigt wäre, von

Pest 23.

dieser Seite aber kein Antrag zur Strafverfolgung erfolgt
sei; die bei ihm vorhandene bloße Absicht, das Denkmal
auszuführen, könne nicht zur Bestrafung führen, zumal
das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit und Vorsätzlichkeit
des pandelns nicht bei ihm vorgelegen habe. St. habe
sich nach dem ersten Fall ein ganzes Jahr lang nicht ge-
rührt, so daß der Angeklagte annehmen konnte, daß diesem
überhaupt kein verbietungsrecht zustehe. Ferner seien die
Aenderungen nicht absichtlich vorgenommen, sondern die
Zeichnung lediglich nach flüchtiger Skizze aus dem Kopfe
angefertigt worden; ob die Aenderung schön war oder
nicht, sei gleichgültig, da lediglich der Totaleindruck ent-
scheide. Ls handle sich nur um eine gesetzlich zulässige
Vervielfältigung zu eigenem Gebrauche, nicht aber um eine,
die „öffentlich zur Schau gestellt" oder „verbreitet" werden
sollte: das Grabdenkmal, Aufnahme und Zeichnung sei im
Auftrage eines Käufers aufgenommen und gezeichnet
worden. Der Reichsanwalt führte hiergegen an, daß ein
Rechtsirrtum zum Nachteile des Angeklagten im angefoch-
tenen Urteil nicht als vorliegend zu erachten sei, ein Rechts-
irrtum nur insofern, als die Antragfrist bezüglich des ersten
Falles noch nicht verjährt wäre: dies aber falle nur zu-
gunsten des Angeklagten ins Gewicht. Eine „Vervielfäl-
tigung zum Gebrauche", d. h. um „das Werk absichtlich
ausschließlich für sich zu gebrauchen", könne man im
vorliegenden Falle nicht annehmen. Gemäß seinem An-
träge erkannte der höchste Gerichtshof auf Verwerfung
der Revision. (Aktenzeichen: I) ^zoopo.)

Der prozelZ Sckleulmg
perr Direktor Karl Schleusing von der „Deutschen
Kunstvereinigung Berlin-München-Dresden-Düsseldorf" hatte
eine zweite Klage gegen den Redakteur dieser Zeitschrift
angestrengt. Darauf erging jetzt folgender Beschluß.
Die am 22. Oktober i9lO eingegangene Privatklage
des Kunstmalers Karl Schleusing, Friedenau, pähnelstraße 9,
gegen den Redakteur Fritz pellwag, Zehlendorf, Gertraud-
straße ^0, wegen Beleidigung, wird auf Kosten des
Privatklägers aus Rechtsgründen zurückgerviesen.
Gründe.
Die Klage legt dem Beschuldigten zur Last, im peft 22
des 25. Jahrgangs der Zeitschrift „Die Kunst für Alle"
vom ^5. August t9lO den Privatkläger durch folgende
beiden Behauptungen beleidigt zu haben:
Er bezeichne sich als Ehrenmitglied der italienischen
Akademie in Florenz, obschon eine solche gar nicht
existiere.
2. Er gebe vor, junge talentvolle Künstler zu fördern,
während er sie in Wirklichkeit ausnutze. Er habe so
einen geförderten Künstler zu einen: Wochenlohn von
25—55 Mk. engagiert, welcher dafür alles habe malen
müssen, was vorkam. Dieser habe einmal in drei
Tagen ein größeres Wandgemälde in einem Kaffee-
hanse in Berlin-Schöneberg heruntermalen müssen,
dafür tk Mk. erhalten, worauf der Privatkläger seinen
Namen unter das Werk gesetzt und von dem Lafetier
mehrere hundert Mark eingestrichen habe.
Der Privatkläger hat gegen den Beschuldigten bereits
eine an: 2t- August ^909 beim unterzeichneten Gerichte
eingegangene Privatklage — 2. B. 95/09. — wegen Be-
leidigung anhängig gemacht, welche Angriffe des Beschul-
digten gegen den Privatkläger in der Zeitschrift „Die
Werkstatt der Kunst" zum Gegenstände hat. Das Ver-
fahren schwebt — nach Freisprechung des Beschuldigten
in der ersten Instanz — beim Berufungsgerichte.
Im Prozesse steht u. a. der Vorwurf des Beschuldigten
zur Anklage, der Privatkläger treibe „Titelschwindelei".
Ausweislich des Schöffengerichtsurteils ist dieser Vorwurf
nach zwei Richtungen hin aufgefaßt worden, indem einmal
Titelbeschaffungen des Privatklägers für Dritte, und zweitens
unwahre Angaben über eigene Titel verstanden lind.

Die Werkstatt der Kunst.
 
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