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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 10.1910/​1911

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Das Welttelegraphendenkmal in Bern, III
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Loosli, Carl Albert: Replik der Gesellschaft schweizerischer Maler, Bildhauer und Architekten auf die Antwort des Bundesrates
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https://doi.org/10.11588/diglit.52067#0156

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Die Werkstatt der Runst.

heft U-

^8

Die Sendungen sollen äußerlich folgende Bezeichnung
tragen: „Loncours pour le nionuinent I'vnion teI6-
Arupllicque".
Art. 8. Die Rosten für die vollständige verbindliche
Ausführung und Ausstellung des Denkmals in Bern sollen
(7OOOO Frs. (einschließlich aller Honorare und sonstiger
Ausgaben) nicht übersteigen.
Die Frachtkosten des fertigen Monuments vom Wohn-
ort des Künstlers nach Bern, die Zollgebühren und die
Rosten für die Erstellung der Grundmauern bis auf Boden-
höhe werden vom Bundesrat, bezw. von dem Fonds des
Welttelegraphenvereins, und nicht vom Rünstler getragen
(und sind in obiger Summe nicht inbegriffen).
Art. 9. Entwürfe, welche den in diesem Programm
gestellten Bedingungen nicht entsprechen, werden von der
Bewerbung ausgeschlossen.
Art. (0. Die Rosten für die Beförderung der Modelle
nach Bern übernimmt der Bundesrat bezw. der Fonds des
Welttelegraphenvereins. Für Sendungen aus anderen
Staaten als aus der Schweiz, die nach diesen Staaten
zurückzuschicken sind, hat der Rünstler sich mit einem Passier-
zettel zu versehen und zur Vermeidung unnötiger Rosten
die notwendigen Formalitäten zu erfüllen.
Der Bundesrar lehnt jede Verantwortlichkeit für etwaige
Gefährdung der Modelle auf dem Transporte ab. Die
verpackungs- und Versicherungsgebühren sind von den Be-
werbern zu tragen.
Art. ((. Die rechtzeitig eingelangten Entwürfe werden
durch ein Preisgericht beurteilt, welches aus folgenden
Herren zusammengesetzt ist:
Professor Peter Breuer, Senator und wirkliches Mitglied
der Königlichen Akademie der Künste in Berlin;
Edmund Hellmer, Professor an der Kaiserlich Königlichen
Akademie der plastischen Künste in Wien;
Injalbert, Bildhauer, Mitglied des Institut cle Kremco
in Paris;
Sir George Frampton, Königl. Akademiker in London;
Johann Horvai, Bildhauer in Budapest;
David Lalandra, Mitglied des obersten Rates der Anti-
quitäten und schönen Künste von Italien, Bildhauer
in Turin;
Or. p. I. H. Luypers, Architekt der Museen in Amsterdam;
I. D. Ramalho GrtigLo, Mitglied der Akademie der
schöner! Künste in Lissabon, Mitglied des obersten
Rates der Landesmonumente, Direktor der Biblio-
thek von Ajuda;
Ludwig de Benois, Mitglied der Akademie, Professor der
Architektur und Architekt des Kaiserlichen Hofes in
St. Petersburg;
Johann Theodor Lundberg, Professor der Modellierung
an der Königlichen Schule der schönen Künste in
Stockholm;
Lugen Jost, Architekt, A. D. G. F., in Lausanne (Präsident
des Preisgerichts);
Mberst Emil Frey, Alt-Bundesrat, Direktor des Inter-
nationalen Bureaus des welttelegraxhenvereins in
Bern.
Die Bestimmungen des vorstehenden Programms sind
vom Preisgerichte festgestellt worden.
Das Preisgericht entscheidet in letzter Instanz in allen
Fragen oder Schwierigkeiten, die anläßlich des Wettbewerbes
entstehen könnten.
Für den Fall, daß ein oder mehrere Mitglieder des
Preisgerichts an den Sitzungen teilzunehmen verhindert sind,
findet ein Ersatz nicht statt.
Art. (2. Das Preisgericht verfügt über eine Summe
von 20 000 Frs. zur Honorierung der besten Entwürfe.
Anzahl und Höhe der Preise sind seinem Ermessen Vor-
behalten.
Art. (2. Der Bundesrat wird demjenigen Künstler die
Ausführung des Denkmals anvertrauen, welcher vom Preis-
gericht hierfür bezeichnet wird. Der Künstler, welcher mit
der Ausführung beauftragt wird, hat keinen Anspruch auf
eine andere Belohnung. Der Gesammtbetrag der Preise

