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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 10.1910/​1911

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Redaktioneller Teil
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Rothe, Friedrich: Eine interessante Entscheidung!
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522

Die Werkstatt der Kunst.

Heft 38.

Ter-
min
Ausstellungen
Näh.ykfrl
30
Gkt
Schluß der Internationalen Kunstausstellung
IHN in Rom.
IX
4
3t-
Okt.
Schluß der Kunstausstellung Baden-Baden.
II. Abteilung („Münchener Kunst", kor-
porative Beschickung).
20
22
Ende
Okt.
Schluß der Ausstellung in Darmstadt 19 tt.
Ende
Okt.
Schluß der Internationalen Ausstellung der
Secession in München.
22
Ende
Gkt.
Schluß der Jubiläumsausstellung der Münche-
ner Künstlergcnossenschaft in München.
22

Ter-
min
Ausstellungen
,Näh. heflj
Ans.
Nov.
Eröffnung der Herbstausstellung der Wiener-
Secession in Wien.
Mitte
Dez.
Eröffnung der Gesamtausstellung der Wiener-
Secession im Hause derSecession inMünchen.
Ende
Dez.
Schluß der Herbstausstellung der Wiener-
Secession in Wien.
19,2
Ans.
Febr.
Schluß der Gesamtausstellung der Wiener-
Secession im Hause der Secession inMünchen.

Redaktioneller Teil.

Eine interessante Entscheidung!
Die wichtige Streitfrage, ob ein Künstler für
Skizzen, die er auf Bestellung zwecks Erlangung
eines Auftrags angefertigt hat, Honorar fordern
darf, ist jüngst in einem Prozeß, in welchem auch
noch eine Anzahl anderer interessanter Fragen erörtert
worden sind, von drei Instanzen zu Gunsten
des Künstlers entschieden worden. Aus den mir
freundlichst zur Verfügung gestellten Urteilen ergibt
sich folgendes:
Lin namhafter Künstler hatte sich an die Witwe
eines ihm befreundet gewesenen vermögenden Herrn
mit der Anfrage gewandt, ob es ihr recht wäre,
wenn er ihr zu einem Denkmale ihres ver-
storbenen Mannes Entwürfe fertige und zusende. Die
Witwe hatte bejahend geantwortet und im Laufe der
Korrespondenz noch geäußert, daß sie über einen Preis
von 1(5 000 Mk. für das Denkmal nicht hinausgehen
wolle. Der Bildhauer stellte nun das Modell eines Denk-
mals her, das indessen der Bestellerin nicht gefiel.
Diese verlangte die Vorlegung anderer Entwürfe
vom Künstler und letzterer fertigte zunächst noch vier
andere Entwürfe und schließlich auch noch einen
sechsten. Keiner sand jedoch den Beifall der Be-
stellerin und diese übertrug dem Künstler die Aus-
führung des Grabdenkmals nicht. Für die Her-
stellung der Entwürfe forderte der Künstler nun-
mehr ein Honorar von 5000 Mk. Die Beklagte
wendete ein, daß sie einen Auftrag überhaupt nicht
erteilt habe und daß es im übrigen üblich sei, daß
Vorschläge und Entwürfe zu Denkmälern von den
sich um den Austrag bewerbenden Bildhauern ein-
gereicht würden, ohne daß der Empfänger dadurch
zahlungspslichtig werde. Die Entwürfe seien auch
bis auf einen derartig skizzenhaft angelegt, daß nach
ihnen eine Ausführung des Monuments nicht mög-
lich sei. Endlich habe der Künstler bereits vor-
handene Entwürfe geliefert bezw. für die Anfer-
tigung benutzt. Der geforderte Preis von 5000 Mk.
sei aus alle Fälle zu hoch.
Das Landgericht III in Berlin hat einen be-

kannten Bildhauer als Bachverständigen vernommen
und dann die Beklagte mit folgender Begründung
nach dem Klageantrags verurteilt:
Lutsch eidungsgründe.
„Die Beklagte hat dem Kläger durch ihr Schreiben
vom t- Juni ausdrücklich den Auftrag zur Anfertigung
von Entwürfen für das Grabdenkmal ihres Ehemannes
erteilt, also die Entwürfe als solche beim Kläger bestellt,
unabhängig vom Auftrage zur Ausführung des Denkmals
selbst. Die Herstellung der Entwürfe ist, da der Kläger
seine Kunst zum Erwerbe ausübt, nur gegen eine Vergütung
zu erwarten gewesen. Die Beklagte hat daher gemäß
tz 6Z2 BGB. die übliche Vergütung zu entrichten. Zu
diesem Ergebnisse kommt auch der Sachverständige H. in
seinem überzeugenden Gutachten. Er weist insbesondere
die von der Beklagten aufgestellte Behauptung zurück, daß
üblicherweise Denkmalsentwürfe unentgeltlich herzustellen
seien und nur die Ausführung der Denkmäler selbst dem
Künstler zu Honorarforderungen berechtige. Diesen zu-
treffenden Ausführungen ist beizutreten. Der Künstler, der
auf Verlangen eines Bestellers eine Tätigkeit zur Vor-
bereitung eines Denkmals entwickelt, hat hierfür die übliche
Vergütung zu beanspruchen, gleichviel ob ihm später auf
Grund seiner Entwürfe die Ausführung des Denkmals
übertragen wird oder nicht.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach einer Reihe
von Umständen, insbesondere nach der Leistung selbst, nach
dem Preislimitum des Bestellers für das Denkmal und
nach den für Herstellung derartiger Entwürfe im allge-
meinen üblichen Preisen, dann aber auch nach dem Rufe
des Künstlers und nach der von ihm auf das Werk ver-
wendeten Mühe und Zeit. Alle diese Umstände sind von
dem Sachverständigen H. gewürdigt worden. Er hat be-
sonders in bezug auf das Verhältnis des Preises für das
Denkmal selbst zu dem Preise sür den Denkmalsentwurf
hervorgehoben, daß die wesentliche künstlerische Arbeit be-
reits im Entwürfe geleistet werde, wenn seinem Gut-
achten entgegengehalten wird, daß bei Bemessung des
Preises nur ein Entwurf zu berücksichtigen sei, nicht aber
alle sechs vom Kläger angefertigten Entwürfe, so ist das
nicht richtig. Denn die Beklagte hat von vornherein die
Herstellung mehrerer Entwürfe vom Kläger verlangt und
auch später nach Verwerfung des ersten Entwurfs noch
andere von ihm eingefordert, wenn ferner die Beklagte
bestreitet, daß der Kläger auf die Herstellung der Entwürfe
eine Zeit von H—5 Monaten verwendet habe, so steht auch
dieser Einwurf dem Gutachten nicht entgegen. Denn der
Sachverständige urteilt auf Grund der Mannigfaltigkeit
der Entwürfe, daß sich der Kläger eingehend mit der Auf-
gabe beschäftigt und viel Zeit darauf verwendet hat. Ob
 
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