wird nach dem Gutachten des Preisgerichts unter die Ur-
heber der anderen preisgekrönten Entwürfe verteilt. Der
höchste Preis kann 8000 Frs. betragen.
Art. (4. Für den Fall, daß das Preisgericht keinen
der vorliegenden Entwürfe zur Ausführung empfehlen
könnte, behält sich der Bundesrat vor, einen engeren Wett-
bewerb unter den mit Preisen bedachten Künstlern zu ver-
anstalten.
Jeder Künstler, der an dieser zweiten, durch das näm-
liche Preisgericht zu beurteilenden Wettbewerbung teil-
nimmt, hat aus eine Entschädigung Anspruch, die im vor-
aus durch das Preisgericht festgesetzt wird.
Art. (5. Alle zum Wettbewerb zugelaffenen Entwürfe
sollen nach der Beurteilung durch das Preisgericht in Bern
während eines Monats ausgestellt werden und dürfen nicht
vor Schluß der Ausstellung zurückgezogen werden.
Art. (6. Die prämiierten Entwürfe gehen in das
Eigentum des Welttelegraphenvereins über. Die anderen
Entwürfe sind seitens ihrer Urheber vom Internationalen
Bureau des Welttelegraphenvereins innerhalb eines Monats
nacb dem Spruch des Preisgerichts zurückzufordern; immer-
hin werden sie erst nach Schluß der Ausstellung zurück-
gesandt. wenn die Modelle nicht innerhalb jener Frist
zurückoerlangt werden, sollen die Umschläge geöffnet und
die Eigentümer befragt werden, was mit ihren Modellen
zu geschehen hat.
Art. (7. Das Preisgericht verfaßt einen schriftlichen
Bericht, welcher den Regierungen der Staaten des Welt-
telegraphenvereins zugestellt und in dem „fouruul teI6-
^rLplli<que" veröffentlicht wird.
Art. (8. Dieses in französischer, deutscher, englischer
und spanischer Sprache abgefaßte Programm wird durch
den Bundesrat an die verschiedenen Regierungen der dem
Welttelegraphenverein angehörigen Staaten mit der Bitte
übersandt, dasselbe den Künstlern zur Kenntnis zu bringen.
Den Telegraphenverwaltungen wird dasselbe durch das
Internationale Bureau des Welttelegraphenvereins zugestellt.
Künstler, welche das Programm zu erhalten wünschen,
können es auch durch das schweizerische Post- und Eisen-
bahndepartement oder durch das Internationale Bureau des
Welttelegraphenvereins in Bern beziehen.
Bern, den 2t. (Oktober (9(0.
Im Namen des schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
(siA.) Oorntesse.
Der Kanzler der Lidgenoffenschaft:
(siA.) LcÜLtrlNLNii.
Replik -er Gesellschaft
schweizerischer Rlaler, Bildhauer und Architekten
aus die Antwort -es Bundesrates
(Abdruck aus der „Schweizer-Kunst")
In erster Linie bedauern wir die Art der Erledigung
unseres Protestes durch den Bundesrat, welcher seinen
Entscheid von den Aussagen der gegnerischen Partei aus-
schließlich abhängig machte, d. h. vom Präsidenten der von
uns angegriffenen Jury. Denn der Bundesrat hat das
Programm nicht bloß promulgiert, sondern er ist auch
dessen Garant und daher für dessen Anwendung seiner
Bestimmungen sowohl der Jury, wie auch den Wett-
bewerbern gegenüber verantwortlich. Da unserer Ansicht
nach das Programm in offensichtlicher weise vergewaltigt
wurde, können wir uns nicht erklären, wie der Bundesrat
dazu gelangte, die Iuryentscheide nicht abzulehnen.
Die Ansicht des Bundesrates, welche auch die des
Iurypräsidenten ist, nämlich daß, dem Wortlaute des
Art. (( des Programmes entsprechend, die Jury das Recht
gehabt hätte, die Beschlüsse, welche sie faßte, zu proklamieren,
ist schwer aufrecht zu erhalten, denn ein Wettbewerbe-
Programm ist ein Vertrag zwischen Auslober und Wett-
bewerber, und wenn er einmal als solcher besteht, so ist es
 
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